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BGH 3 StR 303/25

KORE726072025 ECLI:DE:BGH:2025:021025B3STR303.25.0 BGH 3. Strafsenat 20251002 3 StR 303/25 Beschluss vorgehend LG Koblenz, 17. April 2025, Az: 9 KLs 3070 Js 2505/23 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. A

§ 184bKonkurrenzen 3 Rn. 19). 6 Im Hinblick auf die (Eigen-)

Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte gilt, dass der Besitz konkurrenzrechtlich hinter dem Sichverschaffen des Besitzes an nämlichen Inhalten nach § 184b Abs. 3 Variante 2 StGB ohne zeitliche Begrenzung als subsidiär zurücktritt (s. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2021 – 4 StR 48/21, StV 2022, 240 Rn. 6; vom 14. Juni 2018 – 3 StR 180/18,

§ 184bKonkurrenzen 2 Rn.

15). Indes stellt der gleichzeitige Besitz mehrerer solcher Inhalte nur eine Tat dar, selbst wenn sie sich auf verschiedenen Datenträgern befinden. Dies hat zur Konsequenz, dass bei gleichzeitigem Besitz von sich verschafften und weiteren, darüber hinausgehend gespeicherten kinderpornographischen Dateien – hier in den Fällen II. 7., (gleichfalls) II.

  1. sowie II.
  2. der Urteilsgründe – ebenso wenig Raum für eine tatmehrheitliche Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte ist. Vielmehr tritt der weitergehende Besitz auch in diesem Fall jeweils tateinheitlich zu den Verschaffungstaten hinzu (s. BGH, Beschlüsse vom
  3. Juni 2024 – 2 StR 101/24, NStZ 2024, 669 Rn. 6; vom
  4. Juli 2008 – 3 StR 215/08,

§ 184bKonkurrenzen 1 Rn. 4 ff.; entsprechend zu Herstellensakten BGH, Beschlüsse vom 18. März 2025 – 6 St

R 53/25, juris Rn. 8 f.; vom

  1. November 2023 – 3 StR 301/23, NStZ-RR 2024, 76 f.). 7 Demzufolge steht der Besitz kinderpornographischer Inhalte des Angeklagten in Idealkonkurrenz mit den von ihm vorgenommenen jeweiligen Dritt- und Eigenbesitzverschaffungen solcher Inhalte. 8 bb) Der überdauernde Besitz kinderpornographischer Inhalte ist nach den Grundsätzen der Klammerwirkung allerdings regelmäßig nicht dazu in der Lage, mehrere Taten der Drittbesitzverschaffung hieran zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zu verbinden. Denn der strafrechtliche Unwert des Tatbestands des Besitzes, wie ihn die Strafandrohung des § 184b Abs. 3 StGB zum Ausdruck bringt, bleibt hinter demjenigen der nach § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB prinzipiell strenger bestraften Begehungsweisen zurück (st. Rspr.; s. BGH, Urteil vom
  2. Januar 2025 – 3 StR 351/24, juris Rn. 18 f. mwN). Ebenso liegt es im Ergebnis bei der Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte. Der Besitz hat – trotz desselben Strafrahmens – als minder gefährdungsintensives Auffangdelikt nicht die Kraft, erfolgreiche Verschaffensakte zu einer Tat zu verklammern (s. BGH, Beschlüsse vom
  3. Juni 2024 – 2 StR 101/24, NStZ 2024, 669 Rn. 6; vom
  4. Juli 2008 – 3 StR 215/08,

§ 184bKonkurrenzen 1 Rn.

