BGH, Urteil vom 06.11.2025 – I ZR 182/22 – Zulässigkeit von Werbemaßnahmen einer niederländischen Versandapotheke - Gutscheinwerbung II Gutscheinwerbung II 1. Legt das…
KORE726232025 ECLI:DE:BGH:2025:061125UIZR182.22.0 BGH 1. Zivilsenat 20251106 I ZR 182/22 Urteil Art 86 EGRL 83/2001, Art 87 Abs 3 EGRL 83/2001, § 293 ZPO, § 945 ZPO, § 73 Abs 1 S 1 Nr 1a AMG, § 78 Abs 1 AMG, § 7 Abs 1 S 1 Halbs 2 Nr 2 Teils 1 Buchst a HeilMWerbG, § 3a UWG, § 4 Nr 11 UWG vom 03.03.2010 vorgehend EuGH, 27. Februar 2025, Az: C-517/23, Urteilvorgehend BGH, 13. Juli 2023, Az: I ZR 182/22, EuGH-Vorlagevorgehend OLG Düsseldorf, 3. März 2022, Az: I-20 U 86/19, Urteilvorgehend LG Düsseldorf, 17. Juli 2019, Az: 15 O 436/16nachgehend BGH, 18. Dezember 2025, Az: I ZR 182/22, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Zulässigkeit von Werbemaßnahmen einer niederländischen Versandapotheke - Gutscheinwerbung II Gutscheinwerbung II 1. Legt das Tatgericht Vortrag einer Partei zum Inhalt ausländischen Rechts mit der Begründung zugrunde, dieser Vortrag sei von der anderen Partei nicht bestritten worden, ohne eigene Ermittlungen zur Verifizierung dieses Vortrags vorzunehmen, liegt darin ein Verstoß gegen die nach § 293 ZPO bestehende Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts von Amts wegen.
Auf die Revision der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. März 2022 aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. August 2019 wird zurückgewiesen, soweit darin die Klageanträge 1 und 2 hinsichtlich der einstweiligen Verfügungen vom 8. Mai 2013 (Az. 84 O 90/13), vom 26. September 2013 (Az. 84 O 220/13) und vom 4. November 2014 (Az. 84 O 208/14) abgewiesen worden sind.
Wegen der auf die einstweiligen Verfügungen vom 5. November 2013 (Az. 84 O 256/13) und vom 29. September 2015 (Az. 81 O 82/15) gestützten Klageanträge 1 und 2 sowie wegen der Kosten der Revision wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist eine niederländische Versandapotheke, die rezeptfreie und rezeptpflichtige Medikamente im Wege des Versandhandels an Endkunden nach Deutschland liefert.
2 Die Beklagte ist die Berufsvertretung der Apotheker im Bezirk Nordrhein.
3 Die Klägerin warb seit dem Jahr 2012 mit verschiedenen Rabattaktionen, bei denen Kunden bei dem Bezug von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ein Vorteil in Form eines Barrabatts, eines Gutscheins zur Verrechnung beim Kauf eines anderen Medikaments, eines Hotelgutscheins oder einer Jahresmitgliedschaft beim ADAC versprochen wurde. Die Beklagte sieht diese Werbemaßnahmen als Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel an und erwirkte deshalb - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - in den Jahren 2013 bis 2015 folgende fünf einstweilige Unterlassungsverfügungen gegen die Klägerin, die jeweils ordnungsgemäß vollzogen wurden.
4 Am 8. Mai 2013 erwirkte die Beklagte eine am 14. Mai 2013 vollzogene einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (Az. 84 O 90/13) gegen eine Werbung der Klägerin mit den Angaben Rezept einsenden - Mitmachen und bis zu 20 Euro Prämie sichern! D. M. legt Wert auf umfassende Beratung. Unterstützen Sie uns dabei und nehmen Sie am Arzneimittel-Check teil. Für Ihre Mithilfe bedanken wir uns mit einer Geldprämie. Sie erhalten mindestens 2,50 Euro und bis zu 20 Euro Prämie pro Rezept. (…), wobei die Höhe der versprochenen Prämie sich nach der Komplexität der Erkrankung beziehungsweise dem Preis des rezeptpflichtigen Medikaments richtete (zum Beispiel 2,50 € Prämie für die Einsendung eines Rezepts für ein hormonelles Verhütungsmittel, zwischen 2,50 € und 20 € Prämie für die Einsendung eines Medikaments zur Therapie schwerer chronischer Erkrankungen wie der Parkinson-Krankheit). Diese einstweilige Verfügung hob das Landgericht Köln mit Urteil vom 22. März 2017 wegen veränderter Umstände mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache "Deutsche Parkinson Vereinigung" (EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - C-148/15, GRUR 2016, 1312 = WRP 2017, 36) auf.
