BGH, Beschluss vom 24.09.2025 – XII ZB 114/25 – Festsetzung einer Vergütung für die Nutzung eines einem Ehegatten für die Trennungszeit zum alleinigen Gebrauch zugewiesenen Pkws…
KORE726382025 ECLI:DE:BGH:2025:240925BXIIZB114.25.0 BGH 12. Zivilsenat 20250924 XII ZB 114/25 Beschluss § 1361a Abs 3 S 2 BGB, § 23 FamFG, § 200 Abs 2 Nr 1 FamFG, § 203 Abs 1 FamFG vorgehend OLG Nürnberg, 11. Februar 2025, Az: 11 UF 1178/24, Beschlussvorgehend AG Erlangen, 27. November 2023, Az: 2 F 1243/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Festsetzung einer Vergütung für die Nutzung eines einem Ehegatten für die Trennungszeit zum alleinigen Gebrauch zugewiesenen Pkws 1. Die Festsetzung einer Vergütung für die Nutzung eines einem Ehegatten für die Trennungszeit zum alleinigen Gebrauch zuzuweisenden Haushaltsgegenstands steht im Ermessen des Gerichts. Ein Sachantrag des zur Überlassung des Haushaltsgegenstands verpflichteten Ehegatten ist für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung nicht erforderlich.
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Beschluss des Senats vom 24. September 2025 ist durch Beschluss vom 26. November 2025 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. Februar 2025 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben, soweit dem Antragsteller darin aufgegeben worden ist, eine Nutzungsvergütung von monatlich 150 € an die Antragstellerin zu zahlen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Wert: 2.000 € I.
1 Die Rechtsbeschwerde betrifft eine Haushaltssache, welche die Zuweisung eines Pkw und eine hierfür festgesetzte Nutzungsvergütung zum Gegenstand hat.
2 Die Beteiligten sind verheiratet, haben zwei minderjährige Kinder und leben seit Januar 2022 getrennt. Das Scheidungsverfahren ist anhängig. Der verfahrensgegenständliche, im Jahr 2019 gebraucht erworbene Seat Alhambra diente der Familie als - zuletzt einziges - Fahrzeug für alle Alltagsangelegenheiten. Bei ihrem Auszug mit den Kindern nahm die Antragsgegnerin den Pkw einschließlich zweier Kindersitze und eines Fahrradträgers mit. Der Antragsteller, der nach der Trennung zeitweilig ein Fahrzeug von seiner Schwester geliehen hatte, zahlte die Steuern und Versicherungsbeiträge für den streitgegenständlichen Pkw, der inzwischen verschiedene von der Antragsgegnerin verursachte Schäden aufweist, bis zuletzt allein. Im März 2024 wechselten die Kinder in den Haushalt des Antragstellers.
3 Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, das Fahrzeug einschließlich Ersatzreifen und Fahrradträger an den Antragsteller herauszugeben. Auf ihre dagegen gerichtete Beschwerde und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht diesen Beschluss dahin abgeändert, dass dem Antragsteller der Pkw einschließlich Ersatzreifen, Kindersitzen und sämtlichen Schlüsseln sowie der Pkw-Fahrradaufsatz mit Zubehör, insbesondere Schlüsseln und Trägerarm, für die Zeit des Getrenntlebens zum alleinigen Gebrauch zugewiesen und die Antragsgegnerin zur Herausgabe der noch in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände verpflichtet wird. Den Antragsteller hat das Oberlandesgericht verpflichtet, für die Nutzung des Fahrzeugs beginnend ab dem 1. März 2025 eine monatliche Vergütung in Höhe von 150 € an die Antragsgegnerin zu zahlen und die Kosten für Kfz-Steuer, Haftpflichtversicherung sowie Kfz-Versicherung zu tragen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
4 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet, soweit das Beschwerdegericht den Antragsgegner zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsvergütung von 150 € verpflichtet hat. Sie führt insoweit zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
5 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner in MDR 2025, 1002 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, es entspreche der Billigkeit, dem Antragsteller den im Miteigentum der Beteiligten stehenden Pkw nebst Schlüsseln, Ersatzreifen, Kindersitzen und Fahrradträger (nebst Schlüsseln und Zubehör) für die Trennungszeit zum alleinigen Gebrauch zuzuweisen, weil dieser dringender als die Antragsgegnerin auf die Nutzung angewiesen sei. Er habe jedoch eine Vergütung in Höhe von monatlich 150 € für die Nutzung des Fahrzeugs an die Antragsgegnerin zu zahlen. Dass die Antragsgegnerin dies nicht geltend gemacht habe, sei unschädlich, weil das Gericht im Haushaltsverfahren nicht an etwaige Anträge der Beteiligten gebunden sei.
