BGH, Beschluss vom 20.02.2025 – I ZB 32/24 – Vorliegen einer Vollstreckungsanordnung im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung 1. Eine Vollstreckungsanordnung gemäß § 3 Abs. 1…
KORE726602025 ECLI:DE:BGH:2025:200225BIZB32.24.0 BGH 1. Zivilsenat 20250220 I ZB 32/24 Beschluss § 249 Abs 1 S 3 AO, § 250 AO, § 284 Abs 8 AO, § 1 Nr 3 FVG, § 4 Abs 1 SGB 5, § 66 Abs 1 SGB 10, § 1 VwVG, § 3 Abs 1 VwVG, § 3 Abs 4 VwVG, § 4 VwVG, § 5 VwVG, § 7 VwVG, § 1 Abs 6 ZollVG vorgehend LG Aachen, 22. April 2024, Az: 5 T 80/23vorgehend AG Eschweiler, 11. Dezember 2023, Az: 61 M 947/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Vorliegen einer Vollstreckungsanordnung im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung 1. Eine Vollstreckungsanordnung gemäß § 3 Abs. 1 VwVG ist als verwaltungsinterner Auftrag der um die Vollstreckung ersuchenden Behörde (Anordnungsbehörde im Sinne von § 3 Abs. 1 und 4 VwVG) an die ersuchte Vollstreckungsbehörde (§ 4 VwVG) anzusehen, die Vollstreckung durchzuführen. Sie muss keine ausdrückliche Feststellung eines zuständigen Sachbearbeiters der Anordnungsbehörde enthalten, dass die Vollstreckung nunmehr zulässig sei und er die Beitreibung für notwendig halte.
Auf die Rechtsbeschwerde der Vollstreckungsgläubigerin wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 22. April 2024 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
1 A. Das Hauptzollamt A. (im Folgenden: Hauptzollamt) betreibt für die K. Krankenkasse , eine Ersatzkasse im Sinne von § 4 Abs. 2 SGB V, die Zwangsvollstreckung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen, Säumniszuschlägen und Auslagen in Höhe von insgesamt 2.899,71 €.
2 Mit Schreiben vom 5. April 2023 forderte das Hauptzollamt den Schuldner zur Zahlung des dort im Einzelnen erläuterten Betrags von 2.899,71 € bis zum 26. April 2023 auf und bestimmte für den Fall der nicht fristgemäßen Zahlung einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 17. Mai 2023. In dem Schreiben hieß es unter anderem:
Sollten Sie zur Auskunft über Ihr Vermögen und/oder zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht bereit sein, kann das zuständige Amtsgericht auf mein Ersuchen nach § 284 Abs. 8 AO die Haft zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft anordnen.
3 Das Schreiben wurde dem Schuldner am 8. April 2023 zugestellt. Der Schuldner erschien zu dem anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ohne Angabe von Gründen nicht.
4 Mit Schreiben vom 26. Juli 2023 beantragte das Hauptzollamt beim Amtsgericht die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft.
5 Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 forderte das Amtsgericht das Hauptzollamt auf, die der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zugrundeliegende Vollstreckungsanordnung vorzulegen. Mit Schreiben vom 13. November 2023 teilte das Hauptzollamt dem Amtsgericht mit, dass die Vollstreckungsanordnung innerhalb des Verfahrens DAVOS (Datenaustausch Vollstreckung ohne Schriftverkehr) im Wege der beleglosen Datenfernübertragung erteilt worden sei. Dies sei zulässig, weil eine Schriftform der Vollstreckungsanordnung gemäß § 3 Abs. 1 VwVG nicht vorgeschrieben sei, so dass diese auch in elektronischer Form ergehen könne. Mit der elektronischen Übersendung der Vollstreckungsanordnung werde durch die die Vollstreckung betreibende Gläubigerin das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 5 VwVG in Verbindung mit §§ 251, 254 AO konkludent versichert.