5 Am 26. September 2013 erwirkte die Beklagte eine am 2. Oktober 2013 vollzogene einstweilige Unterlassungsverfügung des Landgerichts Köln (Az. 84 O 220/13) gegen eine Werbung der Klägerin mit den Angaben Jetzt Freunde werben & Gratis-Übernachtungen sammeln! (…) Je geworbenem Freund: 1 Hotelgutschein im Wert von cirka 150 Euro* + 5 Euro-Gutschein für Ihren Freund! (…) Sobald Ihr Freund ein Rezept einreicht oder rezeptfreie Produkte im Gesamtwert von mindestens 20 Euro bestellt. (…) Jeder geworbene Freund erhält außerdem einen 5 Euro-Gutschein zum Bestellen rezeptfreier Medikamente, Gesundheits- und Pflegeprodukte. sowie eine weitere Werbung mit den Angaben Jetzt einen Freund werben und dafür eine ADAC-Mitgliedschaft im 1. Jahr beitragsfrei erhalten* (…) Denn für jeden Freund, den Sie werben, bedanken wir uns bei Ihnen mit einer klassischen ADAC-Mitgliedschaft (im 1. Jahr beitragsfrei statt 44,50 €) bzw. mit einer im 1. Jahr vergünstigten ADAC Plus-Mitgliedschaft (im 1. Jahr für nur 35,00 Euro statt 79,50 Euro) (…) Sobald Ihr Freund ein Rezept einreicht oder rezeptfreie Produkte im Gesamtwert von mindestens 20 Euro bestellt. (…) Jeder geworbene Freund erhält außerdem einen 5 Euro-Gutschein zum Bestellen rezeptfreier Medikamente, Gesundheits- und Pflegeprodukte.
6 Am 5. November 2013 erwirkte die Beklagte eine am 21. Januar 2014 vollzogene einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (Az. 84 O 256/13) gegen eine Werbung der Klägerin mit den Angaben Jetzt Rezept einsenden! (…) Den Weg zum Briefkasten können wir Ihnen leider nicht ersparen. Aber zum Ausgleich für Ihre Fahrtkosten mit Bus und Bahn erhalten Neukunden von uns 10 Euro, die bei Rezepteinsendung sofort vom Rechnungsbetrag abgezogen werden, wobei der Rabatt für die Bestellung verschreibungspflichtiger Medikamente ab 50 € Bestellwert ausgelobt wurde. Diese einstweilige Verfügung hob das Landgericht Köln mit Urteil vom 22. März 2017 wegen veränderter Umstände mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache "Deutsche Parkinson Vereinigung" auf.
7 Am 4. November 2014 erwirkte die Beklagte eine am 30. Dezember 2014 vollzogene einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (Az. 84 O 208/14) gegen eine Werbung der Klägerin mit den Angaben 10 €-Gutschein für Ihr Rezept für eine nachfolgende Bestellung rezeptfreier Produkte. Diese einstweilige Verfügung hob das Landgericht Köln mit Urteil vom 22. März 2017 wegen veränderter Umstände mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache "Deutsche Parkinson Vereinigung" auf.
8 Am 29. September 2015 erwirkte die Beklagte eine am 26. Mai 2016 vollzogene einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (Az. 81 O 82/15) für eine Werbung der Klägerin mit den Angaben 5 Euro Gutschein für Ihre nächste Rezeptbestellung, wobei der genannte Betrag direkt vom Rechnungsbetrag abgezogen werden sollte. Diese einstweilige Verfügung hob das Landgericht Köln mit rechtskräftigem Urteil vom 21. März 2017 auf.
9 Im Rahmen der Vollziehung einiger der einstweiligen Verfügungen wurden auf Antrag der Beklagten hohe Ordnungsgelder gegen die Klägerin verhängt.
10 Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, die einstweiligen Verfügungen seien von Anfang an ungerechtfertigt gewesen. Denn der Gerichtshof der Europäischen Union habe in der Sache "Deutsche Parkinson Vereinigung" (EuGH, GRUR 2016, 1312) entschieden, dass die im Arzneimittelgesetz vorgesehene Preisbindung für die Abgabe von verschreibungspflichtigen Humanarzneimitteln gegen die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) verstoße, da sie sich auf die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken stärker auswirke als auf die Abgabe solcher Arzneimittel durch im Inland ansässige Apotheken.
11 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Klage erweitert und - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz für den Zeitraum bis einschließlich 30. September 2016 in Höhe von mindestens 18.476.648,12 € zuzüglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Oktober 2015 zu zahlen;
12 Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Klägerin im Wege eines Grund- und Teilurteils abgeändert, den Klageantrag 1 für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt und dem Klageantrag 2 im vorbezeichneten Umfang stattgegeben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. März 2022 - 20 U 86/19, juris). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
13 Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 13. Juli 2023 (GRUR 2023, 1318 = WRP 2023, 1198 - Gutscheinwerbung I) zur Auslegung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Steht es mit den Bestimmungen des Titels VIII und insbesondere mit Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG in Einklang, wenn eine nationale Vorschrift (hier: § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG) dahin ausgelegt wird, dass sie die Werbung für das gesamte Sortiment verschreibungspflichtiger Arzneimittel einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versandapotheke mit Werbegaben in Gestalt von Gutscheinen über einen Geldbetrag oder einen prozentualen Rabatt für den nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte verbietet?
Steht es mit den Bestimmungen des Titels VIII und insbesondere mit Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG in Einklang, wenn eine nationale Vorschrift (hier: § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG) dahin ausgelegt wird, dass sie die Werbung für das gesamte Sortiment verschreibungspflichtiger Arzneimittel einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versandapotheke mit Werbegaben in Gestalt unmittelbar wirkender Preisnachlässe und Zahlungen gestattet?
