(2)Diesen Zeitraum kann der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher den Vertragsbedingungen entnehmen. 24 Der Darlehensvertrag enthält auf Seite 6 f. unter der Überschrift "Angabe zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung" die inhaltlich richtige Information, dass für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung "zunächst" der Zeitraum der vereinbarten Sollzinsbindung maßgebend ist, dies aber zugleich für den Fall, dass "die Sollzinsbindungszeit über den Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung der Bank" hinausgeht, dahin eingeschränkt wird, dass dann "auf den letzten Tag der rechtlich geschützten Zinserwartung der Bank abgestellt" wird. Der Verbraucher kann dem entnehmen, dass für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung die rechtlich geschützte Zinserwartung entscheidend ist. Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht erforderlich, den Begriff der rechtlich geschützten Zinserwartung zu definieren. Deren Reichweite kann sich der Verbraucher vorliegend aufgrund einer Zusammenschau mit den im Darlehensvertrag in Bezug genommenen und auf Seite 12 bis 16 der Darlehensvertragsurkunde abgedruckten Allgemeinen Bedingungen im Hypothekenbankgeschäft erschließen, in denen er unter Nummer 8 und der Überschrift "Kündigung des Darlehensnehmers" über das bei einem gebundenen Sollzinssatz bestehende ordentliche Kündigungsrecht nach Ablauf von zehn Jahren informiert wird. Daraus kann er erkennen, dass er den Darlehensvertrag in jedem Fall nach zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang der Darlehensvaluta mit einer Frist von sechs Monaten kündigen kann, mithin der Bank ein darüber hinausgehendes, geschütztes finanzielles Interesse an der Aufrechterhaltung des Darlehensvertrags nicht zukommt. 25
- cc)Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung ist die Formulierung, dem Zahlungsstrom 1 werde der Zahlungsstrom 2 gegenübergestellt, welcher "aufgrund der vorzeitigen Rückzahlung tatsächlich realisiert wird", nicht zu beanstanden. Insbesondere wird dadurch nicht verunklart, dass der Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode eine fiktive Wiederanlage der frei werdenden Mittel zugrunde liegt. Denn bereits der Einleitungssatz, der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung werde die Aktiv-Passiv-Methode zugrunde gelegt, "welche davon ausgeht, dass die durch die Rückzahlung frei gewordenen Mittel laufzeitkongruent in Kapitalmarkttitel angelegt werden", bezieht sich auf den Zahlungsstrom 2 und stellt klar, dass hierfür die laufzeitkongruente Wiederanlage in Kapitalmarkttitel maßgeblich ist. 26
- dd)Schließlich beanstandet die Klägerin ohne Erfolg die Angabe zur Erhebung von Bearbeitungskosten und deren Geltendmachung seitens der Beklagten. 27 Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine kreditgebende Bank den mit der vorzeitigen Abrechnung des Darlehens verbundenen Verwaltungsaufwand in die Vorfälligkeitsentschädigung einrechnen (Senatsurteile vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 171 und vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 46). Dieser ist Bestandteil des finanziellen Nachteils, der ihr durch die vorzeitige Ablösung eines Darlehens entsteht, und spiegelbildlich das Gegenstück zur Kürzung der Vorfälligkeitsentschädigung um die Verwaltungskosten, die noch während der weiteren Darlehenslaufzeit angefallen wären (vgl. hierzu Senatsurteil vom 1. Juli 1997 aaO S. 169). Daran hat sich mit der Einführung des § 493 Abs. 5 BGB nichts geändert. Der dem Kläger nach § 493 Abs. 5 BGB zustehende Anspruch auf Information zur Zulässigkeit der vorzeitigen Rückzahlung, zur Höhe des Rückzahlungsbetrages und zur Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung betrifft den Fall, dass der Verbraucher im späteren Verlauf der Vertragsbeziehung beabsichtigt, das Darlehen vorzeitig zurückzuführen, während Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB, § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf die Herstellung von Transparenz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzielen (Senatsurteil vom 3. Dezember 2024 - XI ZR 75/23, BGHZ 242, 227 Rn. 27 mwN). Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB hat sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu richten (vgl. BT-Drucks. 18/5922, S. 91). 28 Dies steht auch im Einklang mit der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 60 S. 34, berichtigt in ABl. 2015, L 47 S. 34 und L 246 S. 11). § 493 Abs. 5 BGB setzt Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie um, während - davon zu trennen - Art. 25 Abs. 3 der Richtlinie Vorgaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung enthält. Danach können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Kreditgeber, sofern gerechtfertigt, eine angemessene und objektive Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten verlangen kann, wobei die Entschädigung den finanziellen Verlust des Kreditgebers nicht überschreiten und keine Vertragsstrafen gegen den Verbraucher beinhalten darf (EuGH, Urteil vom 14. März 2024 - C-536/22, WM 2024, 546 - VR Bank Ravensburg-Weingarten). Die von der Beklagten verlangten Bearbeitungskosten decken ihren mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Aufwand ab und sind insbesondere keine Vertragsstrafe. 29
- c)Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein Anlass zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Auf den streitgegenständlichen grundpfandrechtlich besicherten Verbraucherdarlehensvertrag findet die Verbraucherkreditrichtlinie nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a keine Anwendung, so dass die Urteile des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (C-33/20, WM 2021, 1986 ff. - Volkswagen Bank u.a.) und vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) nicht einschlägig sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. September 2021 - XI ZR 599/20, BKR 2021, 708 Rn. 2 und vom 16. November 2021 - XI ZR 170/21, BKR 2022, 123 Rn. 2). 30 2. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf einen Austausch der Sicherungsobjekte verneint hat, hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand. 31 Nach der Rechtsprechung des Senats ist einem realkreditgebenden Kreditinstitut mangels eines schutzwürdigen Eigeninteresses der Austausch einer Sicherheit zuzumuten, wenn eine vom Darlehensnehmer als Ersatz angebotene Grundschuld das Risiko der Bank genauso gut abdeckt wie die der Bank vereinbarungsgemäß eingeräumte Grundschuld, der Darlehensnehmer bereit und in der Lage ist, alle mit dem Sicherheitenaustausch verbundenen Kosten zu tragen und das Kreditinstitut auch nicht befürchten muss, etwa bei der Verwaltung oder der Verwertung der Ersatzsicherheit irgendwelche Nachteile zu erleiden (Senatsurteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 398/02, BGHZ 158, 11, 15; Senatsbeschluss vom 11. Februar 2025 - XI ZR 32/24, BKR 2025, 600 Rn. 11). 32 Von diesen Maßgaben ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen und hat die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Sicherheitentausch, insbesondere die von der Klägerin behauptete treuwidrige Vereitelung von dessen Geltendmachung, verneint. Die von der Revision insoweit erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE726682025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public