Dieses Verfahren sei seit vielen Jahren bundesweit bei allen 22 Vollstreckungsstellen der Hauptzollämter gängige Praxis. Die elektronische Vollstreckungsanordnung sei nach Einspielung in das elektronische Vollstreckungssystem der Hauptzollämter (eVS) für das Hauptzollamt nicht als Einzeldokument abruf- bzw. ausdruckbar. Es könnten lediglich in bestimmten Bearbeitungsmasken bzw. Standardvorlagen die auftraggebenden Gläubiger und die Daten der zugrundeliegenden Vollstreckungsanordnungen und vollstreckbaren Forderungsbescheide (insbesondere Aktenzeichen, Art der Forderung, Forderungshöhe), beispielsweise in Form eines sogenannten Einzelberichts, ausgewiesen werden. Solche Einzelberichte seien auch hier dem Amtsgericht übersandt worden.
Ein schriftlicher Ausdruck der Vollstreckungsanordnung sei mithin nicht möglich.
6 Mit Schreiben vom 20. November 2023 wies das Amtsgericht darauf hin, dass die nunmehr vorgelegten Belege weiterhin nicht ausreichten, um das Vorliegen einer Anordnung der Vollstreckung nach § 3 Abs. 1 und 4 VwVG zu überprüfen. Insbesondere sei den Unterlagen nicht zu entnehmen, welcher Sachbearbeiter welchen Referats beziehungsweise welcher Abteilung der jeweiligen formalen Gläubigerin der Forderungen die Vollstreckung angeordnet und damit die Verantwortung für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung übernommen habe. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 trat das Hauptzollamt der Ansicht des Amtsgerichts erneut unter umfassender Begründung entgegen.
7 Mit Beschluss vom 11. Dezember 2023 hat das Amtsgericht den Antrag auf Erlass des Haftbefehls zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.
8 Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt das Hauptzollamt seinen Antrag weiter, gegen den Schuldner die Haft zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft anzuordnen. Der Schuldner ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten gewesen.
9 B. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Hauptzollamts als zulässig, aber unbegründet angesehen. Es hat angenommen, das Amtsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, als Vollstreckungsgericht mit Blick auf den Haftantrag zur Prüfung der allgemeinen Verfahrens- und Vollstreckungsvoraussetzungen berufen zu sein. Zwar habe das Vollstreckungsgericht grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass der Vollstreckungsanordnung gemäß § 3 Abs. 2 VwVG vorlägen und diese als solche zu Recht ergangen sei. Es sei aber zur Prüfung berufen, ob eine Vollstreckungsanordnung überhaupt ergangen sei. Dabei habe es dem Vollstreckungsgericht freigestanden, welche Beweismittel es zu seiner Überzeugungsbildung heranziehe.
10 Die Annahme des Amtsgerichts, es habe sich auf der Basis der von der Vollstreckungsbehörde vorgelegten Einzelberichte keine Überzeugung vom vollständigen Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen bilden können, sei rechtsfehlerfrei. Zwar sei gesetzlich für die Vollstreckungsanordnung keine konkrete Form vorgeschrieben. Es sei aber nicht die Frage der Formwirksamkeit zu klären, sondern zu prüfen, ob nach den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VwVG überhaupt eine Vollstreckungsanordnung ergangen sei. Insoweit sei davon auszugehen, dass der notwendige Inhalt der Vollstreckungsanordnung auch unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses der am Verfahrensablauf Beteiligten auf zeitgemäße elektronische Übermittlung der Daten entsprechend dokumentiert werden müsse.
Daran fehle es. Den Einzelberichten ließen sich keine Informationen entnehmen, die über die bereits mit dem Haftantrag beigefügte Auflistung der jeweiligen Vorgänge hinausgingen. Es handele sich letztlich um eine automatisiert erstellte Datensammlung, die zwar die tatsächliche Übermittlung dieser Daten an die Vollstreckungsbehörde, nicht aber Vorgänge innerhalb der Anordnungsbehörde nachweise. Auf Letzteres komme es jedoch entscheidend an. Es fehle ein Dokument, aus dem ersichtlich sei, dass ein Sachbearbeiter der Anordnungsbehörde festgestellt habe, dass die Vollstreckung nunmehr zulässig sei und er die Beitreibung für erforderlich halte. Dabei sei es der Vollstreckungsbehörde unbenommen, beispielsweise auf elektronisch erstellte Dokumente zurückzugreifen beziehungsweise Dokumente des (elektronischen) Verwaltungsvorgangs in digitaler Form vorzulegen.
Diese Dokumente müssten allerdings die vorbezeichneten Informationen enthalten, woran es hier in Bezug auf die Einzelberichte fehle. Könne die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsanordnung aus technischen Gründen nicht vorlegen, habe sie letztlich auf anderem Wege nachzuweisen, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorlägen. Dem sei das Hauptzollamt hier nicht nachgekommen.
