4 BGB unwirksam, so kann der Verbraucher gemäß § 141 Abs. 1 BGB den Neuabschluss des Vertrags durch eine einseitige Bestätigung bewirken. Die Bestätigung unterliegt zur Vermeidung eines Umgehungsgeschäfts im Sinne von § 312m Abs. 1 Satz 2 BGB dem Erfordernis des § 312j Abs. 3 BGB, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart -
dem Telefonat mit dem Beklagten am
weisbestätigung". Darin war festgehalten, dass die Klägerin dem Beklagten die Möglichkeit zum Kauf der Immobilie zum Preis von 985.000 €
gewiesen beziehungsweise vermittelt habe, dass der Beklagte beim Kauf des Objekts für den
weis oder die Vermittlung eine Provision von 2,98 % brutto des Gesamtkaufpreises bezahlen werde und dass er bestätige, den "Maklervertrag Interessent", die Informationen für den Verbraucher, die Widerrufsbelehrung sowie das Exposé für die Immobilie erhalten zu haben. Zugleich teilte die Klägerin mit, die Maklerprovision habe sich für den Beklagten und die Eigentümerin auf 2,5 % zuzüglich Umsatzsteuer reduziert. Der Beklagte übermittelte an die Klägerin am 2. September 2021 die Datei der "Vermittlungs- bzw.
weisbestätigung" mit einem eingescannten Bild seiner Unterschrift und der Bitte um Übersendung des Maklervertrags, den er noch nicht erhalten habe. Einen Tag später teilte er der Klägerin mit, die Maklerprovision von 29.303,75 € sei teils ihm selbst und teils der von ihm geführten D. GmbH in Rechnung zu stellen. 5 Am
weisbestätigung" abgegebenen Erklärungen wegen Drohung und arglistiger Täuschung an. In der Klageerwiderung vom
Die Beschriftung der vom Beklagten betätigten Schaltfläche mit "Senden" genüge allerdings nicht den Vorgaben des § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB, weil sie nicht unmissverständlich verdeutliche, dass der Abschluss des Maklervertrags eine Zahlungspflicht des Kunden zur Folge haben könne. Die gesetzliche Vorgabe entfalle nicht dadurch, dass durch den Abschluss eines Maklervertrags die Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers nicht sogleich ausgelöst werde, sondern unter einer von ihm zu beeinflussenden Bedingung stehe. Der Ausnahmetatbestand des § 312j Abs. 5 BGB greife nicht ein. Der Maklervertrag sei nicht ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen worden, weil im System "f. " die zum Vertragsschluss führenden Erklärungen vorformuliert seien und der Verbraucher durch einen Link auf eine Internetseite geleitet werde. Der bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 312j Abs. 4 BGB zunächst schwebend unwirksame Vertrag sei jedoch dadurch wirksam geworden, dass der Beklagte ihn durch sein späteres Verhalten wirksam bestätigt habe. Er habe,
dem er in dem Web-Exposé und der E-Mail der Klägerin vom 6. August 2021 um 10:38 Uhr auf den Anfall einer Käuferprovision hingewiesen worden sei, mit E-Mail vom selben Tag um 10:54 Uhr von der Klägerin die Erbringung einer
weisleistung verlangt. Dadurch habe er zum Ausdruck gebracht, die Wirkungen des Maklervertrags aufrechterhalten zu wollen. 10 Der Beklagte habe seine auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung nicht wirksam widerrufen. Die vierzehntägige Widerrufsfrist habe mit der Übersendung der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung im Zuge des vom Beklagten durchlaufenen "f. "-Prozesses am 6. August 2021 begonnen und sei daher im Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 25. April 2022 abgelaufen gewesen. 11 Die Klägerin habe eine vertragsgemäße
weisleistung erbracht, indem sie den Beklagten durch die Organisation des Besichtigungstermins in Anwesenheit der Eigentümerin in die Lage versetzt habe, in Verhandlungen über den Kaufvertrag einzutreten. Der Beklagte, der in der unterzeichneten "Vermittlungs- bzw.
weisbestätigung" und dem Kaufvertrag die Kausalität der
weisleistung der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht anerkannt habe und deshalb für deren Fehlen beweispflichtig sei, habe nicht
gewiesen, dass er vor dem
weismaklervertrag geschlossen. Die Klägerin habe dem Beklagten durch die Versendung der E-Mail mit der Anlage "Maklervertrag Interessent" ein Vertragsangebot unterbreitet, das der Beklagte durch die Aktivierung der Annahmebestätigung und die Betätigung der Schaltfläche "Senden" auf der Webseite "Maklervertrag schließen" angenommen habe. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 14
3 Satz 1 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag
2 BGB so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist (§ 312j Abs. 3 Satz 2 BGB). Gemäß § 312j Abs. 4 BGB kommt ein Vertrag
2 BGB nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt.
5 Satz 1 BGB sind die Absätze 2 bis 4 nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. 16 Die Regelungen in § 312j BGB dienen der Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 der -
ihrem Art. 4 auf eine Vollharmonisierung gerichteten - Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher und sind daher richtlinienkonform auszulegen. Gemäß Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU in der bis zum 25. März 2024 geltenden Fassung weist der Unternehmer, wenn ein auf elektronischem Wege geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, den Verbraucher klar und in hervorgehobener Weise, und unmittelbar bevor dieser seine Bestellung tätigt, auf die in Art. 6 Abs.1 Buchst. a, e, o und p der Richtlinie genannten Informationen hin.