14 Hierauf hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 27. Februar 2025 (C-517/23, GRUR 2025, 424 = WRP 2025, 583 - Apothekerkammer Nordrhein) geantwortet:
15 A. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag 1 für dem Grunde nach und den Klageantrag 2 hinsichtlich der vorstehend genannten einstweiligen Verfügungen für begründet erachtet und hierzu ausgeführt:
16 Die Beklagte schulde der Klägerin den mit dem Antrag 1 geltend gemachten Ersatz des durch die Vollziehung der von Anfang an ungerechtfertigten einstweiligen Verfügungen entstandenen Schadens.
17 Dem Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 945 ZPO stehe nicht entgegen, dass die Beklagte in ihrer Rolle als Selbstverwaltung der Apotheker im Gebiet Nordrhein in Form einer Körperschaft öffentlichen Rechts hoheitliche Aufgaben wahrnehme und in dieser Funktion gegenüber ihren Mitgliedern hoheitlich handele, auch wenn sie nicht die Aufsicht über die Apotheken im Bezirk ausübe. Gegenüber der Klägerin habe die Beklagte mit der Beantragung der einstweiligen Verfügungen nicht den Weg gewählt, mittels öffentlich-rechtlichen Verwaltungshandelns vorzugehen oder die Aufsichtsbehörden einzuschalten, sondern sie habe die Zivilgerichte angerufen. Hieran müsse sie sich auch mit Blick auf eine etwaige Schadensersatzpflicht wegen Vollziehung der einstweiligen Verfügungen festhalten lassen.
18 Die einstweiligen Verfügungen erwiesen sich als von Anfang an ungerechtfertigt.
19 Die Klägerin habe durch den Vertrieb von Arzneimitteln aus den Niederlanden an Endkunden in Deutschland nicht gegen § 73 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1a Satz 3 AMG verstoßen. Die Klägerin betreibe eine Apotheke nach niederländischem Recht. Es bestehe auch ein mit Deutschland vergleichbarer Standard für den Versandhandel mit Arzneimitteln aus den Niederlanden, soweit Versandapotheken - so wie die Klägerin im Streitfall - gleichzeitig eine Präsenzapotheke unterhielten.
20 Die einstweiligen Verfügungen seien auch nicht wegen Verstoßes der Klägerin gegen § 7 Abs. 1 HWG gerechtfertigt. Die Werbeaktionen der Klägerin seien von der Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG erfasst; ein Verstoß gegen das Arzneimittelpreisrecht liege nicht vor.
21 Die in § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG aF vorgesehene Arzneimittelpreisbindung sei, wie der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden habe, wegen Verstoßes gegen die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 und Art. 36 AEUV) gegenüber der in den Niederlanden ansässigen Klägerin nicht anwendbar. Die vorliegend zu beurteilenden Fallgestaltungen seien ebenso zu beurteilen wie der dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union zugrundeliegende Fall einer Rabattaktion in Gestalt eines "Rezeptbonus" in Höhe von 2,50 €, eines weiteren Bonus in Höhe von 0,5 % des Warenwerts sowie eines Gutscheins über 5 € für die Erstbestellung. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union wirke nicht lediglich zwischen den Parteien des seinerzeitigen Rechtsstreits, sondern sei allgemeinverbindlich; zudem wirke es auf den Zeitpunkt der Vollziehung der einstweiligen Verfügungen zurück.
22 Es bedürfe keiner erneuten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Frage, ob die Arzneimittelpreisbindung zur Gewährleistung einer flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erforderlich sei.
23 Der von der Klägerin mit dem Klageantrag 1 geltend gemachte Anspruch sei hinsichtlich der Schadenshöhe nicht entscheidungsreif. Der Schaden bestehe jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit, so dass der Erlass eines Zwischenurteils gerechtfertigt sei. Jedenfalls mit Blick auf Privatversicherte, die den Kaufpreis für ein Medikament vorfinanzieren müssten und auch aufgrund der beihilferechtlichen Preisdämpfungspauschalen oder versicherungsvertraglichen Freibeträgen besonders preissensibel seien, spreche vieles für einen Schaden.
24 Der Klageantrag 2 habe - soweit für die Revision von Bedeutung - Erfolg. Das erforderliche Feststellungsinteresse bestehe, weil die Klägerin den ihr entstandenen Schaden noch nicht endgültig beziffern könne und Verjährung drohe. Der Antrag sei auch begründet, weil sich die einstweiligen Verfügungen als von Anfang an ungerechtfertigt erwiesen.
25 B. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Zwar steht einem Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 945 ZPO (dazu nachfolgend B I) nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen, dass die Beklagte eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist (dazu nachfolgend B II), und dass sich die ergangenen einstweiligen Verfügungen nicht unter dem Gesichtspunkt eines in der beanstandeten Auslobung von Prämien und Gutscheinen liegenden Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 UWG aF in Verbindung mit der in § 78 Abs. 1 Satz 1 und 4 AMG vorgesehenen Arzneimittelpreisbindung als von Anfang an gerechtfertigt erweisen (dazu nachfolgend B III). Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht gegen das in § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG geregelte Verbringungsverbot verstoßen, so dass ein Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO nicht wegen der aus einem solchen Verstoß folgenden Unterlassungspflicht ausgeschlossen sei (dazu nachfolgend B IV). Die heilmittelwerberechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht durchgehend stand (dazu nachfolgend B V).
