BGH, Beschluss vom 07.08.2025 – 1 StR 60/25 – Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und Festsetzung der Tagessatzhöhe in Urteil wegen Steuerhinterziehung und Vorenthalten…
KORE726632025 ECLI:DE:BGH:2025:070825B1STR60.25.0 BGH 1. Strafsenat 20250807 1 StR 60/25 Beschluss § 53 Abs 2 S 1 StGB, § 266a StGB, § 370 AO, § 267 Abs 1 S 1 StPO, § 337 Abs 1 StPO, § 14 Abs 2 S 2 SGB 4 vorgehend LG Bonn, 11. Dezember 2023, Az: 51 KLs 5/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und Festsetzung der Tagessatzhöhe in Urteil wegen Steuerhinterziehung und Vorenthalten von Arbeitsentgelt 1. Auf die Revision der Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. Dezember 2023, soweit es sie betrifft, aufgehoben
1 Das Landgericht hat die Angeklagte M. wegen Steuerhinterziehung sowie Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in jeweils 62 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagte B. hat es wegen Steuerhinterziehung sowie Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in jeweils zehn Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen beider Angeklagter, mit denen sie jeweils die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügen. Beide Rechtsmittel haben auf die allgemeine Sachrüge hin den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
I.
2 Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 1. Die Angeklagte war im gesamten Tatzeitraum von Dezember 2013 bis Januar 2019 Geschäftsführerin der P. GmbH (nachfolgend: GmbH), der Angeklagte wurde im April 2018 zum weiteren Geschäftsführer bestellt. Geschäftsgegenstand der GmbH war unter anderem die Reparatur von Paletten, für die sie im Tatzeitraum insgesamt 30 polnische Arbeiter einsetzte, von denen keiner über eine sogenannte A1-Entsendebescheinigung verfügte. Obwohl beiden Angeklagten ihre Pflichten als Geschäftsführer einer als Arbeitgeberin tätigen GmbH bekannt waren, meldeten sie die Entgelte der polnischen Arbeiter nicht der für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einzugsstelle und erfassten die ausgezahlten Löhne nicht in den Lohnsteueranmeldungen beziehungsweise reichten für die Anmeldungszeiträume Dezember 2013, März 2014, Februar 2015, Februar 2016, Februar 2018 und Juni 2018 keine Lohnsteueranmeldungen beim zuständigen Finanzamt ein.
4 2. Das Landgericht hat die ausbezahlten Löhne anhand der von den Arbeitern an die GmbH gestellten Rechnungen oder der Überweisungsbeträge ermittelt. Für einige Arbeiter hat es den Familienstand und die Zahl der Kinder festgestellt, ebenso die Beitragssätze der Einzugsstelle für die Jahre 2013 bis 2019 jeweils für die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei dem Arbeiter, für den der Tätigkeitszeitraum bekannt war, hat es einen Arbeitslohn von 45 € pro Tag ermittelt (150 Paletten zu je 0,30 € pro Tag bei 6 Arbeitstagen pro Woche). Für vier Arbeitnehmer hat das Landgericht konkrete Beschäftigungszeiten festgestellt. Bei den übrigen Arbeitern hat es unter Zugrundelegung der Reparatur von 200 Paletten pro Tag zu je 0,30 € geschätzt, in welchem Zeitraum die in Rechnung gestellten beziehungsweise überwiesenen Beträge erwirtschaftet werden konnten und diese dann linear auf diesen Zeitraum verteilt. Außerdem hat es für jeden Arbeiter pro Monat rund 55 € für durch die GmbH gewährte Verpflegung und zwischen 224 € (2013) und 246 € (2019) für Unterkunft angesetzt. Auf dieser Grundlage hat es für jeden Arbeiter den monatlich geschuldeten (Gesamt-)Sozialversicherungsbeitrag (SV-Beitrag; Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) festgestellt und die verkürzte Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlag angegeben.
5 3. In rechtlicher Hinsicht hat das Landgericht die Tätigkeit der Arbeiter als abhängige Beschäftigung gewertet und die GmbH als Arbeitgeberin angesehen.
II.
6 1. Die von beiden Angeklagten erhobene Verfahrensrüge hat aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts zutreffend dargelegten Gründen keinen Erfolg.
7 2. Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste materiell-rechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung führt in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Urteils.
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13 Das Landgericht hat zwar zunächst in nicht zu beanstandender Weise anhand der aufgefundenen Rechnungen und Buchungen für jeden Beitragsmonat und jeden Arbeitnehmer einen Lohn ermittelt und die Beitragssätze der zuständigen Einzugsstelle angegeben. Soweit die gebotene Hochrechnung des gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV als Nettolohn zu behandelnden Barlohns und der ebenfalls beitragspflichtigen Sachbezüge im Wege des Abtastverfahrens beziehungsweise unter Heranziehung eines Hochrechnungsfaktors auf Bruttolöhne unterblieb, ist das zwar rechtsfehlerhaft, belastet die Angeklagten aber nicht.
14 Das Landgericht versäumt es jedoch mitzuteilen, wie es die in der Spalte „SV-Beiträge“ aufgelisteten Beträge, bei denen es sich um die Summe der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile handeln soll (UA S. 23), errechnet hat. Eine – den Angeklagten begünstigende – Berechnung auf Basis der Nettolöhne ist sichtlich nicht erfolgt; tatsächlich übersteigen die sogenannten „SV-Beiträge“ die Summe aus Bar- und Sachlohn in der Mehrzahl der Fälle. Sie entsprechen auch nicht den Beiträgen, die sich bei einer ordnungsgemäßen Hochschleusung der Nettolöhne auf Bruttolöhne ergäben, sondern übersteigen teilweise auch diese noch.
15 Aufgrund der unzureichenden Darstellung der Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge ist eine revisionsgerichtliche Überprüfung nicht möglich. Da der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei beiden Angeklagten der Bemessung der Einzelstrafen einen zu hohen Schuldumfang zugrunde gelegt hat und das Urteil auf diesem Mangel beruht (§ 337 Abs. 1 StPO), haben die in den Fällen C. II. 3. Fall 69 bis C. II. 3. Fall 130 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen keinen Bestand.
16 Die Aufhebung der genannten Einzelstrafen zieht die der Gesamtstrafenaussprüche nach sich.
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