Auch wenn die Einleitung des Haushaltsverfahrens einen Antrag voraussetze, sei eine vorherige Zahlungsaufforderung oder ein Antrag der zur Überlassung verpflichteten Antragsgegnerin auf Festsetzung einer Nutzungsvergütung nicht erforderlich. Bei § 1361 a BGB handele es sich nicht um eine "klassische Anspruchsnorm". Vielmehr könne Ergebnis der dem Gericht obliegenden Amtsermittlung auch sein, dass das Gegenteil dessen auszusprechen sei, was der Antragsteller begehre. Für die Frage, ob eine angemessene Vergütung festzusetzen sei, sei insbesondere auf die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzustellen. Mit Blick auf die Einkünfte des Antragstellers, die die Zahlung einer Nutzungsentschädigung ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts und des Unterhalts seiner Unterhaltsgläubiger zuließen, entspreche die Festsetzung einer Nutzungsvergütung der Billigkeit.
Für die Höhe der Nutzungsvergütung sei der objektive Nutz- bzw. Mietwert des zugewiesenen Gegenstands maßgeblich. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere des hälftigen Miteigentums beider Beteiligter an dem Fahrzeug sowie des Umstands, dass der Antragsteller dieses in der Trennungszeit zunächst nicht habe nutzen können, ohne hierfür einen Ausgleich erhalten zu haben, sei die Nutzungsvergütung auf einen monatlichen Betrag von 150 € zu bemessen.
6 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
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11 (a) Allerdings wird das Verfahren in Haushaltssachen (§ 200 Abs. 2 FamFG) gemäß § 203 Abs. 1 FamFG nur auf Antrag eines Ehegatten eingeleitet, mithin durch einen Antrag iSv § 23 FamFG, der nach § 203 Abs. 2 Satz 1 FamFG besonderen inhaltlichen Anforderungen unterliegt (vgl. Prütting/Helms/Neumann FamFG 6. Aufl. § 203 Rn. 4 und 6). Ob dieser Antrag gleichzeitig Sachantrag ist und das Gericht bindet, soweit es den Zuweisungsantrag selbst betrifft (vgl. Prütting/Helms/Neumann FamFG 6. Aufl. § 203 Rn. 2; Sternal/Giers FamFG 21. Aufl. § 203 Rn. 2; Schwamb in Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 13. Aufl. § 203 Rn. 1; Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck Familienrecht 7. Aufl. § 203 FamFG Rn. 2; differenzierend Dutta/Jacoby/Schwab/Cirullies FamFG 4. Aufl. § 203 Rn. 3;
Bergschneider/Cirullies Familienvermögensrecht 3. Aufl. Rn. 3.180; MünchKommFamFG/Erbarth 4. Aufl. § 203 Rn. 7 ff.), oder es sich insoweit um einen bloßen Verfahrensantrag ohne Bindungswirkung handelt (vgl. Götz/Brudermüller FamRZ 2009, 1261, 1267; Bahrenfuss/von Milczewski FamFG 3. Aufl. § 203 Rn. 6; Haußleiter/Eickelmann FamFG 2. Aufl. § 203 Rn. 2 unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung des Senats, u.a. Senatsurteil vom 29. Januar 1992 - XII ZR 241/90 - FamRZ 1992, 531), bedarf dabei vorliegend ebenso wenig einer Entscheidung wie die damit zusammenhängende Frage, ob es für die Zuweisung eines Haushaltsgegenstands eines entsprechenden Sachantrags bedarf. Denn ein verfahrenseinleitender, den Gegenstand des Haushaltsverfahrens bestimmender Sachantrag wurde vorliegend vom Antragsteller gestellt.
