damit unbegründet.
Beratung wahrzunehmen
bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, das AGB-Recht
andere Gesetze, soweit durch diese Interessen von Verbrauchern berührt werden, gerichtliche Maßnahmen einzuleiten. 3 Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen, das unter verschiedenen Marken Mobilfunkdienste erbringt. Zur Marke V. veröffentlichte sie im Internet im Hinblick auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten folgende Datenschutzhinweise: "Bonitätsprüfung
Betrugserkennung a. Prüfung durch die SCHUFA
CRIF Bürgel Wir übermitteln im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung
Beendigung des Vertrages wie bspw. Ihr Name, Geburtsdatum
Ihre IBAN sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die CRIF Bürgel GmbH […]. Darüber hinaus übermitteln [… (Name der Beklagten)]
[…] die oben genannten Daten an die SCHUFA Holding AG […]. Rechtsgrundlage dieser Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 b)
1 f) DS-GVO in Verbindung mit unserem berechtigten Interesse an der Minimierung des Risikos von Zahlungsausfällen
der Betrugsprävention. […] Die SCHUFA
CRIF Bürgel verarbeiten die erhaltenen Daten
verwenden sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum
in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen ("Bonitätsscoring") zu geben. [...] Unabhängig vom Bonitätsscoring unterstützt die SCHUFA ihre Vertragspartner durch Profilbildungen bei der Erkennung auffälliger Sachverhalte (z.B. zum Zwecke der Betrugsprävention im Versandhandel). Hierzu erfolgt eine Analyse von Anfragen von Vertragspartnern der SCHUFA, um diese auf potenzielle Auffälligkeiten hin zu prüfen. […]" 4 Zu den Marken O.
L. veröffentlichte die Beklagte im Internet ähnlich lautende Datenschutzhinweise. 5 Die Beklagte übermittelte bei Postpaid-Mobilfunkverträgen bis Oktober 2023 sogenannte Positivdaten von Kunden an die SCHUFA Holding AG (im Folgenden: SCHUFA). Hierbei handelte es sich zumindest um die zum Identitätsabgleich erforderlichen Stammdaten (z.B. Name) sowie um die Mitteilung, dass ein Vertragsverhältnis mit dem Verbraucher begründet oder beendet wurde. 6 Der Kläger mahnte die Beklagte aufgrund der seiner Ansicht nach unzulässigen Übermittlung von Positivdaten sowie wegen der Verwendung der Datenschutzhinweise erfolglos ab. 7 Mit der Klage hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 8 1. es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern 9 a) nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrages so genannte Positivdaten, also personenbezogene Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges, nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beantragung, Durchführung
Beendigung eines Vertrages darstellen, an Wirtschaftsauskunfteien, namentlich die SCHUFA zu übermitteln, wie in Anlage K 3 - Datenschutzhinweise für die Marke V. - unter der Überschrift "Bonitätsprüfung
Betrugserkennung", dort "Prüfung durch die SCHUFA-Gruppe" beschrieben; 10 hilfsweise zu
diesen inhaltsgleiche Klauseln im Rahmen von Datenschutzhinweisen für Mobilfunkverträge zu verwenden: 12 "Wir übermitteln im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung
die Beendigung des Vertrages […] an die SCHUFA […] sowie an die CRIF Bürgel […]. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung sind Art. 6 Abs. 1 b)
1 f) DSGVO." [Auszug aus den Datenschutzhinweisen für die Marken O.
L.] 13
/oder 14 "Wir übermitteln im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung
Beendigung des Vertrages wie bspw. Ihr Name, Geburtsdatum
Ihre IBAN, […] an die CRIF Bürgel […]. Darüber hinaus übermitteln [… (Name der Beklagten)]
[…] die oben genannten Daten an die SCHUFA […]. Rechtsgrundlage dieser Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 b)
1 f) DSGVO in Verbindung mit unserem berechtigten Interesse an der Minimierung des Risikos von Zahlungsausfällen
der Betrugsprävention." [Auszug aus den Datenschutzhinweisen für die Marke V.] 15 Ferner hat der Kläger beantragt, ihm die Abmahnkosten nebst Zinsen zu erstatten. 16 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren vollumfänglich weiter. A. 17 Zur Begründung seiner Entscheidung, die unter anderem in GRUR-RS 2024, 32757 veröffentlicht ist, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der hinreichend bestimmte Klageantrag zu 1.a, der die Unterlassung der Übermittlung der Positivdaten "namentlich" im Sinne von "nämlich" an die SCHUFA nach Vertragsabschluss des Kunden mit der Beklagten betreffe, sei unbegründet. Rechtfertigungsgrund könne nur Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f) DSGVO sein. Die Übermittlung der genannten Positivdaten sei durch das Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugsprävention gerechtfertigt. Dieser Gesichtspunkt sei in ErwG 47 DSGVO angesprochen
unterscheide den vorliegenden Fall von entsprechenden Meldungen von Energieversorgern, bei denen Ziel allein das Heraussuchen von "Vertragshoppern" sein könnte. Die Beklagte habe nachvollziehbar
vom Kläger nicht bestritten dargelegt, dass in den Fällen, in denen potentielle Kunden in kurzer Zeit unerklärlich viele Mobilfunkverträge abschlössen, auf die Absicht des Kunden geschlossen werden könne, an die teure Hardware zu gelangen,
dass die Auskunfteien dazu nähere Bewertungsmethoden entwickelt hätten. Dass die Tatsache des Vertragsschlusses von der Beklagten erst nach dem Abschluss des Mobilfunkvertrags an die SCHUFA gemeldet werde, stehe dem nicht entgegen, da die Zahl der abgeschlossenen Mobilfunkverträge von der Beklagten vor Abschluss des Vertrages bei der SCHUFA abgefragt werde. Name
