BGH, Beschluss vom 24.09.2025 – XII ZB 513/24 – Berücksichtigung des vom Betroffenen vorgeschlagenen Angehörigen bei der Auswahl eines Verhinderungsbetreuers 1. Die Kriterien…
KORE726412025 ECLI:DE:BGH:2025:240925BXIIZB513.24.0 BGH 12. Zivilsenat 20250924 XII ZB 513/24 Beschluss § 1816 Abs 2 S 1 BGB, § 1816 Abs 3 BGB, § 1816 Abs 5 S 1 BGB, § 1817 Abs 4 BGB, § 26 FamFG vorgehend LG Deggendorf, 7. Oktober 2024, Az: 12 T 120/24vorgehend AG Viechtach, 2. August 2024, Az: XVII 344/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Berücksichtigung des vom Betroffenen vorgeschlagenen Angehörigen bei der Auswahl eines Verhinderungsbetreuers 1. Die Kriterien des § 1816 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BGB gelten auch für die Auswahl eines Verhinderungsbetreuers nach § 1817 Abs. 4 BGB.
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 7. Oktober 2024 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
I.
1 Die Betroffene wendet sich gegen die Bestellung eines beruflichen Betreuers als Verhinderungsbetreuer.
2 Die im Jahr 1999 geborene Betroffene leidet an einer geistigen Behinderung im Sinne einer leichten Intelligenzminderung. Für sie ist seit 2017 eine Betreuung mit umfassendem Aufgabenkreis eingerichtet.
3 Nach Einholung eines ärztlichen Zeugnisses sowie persönlicher Anhörung der Betroffenen hat das Amtsgericht die Betreuung verlängert sowie den Beteiligten zu 1, den Vater der Betroffenen, zum Betreuer und den Beteiligten zu 2 zum beruflich tätigen Verhinderungsbetreuer bestellt. Das Beschwerdegericht hat die auf die Auswahl der Person des Verhinderungsbetreuers beschränkte Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sie sich mit der Rechtsbeschwerde.
II.
4 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
5 1. Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Dass sie sich allein gegen die Auswahl der Person eines Verhinderungsbetreuers richtet, steht dem nicht entgegen, weil es sich um eine zulässige Teilanfechtung der die Verlängerung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers bzw. Verhinderungsbetreuers umfassenden Einheitsentscheidung handelt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2018 - XII ZB 39/18 - FamRZ 2018, 1533 Rn. 8 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10 mwN).
6 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
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8 Nach den getroffenen Feststellungen verfüge die Mutter der Betroffenen nicht über die notwendigen sozialen Fähigkeiten und über die psychische Verfassung, die Angelegenheiten der Betroffenen so zu besorgen, dass diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihr Leben nach ihren eigenen Wünschen gestalten könne. Die Betroffene befinde sich in einem äußerst ambivalenten Verhältnis zu ihrer Mutter, von der sie sich einerseits lösen wolle, für deren Wohlergehen sie sich aber andererseits verantwortlich fühle. Diese Ambivalenz werde begleitet von einer ausgeprägten emotionalen Abhängigkeit der beiden zueinander. Die fehlende Eignung der Mutter ergebe sich auch aus ihrer mehrfach im Gerichtsverfahren demonstrierten Unfähigkeit zur sachlichen Kommunikation, um die Wünsche und Belange der Betroffenen zu sichern und gegebenenfalls durchzusetzen. Die von den anderen Verfahrensbeteiligten geschilderte, eigennützige Einflussnahme der Mutter auf das Leben ihrer Tochter rechtfertige die Prognose, dass die Mutter die eigenen Wünsche der Tochter nicht feststellen könne und deren Umsetzung daher auch nicht rechtlich unterstützen werde.
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11 Gemäß § 1816 Abs. 3 BGB sind, wenn der Betroffene niemanden als Betreuer vorgeschlagen hat, bei der Auswahl des Betreuers die familiären Beziehungen des Volljährigen, insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, seine persönlichen Bindungen sowie die Gefahr von Interessenkonflikten zu berücksichtigen. Die bevorzugte Berücksichtigung der Angehörigen dient dem Schutz von Ehe und Familie. Diese Regelung gilt auch, wenn der Betroffene einen Angehörigen als Betreuer wünscht. Denn der Angehörige ist nach Maßgabe dieser Vorschrift „erst recht“ zu bestellen, wenn der Betroffene selbst diesen Angehörigen ausdrücklich als Betreuer seiner Wahl benannt hat (Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 285/22 - FamRZ 2023, 1062 Rn. 20 mwN).
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13 Nicht geeignet als Betreuer ist nach § 1816 Abs. 1 BGB derjenige, der nicht willens oder in der Lage ist, in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis nach Maßgabe des § 1821 BGB die Wünsche und den mutmaßlichen Willen des Betreuten zu ermitteln und adäquat umzusetzen und in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten. Von einer fehlenden persönlichen Eignung ist danach insbesondere auszugehen, wenn das Gericht anhand konkreter Tatsachen erhebliche Interessenkonflikte feststellt oder wenn ein Missbrauch eines zu der betroffenen Person bestehenden Vertrauensverhältnisses durch den potentiellen Betreuer zu befürchten ist. Besteht in einem solchen Fall die konkrete Gefahr, dass die als Betreuer in Betracht kommende Person nicht gewillt oder in der Lage ist, die Betreuung nach Maßgabe des § 1821 BGB zu führen, ist von einer Bestellung zum Betreuer mangels Eignung abzusehen (Senatsbeschluss vom 5. März 2025 - XII ZB 260/24 - FamRZ 2025, 967 Rn. 8 mwN).
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16 3. Die Beschwerdeentscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 FamFG). Dieses wird nunmehr die unterbliebene Anhörung der Mutter der Betroffenen nachzuholen und nach Abschluss der diesbezüglichen Ermittlungen eine persönliche Anhörung der Betroffenen zu wiederholen haben.
Guhling Günter Nedden-Boeger Botur Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE726412025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public