12 (b) Davon zu unterscheiden ist jedoch die vom Beschwerdegericht aufgeworfene und von der Rechtsbeschwerde aufgegriffene Frage, ob es für die Festsetzung einer Vergütung für die Benutzung des zuzuweisenden Haushaltsgegenstands eines entsprechenden Sachantrags bedarf. Dies hat das Beschwerdegericht zu Recht verneint.
13 Das Sachantragserfordernis ist Ausdruck der Dispositionsmaxime, mithin des Rechts der Parteien, über das Verfahren und dessen Gegenstand selbst zu bestimmen (vgl. MünchKommZPO/Rauscher 7. Aufl. Einleitung Rn. 352; Wieczorek/Schütze/Prütting/Gebauer ZPO 5. Aufl. Einleitung Rn. 83, 85; Erbarth NZFam 2014, 515, 516). Es gilt immer dann, wenn die Parteien oder Beteiligten über Rechte streiten, die in ihrer Dispositionsbefugnis liegen (vgl. Dutta/Jacoby/Schwab/Cirullies FamFG § 203 Rn. 3; Erbarth NZFam 2014, 515, 517). Dagegen bedarf es eines Sachantrags nicht und kommt einem gleichwohl gestellten Sachantrag keine Bindungswirkung zu, wenn oder soweit der Verfahrensgegenstand der Disposition der Parteien oder Beteiligten entzogen ist (vgl. Erbarth NZFam 2014, 515, 517).
14 Dies ist bei der dem Gericht durch § 1361 a Abs. 3 Satz 2 BGB eröffneten Möglichkeit, eine Vergütung für die Benutzung eines zuzuweisenden Haushaltsgegenstands festzusetzen, der Fall. Anders als bei den als Anspruchsgrundlagen ausgestalteten Regelungen in § 1361 b Abs. 3 Satz 2 und § 1568 b Abs. 3 BGB (vgl. hierzu OLG Brandenburg FamRZ 2018, 1098, 1099) begründet § 1361 a Abs. 3 Satz 2 BGB schon nach seinem Wortlaut keinen Anspruch des zur Überlassung des Haushaltsgegenstands verpflichteten Ehegatten im Sinne einer privatrechtlichen, seiner Dispositionsbefugnis unterfallenden Rechtsposition. Vielmehr eröffnet die Regelung dem Gericht lediglich eine ermessensgebundene Gestaltungsmöglichkeit, um eine der Billigkeit entsprechende Zuweisungsentscheidung treffen zu können (vgl.
BeckOGK/Erbarth [Stand: 1. Juli 2025] BGB § 1361 a Rn. 112). Der durch den verfahrenseinleitenden Antrag (§ 203 Abs. 1 FamFG) festgelegte Verfahrensgegenstand bleibt dabei auch bei Festsetzung einer Nutzungsvergütung unverändert. Insbesondere handelt es sich bei der Festsetzung einer Nutzungsvergütung nicht um einen selbständigen Verfahrensgegenstand, der neben denjenigen der Zuweisung des Haushaltsgegenstands tritt, sondern um eine dem Gericht gesetzlich eingeräumte, auf die Zuweisungsentscheidung bezogene Gestaltungsmöglichkeit für eine schnelle, einfache, unbürokratische und zweckmäßige Zuweisungsentscheidung (vgl. Schulz/Hauß Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 7. Aufl.
Kapitel 5 Rn. 2; BR-Drucks. 635/08 S. 22).