26 I. Nach § 945 Fall 1 ZPO ist die Partei, die eine von Anfang an ungerechtfertigte einstweilige Verfügung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus deren Vollziehung entsteht. Die Vorschrift des § 945 ZPO beruht auf dem Rechtsgedanken, dass die Vollstreckung aus einem noch nicht endgültigen Vollstreckungstitel auf Gefahr des Gläubigers erfolgt (BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 109/14, GRUR 2016, 720 [juris Rn. 11] = WRP 2016, 854 - Hot Sox, mwN).
27 Der Anspruch nach § 945 ZPO scheidet zum einen aus, wenn sich die einstweilige Verfügung als von Anfang an gerechtfertigt, also zu Recht ergangen erweist. Zum anderen besteht dieser Anspruch nicht, wenn der durch die Vollziehung einer ungerechtfertigt ergangenen Verfügung Betroffene ohnehin materiell-rechtlich verpflichtet ist, das ihm durch die einstweilige Verfügung untersagte Verhalten zu unterlassen. Im letztgenannten Fall fehlt es jedenfalls an einem nach § 945 ZPO zu ersetzenden Schaden (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 94/03, BGHZ 168, 352 [juris Rn. 27]; BGH, GRUR 2016, 720 [juris Rn. 38] - Hot Sox, jeweils mwN). Deshalb kommt es im Schadensersatzprozess auf die Frage, ob die rechtskräftige Aufhebung von einstweiligen Verfügungen im nachfolgenden Hauptsacheverfahren Bindungswirkung entfaltet (dafür zuletzt BGH, Urteil vom 26. März 1992 - IX ZR 108/91, NJW 1992, 2297 [juris Rn. 14]; aA MünchKomm.ZPO/Drescher, 7. Aufl., § 945 Rn. 16; Braun in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 945 Rn. 5; Bruns in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 945 Rn. 26), generell nicht an (vgl. BGH, GRUR 2016, 720 [juris Rn. 38] - Hot Sox, mwN; Teplitzky/Sender, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 13. Aufl., Kap. 36 Rn. 21 mwN).
28 II. Der Anwendung von § 945 ZPO steht im Streitfall - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen hat - nicht entgegen, dass die Beklagte eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
29 Geht eine juristische Person des öffentlichen Rechts in einer dem Zivil- und Zivilprozessrecht unterliegenden Handlungsform vor, hat sie die Anwendung zivilrechtlicher und zivilprozessualer Rechtsfolgen hinzunehmen. So muss sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die wegen ihres geschäftlichen Handelns lauterkeitsrechtlich in Anspruch genommen werden kann, die Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften über Ordnungsmittel gefallen lassen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18, BGHZ 225, 59 [juris Rn. 82 bis 84] - WarnWetter-App, mwN). Die Beklagte hat sich zur Geltendmachung lauterkeitsrechtlicher Ansprüche im Wege des zivilprozessualen Verfahrens der einstweiligen Verfügung entschieden und muss deshalb die mit dieser Art der Anspruchsverfolgung einhergehende Anwendung des § 945 ZPO hinnehmen.
30 III. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die ergangenen einstweiligen Verfügungen seien nicht unter dem Gesichtspunkt eines in der beanstandeten Auslobung von Prämien und Gutscheinen liegenden Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 UWG aF in Verbindung mit der in § 78 Abs. 1 Satz 1 und 4 AMG vorgesehenen Arzneimittelpreisbindung von Anfang an gerechtfertigt.
31 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Arzneimittelpreisbindung nicht zu Lasten der Klägerin angewendet werden darf, soweit sich die in § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG aF vorgesehene Festlegung einheitlicher Abgabepreise als absolutes Verbot des Preiswettbewerbs erweist und sich als solches auf die Klägerin - eine in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ansässige Apotheke - stärker auswirkt als auf im deutschen Hoheitsgebiet ansässige Apotheken, weil dies eine gegen Art. 34 AEUV verstoßende Behinderung des Marktzugangs darstellt (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1312 [juris Rn. 26 f.] - Deutsche Parkinson Vereinigung; EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - C-190/20, GRUR 2021, 1325 [juris Rn. 40 bis 44] = WRP 2021, 1277 - DocMorris; BGH, Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 214/18, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 65] = WRP 2022, 434 - Gewinnspielwerbung II).
32 2. Für eine erneute Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Frage, ob die in § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG aF vorgesehene Arzneimittelpreisbindung erforderlich ist, um die gebotene flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen und das finanzielle Gleichgewicht des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung abzusichern (dazu BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 [juris Rn. 49] = WRP 2017, 694 - Freunde werben Freunde), besteht kein Anlass. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein im Jahr 2018 an die Bundesregierung gerichtetes Auskunftsersuchen des Oberlandesgerichts München bis zur Entscheidung in der Berufungsinstanz unbeantwortet geblieben. Die Beklagte hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass ein weiteres Auskunftsersuchen erfolgversprechend wäre. Eine weitere Aufhellung der der mittlerweile außer Kraft getretenen Regelung in § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG zugrundeliegenden wirtschaftlichen, statistischen und gesundheitspolitischen Datenlage ist nicht zu erwarten (vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juli 2025 - I ZR 74/24, GRUR 2025, 1404 [juris Rn. 52 bis 60] = WRP 2025, 1159 - Arzneimittel-Check).