Geburtsdatum müssten übermittelt werden, damit die Identität des Kunden sicher festgestellt werden könne. Das Interesse der Beklagten überwiege das Interesse der Kunden an einer Geheimhaltung. Bei dem Abschluss von Mobilfunkverträgen handle es sich um ein gewöhnliches Verhalten, das keinerlei Schlussfolgerungen auf persönliche Vorlieben oder Ähnliches zulasse. Bei einer Beschränkung hierauf könne eine großflächige Überwachung des Konsumverhaltens von Kunden nicht erreicht werden. Auch die Tatsache, dass die SCHUFA seit Oktober 2023 keine Positivdaten mehr verarbeite, sie nicht mehr entgegennehme
auch nicht an Dritte (u.a. die Beklagte) weitergebe, führe nicht zum Erfolg des Klageantrags. Da die Beklagte seither nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag die genannten Positivdaten auch nicht mehr an die SCHUFA weiterleite, fehle es an der Wiederholungsgefahr. Soweit die Beklagte gleichzeitig erklärt habe, sie wolle ihre frühere Praxis wiederaufnehmen, wenn die SCHUFA - z.B. nach höchstrichterlicher Klärung der Frage - die Positivdaten wieder entgegennehme
verarbeite, führe dies nicht zu einer Erstbegehungsgefahr, weil die Übermittlung, wie ausgeführt, rechtmäßig wäre. 18 Auch der Klageantrag zu 1.b, der die Information seitens der Beklagten über die Datenübermittlung an die SCHUFA
die CRIF Bürgel betreffe, sei unbegründet. Es handle sich bei den beanstandeten Passagen aus den Datenschutzhinweisen nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern um eine Information, zu der die Beklagte gemäß Art. 13
G begründet, da die Beklagte ihrer Informationsverpflichtung nach Art. 13
Dass der Kläger die in der Information beschriebene Datenübermittlung für rechtswidrig halte, sei unerheblich, weil Gegenstand der Information allein das sei, was die Beklagte tatsächlich tue. Die Tatsache, dass die Beklagte zur Zeit die Positivdaten nicht an die SCHUFA übermittle, führe nicht zur Begründetheit des Klageantrags, weil der Kläger sich auf diesen Gesichtspunkt nicht stütze. 19 Da die Abmahnung nicht begründet gewesen sei, seien dem Kläger schließlich auch nicht die Abmahnkosten zu erstatten. B. 20 Die Revision ist unbegründet. I. 21 Die Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Unterlassung der Übermittlung der Positivdaten der Verbraucher seitens der Beklagten an die SCHUFA (Hauptantrag zu 1.a), jedenfalls wenn keine Einwilligung des Betroffenen vorliegt, "insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO" (Hilfsantrag zu 1.a), ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 22 1. Zu Recht
von der Revisionserwiderung nicht angegriffen hat das Berufungsgericht die hinreichende Bestimmtheit des Klageantrags zu 1.a unter der vom Kläger nicht angegriffenen Prämisse, dass es um die Unterlassung der Übermittlung von Positivdaten allein (namentlich im Sinne von nämlich) an die SCHUFA geht, bejaht. 23 a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart
eutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand
der Umfang der Prüfungs-
Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann
die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist
der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage
der Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Verstoß
damit das Unterlassungsgebot liegen soll (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 126/19, GRUR 2021, 746 Rn. 17 mwN - Dr. Z). 24 b) Diesen Anforderungen wird der Klageantrag zu 1.a gerecht. Unter Positivdaten versteht der Kläger seinem Klageantrag
dessen Begründung zufolge personenbezogene Daten des Verbrauchers, die bei der Begründung, Durchführung
Beendigung des Vertrages mit der Beklagten erhoben werden, mit Ausnahme der negativen Daten, also solcher Daten, die sich aus einem vertragswidrigen Verhalten des Verbrauchers ergeben. Die Verletzungshandlung, nämlich die Übermittlung der personenbezogenen Positivdaten der Verbraucher seitens der Beklagten an die SCHUFA nach dem Abschluss eines Telekommunikationsvertrages, ist hinreichend bestimmt beschrieben. Diese soll dem Hauptantrag zufolge generell, dem Hilfsantrag zufolge jedenfalls bei fehlender Einwilligung der betroffenen Person unterbleiben. Mit der Bezugnahme auf die Datenschutzhinweise der Beklagten für die Marke V. durch den Zusatz "wie in Anlage K 3 unter der Überschrift ‚Bonitätsprüfung
Betrugserkennung‘ … beschrieben" wird anhand eines Beispiels verdeutlicht, dass die Beklagte die Übermittlung der Positivdaten selbst offenlegt. Zudem ergibt sich aus der Anlage, dass die Übermittlung der Positivdaten unterschiedslos erfolgt, also insbesondere nicht an das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für ein Ausfallrisiko oder einen Betrug im Einzelfall geknüpft ist. Im Übrigen enthält die Bezugnahme auf die Anlage K 3 keine (ebenfalls dem Bestimmtheitsgebot unterliegende) Einschränkung des begehrten Verbots; denn in den Hinweisen wird die Übermittlung als solche nicht näher beschrieben. Die in der Anlage ebenfalls thematisierte Verarbeitung der Daten durch die SCHUFA ist nicht Gegenstand des Unterlassungsantrags. Der Umstand, dass das beanstandete Verhalten, auf das sich der Unterlassungsantrag bezieht,
damit der Antrag selbst weit gefasst sind, ist keine Frage der Bestimmtheit
damit der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags. 25
