, § 41 Abs 2 S 1
, § 72 Abs 1 OWiG, § 79 Abs 3 S 1 OWiG, § 121 Abs 1 Nr 1 Buchst a GVG, § 135 Abs 1 GVG, Art 101 Abs 1 S 2 GG vorgehend LG Hannover,
ergangenen Entscheidungen der Landgerichte nicht zuständig.
, § 72 Abs. 1 OWiG ergangenen Beschluss des Landgerichts Hannover vom 6. Mai 2024 nicht zuständig. Zuständiges Rechtsbeschwerdegericht ist das Oberlandesgericht Celle. 3 Dies folgt aus § 41 Abs. 2 Satz 1
, der für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens auf die Vorschriften des GVG und der StPO verweist und sie für entsprechend anwendbar erklärt. Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass das GVG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass die Rechtsbeschwerdezuständigkeit des Oberlandesgerichts in Bußgeldverfahren auch in den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 3
gegeben ist, in denen wegen der Höhe der Geldbuße in erster Instanz anstelle des Amtsgerichts das Landgericht entschieden hat (so auch Krenberger/Krumm, OWiG, 8. Aufl., § 79 Rn. 123; BeckOK Datenschutzrecht/Brodowski,
38; Klaas/Momsen/Wybitul/Thiel, Datenschutzsanktionenrecht, § 4 Rn. 29). 4 1. Zwar hat der Gesetzgeber in § 41 Abs. 1 Satz 3
abweichend von der allgemeinen Regel des § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG, nach der eine Entscheidung über den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid grundsätzlich dem Amtsgericht obliegt, in datenschutzrechtlichen Bußgeldverfahren eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Landgerichte für Entscheidungen über Einsprüche in Fällen eingeführt, in denen die festgesetzte Geldbuße den Betrag von 100.000 Euro übersteigt. § 68 OWiG findet in diesen Fällen mit der Maßgabe Anwendung, dass bei Verstößen nach Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von 100.000 Euro übersteigt (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 3
). Eine Regelung für den weiteren Instanzenzug in Fällen, in denen nicht das Amtsgericht, sondern das Landgericht über einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entschieden hat, ist aber nicht getroffen worden. Vielmehr verweist § 41 Abs. 2 Satz 1
für das (Rechtsbeschwerde-)Verfahren einheitlich auf die Vorschriften des OWiG, der StPO und des GVG, die – soweit das
nichts anderes bestimmt – entsprechend gelten sollen. 5 2. § 41 Abs. 2
, der die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt, ist unter Berücksichtigung seines Wortlauts, der Gesetzessystematik, der historischen Entwicklung der Regelungen zum Instanzenzug in Bußgeldsachen und des Sinn und Zwecks der Vorschrift dahin auszulegen, dass für Rechtsbeschwerden in datenschutzrechtlichen Bußgeldverfahren losgelöst von der Frage, ob erstinstanzlich das Amtsgericht oder das Landgericht entschieden hat, zuständiges Rechtsbeschwerdegericht das Oberlandesgericht ist. 6 a) Einem solchen Verständnis steht ‒ entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft Celle und eines Teils des Schrifttums (vgl. Adelberg/Spittka/Zapf, CB 2021, 149, 154; Specht/Mantz/Born, Europäisches und deutsches Datenschutzrecht, § 8 Rn. 95) ‒ der Wortlaut des § 41 Abs. 2 Satz 1
i.V.m. § 121 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 135 Abs. 1 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG nicht entgegen. 7
i.V.m. § 121 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GVG und mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG einer besonderen Verweisungstechnik bedient, die – statt einer direkten, sich streng am Wortlaut orientierenden Auslegung der maßgeblichen Vorschriften – eine analoge Anwendung der in Bezug genommenen Vorschriften fordert. Für die Gesetzesauslegung ist in einem solchen Fall von Bedeutung, ob es durch eine Verweisung zu einer unveränderten oder veränderten Übernahme des Verweisungsobjekts kommt. Verweist eine Norm ‒ ohne eigenen Regelungsgehalt ‒ auf andere Vorschriften, so erstreckt sich der gesamte normative Kern des Verweisungsobjekts unverändert auf die ergänzte Rechtsnorm. § 41