33 IV. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht gegen das in § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG geregelte Verbringungsverbot verstoßen, so dass ein Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO nicht wegen der aus einem solchen Verstoß folgenden Unterlassungspflicht ausgeschlossen sei.
34 1. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG in der seit dem 31. Mai 2011 unverändert geltenden Fassung dürfen zugelassene Arzneimittel im Falle des Versands an den Endverbraucher in das Inland nur verbracht werden, wenn sie von einer Apotheke eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechend den deutschen Vorschriften zum Versandhandel oder zum elektronischen Handel versandt werden und die Apotheke nach ihrem nationalen Recht, soweit es dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Vorschriften zum Versandhandel entspricht, oder nach dem deutschen Apothekengesetz für den Versandhandel befugt ist. Nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AMG veröffentlicht das Bundesministerium in regelmäßigen Abständen eine aktualisierte Übersicht über die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen.
35 Das in § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG geregelte Verbringungsverbot stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG in der im Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügungen geltenden Fassung (jetzt: § 3a UWG) dar (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 205/04, GRUR 2008, 275 [juris Rn. 20] = WRP 2008, 356 - Versandhandel mit Arzneimitteln).
36 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe nicht gegen das Verbringungsverbot verstoßen, und dazu ausgeführt:
37 Die Klägerin betreibe eine Apotheke nach niederländischem Recht, wie sie durch die Vorlage von Auszügen aus dem niederländischen Apothekenregister und eines Schreibens der zuständigen niederländischen Aufsichtsbehörde dargelegt habe. Die Klägerin habe vorgetragen, dass das niederländische Recht für den Betrieb einer Apotheke lediglich eine Anzeigepflicht und kein Erfordernis einer Betriebserlaubnis voraussetze. Die Klägerin habe weiter vorgetragen, gemäß Art. 61 des niederländischen Apothekengesetzes sei eine Apotheke verpflichtet, einen Apotheker zu benennen, der in das Register der niedergelassenen Apotheker für den Standort der Apotheke eingetragen sei. Die niederländische Aufsichtsbehörde für das Gesundheitswesen und Jugend führe nach dem weiteren Vortrag der Klägerin das Apothekenregister und aktualisiere es im 14Tages-Rhythmus. Diesem Vortrag sei die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.
38 Soweit die Klägerin nach dem insoweit unsubstantiierten und von der Klägerin bestrittenen Vortrag der Beklagten eine sogenannte "Grensapotheke" betreibe, die ausschließlich Medikamente an Personen liefere, die in einem anderen Staat der Europäischen Union lebten, und das niederländische Recht vorsehe, dass sich die Zulässigkeit des Betriebs einer solchen Apotheke nach den Vorschriften des Mitgliedstaats richte, in dem der Patient lebe, gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin einer Genehmigung oder Erklärung der deutschen Aufsichtsbehörden zum Betrieb ihrer Präsenzapotheke in den Niederlanden bedürfe.
39 Die Klägerin sei, wie sich aus einem Bericht der "Inspectie voor de Gezondheidszorg" vom 8. April 2016 ergebe, nach niederländischem Recht zum Versandhandel mit Arzneimitteln befugt. Nach der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 5. Juli 2011 bestehe ein mit Deutschland vergleichbarer Standard für den Versandhandel mit Arzneimitteln aus den Niederlanden, soweit Versandapotheken gleichzeitig eine Präsenzapotheke unterhielten.
40 3. Das Berufungsgericht hat zutreffend zugrunde gelegt, dass die Bekanntmachung nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AMG die Gerichte insoweit bindet, als sie feststellt, dass in bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union - gegebenenfalls unter bestimmten Voraussetzungen - zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln bestanden (BGH, GRUR 2008, 275 [juris Rn. 30] - Versandhandel mit Arzneimitteln).
41 Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, das Bundesministerium für Gesundheit habe am 5. Juli 2011 bekanntgemacht, dass für Arzneimittel, die zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, die Vergleichbarkeit in den Niederlanden besteht, soweit Versandapotheken gleichzeitig eine Präsenzapotheke unterhalten, wendet sich die Revision nicht. Weil nach der Bekanntmachung die Feststellung der Vergleichbarkeit vom Betrieb einer Präsenzapotheke abhängt, beruft sich die Revisionserwiderung vergeblich darauf, die Klägerin sei selbst dann zum Versandhandel befugt, wenn sie keine Präsenzapotheke betriebe.
42 Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend zugrunde gelegt, dass die Frage nach der Unterhaltung einer Präsenzapotheke nach den hierfür in den Niederlanden bestehenden Erfordernissen zu beurteilen ist, weil der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit ein Vergleich der rechtlichen Vorgaben für den Versandhandel in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zugrunde liegt, bei dem die jeweiligen nationalen Besonderheiten berücksichtigt wurden (vgl. BGH, GRUR 2008, 275 [juris Rn. 30] - Versandhandel mit Arzneimitteln).
43 4. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, das Berufungsgericht habe gegen § 293 ZPO verstoßen, indem es die Erfordernisse für den Betrieb einer Präsenzapotheke nach niederländischem Recht unzureichend ermittelt habe.