aktivlegitimiert (zur Doppelnatur des § 3 Abs. 1 UKlaG vgl. Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UKlaG, 43. Aufl., § 3 Rn. 4 mwN). Er ist ein qualifizierter Verbraucherverband im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG, dem gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 UKlaG ein Unterlassungsanspruch bei Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherschutzgesetze zusteht, zu denen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG auch die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung gehören, die für die Verarbeitung von Daten von Verbrauchern durch Unternehmer gelten. Der Kläger ist damit auch befugt, die Beklagte auf Unterlassung einer seines Erachtens rechtswidrigen, insbesondere nicht durch Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gerechtfertigten Weiterleitung der personenbezogenen Daten von Verbrauchern an die SCHUFA in Anspruch zu nehmen. Es handelt sich dabei um eine in Art. 80 Abs. 2 DSGVO vorgesehene Verbandsklage wegen behaupteter Verletzung von Datenschutzrechten einer betroffenen Person infolge einer Verarbeitung personenbezogener Daten, wobei unschädlich ist, dass der Kläger seine Klage unabhängig von der konkreten Verletzung von Datenschutzrechten einer betroffenen Person
ohne Auftrag einer solchen Person erhoben hat. Erforderlich ist lediglich, dass es sich bei den betroffenen Personen um identifizierbare natürliche Personen handelt
dass die Verarbeitung, infolge derer die Rechte der betroffenen Person verletzt worden sein sollen, existiert
somit nicht rein hypothetischer Natur ist (BGH aaO Rn. 25 ff., insbes. Rn. 34 f., 41; EuGH, Urteile vom
Aktivlegitimation auch schon bei Klageerhebung im Jahr 2022, also vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG durch Gesetz vom
verarbeitet hat) Positivdaten nicht mehr an die SCHUFA weiterleite. Im Fall einer Verletzungshandlung wird die Wiederholungsgefahr widerleglich vermutet. Sie kann in der Regel nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (Köhler/Alexander aaO). Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat vielmehr, wie vom Berufungsgericht festgestellt, erklärt, dass sie ihre frühere Praxis (der Übermittlung von Positivdaten) wieder aufnehmen werde, wenn die SCHUFA, z.B. nach höchstrichterlicher Klärung der hier einschlägigen Fragen, ihrerseits Positivdaten wieder entgegennehme
verarbeite. Diese Erklärung begründet entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Falle der Rechtswidrigkeit der Übermittlung nicht eine Erstbegehungsgefahr, sondern bestätigt die Wiederholungsgefahr. 28 4. Der Klageantrag zu 1.a ist im Haupt-
Hilfsantrag unbegründet, weil er auch datenschutzrechtlich nicht zu beanstandende Verhaltensweisen erfasst
damit zu weit gefasst ist (vgl. BGH, Urteil vom
dort nur hinsichtlich des Vorliegens einer Einwilligung vorgenommen,
- wie sich aus der Formulierung "insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO" ergibt - ausdrücklich nicht für eine Rechtfertigung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO. Eine solche hält er im Gegenteil für ausgeschlossen
zwar auch dann, wenn es um die ("pauschale", "anlasslose") Übermittlung von Positivdaten zum Zwecke der Betrugsprävention geht. 29 Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hält aber dessen Beurteilung, die Übermittlung der hier betroffenen Positivdaten der Verbraucher seitens der Beklagten an die SCHUFA lasse sich gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO durch das Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugsprävention rechtfertigen, der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Damit schränkt der Klageantrag zu 1.a den der Beklagten datenschutzrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraum beim Umgang mit Positivdaten zu weitgehend ein. Der Hauptantrag ist darüber hinaus auch deshalb unbegründet, weil auch eine wirksame Einwilligung des Verbrauchers die Datenübermittlung rechtfertigen würde; dies hat der Kläger erst im Hilfsantrag berücksichtigt. 30 a) Die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Datenübermittlung richtet sich allein nach der Datenschutz-Grundverordnung, deren zeitlicher (Art. 99 Abs. 2 DSGVO), räumlicher (Art. 3 DSGVO)
sachlicher Anwendungsbereich (Art. 2 Abs. 1 DSGVO) eröffnet ist. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten durch die Beklagte als Verantwortliche an die SCHUFA stellt eine Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar. § 31 BDSG ist unabhängig von der umstrittenen Frage, ob diese Regelung unionsrechtskonform ist (offengelassen: EuGH, Urteil vom
Rn. 199 f.), nicht einschlägig, da diese Vorschrift nicht unmittelbar die Übermittlung von Daten an Auskunfteien (sog. Einmeldung) regelt (Ehmann aaO Rn. 115; Taeger in Taeger/Gabel, DSGVO-BDSG-TTDSG, 4. Aufl., § 31 BDSG Rn. 24-26). 31 b) Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO enthält eine erschöpfende
abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann. Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können. Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn
soweit die betroffene Person ihre Einwilligung im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO dazu für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat (st. Rspr. des EuGH, vgl. nur Urteil vom 12. September 2024 - C-17/22
C-18/22, NJW 2024, 3637 Rn. 34 mwN, 36). 32 Dies berücksichtigt der Hauptantrag, anders als der Hilfsantrag, nicht, so dass das mit dem Hauptantrag erstrebte Unterlassungsgebot schon deshalb zu weit geht. 33 c) Liegt keine wirksame Einwilligung vor, ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten gleichwohl gerechtfertigt, wenn sie aus einem der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO genannten Gründe erforderlich ist, wobei diese Rechtfertigungsgründe eng auszulegen sind (st. Rspr. des EuGH, vgl. Urteil vom 12. September 2024 - C-17/22
