folgenden Erwerb weiterer Produkte einschließlich nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel auszuloben. Auf die Revision der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. März 2022 aufgehoben, soweit darin zum
teil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der
Deutschland liefert. 2 Die Beklagte ist die Berufsvertretung der Apotheker im Bezirk Nordrhein. 3 Die Klägerin warb seit dem Jahr 2012 mit verschiedenen Rabattaktionen, bei denen Kunden bei dem Bezug von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ein Vorteil in Form eines Barrabatts, eines Gutscheins zur Verrechnung beim Kauf eines anderen Medikaments, eines Hotelgutscheins oder einer Jahresmitgliedschaft beim ADAC versprochen wurde. Die Beklagte sieht diese Werbemaßnahmen als Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel an und erwirkte deshalb - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - in den Jahren 2013 bis 2015 folgende fünf einstweilige Unterlassungsverfügungen gegen die Klägerin, die jeweils ordnungsgemäß vollzogen wurden. 4 Am 8. Mai 2013 erwirkte die Beklagte eine am 14. Mai 2013 vollzogene einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (Az. 84 O 90/13) gegen eine Werbung der Klägerin mit den Angaben Rezept einsenden - Mitmachen und bis zu 20 Euro Prämie sichern! D. M. legt Wert auf umfassende Beratung. Unterstützen Sie uns dabei und nehmen Sie am Arzneimittel-Check teil. Für Ihre Mithilfe bedanken wir uns mit einer Geldprämie. Sie erhalten mindestens 2,50 Euro und bis zu 20 Euro Prämie pro Rezept. (…), wobei die Höhe der versprochenen Prämie sich
der Komplexität der Erkrankung beziehungsweise dem Preis des rezeptpflichtigen Medikaments richtete (zum Beispiel 2,50 € Prämie für die Einsendung eines Rezepts für ein hormonelles Verhütungsmittel, zwischen 2,50 € und 20 € Prämie für die Einsendung eines Medikaments zur Therapie schwerer chronischer Erkrankungen wie der Parkinson-Krankheit). Diese einstweilige Verfügung hob das Landgericht Köln mit Urteil vom
folgende Bestellung rezeptfreier Produkte. Diese einstweilige Verfügung hob das Landgericht Köln mit Urteil vom
gerechtfertigt erklärt und dem Klageantrag 2 im vorbezeichneten Umfang stattgegeben (OLG Düsseldorf, Urteil vom
folgenden Erwerb weiterer Produkte verbietet?
folgenden Erwerb nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel unter diesen Begriff fallen.
folgenden Erwerb weiterer Produkte, wie nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel, verbietet. 15 A. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag 1 für dem Grunde
und den Klageantrag 2 hinsichtlich der vorstehend genannten einstweiligen Verfügungen für begründet erachtet und hierzu ausgeführt: 16 Die Beklagte schulde der Klägerin den mit dem Antrag 1 geltend gemachten Ersatz des durch die Vollziehung der von Anfang an ungerechtfertigten einstweiligen Verfügungen entstandenen Schadens. 17 Dem Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 945 ZPO stehe nicht entgegen, dass die Beklagte in ihrer Rolle als Selbstverwaltung der Apotheker im Gebiet Nordrhein in Form einer Körperschaft öffentlichen Rechts hoheitliche Aufgaben wahrnehme und in dieser Funktion gegenüber ihren Mitgliedern hoheitlich handele, auch wenn sie nicht die Aufsicht über die Apotheken im Bezirk ausübe. Gegenüber der Klägerin habe die Beklagte mit der Beantragung der einstweiligen Verfügungen nicht den Weg gewählt, mittels öffentlich-rechtlichen Verwaltungshandelns vorzugehen oder die Aufsichtsbehörden einzuschalten, sondern sie habe die Zivilgerichte angerufen. Hieran müsse sie sich auch mit Blick auf eine etwaige Schadensersatzpflicht wegen Vollziehung der einstweiligen Verfügungen festhalten lassen. 18 Die einstweiligen Verfügungen erwiesen sich als von Anfang an ungerechtfertigt. 19 Die Klägerin habe durch den Vertrieb von Arzneimitteln aus den Niederlanden an Endkunden in Deutschland nicht gegen § 73 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1a Satz 3 AMG verstoßen. Die Klägerin betreibe eine Apotheke