11 C. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann der Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft nicht zurückgewiesen werden.
12 I. Das Hauptzollamt ist im Streitfall befugt, im Rahmen der Vollstreckung von Krankenkassenbeiträgen beim Amtsgericht den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft zu stellen.
13 1. Beitragsforderungen von Ersatzkassen, die als Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne von § 4 Abs. 2 SGB V rechtsfähige (bundesunmittelbare) Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung sind (§ 4 Abs. 1 SGB V), werden gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) vollstreckt. Gemäß § 1 Abs. 1 VwVG erfolgt die Vollstreckung im Verwaltungswege durch die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung (§ 4 Buchst. b VwVG, § 1 Abs. 6 ZollVG). Dies sind als örtliche Behörden unter anderem die Hauptzollämter (§ 5 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit § 249 Abs. 1 Satz 3 AO, § 1 Nr. 3 FVG).
14 2. Gemäß §§ 4, 5 Abs. 1 VwVG richten sich das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz nach - unter anderem - § 284 AO. Nach § 284 Abs. 8 Satz 1 AO kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft beantragen, wenn der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin vor der in § 284 Abs. 5 Satz 1 AO bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht erschienen ist oder ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert hat. Zuständig für die Anordnung der Haft ist gemäß § 284 Abs. 5 Satz 2 AO das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung zur Begleichung der Forderung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 AO seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Gemäß § 284 Abs. 8 Satz 3 AO sind die §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
15 II. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Voraussetzungen für die Anordnung von Erzwingungshaft lägen im Streitfall nicht vor, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
16 1. Die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe einer Vermögensauskunft setzt voraus, dass der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet ist und ein Haftgrund vorliegt. Davon ist im Rechtsbeschwerdeverfahren auszugehen.
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19 2. Die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe einer Vermögensauskunft setzt außerdem voraus, dass die in § 3 VwVG geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind.
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BVerwG, Urteil vom 18. November 1960 - VII C 184/57, NJW 1961, 332 [juris Rn. 8]; Baumeister in Schenke/Graulich/Ruthing, 2. Aufl., § 3 VwVG Rn. 1a; Deutsch/Burr aaO § 3 VwVG Rn. 2). Da die ersuchende Behörde gemäß § 5 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit § 250 Abs. 1 Satz 2 AO für die Vollstreckbarkeit verantwortlich bleibt, übernimmt sie mit Erlass der Vollstreckungsanordnung die Verantwortung dafür, dass sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 und 3 VwVG erfüllt sind (Deutsch/Burr aaO § 3 VwVG Rn. 2; Troidl aaO Rn. 9a). Das Erfordernis der Vollstreckungsanordnung stellt damit sicher, dass die Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 4 VwVG nicht mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheids und seiner Vollstreckbarkeit belastet wird (Deutsch/Burr aaO § 3 VwVG Rn. 1).
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Die Voraussetzung einer richterlichen Prüfung macht es jedoch nicht erforderlich, Anforderungen an die Form und Dokumentation einer Vollstreckungsanordnung zu stellen, die weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit dem Gesetzeszweck in Übereinstimmung stehen. Dem Vollstreckungsgericht ist es von Verfassungs wegen nicht vorgeschrieben, welche Beweismittel es für seine Überzeugungsbildung heranziehen kann (BGH, NJW 2008, 3504 [juris Rn. 21]). Es stand dem Amtsgericht mithin frei, sich bei eventuellen Zweifeln im Einzelfall durch Einholung einer amtlichen Auskunft der Anordnungsbehörde selbst die Überzeugung zu verschaffen, ob im Streitfall sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 und 3 VwVG erfüllt sind und die Anordnungsbehörde durch das Einspielen der elektronischen Vollstreckungsanordnung in das elektronische Vollstreckungssystem dem Hauptzollamt den Auftrag erteilt hat, die Vollstreckung der aus den Einzelberichten ersichtlichen Forderungen durchzuführen.
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32 III. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Beschwerdegericht keine Feststellungen zum Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 und 3 VwVG getroffen hat und sie deshalb nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 4 ZPO).
Koch Löffler Schwonke Pohl Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE726602025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public