C-18/22, NJW 2024, 3637 Rn. 36 f. mwN). 34 aa) Nach dem hier allein in Betracht kommenden Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie "zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich [ist], sofern nicht die Interessen oder Grundrechte
Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen…". Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein,
drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte
Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - C-394/23, NJW 2025, 807 Rn. 45 mwN). Was erstens die Voraussetzung der Wahrnehmung eines berechtigten Interesses betrifft, ist zu berücksichtigen, dass es nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. d DSGVO dem Verantwortlichen obliegt, einer betroffenen Person zu dem Zeitpunkt, zu dem personenbezogene Daten bei ihr erhoben werden, die verfolgten berechtigten Interessen mitzuteilen, wenn diese Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO beruht. In Ermangelung einer Definition des Begriffs "berechtigtes Interesse" durch die Datenschutz-Grundverordnung kann ein breites Spektrum von Interessen grundsätzlich als berechtigt gelten. Insbesondere ist dieser Begriff nicht auf gesetzlich verankerte
bestimmte Interessen beschränkt (EuGH aaO Rn. 46 mwN). Das geltend gemachte berechtigte Interesse muss allerdings rechtmäßig sein (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-621/22, NJW 2024, 3769 Rn. 40). Was zweitens die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses betrifft, ist zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte
Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere in die durch Art. 7
8 GRCh garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens
auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen, wobei eine solche Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgen muss, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen, der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankert ist
verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen
erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind (EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - C-394/23, NJW 2025, 807 Rn. 48 f. mwN). Was schließlich drittens die Voraussetzung betrifft, dass die Interessen oder Grundrechte
Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen, gebietet diese Voraussetzung eine den nationalen Gerichten obliegende Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte
Interessen, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt. Wie sich aus ErwG 47 DSGVO ergibt, können die Interessen
Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen insbesondere dann überwiegen, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet (EuGH aaO Rn. 49 f.). Zu berücksichtigen ist ferner der Umfang der fraglichen Verarbeitung
deren Auswirkungen auf die betroffene Person (EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-17/22
C-18/22, NJW 2024, 3637 Rn. 62). 35 bb) Nach diesen Grundsätzen lässt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Übermittlung der zum Identitätsabgleich erforderlichen Stammdaten der Verbraucher sowie der Information, dass ein Vertragsverhältnis mit diesen begründet oder beendet wurde, seitens der Beklagten an die SCHUFA gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO durch das Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugsprävention rechtfertigen. 36
fasst diesen dahingehend zusammen, dass in den Fällen, in denen potentielle Kunden in kurzer Zeit unerklärlich viele Mobilfunkverträge abschlössen, auf ihre Absicht geschlossen werden könne, an die teure Hardware zu gelangen. Ferner müssten Name
Geburtsdatum übermittelt werden, um die Identität sicher feststellen zu können. Die Beklagte hat zu ihrem Interesse an Betrugsprävention in der Klageerwiderung näher ausgeführt, dass Betrugsfälle zulasten von Mobilfunkdiensteanbietern bei Postpaid-Mobilfunkverträgen dadurch gekennzeichnet seien, dass die Täter durch "gefälschte existente oder fiktive" Personendaten ihre Identität verschleierten
über ihr Wollen oder Können täuschten, die entstehenden Forderungen zu bedienen, um einen Vertragsschluss zu erwirken. Ein Indiz für einen möglichen Betrugsversuch könne sein, dass eine Person mittleren Alters wirtschaftlich bislang überhaupt nicht in Erscheinung getreten sei; dies sei statistisch unwahrscheinlich
daher ein Indiz dafür, dass es sich um eine fiktive Identität handle. Ein weiteres typisches Indiz für einen Betrugsversuch sei der Abschluss zahlreicher Mobilfunkverträge in kurzer zeitlicher Abfolge bei verschiedenen Mobilfunkdiensteanbietern, z.B. von sechs Verträgen binnen einer Woche. Das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der Nutzung von Positivdaten belaufe sich allein im Hinblick auf den Zweck der Betrugsprävention pro Jahr auf einen siebenstelligen Betrag. In der Vergangenheit habe die Beklagte auf Basis der von den Auskunfteien gespeicherten Positivdaten eine Vielzahl von Aufträgen wegen des Abschlusses auffällig vieler Verträge mit der Absicht, an die Hardware zu gelangen, oder wegen fiktiver Identitäten abgelehnt. Der Schaden entstehe durch Hardwareverlust
Serviceerschleichung. 39 (b) Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Vortrag der Beklagten zu Betrugsversuchen bei der Eingehung von Mobilfunkverträgen
dazu, dass die Auskunfteien hierzu nähere Bewertungsmethoden entwickelt hätten, vom Kläger nicht angegriffen worden. Dem Einwand der Revision, der Kläger habe den Vortrag mit Nichtwissen bestritten, steht schon die Beweiskraft dieser tatbestandlichen Feststellung entgegen (§ 314 ZPO). Abgesehen davon verweist die Revision insoweit lediglich darauf, dass der Kläger zum Ausdruck gebracht habe, die pauschale, anlasslose