niederländischem Recht. Es bestehe auch ein mit Deutschland vergleichbarer Standard für den Versandhandel mit Arzneimitteln aus den Niederlanden, soweit Versandapotheken - so wie die Klägerin im Streitfall - gleichzeitig eine Präsenzapotheke unterhielten. 20 Die einstweiligen Verfügungen seien auch nicht wegen Verstoßes der Klägerin gegen § 7 Abs. 1 HWG gerechtfertigt. Die Werbeaktionen der Klägerin seien von der Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG erfasst; ein Verstoß gegen das Arzneimittelpreisrecht liege nicht vor. 21 Die in § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG aF vorgesehene Arzneimittelpreisbindung sei, wie der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden habe, wegen Verstoßes gegen die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 und Art. 36 AEUV) gegenüber der in den Niederlanden ansässigen Klägerin nicht anwendbar. Die vorliegend zu beurteilenden Fallgestaltungen seien ebenso zu beurteilen wie der dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union zugrundeliegende Fall einer Rabattaktion in Gestalt eines "Rezeptbonus" in Höhe von 2,50 €, eines weiteren Bonus in Höhe von 0,5 % des Warenwerts sowie eines Gutscheins über 5 € für die Erstbestellung. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union wirke nicht lediglich zwischen den Parteien des seinerzeitigen Rechtsstreits, sondern sei allgemeinverbindlich; zudem wirke es auf den Zeitpunkt der Vollziehung der einstweiligen Verfügungen zurück. 22 Es bedürfe keiner erneuten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Frage, ob die Arzneimittelpreisbindung zur Gewährleistung einer flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erforderlich sei. 23 Der von der Klägerin mit dem Klageantrag 1 geltend gemachte Anspruch sei hinsichtlich der Schadenshöhe nicht entscheidungsreif. Der Schaden bestehe jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit, so dass der Erlass eines Zwischenurteils gerechtfertigt sei. Jedenfalls mit Blick auf Privatversicherte, die den Kaufpreis für ein Medikament vorfinanzieren müssten und auch aufgrund der beihilferechtlichen Preisdämpfungspauschalen oder versicherungsvertraglichen Freibeträgen besonders preissensibel seien, spreche vieles für einen Schaden. 24 Der Klageantrag 2 habe - soweit für die Revision von Bedeutung - Erfolg. Das erforderliche Feststellungsinteresse bestehe, weil die Klägerin den ihr entstandenen Schaden noch nicht endgültig beziffern könne und Verjährung drohe. Der Antrag sei auch begründet, weil sich die einstweiligen Verfügungen als von Anfang an ungerechtfertigt erwiesen. 25 B. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Zwar steht einem Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 945 ZPO (dazu
folgend B I)
der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen, dass die Beklagte eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist (dazu
folgend B II), und dass sich die ergangenen einstweiligen Verfügungen nicht unter dem Gesichtspunkt eines in der beanstandeten Auslobung von Prämien und Gutscheinen liegenden Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 UWG aF in Verbindung mit der in § 78 Abs. 1 Satz 1 und 4 AMG vorgesehenen Arzneimittelpreisbindung als von Anfang an gerechtfertigt erweisen (dazu
folgend B III). Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht gegen das in § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG geregelte Verbringungsverbot verstoßen, so dass ein Schadensersatzanspruch
ZPO nicht wegen der aus einem solchen Verstoß folgenden Unterlassungspflicht ausgeschlossen sei (dazu
folgend B IV). Die heilmittelwerberechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen
prüfung ebenfalls nicht durchgehend stand (dazu
folgend B V). 26 I.