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Urteil vom 25. Juni 2019 - X ZR 166/18, NJW 2019, 3375 [juris Rn. 23]). Wie sich das Tatgericht diese Kenntnis verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Jedoch darf sich die Ermittlung des fremden Rechts nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen. Das Tatgericht ist gehalten, das Recht als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in Lehre und Rechtsprechung entwickelt hat. Es muss dabei die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausschöpfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - II ZR 192/13, NJW 2014, 1244 [juris Rn. 15];
Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 304/13, WM 2015, 2248 [juris Rn. 15]). Weil ausländische Rechtsnormen keine Tatsachen, sondern Rechtssätze sind, besteht für sie keine Darlegungslast der Parteien (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 240/05, NJW-RR 2008, 586 [juris Rn. 37]; Beschluss vom 17. Mai 2018 - IX ZB 26/17, WM 2018, 1316 [juris Rn. 19]).
45 Das Revisionsgericht prüft insoweit lediglich, ob das Tatgericht sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere sich anbietende Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat (BGH, Beschluss vom 30. April 2013 - VII ZB 22/12, WM 2013, 1225 [juris Rn. 39]; BGH, NJW 2014, 1244 [juris Rn. 15]; BGH, Urteil vom 18. März 2020 - IV ZR 62/19, NJW-RR 2020, 802 [juris Rn. 23]; zur Rechtsbeschwerde vgl. Beschluss vom 20. Februar 2025 - I ZB 26/24, GRUR 2025, 848 [juris Rn. 51] = WRP 2025, 471 - Fernbus in Belgien).
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47 Das Berufungsgericht hat den Inhalt des niederländischen Rechts ausschließlich dem Vortrag der Klägerin entnommen, nach dem für den Betrieb einer Apotheke in den Niederlanden kein Erfordernis einer Betriebserlaubnis, sondern lediglich eine Anzeigepflicht bestehe und Art. 61 des niederländischen Apothekengesetzes die Pflicht einer Apotheke vorsehe, einen Apotheker zu benennen, der in das Register der niedergelassenen Apotheker für den Standort der Apotheke eingetragen sei. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag mit der Begründung zugrunde gelegt, die Beklagte sei ihm nicht substantiiert entgegengetreten. Damit hat das Berufungsgericht in rechtsfehlerhafter Weise die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast bei der Ermittlung ausländischen Rechts angewendet, anstatt - wie nach § 293 ZPO grundsätzlich erforderlich - eigene Ermittlungen zur Verifizierung dieses Vortrags zu unternehmen. Soweit es auf den Inhalt der von der Klägerin vorgelegten Schreiben amtlicher Stellen abgestellt hat, lässt die Begründung des Berufungsgerichts nicht erkennen, dass in diesen Schreiben die Erfordernisse des niederländischen Rechts für den Betrieb einer Präsenzapotheke erläutert würden. Auch die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob eine niederländische "Grensapotheke" besonderen rechtlichen Erfordernissen unterliege, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nach den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast für unerheblich gehalten.
48 V. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die einstweiligen Verfügungen seien unter dem Gesichtspunkt des § 7 HWG von Anfang an ungerechtfertigt gewesen, hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise, nämlich hinsichtlich der einstweiligen Verfügungen vom 5. November 2013 (Az. 84 O 256/13) und vom 29. September 2015 (Az. 81 O 82/15) stand. Die einstweiligen Verfügungen vom 8. Mai 2013 (Az. 84 O 90/13), vom 26. September 2013 (Az. 84 O 220/13) und vom 4. November 2014 (Az. 84 O 208/14) erweisen sich hingegen als von Anfang an gerechtfertigt, so dass insoweit ein Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO ausscheidet.
49 1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HWG ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, es liegt einer der in § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 HWG gesetzlich geregelten Ausnahmefälle vor. Von dem Verbot ausgenommen sind danach - was hier allein in Betracht kommt - geringwertige Kleinigkeiten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG) und Zuwendungen oder Werbegaben in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG). Allerdings bleiben bei beiden Ausnahmen Zuwendungen oder sonstige Werbegaben für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes - oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (so die seit dem 15. Dezember 2020 geltenden Fassungen) - gelten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 2 HWG).
50 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend zugrunde gelegt, dass das in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG geregelte grundsätzliche Verbot des Anbietens, Ankündigens und Gewährens von Werbegaben eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF (jetzt: § 3a UWG) darstellt, weil es dem Gesundheitsschutz der Verbraucher dient. Es soll durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr begegnen, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 26] - Gewinnspielwerbung II, mwN).
51 3. Mit Recht hat das Berufungsgericht die angegriffenen Werbemaßnahmen als produktbezogen und damit vom Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes erfasst angesehen.
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Hieraus folgt jedoch nicht, dass eine solche Werbung nicht in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes fällt. Aus der in § 7 HWG geregelten Gegenausnahme für (preisgebundene) verschreibungspflichtige Arzneimittel ergibt sich zweifelsfrei, dass das Heilmittelwerbegesetz auch die Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel erfasst. Die Gegenausnahme ist zwar nicht auf den Versand verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, wohl aber auf die Abgabe (auch im Wege des Versands) innerhalb Deutschlands anwendbar. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Richtlinie 2001/83/EG und dem Heilmittelwerbegesetz unterschiedliche Begriffe der "Werbung für Arzneimittel" zugrunde liegen und das Heilmittelwerbegesetz anders als die Richtlinie 2001/83/EG auch Werbung einer Apotheke für den Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel umfasst (BGH, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 34 bis 40] - Gewinnspielwerbung II).