uneingeschränkte Übermittlung der personenbezogenen Daten sei durch das Interesse der Beklagten nicht gerechtfertigt. Dabei handelt es sich aber nicht um ein Bestreiten des tatsächlichen Vortrags der Beklagten mit Nichtwissen, sondern um die Darstellung der Rechtsauffassung des Klägers zur Interessenabwägung. 40 (c) Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, ruft die Beklagte ihrem unbestrittenen Vortrag zufolge die Zahl der bereits (mit anderen Mobilfunkdiensteanbietern) abgeschlossenen (
von diesen eingemeldeten) Verträge bei der SCHUFA vor Abschluss des Vertrages mit ihrem Kunden ab. Ihrerseits meldet sie die Positivdaten des Kunden einschließlich der Information über den Vertragsschluss sodann nach Abschluss des Vertrages. Dieses System der Einmeldung der Positivdaten seitens der Mobilfunkdiensteanbieter bei den Wirtschaftsauskunfteien erscheint geeignet, die Mobilfunkdiensteanbieter über die genannten Indizien eines Eingehungsbetrugs, insbesondere über eine ungewöhnliche Anzahl bereits abgeschlossener Mobilfunkverträge binnen kurzer Zeit, zu informieren. 41 (d) Die Revision weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Beklagte die Erforderlichkeit der Einmeldung der Positivdaten für die Betrugsprävention darzulegen
zu beweisen hat. Es erschließt sich jedoch nicht, wie das Interesse der Beklagten an der Bekämpfung der genannten Betrugsszenarien in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit milderen Mitteln erreicht werden könnte. Die Einholung einer freiwilligen (zu den hohen Anforderungen vgl. Art. 7 Abs. 4 DSGVO)
zudem gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO jederzeit widerruflichen Einwilligung des Kunden in die Übermittlung der Positivdaten wäre nicht ebenso wirksam, weil der Vertragsschluss von der Einwilligung nicht abhängig gemacht werden dürfte
gerade etwaige Betrüger der Übermittlung der Daten nicht zustimmen oder ihre Zustimmung sofort widerrufen würden (vgl. OLG Koblenz, GRUR-RS 2025, 10143 Rn. 21). Negativdaten, deren Übermittlung an die SCHUFA der Kläger nicht angreift, können zwar unter Umständen ebenfalls auf eine Betrugsabsicht hinweisen, allerdings liegen sie gerade in den Fällen, in denen ein Kunde in kurzer Zeit außergewöhnlich viele Verträge abschließt, typischerweise noch nicht vor. Zudem schützt ihre Übermittlung nicht vor dem Abschluss eines Vertrages unter falscher Identität. Die Übermittlung der Positivdaten nur bei einem vom Kläger geforderten "Anlass", etwa wenn Auffälligkeiten (welche?) bereits vorliegen, erscheint deshalb nicht ebenso wirksam für die Betrugsprävention, weil es gilt, eben diese Auffälligkeiten rechtzeitig zu ermitteln
zu diesem Zweck Positivdaten von Anfang an vollständig zusammenzutragen. Der Einwand der Revision, die Übermittlung der Positivdaten sei allenfalls dann erforderlich, wenn Vertragsgegenstand auch die vom Berufungsgericht angesprochene Überlassung von teurer Hardware (z.B. eines Smartphones) sei, in diesen Fällen könne die Beklagte als milderes Mittel allerdings ihr Geschäftsmodell ändern
reine Mobilfunkleistungen
Abzahlungsgeschäfte über Hardware getrennt anbieten
ihre Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsauskunfteien auf die Abzahlungsgeschäfte beschränken, greift nicht durch. Bei der gebotenen Prüfung, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte
Grundfreiheiten der betroffenen Personen eingreifen, ist auf das von dem jeweiligen Verantwortlichen gewählte (legale) Leistungsangebot abzustellen. Sie erlaubt es nicht, dem Verantwortlichen unter Missachtung seiner unternehmerischen Freiheit (Art.16 GRCh) den Wechsel zum Angebot anderer Leistungen aufzuerlegen. Zudem ergibt sich aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen
oben referierten Vortrag der Beklagten aus der Klageerwiderung, dass mit der Einmeldung der Positivdaten betrügerisches Verhalten bei der Eingehung eines Postpaid-Mobilfunkvertrags auch, aber nicht nur dann bekämpft werden soll, wenn mit dem Vertrag teure Hardware überlassen wird. 42
Grundfreiheiten der Verbraucher, deren oben genannte Positivdaten von der Beklagten bei Postpaid-Mobilfunkverträgen an die SCHUFA eingemeldet werden, das berechtigte Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugsprävention nicht. 43 (
Datenschutzrecht, 19. Aufl., § 34 Rn. 767; von Lewinski/Pohl, ZD 2018, 17, 20 f.). 46 (bb) Aus Sicht der Gegenmeinung, der die Revision folgt, überwiegt das Interesse der Verbraucher am Schutz ihrer personenbezogenen Daten das Interesse der die Positivdaten einmeldenden Stelle an einer Betrugsprävention. Sie betont, dass die anlasslos - da erst nach Vertragsschluss
unabhängig von einem eigenen Fehlverhalten des Verbrauchers - erfolgende Vorratsdatensammlung zur Betrugsprävention weit überwiegend Verbraucher betreffe, bei denen weder ein kreditorisches Risiko noch das Risiko eines Identitätsdiebstahls oder eines sonstigen betrügerischen Verhaltens bestehe. Das Interesse der Verbraucher am Schutz vor einer anlasslosen
unterschiedslosen Erhebung ihrer personenbezogenen Daten zur Erreichung abstrakt-genereller Ziele, in deren Vorteil sie in der Regel allenfalls mittelbar kommen könnten, überwiege das Interesse des Verantwortlichen erheblich (LG München, ZD 2024, 46 Rn. 114 ff.; LG Lübeck, GRUR-RS 2025, 511 Rn. 39 ff.; ähnlich Ziebarth, RDV 2024, 330, 333 ff.). Eine pauschale