Fall 1 ZPO ist die Partei, die eine von Anfang an ungerechtfertigte einstweilige Verfügung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus deren Vollziehung entsteht. Die Vorschrift des § 945 ZPO beruht auf dem Rechtsgedanken, dass die Vollstreckung aus einem noch nicht endgültigen Vollstreckungstitel auf Gefahr des Gläubigers erfolgt (BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 109/14, GRUR 2016, 720 [juris Rn. 11] = WRP 2016, 854 - Hot Sox, mwN). 27 Der Anspruch
ZPO scheidet zum einen aus, wenn sich die einstweilige Verfügung als von Anfang an gerechtfertigt, also zu Recht ergangen erweist. Zum anderen besteht dieser Anspruch nicht, wenn der durch die Vollziehung einer ungerechtfertigt ergangenen Verfügung Betroffene ohnehin materiell-rechtlich verpflichtet ist, das ihm durch die einstweilige Verfügung untersagte Verhalten zu unterlassen. Im letztgenannten Fall fehlt es jedenfalls an einem
Juli 2006 - IX ZR 94/03, BGHZ 168, 352 [juris Rn. 27]; BGH, GRUR 2016, 720 [juris Rn. 38] - Hot Sox, jeweils mwN). Deshalb kommt es im Schadensersatzprozess auf die Frage, ob die rechtskräftige Aufhebung von einstweiligen Verfügungen im
folgenden Hauptsacheverfahren Bindungswirkung entfaltet (dafür zuletzt BGH, Urteil vom
den Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein im Jahr 2018 an die Bundesregierung gerichtetes Auskunftsersuchen des Oberlandesgerichts München bis zur Entscheidung in der Berufungsinstanz unbeantwortet geblieben. Die Beklagte hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass ein weiteres Auskunftsersuchen erfolgversprechend wäre. Eine weitere Aufhellung der der mittlerweile außer Kraft getretenen Regelung in § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG zugrundeliegenden wirtschaftlichen, statistischen und gesundheitspolitischen Datenlage ist nicht zu erwarten (vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juli 2025 - I ZR 74/24, GRUR 2025, 1404 [juris Rn. 52 bis 60] = WRP 2025, 1159 - Arzneimittel-Check). 33 IV. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht gegen das in § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG geregelte Verbringungsverbot verstoßen, so dass ein Schadensersatzanspruch
ZPO nicht wegen der aus einem solchen Verstoß folgenden Unterlassungspflicht ausgeschlossen sei. 34 1.
1 Satz 1 Nr. 1a AMG in der seit dem 31. Mai 2011 unverändert geltenden Fassung dürfen zugelassene Arzneimittel im Falle des Versands an den Endverbraucher in das Inland nur verbracht werden, wenn sie von einer Apotheke eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechend den deutschen Vorschriften zum Versandhandel oder zum elektronischen Handel versandt werden und die Apotheke
ihrem nationalen Recht, soweit es dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Vorschriften zum Versandhandel entspricht, oder
dem deutschen Apothekengesetz für den Versandhandel befugt ist.
1 Satz 3 AMG veröffentlicht das Bundesministerium in regelmäßigen Abständen eine aktualisierte Übersicht über die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen. 35 Das in § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG geregelte Verbringungsverbot stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG in der im Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügungen geltenden Fassung (jetzt: § 3a UWG) dar (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 205/04, GRUR 2008, 275 [juris Rn. 20] = WRP 2008, 356 - Versandhandel mit Arzneimitteln). 36 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe nicht gegen das Verbringungsverbot verstoßen, und dazu ausgeführt: 37 Die Klägerin betreibe eine Apotheke
niederländischem Recht, wie sie durch die Vorlage von Auszügen aus dem niederländischen Apothekenregister und eines Schreibens der zuständigen niederländischen Aufsichtsbehörde dargelegt habe. Die Klägerin habe vorgetragen, dass das niederländische Recht für den Betrieb einer Apotheke lediglich eine Anzeigepflicht und kein Erfordernis einer Betriebserlaubnis voraussetze. Die Klägerin habe weiter vorgetragen, gemäß Art. 61 des niederländischen Apothekengesetzes sei eine Apotheke verpflichtet, einen Apotheker zu benennen, der in das Register der niedergelassenen Apotheker für den Standort der Apotheke eingetragen sei. Die niederländische Aufsichtsbehörde für das Gesundheitswesen und Jugend führe
dem weiteren Vortrag der Klägerin das Apothekenregister und aktualisiere es im 14Tages-Rhythmus. Diesem Vortrag sei die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. 38 Soweit die Klägerin
dem insoweit unsubstantiierten und von der Klägerin bestrittenen Vortrag der Beklagten eine sogenannte "Grensapotheke" betreibe, die ausschließlich Medikamente an Personen liefere, die in einem anderen Staat der Europäischen Union lebten, und das niederländische Recht vorsehe, dass sich die Zulässigkeit des Betriebs einer solchen Apotheke
den Vorschriften des Mitgliedstaats richte, in dem der Patient lebe, gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin einer Genehmigung oder Erklärung der deutschen Aufsichtsbehörden zum Betrieb ihrer Präsenzapotheke in den Niederlanden bedürfe. 39 Die Klägerin sei, wie sich aus einem Bericht der "Inspectie voor de Gezondheidszorg" vom 8. April 2016 ergebe,
niederländischem Recht zum Versandhandel mit Arzneimitteln befugt.