regelt, anders als andere Normen, die keinen eigenen Regelungsgehalt aufweisen, einen Teil der zu regelnden Rechtsmaterie ‒ die erstinstanzliche Zuständigkeit der Amtsgerichte einerseits und der Landgerichte andererseits ‒ selbst und verweist lediglich ergänzend auf die Normen der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes. Bei einer solchen Verweisungsanalogie (vgl. Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz,
stellt eine Verweisungsanalogie in diesem Sinne dar, weil die Vorschriften des OWiG, der StPO und des GVG für „entsprechend“ anwendbar erklärt werden. Dies bedeutet, dass die Rechtsbeschwerdezuständigkeit aus der Perspektive der verweisenden Vorschrift (§ 41
) im Wege einer entsprechenden Anwendung der Verweisungsobjekte (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 135 Abs. 1 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) ermittelt werden muss und der Wortlaut der in Bezug genommenen Vorschriften nicht die Auslegungsgrenze markiert (vgl. Canaris, aaO, S. 24; Debus, aaO, S. 57; Cornelius, Verweisungsbedingte Akzessorietät bei Straftatbeständen, 2016, S. 455 ff.). Der Wortlaut des § 41 Abs. 2 Satz 1
ist daher offen und lässt ohne Weiteres ein Verständnis zu, wonach zuständiges Rechtsbeschwerdegericht einheitlich und losgelöst von der Frage, ob erstinstanzlich das Amtsgericht oder das Landgericht entschieden hat, in allen Fällen ein Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts (vgl. § 80a OWiG) ist. 10
, dass es sich um eine von den allgemeinen Regelungen abweichende Zuständigkeitsregelung für die erste Instanz ohne Folgen für den weiteren Instanzenzug handelt. Denn sie ist nicht in § 41 Abs. 2
– also im Zusammenhang mit der Verweisung hinsichtlich des Verfahrens –, sondern in § 41 Abs. 1
geregelt, der in Satz 1 einen eigenen Verweis auf die Vorschriften des OWiG enthält. Diese Verweisung wird wiederum durch § 41 Abs. 1 Satz 3
dahin eingeschränkt, dass § 68 OWiG mit der Maßgabe Anwendung findet, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von 100.000 Euro übersteigt. Eine damit einhergehende Auswirkung auf die in Absatz 2 der Vorschrift geregelte und das Bußgeldverfahren betreffende Verweisungsnorm lässt sich dieser Regelungstechnik nicht entnehmen. Vielmehr stellt sich die in § 41 Abs. 1
normierte Ausnahmeregelung vor diesem Hintergrund als abschließender gesetzgeberischer Eingriff in den Instanzenzug dar. 13
ähnliche Regelung sah bereits das Gesetz zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz; nachfolgend WiStG 1949) vom 26. Juli 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, S. 193) vor. Nach § 82 Abs. 1 WiStG 1949 war bei Geldbußen bis 5.000 DM das Amtsgericht, bei höheren Geldbußen hingegen das Landgericht zuständig. Gleichwohl war für die hiergegen unter bestimmten Voraussetzungen zulässige Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 4 Satz 1 WiStG 1949 stets das Oberlandesgericht zuständig. Zwar kam eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zu dieser Zeit nicht in Betracht, weil dieser erst durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) errichtet wurde. Es existierte aber bereits der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone, dessen Zuständigkeit sich auch auf Revisionen in Strafsachen bezog (vgl. § 34 der Durchführungsverordnung des Zentral-Justizamts für die Britische Zone vom 17. November 1947, Verordnungsblatt Nr. 25 S. 149) und der damit als weiteres Rechtsbeschwerdegericht für die von den Landgerichten getroffenen Entscheidungen in Bußgeldsachen zur Verfügung gestanden hätte. 17