präventive Übermittlung sämtlicher Daten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sei weder üblich noch werde sie vernünftigerweise erwartet (LG Köln, GRUR-RS 2023, 9811 Rn. 51; LG Stuttgart, GRUR-RS 2024, 28242 Rn. 27). Ein überwiegendes Interesse der Verbraucher wird teilweise auch daraus hergeleitet, dass die Datenübermittlung zum Zwecke der Erstellung eines Persönlichkeitsprofils erfolge, welches in einen Gesamtscore zur Erfassung der Bonität der Betroffenen kulminiere, wobei hierzu eine große Zahl von an sich nicht miteinander verbundenen Datenpunkten nach einem für die Betroffenen weitgehend intransparenten System miteinander verkettet würden (LG Lübeck, aaO Rn. 45). 47 (cc) Die Datenschutzkonferenz (Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes
der Länder, DSK) hat in ihren Beschlüssen vom 11. Juni 2018
22. September 2021 die Ansicht vertreten, dass die Übermittlung
Verarbeitung von Positivdaten an bzw. durch Handels-
Wirtschaftsauskunfteien grundsätzlich nicht auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gestützt werden könne, weil regelmäßig das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen überwiege, selbst über die Verwendung ihrer Daten zu bestimmen. Regelmäßig bedürfe es daher einer wirksamen Einwilligung unter Beachtung der hohen Anforderungen an die Freiwilligkeit ihrer Erteilung. Im Beschluss vom 22. September 2021 hat die DSK ergänzt, dass dies auch für die Übermittlung
Verarbeitung von Positivdaten zu Verträgen über Mobilfunkverträge
Dauerhandelskonten gelte. Dabei gehe es um längerfristige Verträge, die durch Vorausleistungsverpflichtungen oder Finanzierungs- bzw. Stundungselemente als kreditorisches Risiko betrachtet würden, aber keine Vertragsstörungen aufwiesen. Die Daten würden bei der Bildung von Scorewerten der betroffenen Personen, die Handel oder Kreditwirtschaft zur Bonitätsprüfung heranzögen, regelmäßig neben einer Vielzahl weiterer Sachverhalte einbezogen. Es bestünden zwar berechtigte Interessen der Mobilfunkdiensteanbieter
der Handelsunternehmen, die Qualität der Bonitätsbewertungen zu verbessern
die beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken zu schützen. Besondere Umstände, die - wie bei Kreditinstituten aufgrund deren spezifischer Verpflichtungen nach dem Kreditwesengesetz - ein die Interessen, Grundrechte
Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegendes Interesse der Verantwortlichen oder Dritter an der Verarbeitung bestimmter Positivdaten vermitteln würde, habe die DSK im Rahmen ihrer Überprüfung jedoch nicht feststellen können. Auch bei Positivdaten zu Verträgen über Mobilfunkdienste
Dauerhandelskonten komme den Interessen, Grundrechten
Grundfreiheiten der betroffenen Person, selbst darüber zu entscheiden, ob sie die sie betreffenden Positivdaten zur Bonitätsbewertung preisgeben wolle, entscheidende Bedeutung zu. Ansonsten würden unterschiedslos große Datenmengen über übliche Alltagsvorgänge im Wirtschaftsleben erhoben
verarbeitet, ohne dass die betroffenen Personen hierzu Anlass gegeben hätten. Deshalb könnten weder Verantwortliche noch Dritte ein überwiegendes Interesse an diesen Verarbeitungen geltend machen. 48 (dd) Der aufgrund Art. 68 DSGVO eingerichtete Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat sich bislang zur Zulässigkeit der Übermittlung
Verarbeitung von Positivdaten an Auskunfteien nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO, soweit ersichtlich, nicht geäußert. 49 (b) Der Senat schließt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen für den vorliegenden Fall der herrschenden Meinung insoweit an, als bei einer Übermittlung der oben genannten Positivdaten (zum Identitätsabgleich erforderliche Stammdaten der Verbraucher sowie die Information, dass ein Vertragsverhältnis mit diesen begründet oder beendet wurde) an die SCHUFA zum Zwecke der Betrugsprävention die Rechte
Interessen der betroffenen Verbraucher diejenigen der Beklagten nicht überwiegen. 50 (aa) Die DSK betrachtet bei ihrer grundsätzlichen Bewertung in den (rechtlich nicht bindenden) Beschlüssen vom 11. Juni 2018
22. September 2021 die Übermittlung
Verarbeitung von Positivdaten im Hinblick auf den Zweck der Bonitätsbewertung, bezieht aber den besonderen Zweck der Betrugsprävention nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich ein. Zudem stellt sie im Rahmen der Begründung des Beschlusses vom 22. September 2021 wiederholt darauf ab, dass es an einem überwiegenden Interesse der Verantwortlichen oder Dritter an der Verarbeitung von Positivdaten fehle. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO fällt die Abwägung aber nur dann zugunsten der betroffenen Person aus, wenn deren Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten überwiegen. 51 (bb) Den Kritikern der Übermittlung von Positivdaten durch Mobilfunkdiensteanbieter ist darin Recht zu geben, dass sie präventiv, pauschal
insofern anlasslos erfolgt, als nicht der Einzelne durch ein Fehlverhalten Anlass zu dieser Maßnahme gegeben haben muss. Anlass besteht allerdings insoweit, als auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen Betrugsstraftaten durch die Täuschung über die Identität
/oder die Zahlungsfähigkeit
-willigkeit von Verbrauchern beim Abschluss von Postpaid-Mobilfunkverträgen mit der Beklagten Wirklichkeit sind
im Hinblick auf deren Vorleistungspflicht in dem Dauerschuldverhältnis, das durch den Mobilfunkvertrag begründet wird, auch
gerade, aber nicht nur bei der Überlassung von Hardware (insbesondere Smartphones), einen hohen finanziellen Schaden anrichten können. Dem durch Art. 16 GRCh (unternehmerische Freiheit) geschützten Interesse der Beklagten, sich vor einem Vertragsabschluss mit Betrügern zu schützen, kommt vor diesem Hintergrund ein hohes Gewicht zu. Über die Betroffenheit des einzelnen Anbieters hinaus geht es bei der Betrugsprävention um schutzwürdige sozio-ökonomische Interessen der Telekommunikationsbranche