der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom
1 Satz 3 AMG die Gerichte insoweit bindet, als sie feststellt, dass in bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union - gegebenenfalls unter bestimmten Voraussetzungen - zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln bestanden (BGH, GRUR 2008, 275 [juris Rn. 30] - Versandhandel mit Arzneimitteln). 41 Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, das Bundesministerium für Gesundheit habe am 5. Juli 2011 bekanntgemacht, dass für Arzneimittel, die zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, die Vergleichbarkeit in den Niederlanden besteht, soweit Versandapotheken gleichzeitig eine Präsenzapotheke unterhalten, wendet sich die Revision nicht. Weil
der Bekanntmachung die Feststellung der Vergleichbarkeit vom Betrieb einer Präsenzapotheke abhängt, beruft sich die Revisionserwiderung vergeblich darauf, die Klägerin sei selbst dann zum Versandhandel befugt, wenn sie keine Präsenzapotheke betriebe. 42 Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend zugrunde gelegt, dass die Frage
der Unterhaltung einer Präsenzapotheke
den hierfür in den Niederlanden bestehenden Erfordernissen zu beurteilen ist, weil der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit ein Vergleich der rechtlichen Vorgaben für den Versandhandel in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zugrunde liegt, bei dem die jeweiligen nationalen Besonderheiten berücksichtigt wurden (vgl. BGH, GRUR 2008, 275 [juris Rn. 30] - Versandhandel mit Arzneimitteln). 43 4. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, das Berufungsgericht habe gegen § 293 ZPO verstoßen, indem es die Erfordernisse für den Betrieb einer Präsenzapotheke
niederländischem Recht unzureichend ermittelt habe. 44 a)
ZPO bedarf das in einem anderen Staat geltende Recht des Beweises nur insofern, als es dem Gericht unbekannt ist (Satz 1); bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten
weise nicht beschränkt und befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen (Satz 2). Diese Möglichkeiten entbinden das Tatgericht aber grundsätzlich nicht von der Verpflichtung, die für die Entscheidung des Falles erheblichen Vorschriften des anwendbaren ausländischen Rechts von Amts wegen zu ermitteln (BGH, Beschluss vom
niederländischem Recht rechtsfehlerhaft ausgeübt. 47 Das Berufungsgericht hat den Inhalt des niederländischen Rechts ausschließlich dem Vortrag der Klägerin entnommen,
dem für den Betrieb einer Apotheke in den Niederlanden kein Erfordernis einer Betriebserlaubnis, sondern lediglich eine Anzeigepflicht bestehe und Art. 61 des niederländischen Apothekengesetzes die Pflicht einer Apotheke vorsehe, einen Apotheker zu benennen, der in das Register der niedergelassenen Apotheker für den Standort der Apotheke eingetragen sei. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag mit der Begründung zugrunde gelegt, die Beklagte sei ihm nicht substantiiert entgegengetreten. Damit hat das Berufungsgericht in rechtsfehlerhafter Weise die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast bei der Ermittlung ausländischen Rechts angewendet, anstatt - wie
ZPO grundsätzlich erforderlich - eigene Ermittlungen zur Verifizierung dieses Vortrags zu unternehmen. Soweit es auf den Inhalt der von der Klägerin vorgelegten Schreiben amtlicher Stellen abgestellt hat, lässt die Begründung des Berufungsgerichts nicht erkennen, dass in diesen Schreiben die Erfordernisse des niederländischen Rechts für den Betrieb einer Präsenzapotheke erläutert würden. Auch die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob eine niederländische "Grensapotheke" besonderen rechtlichen Erfordernissen unterliege, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft
den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast für unerheblich gehalten. 48 V. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die einstweiligen Verfügungen seien unter dem Gesichtspunkt des § 7 HWG von Anfang an ungerechtfertigt gewesen, hält der rechtlichen
prüfung nur teilweise, nämlich hinsichtlich der einstweiligen Verfügungen vom
49 1.