54 4. Mit Recht hat das Berufungsgericht die in den angegriffenen Werbemaßnahmen ausgelobten Prämien und Gutscheine als Werbegaben im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG eingeordnet.
55 Der Begriff der Werbegabe in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG ist mit Blick auf den Zweck der dortigen Regelung, durch eine weitgehende Eindämmung von Werbegeschenken im Heilmittelbereich der abstrakten Gefahr einer hiervon ausgehenden unsachlichen Beeinflussung zu begegnen, weit auszulegen. Er erfasst grundsätzlich jede aus der Sicht des Empfängers nicht berechnete geldwerte Vergünstigung. Eine Werbegabe setzt demnach voraus, dass die Zuwendung aus der Sicht des Empfängers unentgeltlich gewährt wird; er muss diese als ein Geschenk ansehen (vgl. BGH, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 41] - Gewinnspielwerbung II, mwN). Die im Streitfall zu beurteilenden Prämien und Gutscheine erfüllen diese Voraussetzung.
56 5. Bei den in den angegriffenen Werbemaßnahmen ausgelobten Prämien und Gutscheinen handelt es sich nicht um geringwertige Kleinigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG. Ihr Wert überschreitet jeweils die für Publikumswerbung bei 1 € liegende Schwelle der Geringwertigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2025 - I ZR 43/24, GRUR 2025, 1416 [juris Rn. 45] = WRP 2025, 1154 - PAYBACK, mwN).
57 6. Bei diesen Prämien und Gutscheinen handelt es sich nur teilweise um Zuwendungen oder Werbegaben, die im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag gewährt werden.
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Hierfür spricht weiter, dass sich der Werbende andernfalls bei einer Sachzuwendung allein durch die Angabe des Werts dem Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG entziehen könnte, der für die Zulässigkeit einer Sachzuwendung deren Geringwertigkeit verlangt, und in den Genuss der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG gelangen (vgl. OLG Hamm, WRP 2022, 633 [juris Rn. 42]). Sachzuwendungen fallen auch deshalb nicht in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung, weil bei ihnen - anders als bei zu einer unmittelbaren Preisermäßigung führenden Geldzuwendungen - in besonderer Weise der Schutzzweck des Heilmittelwerberechts relevant ist, eine unsachliche Beeinflussung zu verhindern.
Denn es besteht kein sachlicher Zusammenhang mit dem Erwerb des Heilmittels und zudem die abstrakte Gefahr der Irreführung über den Wert der Sachzuwendung.
61 Bei einem Verbot von Sachzuwendungen, die nicht in der im Streitfall allein entscheidungserheblichen Gewährung betragsmäßig oder mit einer Prozentangabe bezeichneter Rabattgutscheine für den nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte bestehen (dazu nachfolgend Rn. 62 und Rn. 73), dürfte es sich auch nicht um ein gegen Art. 34 AEUV verstoßendes "absolutes Verbot eines Preiswettbewerbs" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union handeln, weil darunter allein das Verbot der Werbung mit unmittelbar wirkenden Preisnachlässen fällt (vgl. BGH, GRUR 2023, 1318 [juris Rn. 64] - Gutscheinwerbung I). Dies hat der Senat für die Werbung mit einem Gewinnspiel bereits entschieden (BGH, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 49 bis 56] - Gewinnspielwerbung II). Es ist nicht ersichtlich, dass für andere Werbegaben etwas anderes gelten sollte, die gleichfalls nicht allein zu einer unmittelbar wirkenden Preisermäßigung führen und deren Verbot dem Gesundheitsschutz dient, weil eine unsachliche Beeinflussung verhindert werden soll.
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66 Eine Beschränkung des Ausnahmetatbestands des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG auf unmittelbar wirkende Preisnachlässe und Zahlungen legt schon der Wortlaut der Vorschrift nahe, der verlangt, dass die Zuwendung oder Werbegabe "in einem (…) Geldbetrag (…) gewährt" wird. Diese Formulierung ist naheliegenderweise so zu verstehen, dass ein Geldbetrag ausgezahlt oder zumindest vom Rechnungsbetrag abgezogen wird. Dies ist bei einem Rabattgutschein für zukünftige Erwerbsvorgänge nicht der Fall. Vor allem aber entspricht dieses Verständnis in besonderer Weise dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 HWG, im Zusammenhang mit dem Erwerb von Heilmitteln der auch nur abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Werbeadressaten entgegenzuwirken.