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Eine Vergütungsregelung nach § 1361 a Abs. 3 Satz 2 BGB ermöglicht damit einen an familienrechtlichen Billigkeitskriterien orientierten Ausgleich für die Zeit des Getrenntlebens (vgl. zur Nutzungsvergütung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB Senatsbeschlüsse vom 27. November 2024 - XII ZB 28/23 - FamRZ 2025, 426 Rn. 8; BGHZ 214, 146 = FamRZ 2017, 693 Rn. 35 und BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 10). Sie hat allerdings zu unterbleiben, wenn oder soweit hierdurch der eigene Unterhalt des nutzungsberechtigten Ehegatten oder derjenige seiner Unterhaltsgläubiger gefährdet oder wenn sie durch eine Erhöhung des Unterhaltsanspruchs des vergütungspflichtigen gegen den anderen Ehegatten wieder ausgeglichen würde (vgl. Staudinger/Voppel BGB [2024] § 1361 a Rn. 55;
Holzwarth FPR 2010, 559, 562).
19 Ob und in welchem Umfang der durch die Zuweisungsentscheidung begünstigte Ehegatte einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem umstrittenen Haushaltsgegenstand zieht, in welchem Umfang der zur Überlassung verpflichtete Ehegatte durch den Verlust des Haushaltsgegenstands wirtschaftliche Nachteile erleidet und inwieweit es der Billigkeit entspricht, diese durch eine Nutzungsvergütung zu kompensieren, obliegt dabei einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. November 2024 - XII ZB 28/23 - FamRZ 2025, 426 Rn. 9 und BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 16).
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21 Zwar stellt die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede, dass der Antragsteller ohne Gefährdung des eigenen Unterhalts und der Erfüllung seiner Unterhaltspflichten in der Lage ist, eine Vergütung für die Nutzung des Fahrzeugs zu zahlen. Zu Recht macht sie allerdings geltend, dass es an den erforderlichen Feststellungen für die Bemessung der Höhe einer vom Antragsteller zu zahlenden Nutzungsvergütung fehlt.
22 Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht insoweit noch an, dass sich die Höhe einer angemessenen Vergütung im Ausgangspunkt an der üblicherweise für dem zuzuweisenden Haushaltsgegenstand entsprechende Gegenstände zu zahlenden Miete bzw. dem Nutzwert der konkreten Sache zu orientieren hat (vgl. Staudinger/Voppel BGB [2024] § 1361 a Rn. 56; MünchKommBGB/Weber-Monecke 9. Aufl. § 1361 a Rn. 20; Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck Familienrecht 7. Aufl. § 1361 a Rn 38), und zwar unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten (vgl. OLG München FamRZ 1998, 1230; Schulz NZFam 2014, 483, 485).
23 Die Rechtsbeschwerde rügt allerdings zu Recht, dass sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen lässt, wie hoch das Einkommen des Antragstellers - nach der insoweit gebotenen überschlägigen Betrachtungsweise - ist sowie ob und gegebenenfalls in welcher ungefähren Höhe auch die Antragsgegnerin derzeit Einkünfte erzielt oder zum eigenen Unterhalt einsetzbares Vermögen besitzt. Vor allem hat das Beschwerdegericht nicht mitgeteilt, auf welcher Schätzgrundlage und in welcher Größenordnung es den Nutz- bzw. Mietwert des Fahrzeugs - unter Berücksichtigung seiner konkreten Beschaffenheit wie einer etwa mangelbedingten Gebrauchseinschränkung und den Antragsteller treffenden notwendigen Instandsetzungskosten - angesetzt hat. Eine Beurteilung, ob die vom Beschwerdegericht festgesetzte Vergütung angemessen ist, ist dem Senat auf dieser Grundlage nicht möglich.
24 3. Der angefochtene Beschluss kann daher hinsichtlich der Festsetzung der Nutzungsvergütung keinen Bestand haben. Die Sache ist insoweit an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil der Senat die noch erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen und daher in der Sache nicht abschließend entscheiden kann.
Guhling Günter Nedden-Boeger Botur Pernice Berichtigungsbeschluss vom 26. November 2025 Der Senatsbeschluss vom 24. September 2025 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass das drittletzte Wort im ersten Absatz der Beschlussformel statt „Antragstellerin“ richtig „Antragsgegnerin“ lautet und es in Rn. 4 statt „Antragsgegner“ richtig „Antragsteller“ heißt.
Guhling Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE726382025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public