1 Satz 1 Halbsatz 1 HWG ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, es liegt einer der in § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 HWG gesetzlich geregelten Ausnahmefälle vor. Von dem Verbot ausgenommen sind danach - was hier allein in Betracht kommt - geringwertige Kleinigkeiten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG) und Zuwendungen oder Werbegaben in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG). Allerdings bleiben bei beiden Ausnahmen Zuwendungen oder sonstige Werbegaben für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes - oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (so die seit dem
dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht. Auch eine Werbung für das gesamte Warensortiment der Apotheke kann produktbezogen sein. Es gibt keinen überzeugenden Grund, den vom Gesetzgeber im Bereich der Heilmittelwerbung als grundsätzlich unerwünscht angesehenen Anreiz einer Wertreklame gerade dann hinzunehmen, wenn diese Form der Reklame für eine besonders große Zahl von Heilmitteln eingesetzt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 35] - Gewinnspielwerbung II, mwN). 53 b) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, die angegriffenen Werbemaßnahmen hätten entweder auf das gesamte Angebot rezeptpflichtiger Medikamente oder sogar auf das gesamte Sortiment der Klägerin gezielt und seien deshalb produktbezogen. Es handelt sich - entgegen der von der Klägerin in der Revisionsinstanz vertretenen Auffassung - nicht lediglich um dem Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes nicht unterfallende unternehmensbezogene Werbung.
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt die Werbung einer Apotheke für den Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel, mit der allein die Entscheidung für die Apotheke beeinflusst werden soll, bei der ein Kunde bereits verschriebene rezeptpflichtige Arzneimittel bezieht, keine Werbung für Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG dar, sondern eine nicht von dieser Richtlinie erfasste Werbung für die Apotheke (EuGH, GRUR 2025, 424 [juris 34 bis 37] - Apothekerkammer Nordrhein, mwN). Hieraus folgt jedoch nicht, dass eine solche Werbung nicht in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes fällt. Aus der in § 7 HWG geregelten Gegenausnahme für (preisgebundene) verschreibungspflichtige Arzneimittel ergibt sich zweifelsfrei, dass das Heilmittelwerbegesetz auch die Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel erfasst. Die Gegenausnahme ist zwar nicht auf den Versand verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, wohl aber auf die Abgabe (auch im Wege des Versands) innerhalb Deutschlands anwendbar. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Richtlinie 2001/83/EG und dem Heilmittelwerbegesetz unterschiedliche Begriffe der "Werbung für Arzneimittel" zugrunde liegen und das Heilmittelwerbegesetz anders als die Richtlinie 2001/83/EG auch Werbung einer Apotheke für den Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel umfasst (BGH, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 34 bis 40] - Gewinnspielwerbung II). 54 4. Mit Recht hat das Berufungsgericht die in den angegriffenen Werbemaßnahmen ausgelobten Prämien und Gutscheine als Werbegaben im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG eingeordnet. 55 Der Begriff der Werbegabe in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG ist mit Blick auf den Zweck der dortigen Regelung, durch eine weitgehende Eindämmung von Werbegeschenken im Heilmittelbereich der abstrakten Gefahr einer hiervon ausgehenden unsachlichen Beeinflussung zu begegnen, weit auszulegen. Er erfasst grundsätzlich jede aus der Sicht des Empfängers nicht berechnete geldwerte Vergünstigung. Eine Werbegabe setzt demnach voraus, dass die Zuwendung aus der Sicht des Empfängers unentgeltlich gewährt wird; er muss diese als ein Geschenk ansehen (vgl. BGH, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 41] - Gewinnspielwerbung II, mwN). Die im Streitfall zu beurteilenden Prämien und Gutscheine erfüllen diese Voraussetzung. 