nicht zuletzt um die wirtschaftlichen Interessen ihrer Kunden, da hohe Betrugsschäden negative Auswirkungen auf die Preisgestaltung haben können. Zudem können Kunden von einem Identitätsdiebstahl durch Dritte betroffen sein
von einer Abfrage bei der SCHUFA daher profitieren. 52 Der Senat verkennt nicht die grundsätzliche Bedeutung der durch Art. 7
GRCh garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens
auf Schutz personenbezogener Daten, die durch die Übermittlung der Positivdaten betroffen sind. Geschieht die Datenübermittlung allerdings zur Prävention von Betrugsstraftaten, wie sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Postpaid-Mobilfunkverträgen der Beklagten ernsthaft zu befürchten sind, so überwiegen die genannten Rechte der betroffenen Person die zuvor genannten Interessen der Verantwortlichen nicht. Der Senat teilt die Ansicht des Berufungsgerichts, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Positivdaten - im Ergebnis also bei der Information, dass eine bestimmte Person einen Postpaid-Mobilfunkvertrag abgeschlossen oder beendet hat - nicht um sensible Daten handelt. Damit unterscheiden sie sich wesentlich von Negativdaten (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22
C-64/22, EuGRZ 2023, 632 Rn. 94 zur Verarbeitung von Daten über die Erteilung einer Restschuldbefreiung), gegen deren Übermittlung an Auskunfteien sich der Kläger nicht wendet. Bei dem Abschluss eines Mobilfunkvertrages handelt es sich um einen gewöhnlichen Geschäftsvorgang im Leben eines erwachsenen Verbrauchers. Die Information hierüber an einen begrenzten Empfängerkreis lässt keine Rückschlüsse auf persönliche Vorlieben zu
gibt keinen Einblick in das sonstige geschäftliche oder gar das private Verhalten des Verbrauchers; er wird dadurch nicht zum "gläsernen Verbraucher". 53 (
in welchem Umfang die Daten von der SCHUFA zum Zwecke der Betrugsprävention verarbeitet
an ihre Vertragspartner weitergegeben werden (bzw. bis Oktober 2023 wurden). 55 Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Das war allerdings auch nicht veranlasst. Denn die "näheren Einzelheiten der Verarbeitung der Daten durch die Auskunfteien (Bewertung, Löschungsfristen)" sind, wie das Berufungsgericht tatbestandlich
damit für das Revisionsverfahren bindend festgestellt hat, vom Kläger "nicht angegriffen" worden. Zudem verlangt der Kläger mit der weiten Fassung des Klageantrags zu 1.a die Unterlassung der Übermittlung von Positivdaten unabhängig davon, wie die nicht streitgegenständliche Verarbeitung der Positivdaten bei der SCHUFA gerade im Rahmen der Betrugsprävention erfolgt, beispielsweise, ob sie in diesem Rahmen überhaupt in das Bonitätsscoring einfließt
wenn ja, wie sie dieses beeinflusst. Dass eine Reaktion seitens der SCHUFA erfolgt, wenn Auffälligkeiten vorliegen, die als Indizien für einen Betrug zu werten sind, etwa weil außergewöhnlich viele Verträge binnen kurzer Zeit abgeschlossen worden sind, ist gerade Sinn
Zweck der Übermittlung der Positivdaten zur Betrugsprävention
kann deshalb für sich genommen noch nicht zur Rechtswidrigkeit der Übermittlung von Positivdaten zur Betrugsprävention führen. Auf die rechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit des Bonitätsscoring (Profiling) seitens der SCHUFA im Hinblick auf Art. 22 DSGVO (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-634/21, EuGRZ 2023, 642 Rn. 40 ff.) kommt es daher hier nicht an. 56 (ee) Soweit die Revision schließlich aus der "anlasslosen", d.h. von einem konkreten Betrugsverdacht im Einzelfall losgelösten, Übermittlung der Positivdaten die Vermutung herleitet, die Beklagte bezwecke mit den Meldungen auch
in erster Linie das Heraussuchen von "Vertragshoppern", was sie hinter dem angeblichen Zweck der Betrugsprävention zu verbergen versuche, sind Feststellungen, die diese Annahme stützen würden, nicht getroffen. Die Revision benennt auch keinen diesbezüglichen Vortrag, den das Berufungsgericht gehörswidrig übergangen haben könnte. In der insoweit von ihr in Bezug genommenen Klageschrift hat der Kläger lediglich auf die Ansicht der DSK in ihrem Beschluss vom
C-64/22, EuGRZ 2023, 632 Rn. 79 - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]). Die zweite Vorlagefrage, ob Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO dahingehend auszulegen ist, dass die Bestimmung eine Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen vermag, wenn die Auskunfteien die Daten auch zur Profilbildung (Scoring) verwenden, ist hier aus den oben unter 4. c) bb)
(unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Eine Vertragsbedingung liegt demnach vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden, wobei auf den rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden
die dabei typischerweise gegebenen Verhältnisse abzustellen ist. Die insoweit erforderliche Auslegung kann der Senat selbst vornehmen (Senatsurteil vom
verständiger Betrachtung aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers nicht dazu, den Inhalt des Vertrags, insbesondere Rechte der Beklagten verbindlich festzulegen, sondern ausschließlich dazu, den sich aus Art. 13 DSGVO ergebenden Informationspflichten der Beklagten nachzukommen (vgl. OLG Köln, GRUR-RS 2023, 34611 Rn. 24 ff.; LG Köln, GRUR-RS 2023, 9811 Rn. 60 f.; vgl. auch Wendehorst/Graf v. Westphalen, NJW 2016, 3745, 3748; a.A. LG Frankfurt, GRUR-RS 2023, 18081 Rn. 32 ff. im Hinblick u.a. auf die Systematik
den Wortlaut der Hinweise im dortigen Fall). Die Beklagte räumt sich mit diesen Hinweisen insbesondere nicht das vertragliche Recht ein, Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien zu übermitteln, sondern sie weist lediglich darauf hin, dass, an wen