4 ff.). 9

  1. b)Anders verhält es sich bezüglich der deutlich weniger schwer wiegenden Eigenbesitzverschaffungen jugendpornographischer Inhalte in den Fällen II. 4. bis II. 6. der Urteilsgründe. Wenngleich der „überdauernde“ Besitz der jugendpornographischen Videoaufnahmen – analog zur Kinderpornographie (s. oben a]) – durch die gefährdungsintensivere Tathandlungsvariante des Sichverschaffens als subsidiär verdrängt wird, bleibt er für die weitere konkurrenzrechtliche Bewertung relevant. Denn er überschnitt sich bis zum Tag der Sicherstellung des Mobiltelefons mit dem Besitz an sämtlichen kinderpornographischen Dateien, die der Angeklagte auf dem Gerät gespeichert hatte. Wegen dieser Teilidentität der Ausführungshandlungen ist der Besitz kinderpornographischer Inhalte nicht sachlichrechtlich selbständig zu den Sichverschaffensakten betreffend die jugendpornographischen Inhalte (s. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2024 – 4 StR 309/24, juris Rn. 7 mwN). 10 Dieser Besitz kinderpornographischer Inhalte verklammert die Besitzverschaffungen jugendpornographischer Inhalte mit den Verschaffungstaten betreffend kinderpornographisches Material zur Tateinheit. Denn der rechtsfehlerfrei vom Landgericht zur Anwendung gebrachte (§ 2 Abs. 3 StGB) Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB in der seit dem 28. Juni 2024 geltenden Fassung (drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) übersteigt denjenigen des § 184c Abs. 3 StGB (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe) erheblich (entsprechend zur Tatvariante der Drittbesitzverschaffung s. BGH, Urteil vom 23. Januar 2025 – 3 StR 351/24, juris Rn. 20 f.; anders zur Tatvariante des Herstellens, aber auf das geringere Gewicht des Umgangs mit jugendpornographischen Inhalten nicht eingehend BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2024 – 4 StR 309/24, juris Rn. 8). 11
  2. c)Der Angeklagte ist deshalb nur fünf materiellrechtlicher Taten schuldig, nämlich der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in vier Fällen (Fälle II. 1. bis II. 3., II. 8. der Urteilsgründe), davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte (Fall II. 8. der Urteilsgründe), und der Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte (Fall II. 7. der Urteilsgründe), wobei jedes dieser Delikte in Tateinheit steht mit Besitz kinderpornographischer Inhalte (unselbständiger Fall II. 9. der Urteilsgründe) sowie mit Besitzverschaffung jugendpornographischer Inhalte in drei tateinheitlichen Fällen (verklammerte Fälle II. 4. bis II. 6. der Urteilsgründe). 12 Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der insoweit geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 13 3. Die Korrektur des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. 14
  3. a)Aufgrund der Schuldspruchänderung sind fünf neue Einzelstrafen festzusetzen. Es ist nicht geboten, die Einzelstrafen in den Fällen II. 1. bis II. 3., II. 7. und II. 8. der Urteilsgründe aufrechtzuerhalten; denn bei zutreffender Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses weisen die Taten einen erhöhten Unrechtsgehalt auf, weil jeweils weitere Delikte tateinheitlich hinzutreten (näher unten 4. a]). 15
  4. b)Die Neubewertung der Konkurrenzen hat darüber hinaus zur Folge, dass keine zwei Gesamtstrafen zu bilden sind. Dem Strafbefehl des Amtsgerichts Sinzig vom 26. April 2022 kommt keine Zäsurwirkung zu; die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB liegen nicht vor. Denn da der jeweils tateinheitliche Besitz des Angeklagten an den gegenständlichen kinderpornographischen Dateien bis zur Sicherstellung des Speichermediums am 23. Februar 2023 andauerte, trat die materielle Beendigung der im anhängigen Verfahren zu ahndenden Taten insgesamt erst an diesem Tag und damit nach der für eine etwaige Zäsur relevanten Vorverurteilung ein (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 – 3 StR 86/19, juris Rn. 8 mwN). 16
  5. c)Auf den Umstand, dass der Tenor des angefochtenen Urteils fehlerhaft nicht erkennen lässt, für welche Taten der Angeklagte zu welcher Gesamtstrafe verurteilt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2021 – 6 StR 555/21, juris Rn. 2; vom 11. Juni 2008 – 2 StR 13/08, juris; jeweils mwN), kommt es nicht mehr an. 17
  6. d)Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen sind von den Wertungsfehlern nicht betroffen und können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); ergänzende Feststellungen, die hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig. 18 4. Für den neuen Strafausspruch weist der Senat auf Folgendes hin: 19
  7. a)Bei der Festsetzung der Einzelstrafen darf die Höhe jeder der bisherigen überschritten werden. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO) steht dem nicht entgegen. Vom Landgericht als selbständig erachtete Taten (Tatmehrheit) sind als solche mit den zugehörigen Einzelstrafen entfallen; sie sind jetzt mit anderen Taten zur Tateinheit verbunden. Der Unrechtsgehalt dieser nunmehr zur Tateinheit zusammengefassten Taten ist damit erhöht. Das Verschlechterungsverbot, das grundsätzlich auch für Einzelstrafen gilt, gebietet bei dieser Sachlage deshalb nur, dass die Summe der jeweils betroffenen bisherigen Einzelstrafen bei der Bemessung der jeweils festzusetzenden Einzelstrafe nicht überschritten wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2018 – 3 StR 620/17, wistra 2019, 22 Rn. 24; vom 4. März 2008 – 5 StR 594/07,

§ 27Abs. 1 Konkurrenzen 2 Rn. 14; Urteil vom 3. Juli 2003 – 1 St

R 453/02, juris Rn. 94). 20 b) Nach dem Vorgesagten ist aus den neu festzusetzenden Einzelstrafen nunmehr (lediglich) eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Diese darf wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nur so hoch bemessen werden, dass sie zusammen mit der im Urteil des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom

  1. August 2023 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten die Summe der im angefochtenen Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren sowie von drei Jahren und sechs Monaten – mithin des Gesamtstrafübels von sechs Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe – nicht übersteigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  2. Juni 2016 – 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, 276; vom
  3. Dezember 1990 – 2 StR 513/90, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 4). Berg Erbguth Kreicker Voigt Munk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE726072025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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