56 5. Bei den in den angegriffenen Werbemaßnahmen ausgelobten Prämien und Gutscheinen handelt es sich nicht um geringwertige Kleinigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG. Ihr Wert überschreitet jeweils die für Publikumswerbung bei 1 € liegende Schwelle der Geringwertigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2025 - I ZR 43/24, GRUR 2025, 1416 [juris Rn. 45] = WRP 2025, 1154 - PAYBACK, mwN). 57 6. Bei diesen Prämien und Gutscheinen handelt es sich nur teilweise um Zuwendungen oder Werbegaben, die im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag gewährt werden. 58
folgenden Erwerb weiterer Produkte bestehen (dazu
folgend Rn. 62 und Rn. 73), dürfte es sich auch nicht um ein gegen Art. 34 AEUV verstoßendes "absolutes Verbot eines Preiswettbewerbs" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union handeln, weil darunter allein das Verbot der Werbung mit unmittelbar wirkenden Preisnachlässen fällt (vgl. BGH, GRUR 2023, 1318 [juris Rn. 64] - Gutscheinwerbung I). Dies hat der Senat für die Werbung mit einem Gewinnspiel bereits entschieden (BGH, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 49 bis 56] - Gewinnspielwerbung II). Es ist nicht ersichtlich, dass für andere Werbegaben etwas anderes gelten sollte, die gleichfalls nicht allein zu einer unmittelbar wirkenden Preisermäßigung führen und deren Verbot dem Gesundheitsschutz dient, weil eine unsachliche Beeinflussung verhindert werden soll. 62 d) Die Frage, ob die Gewährung betragsmäßig oder mit einer Prozentangabe bezeichneter Rabattgutscheine für den
folgenden Erwerb weiterer Produkte (etwa: Rabattgutschein für den nächsten Einkauf beim Werbenden im Wert von 5 €; Gutschein über 10 % Rabatt bei einem Online-Marktplatz), bei denen es sich
dem Vorstehenden gleichfalls um Sachzuwendungen handelt, dem Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG unterfällt, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Sie ist
Auffassung des Senats, der sich bisher in dieser Frage nicht festgelegt hat (siehe Rechtsprechungsnachweise in BGH, GRUR 2023, 1318 [juris Rn. 35] - Gutscheinwerbung I), zu verneinen. 63 aa) Teils wird angenommen, ein Geldrabatt im Sinne dieser Vorschrift sei allein ein solcher, der den Preis des beworbenen Heilmittels herabsetze (einen Geldrabatt im Falle eines Einkaufsgutscheins für einen Online-Marktplatz verneinend OLG Köln, WRP 2016, 1388; Brixius in Bülow/Ring/Artz/Brixius, HWG,
anderer Auffassung sind auch auf einen Geldbetrag lautende Gutscheine für den Erwerb weiterer Produkte vom Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG umfasst (OLG Bamberg, WRP 2013, 1641; BeckOK.HWG/Doepner/Reese aaO § 7 Rn. 603c; Fritzsche in Spickhoff aaO § 7 HWG Rn. 24). 65 cc)
Auffassung des Senats ist der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG dahin auszulegen, dass ihm allein unmittelbar wirkende Preisnachlässe und Zahlungen, nicht aber auf einen Geldbetrag oder einen prozentualen Rabatt lautende Gutscheine für den
folgenden Erwerb weiterer Produkte unterfallen. 66 Eine Beschränkung des Ausnahmetatbestands des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG auf unmittelbar wirkende Preisnachlässe und Zahlungen legt schon der Wortlaut der Vorschrift nahe, der verlangt, dass die Zuwendung oder Werbegabe "in einem (…) Geldbetrag (…) gewährt" wird. Diese Formulierung ist naheliegenderweise so zu verstehen, dass ein Geldbetrag ausgezahlt oder zumindest vom Rechnungsbetrag abgezogen wird. Dies ist bei einem Rabattgutschein für zukünftige Erwerbsvorgänge nicht der Fall. Vor allem aber entspricht dieses Verständnis in besonderer Weise dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 HWG, im Zusammenhang mit dem Erwerb von Heilmitteln der auch nur abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Werbeadressaten entgegenzuwirken. Zwar trifft es zu, dass ein Verbraucher über den Wert eines betragsmäßig bezeichneten Gutscheins für einen zukünftigen Einkauf im Bilde ist und deshalb keine Fehleinschätzung des Werts der Werbegabe droht (zu diesem Motiv der Privilegierung von