zu welchem Zweck sie Positivdaten übermittelt, teilt die (aus ihrer Sicht bestehenden) Rechtsgrundlagen hierfür mit
benennt das (aus ihrer Sicht bestehende) berechtigte Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO. Dabei handelt es sich genau um diejenigen Informationen, die Art. 13 Abs. 1 Buchst. c bis e DSGVO vorschreibt. Derartigen Informationen begegnet der durchschnittliche Verbraucher im geschäftlichen Kontakt mit Verantwortlichen spätestens seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung; bei verständiger Betrachtung ist er in der Lage, diese von verbindlichen Vertragsregelungen zu unterscheiden. 63
EuGH, Urteil vom 11. Juli 2024 - C-757/22, GRUR 2024, 1357 Rn. 65 zur Auslegung der Wendung "infolge einer Verarbeitung" in Art. 80 Abs. 2 DSGVO). Die Klage ist aber auch insoweit unbegründet. 64 a) Die Revision meint, die Beklagte verletze mit der Angabe, dass "Rechtsgrundlage dieser Übermittlungen […] Art. 6 Abs. 1 b)
1
transparenten Verarbeitung erforderlich, dass die betroffene Person über die Existenz des Verarbeitungsvorgangs
seine Zwecke unterrichtet wird. Das Transparenzgebot ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO, wonach personenbezogene Daten in einer für die betroffene Person "nachvollziehbaren Weise" verarbeitet werden müssen. Zweck des Art. 13 Abs. 1 Buchst. c DSGVO ist, dass der Betroffene selbst nachprüfen können soll, ob die Datenverarbeitung rechtmäßig ist. Was die Angabe der Rechtsgrundlage angeht, so soll der Betroffene im Vergleich zum Verantwortlichen auf ein identisches Informationsniveau gestellt werden (Schmidt-Wudy in BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 52. Ed., Stand 1.5.2025, Art. 14 DSGVO Rn. 46, 46.2). Das spricht dafür, dass der Verantwortliche seiner Informationspflicht auch dann gerecht wird, wenn er eine Rechtsgrundlage angibt, auf Basis derer er die Datenverarbeitung durchführt, die aber die Datenverarbeitung nicht legitimiert, unabhängig davon, ob die Verarbeitung auf der Grundlage einer anderen Rechtsgrundlage zulässig ist oder nicht (so Schmidt-Wudy aaO Rn. 46.2). 66
vom Kläger nun erstmals in der Revision geltend gemachten Unrichtigkeit der Hinweise wegen Wegfalls der Datenübermittlung um einen anderen Streitgegenstand handelt. Zwar wird bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage der Streitgegenstand in der Rechtsprechung des I. Zivilsenats mittlerweile weiter gefasst (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 18 ff. - Biomineralwasser) mit der Folge, dass bei der Klage gegen eine konkrete Verletzungsform in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt gesehen werden kann, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (aaO Rn. 24). Vorliegend ergibt sich die mit der Klage angegriffene konkrete Verletzungsform
damit der den Streitgegenstand bestimmende Lebenssachverhalt allerdings nicht isoliert aus der Verwendung bestimmter Datenschutzhinweise, sondern aus der Verknüpfung dieser Hinweise mit einer bestimmten Datenverarbeitung, nämlich der Übermittlung von Positivdaten unter anderem an die SCHUFA. Die mit dem Klageantrag zu 1.b geltend gemachte Verletzungshandlung soll ausweislich der Begründung des Klageantrags darin bestehen, dass die Beklagte für eine Datenübermittlung in (vom Kläger als AGB angesehenen) Datenschutzhinweisen eine Rechtsgrundlage angibt, die es im Hinblick auf die aus Sicht des Klägers unzulässige Übermittlung nicht geben soll. Davon zu unterscheiden ist eine Verletzungshandlung, die darin bestehen soll, dass es eine bestimmte Datenverarbeitung (hier Übermittlung der Positivdaten an die SCHUFA) gerade nicht gibt, aber in den Datenschutzhinweisen der Eindruck ihrer Existenz erweckt wird. Eine solche neue Verletzungshandlung, die es bei Klageerhebung noch nicht gab, weil damals die Datenübermittlung noch erfolgte, hätte der Kläger daher als neuen Lebenssachverhalt mit diesbezüglichem Vortrag in den Prozess einführen müssen, um sie zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung machen zu können. Der weitgefasste Streitgegenstandsbegriff darf nicht dazu führen, dass die Beklagte neuen Angriffen des Klägers gegenüber schutzlos gestellt oder gezwungen wird, sich von sich aus gegen eine Vielzahl von lediglich möglichen, vom Kläger aber nicht konkret geltend gemachten Aspekten zu verteidigen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 Rn. 16 mwN - Tiegelgröße). Das gilt erst recht, wenn die Berufung auf diese Aspekte erst im Laufe des Rechtsstreits möglich geworden ist. 69 bb) Selbst wenn Gegenstand des Klageantrags zu 1.b die Verletzung der Informationspflicht auch wegen Angabe einer tatsächlich nicht erfolgenden Datenübermittlung wäre, wäre der Antrag jedenfalls zu weit gefasst
deshalb unbegründet. Denn er würde der Beklagten die Verwendung der angegriffenen Datenschutzhinweise auch dann noch verbieten, wenn die Übermittlung der Positivdaten wieder aufgenommen wird, was nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Vortrag der Beklagten der Fall sein soll, sobald die SCHUFA, etwa nach höchstrichterlicher Klärung der hier einschlägigen Fragen, Positivdaten wieder entgegennimmt. III. 70 Damit erweist sich schließlich auch die Revision gegen die Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung des Klageantrags auf Erstattung der Abmahnkosten als unbegründet. Seiters von Pentz Oehler Müller Linder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE726462025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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