Zwar trifft es zu, dass ein Verbraucher über den Wert eines betragsmäßig bezeichneten Gutscheins für einen zukünftigen Einkauf im Bilde ist und deshalb keine Fehleinschätzung des Werts der Werbegabe droht (zu diesem Motiv der Privilegierung von Geldrabatten vgl. BGH, GRUR 2009, 1082 [juris Rn. 9 und 11] - DeguSmiles & more). Soweit durch einen solchen Rabattgutschein ein Anreiz für den Erwerb weiterer Heilmittel geschaffen wird, ist allerdings der weitere Schutzzweck des Heilmittelwerberechts berührt, einer unkritischen Selbstmedikation und einem womöglich gesundheitsgefährdenden Zuviel- und Fehlgebrauch von Heilmitteln entgegenzuwirken (zu diesem Schutzzweck vgl. BeckOK.HWG/Doepner/Reese aaO § 7 Rn. 364 f.;
Prütting/Mand aaO § 7 HWG Rn. 3). Durch die Zuordnung von Rabattgutscheinen für zukünftige Erwerbsvorgänge unter den Begriff der Zuwendung oder Werbegabe im Sinne des § 7 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG, die nur als geringwertige Kleinigkeit zulässig sind, wird diesem weiteren Schutzzweck in besonderer Weise Rechnung getragen, weil von geringwertigen Rabattversprechen auch nur eine verminderte Anreizwirkung ausgeht. Mit Blick auf für den Heilmittelerwerb ausgelobte Rabattgutscheine für den Einkauf bei Anbietern anderer Waren vermindert diese Einordnung schon die Gefahr einer unsachlichen Motivation des Erstkaufs von Heilmitteln. Die Unsachlichkeit liegt darin, dass - im Gegensatz zu zulässigen Barrabatten - nicht mit der Herabsetzung des Preises für das gewünschte Heilmittel, sondern mit einem Vorteil beim Erwerb anderer Waren geworben wird, der in keinerlei Zusammenhang mit dem Erwerb des Heilmittels steht (BGH, GRUR 2025, 1416 [juris Rn. 34] - PAYBACK; aA BeckOK.HWG/Doepner/Reese aaO § 7 Rn. 603c bis 603e;
Prütting/Mand aaO § 7 HWG Rn. 92; Deckers, MedR 2024, 110, 111; Reese, MPR 2024, 121, 129 f.).
67 Die klare Abgrenzung zwischen Barrabatt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG und (sonstiger) Werbegabe im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG, die (auch in Form eines Rabattversprechens) nur als geringwertige Kleinigkeit zulässig ist, dient zugleich der Rechtssicherheit (vgl. BGH, GRUR 2023, 1318 [juris Rn. 37] - Gutscheinwerbung I).
68 Soweit der Senat mit Blick auf eine unlautere Anlockwirkung im Sinne des § 1 UWG aF entschieden hat, dass die in Form eines Einkaufsgutscheins über 10 DM gewährte Vergünstigung sich der Sache nach als ein Preisnachlass beim Wareneinkauf darstellt und der verständige Verbraucher dies erkennt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 [juris Rn. 18] = WRP 2003, 1428 - Einkaufsgutschein), ist diese Bewertung auf das Heilmittelwerberecht, das - wie dargelegt - eine spezifische Schutzrichtung hat, nicht übertragbar.
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72 Diese Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG ist unionsrechtskonform. Zwar unterfällt die hier betroffene Werbemaßnahme nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht dem Begriff der Werbung für Arzneimittel im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG, weil Werbeaktionen für den Bezug (unbestimmter) verschreibungspflichtiger Arzneimittel in Gestalt von Preisnachlässen und Zahlungen hiervon nicht erfasst werden (vgl. EuGH, GRUR 2025, 424 [juris Rn. 39 bis 42 und 81] - Apothekerkammer Nordrhein). Ein Verbot dieser Werbemaßnahme ist allerdings angesichts des ihr innewohnenden Potentials zur Irreführung von Verbrauchern mit Art. 34 AEUV und Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG vereinbar (vgl. EuGH, GRUR 2025, 424 [juris Rn. 61 bis 81] - Apothekerkammer Nordrhein).
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74 Diese Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG ist unionsrechtskonform. Die hier betroffene Werbemaßnahme unterfällt mit Blick auf den dem neu geworbenen Kunden versprochenen Rabattgutschein für den nachfolgenden Erwerb rezeptfreier Produkte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dem Begriff der Werbung für Arzneimittel im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG, weil sie den Kauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel fördert (vgl. EuGH, GRUR 2025, 424 [juris Rn. 43 bis 45 und 81] - Apothekerkammer Nordrhein). Diese Werbung kann entgegen Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG zu einer unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel führen, so dass ihr Verbot dem mit dieser Vorschrift verfolgten wesentlichen Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit entspricht (vgl. EuGH, GRUR 2025, 424 [juris Rn. 82 bis 94] - Apothekerkammer Nordrhein).
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80 VI. Für eine erneute Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union besteht keine Veranlassung (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 [juris Rn. 21] = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Soweit die Auffassung des Senats, das Verbot von Sachzuwendungen unterfalle nicht dem vom Gerichtshof der Europäischen Union geprägten Begriff des "absoluten Verbots eines Preiswettbewerbs" (dazu siehe Rn. 60), unionsrechtlich in Zweifel gezogen werden könnte, kommt es hierauf im Streitfall nicht an (dazu siehe Rn. 73).
81 C. Danach ist das angegriffene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil ist zurückzuweisen, soweit darin die Klageanträge 1 und 2 hinsichtlich der einstweiligen Verfügungen vom 8. Mai 2013 (Az. 84 O 90/13), vom 26. September 2013 (Az. 84 O 220/13) und vom 4. November 2014 (Az. 84 O 208/14) abgewiesen worden sind, weil die Sache insoweit entscheidungsreif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Wegen der Entscheidung über die auf die einstweiligen Verfügungen vom 5. November 2013 (Az. 84 O 256/13) und vom 29. September 2015 (Az. 81 O 82/15) gestützten Klageanträge 1 und 2, sowie wegen der Kosten der Revision ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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