Geldrabatten vgl. BGH, GRUR 2009, 1082 [juris Rn. 9 und 11] - DeguSmiles & more). Soweit durch einen solchen Rabattgutschein ein Anreiz für den Erwerb weiterer Heilmittel geschaffen wird, ist allerdings der weitere Schutzzweck des Heilmittelwerberechts berührt, einer unkritischen Selbstmedikation und einem womöglich gesundheitsgefährdenden Zuviel- und Fehlgebrauch von Heilmitteln entgegenzuwirken (zu diesem Schutzzweck vgl. BeckOK.HWG/Doepner/Reese aaO § 7 Rn. 364 f.; Prütting/Mand aaO § 7 HWG Rn. 3). Durch die Zuordnung von Rabattgutscheinen für zukünftige Erwerbsvorgänge unter den Begriff der Zuwendung oder Werbegabe im Sinne des § 7 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG, die nur als geringwertige Kleinigkeit zulässig sind, wird diesem weiteren Schutzzweck in besonderer Weise Rechnung getragen, weil von geringwertigen Rabattversprechen auch nur eine verminderte Anreizwirkung ausgeht. Mit Blick auf für den Heilmittelerwerb ausgelobte Rabattgutscheine für den Einkauf bei Anbietern anderer Waren vermindert diese Einordnung schon die Gefahr einer unsachlichen Motivation des Erstkaufs von Heilmitteln. Die Unsachlichkeit liegt darin, dass - im Gegensatz zu zulässigen Barrabatten - nicht mit der Herabsetzung des Preises für das gewünschte Heilmittel, sondern mit einem Vorteil beim Erwerb anderer Waren geworben wird, der in keinerlei Zusammenhang mit dem Erwerb des Heilmittels steht (BGH, GRUR 2025, 1416 [juris Rn. 34] - PAYBACK; aA BeckOK.HWG/Doepner/Reese aaO § 7 Rn. 603c bis 603e; Prütting/Mand aaO § 7 HWG Rn. 92; Deckers, MedR 2024, 110, 111; Reese, MPR 2024, 121, 129 f.). 67 Die klare Abgrenzung zwischen Barrabatt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG und (sonstiger) Werbegabe im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG, die (auch in Form eines Rabattversprechens) nur als geringwertige Kleinigkeit zulässig ist, dient zugleich der Rechtssicherheit (vgl. BGH, GRUR 2023, 1318 [juris Rn. 37] - Gutscheinwerbung I). 68 Soweit der Senat mit Blick auf eine unlautere Anlockwirkung im Sinne des § 1 UWG aF entschieden hat, dass die in Form eines Einkaufsgutscheins über 10 DM gewährte Vergünstigung sich der Sache
als ein Preisnachlass beim Wareneinkauf darstellt und der verständige Verbraucher dies erkennt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 [juris Rn. 18] = WRP 2003, 1428 - Einkaufsgutschein), ist diese Bewertung auf das Heilmittelwerberecht, das - wie dargelegt - eine spezifische Schutzrichtung hat, nicht übertragbar. 69 e) Danach ist nur ein Teil der hier in Rede stehenden Zuwendungen oder Werbegaben
1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG zulässig, weil sie in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag gewährt werden. 70 aa) Unzulässig sind die Zuwendungen oder Werbegaben, die Gegenstand der einstweiligen Verfügungen vom 8. Mai 2013 (Az. 84 O 90/13), vom 26. September 2013 (Az. 84 O 220/13) und vom 4. November 2014 (Az. 84 O 208/14) sind. 71
den Feststellungen des Berufungsgerichts werden jedenfalls solche Adressaten der Werbung, die am Erwerb von Medikamenten zur Behandlung schwerer chronischer Krankheiten interessiert sind, über die absolute Höhe oder die Berechnung der in Aussicht gestellten Prämie im Unklaren gelassen, weil lediglich eine Bandbreite möglicher Prämienhöhen angegeben ist, ohne die von der Klägerin vorgesehene Berechnungsmethode offenzulegen. Der Schutzzweck der Vorschrift ist berührt, weil mit der Möglichkeit, dass Adressaten der Werbung aufgrund der Angabe einer Bandbreite die Höhe der im Einzelfall gewährten Prämie überschätzen, die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Werbeadressaten besteht. 72 Diese Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG ist unionsrechtskonform. Zwar unterfällt die hier betroffene Werbemaßnahme