um eine isolierte Sonderregelung für die erste Instanz ohne Auswirkungen auf den weiteren Instanzenzug handelt. 21 aa) Zwar sind die wenig aussagekräftigen Gesetzesmaterialien auf den Hinweis beschränkt, dass der Entwurf angesichts der nach Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO möglichen hohen Geldbußen in Anlehnung an die für Zivilsachen geltende Zuständigkeitsnorm des § 23 Nr. 1 GVG eine Zuständigkeit auch der Landgerichte vorsehe, wenn die Geldbuße die Summe von 100.000 Euro übersteige (vgl. BT-Drucks. 18/12144, S. 6). Demnach verfolgte der Gesetzgeber mit der Regelung das ‒ isolierte ‒ Ziel, die Amtsgerichte nicht mit Entscheidungen über hohe Bußgelder zu belasten (vgl. insoweit auch die Wortmeldung von Mayer, Plenarprotokoll 18/231, S. 23305). Ein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber einen tiefgreifenden Eingriff in den weiteren Instanzenzug bezweckte und in datenschutzrechtlichen Bußgeldverfahren eine gespaltene Zuständigkeit zwischen den Oberlandesgerichten einerseits und dem Bundesgerichtshof andererseits schaffen wollte, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Das mit der Regelung des § 41 Abs. 1
verfolgte beschränkte gesetzgeberische Ziel spricht für die Annahme, dass der Gesetzgeber nicht ohne ausdrückliche Regelung und in Abkehr von den sonstigen Regelungen über den Instanzenzug eine gespaltene Rechtsbeschwerdezuständigkeit begründen wollte. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Schaffung einer Bundeszuständigkeit in einem Teilbereich des Ordnungswidrigkeitenrechts mit den damit verbundenen zusätzlichen Belastungen erörtert worden wäre, wenn dies tatsächlich beabsichtigt gewesen wäre. 22 bb) Darüber hinaus stellt die Vorschrift des § 41 Abs. 1
eine Sonderregelung dar. Sowohl das OWiG als auch Bußgeldvorschriften in anderen Gesetzen (vgl. insbesondere § 30 Abs. 2 OWiG, § 130 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 334 Abs. 3 und Abs. 3a HGB sowie § 14 Abs. 3 DüngeG) sehen die Möglichkeit vor, hohe Geldbußen zu verhängen, ohne dass damit eine Abweichung vom üblichen Instanzenzug verbunden wäre (vgl. Paal/Pauly/Frenzel, DSGVO
, 3. Aufl.,
8; Gola/Heckmann/Ehmann, DSGVO -
, 3. Aufl.,
26; Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann/Burkhardt, DSGVO/
, 3. Aufl.,
G, nach der die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte bei einer Geldbuße von mehr als 5.000 Euro nicht nur mit einem, sondern mit drei Berufsrichtern besetzt sind, dass der Gesetzgeber besondere Anforderungen an die Besetzung der Richterbank der Rechtsbeschwerdegerichte in Fällen bedacht hat, in denen hohe Geldbußen verhängt worden sind. 23
32; Sydow/Marsch/Heghmanns, DSGVO/
, 3. Aufl.,
26; Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann/Burkhardt, DSGVO/
, 3. Aufl.,
St 2021, 98; Kiparksi/Zirfas, CR 2021, 108, 112). 25
dahin, dass es bei der Rechtsbeschwerdezuständigkeit der Oberlandesgerichte verbleibt, mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Der Wortlaut, die Systematik, die historische Entwicklung der Regelungen zum Instanzenzug in Bußgeldverfahren und Sinn und Zweck des § 41 Abs. 2
ergeben, dass mit der Einführung des § 41 Abs. 1 Satz 3
lediglich in Bezug auf die erstinstanzliche Zuständigkeit eine abweichende Regelung getroffen worden ist, nach der neben den Amtsgerichten auch die Landgerichte erstinstanzlich zuständig sein sollen. Daraus folgt, dass das zuständige Rechtsbeschwerdegericht über die Verweisungsanalogien des § 41
ohne Weiteres bestimmt werden kann. Bartel Vizepräsident des UnabhängigenKontrollrats Dr. Feilcke ist aus demBundesgerichtshof ausgeschiedenund deshalb gehindertzu unterschreiben. Fritsche Bartel von Schmettau Arnoldi http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE726032025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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