der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht dem Begriff der Werbung für Arzneimittel im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG, weil Werbeaktionen für den Bezug (unbestimmter) verschreibungspflichtiger Arzneimittel in Gestalt von Preisnachlässen und Zahlungen hiervon nicht erfasst werden (vgl. EuGH, GRUR 2025, 424 [juris Rn. 39 bis 42 und 81] - Apothekerkammer Nordrhein). Ein Verbot dieser Werbemaßnahme ist allerdings angesichts des ihr innewohnenden Potentials zur Irreführung von Verbrauchern mit Art. 34 AEUV und Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG vereinbar (vgl. EuGH, GRUR 2025, 424 [juris Rn. 61 bis 81] - Apothekerkammer Nordrhein). 73
folgenden Erwerbs rezeptfreier Produkte liegt keine
1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG erlaubte Werbegabe, weil keine unmittelbar wirkenden Preisnachlässe oder Zahlungen gewährt werden. 74 Diese Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG ist unionsrechtskonform. Die hier betroffene Werbemaßnahme unterfällt mit Blick auf den dem neu geworbenen Kunden versprochenen Rabattgutschein für den
folgenden Erwerb rezeptfreier Produkte
der Rechtsprechung des Gerichtshofs dem Begriff der Werbung für Arzneimittel im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG, weil sie den Kauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel fördert (vgl. EuGH, GRUR 2025, 424 [juris Rn. 43 bis 45 und 81] - Apothekerkammer Nordrhein). Diese Werbung kann entgegen Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG zu einer unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel führen, so dass ihr Verbot dem mit dieser Vorschrift verfolgten wesentlichen Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit entspricht (vgl. EuGH, GRUR 2025, 424 [juris Rn. 82 bis 94] - Apothekerkammer Nordrhein). 75
folgende Bestellung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel sowie Gesundheits- und Pflegeprodukte ist ebenfalls keine
1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG erlaubte Werbegabe, weil keine unmittelbar wirkenden Preisnachlässe oder Zahlungen gewährt werden. Aus den soeben bereits ausgeführten Gründen (siehe Rn. 73 f.) ist auch dieses Verbot unionsrechtskonform. 76
folgenden Erwerb nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel sowie Gesundheits- und Pflegeprodukte geworben wird. Hierdurch wird der Schutzzweck des § 7 Abs. 1 HWG berührt, einer unkritischen Selbstmedikation und einem womöglich gesundheitsgefährdenden Zuviel- und Fehlgebrauch von Heilmitteln entgegenzuwirken (dazu bereits vorstehend Rn. 66). 77 bb) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die einstweiligen Verfügungen vom
1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG zulässige Geldrabatte, die unmittelbar den Rechnungsbetrag der Bestellung reduzieren. Sie verstoßen zwar gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 2 HWG, weil sie entgegen den Preisvorschriften gewährt wurden, die seinerzeit aufgrund des Arzneimittelgesetzes galten. Die Werbung hatte verschreibungspflichtige Arzneimittel zum Gegenstand, die der Arzneimittelpreisbindung unterlagen. Durch die Gewährung eines den Rechnungsbetrag der Bestellung unmittelbar reduzierenden Geldrabatts wird gegen die Arzneimittelpreisbindung verstoßen. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht angenommen, dass dieser Vorbehalt der Einhaltung der Arzneimittelpreisbindung gegenüber der Klägerin nicht angewendet werden darf (dazu bereits vorstehend Rn. 31 f.). 79
Abzug der Zuzahlung verbleibender Restbetrag oder (bei Entfallen der Zuzahlung) der gesamte Rabattbetrag mit dem Preis weiterer Produkte aus dem Sortiment verrechnet, die innerhalb derselben Bestellung verkauft würden und bei denen es sich auch um nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel handeln könne. Die Revision kann mit diesem Argument schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie sich damit entgegen § 559 Abs. 1 ZPO auf erstmals in der Revisionsinstanz gehaltenen Sachvortrag stützt. 80 VI. Für eine erneute Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union besteht keine Veranlassung (vgl. EuGH, Urteil vom
teil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil ist zurückzuweisen, soweit darin die Klageanträge 1 und 2 hinsichtlich der einstweiligen Verfügungen vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.