2 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2011/83/EU sorgt der Unternehmer dafür, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion
2 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie gut lesbar ausschließlich mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Wenn der Unternehmer Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU nicht einhält, ist der Verbraucher durch den Vertrag oder die Bestellung nicht gebunden (Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 3 der Richtlinie). 17 b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei dem Maklervertrag vom 6. August 2021 zwischen der Klägerin als Unternehmerin und dem Beklagten als Verbraucher um einen Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr im Sinne von § 312j Abs. 2 BGB aF beziehungsweise einen auf elektronischem Wege geschlossenen Fernabsatzvertrag im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU handelt. 18 Ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr liegt
1 Satz 1 BGB in der bis zum 13. Mai 2024 geltenden Fassung vor, wenn sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien bedient.
7 der Richtlinie 2011/83/EU bezeichnet im Sinne der Richtlinie der Ausdruck "Fernabsatzvertrag" jeden Vertrag, der zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet wird/werden. 19 Bei einem Vertrag zwischen einem Makler und seinem Kunden handelt es sich um einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen (zu § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF vgl. BGH, Urteil vom
3 BGB nicht deshalb entbunden war, weil die Parteien die zum Abschluss des Maklervertrags führenden Erklärungen im Wege von E-Mails ausgetauscht haben. Es hat zutreffend angenommen, dass der Maklervertrag nicht im Sinne von § 312j Abs. 5 Satz 1 BGB ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen worden ist. 21 aa) Eine ausschließlich individuelle Kommunikation setzt voraus, dass zwischen den potentiellen Vertragspartnern die vertragsrelevanten
richten zielgerichtet durch E-Mails ausgetauscht werden, ohne dass - etwa im Wege der Verlinkung auf eine Internetseite - auf weitere Informationsquellen Bezug genommen wird (Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr, BT-Drucks. 17/7745, S. 12). Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die in § 312j Abs. 3 BGB normierten Transparenzanforderungen der Verbraucher vor den Gefahren des Onlinehandels geschützt werden soll, der durch weitgehend anonyme und standardisierte Vertragsschlussmechanismen und die deshalb geringere Aufmerksamkeit des Kunden hinsichtlich der anfallenden Kosten gekennzeichnet ist. Eine solche Gefährdungslage besteht auch, wenn der Verbraucher den Inhalt seiner per E-Mail abgegebenen Vertragserklärung nicht - wie bei der Beantwortung eines Angebots durch einen persönlichen Brief - frei formulieren und steuern kann, sondern hierbei durch den Unternehmer gelenkt wird (BeckOGK.BGB/Busch, Stand 15. März 2025, § 312i Rn. 52; MünchKomm.BGB/Wendehorst, 10. Aufl., § 312i Rn. 50; Raue, MMR 2012, 438, 441). 22 bb)
diesen Kriterien stellen die zwischen den Parteien ausgetauschten E-Mails wegen ihrer Automatisierung und Standardisierung keine ausschließlich individuelle Kommunikation dar. Der Beklagte ist durch einen in der E-Mail der Klägerin enthaltenen Link auf die Webseite "Maklervertrag abschließen" geleitet worden, auf der sich eine vorformulierte, von ihm durch Setzen eines Häkchens aktivierte Annahmeerklärung fand. Er hat seine Vertragserklärung daher nicht durch eine individuell verfasste E-Mail abgegeben. 23
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt eine Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU auch vor, wenn er erst
der Erfüllung einer weiteren Bedingung zur Zahlung der entgeltlichen Gegenleistung an den Unternehmer verpflichtet ist (EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 - C-400/22, NJW 2024, 2449 [juris Rn. 56] - Conny). Hierfür spricht sowohl, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht zwischen bedingten und unbedingten Zahlungsverpflichtungen differenziert, als auch der Schutzzweck der Richtlinie, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen (EuGH, NJW 2024, 2449 [juris Rn. 46 f. und 49] - Conny).
Erwägungsgrund 39 Satz 3 der Richtlinie 2011/83/EU ist es wichtig sicherzustellen, dass die Verbraucher bei über Webseiten abgeschlossenen Fernabsatzverträgen den Zeitpunkt erkennen, zu dem sie gegenüber dem Unternehmer eine Zahlungsverpflichtung eingehen, und ihre Aufmerksamkeit durch eine unmissverständliche Formulierung auf die Tatsache zu lenken, dass die Abgabe der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer zur Folge hat. Müsste der Unternehmer seine - der Aufmerksamkeit des Verbrauchers über die finanziellen Folgen seiner Bestellung dienende - Informationspflicht nicht zu dem Zeitpunkt erfüllen, zu dem der Verbraucher noch auf seine Bestellung verzichten kann, sondern dies erst bei der späteren Fälligkeit der Zahlung tun, könnte er sich seiner Informationspflicht zu dem Zeitpunkt entledigen, in dem sie sich für den Verbraucher gerade als nützlich erweist (vgl. EuGH, NJW 2024, 2449 [juris Rn. 51 bis 53] - Conny). 26
seiner freien Entscheidung das vom Makler
gewiesene oder vermittelte Geschäft abschließt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2025 - I ZR 160/24, NJW 2025, 2395 [juris Rn. 24]). Auch in diesem Fall wird die Grundlage für seine Zahlungsverpflichtung aber durch den Abschluss des Maklervertrags gelegt. Mit Blick darauf stellt sich eine unmissverständliche Information des Verbrauchers über die Kostenpflichtigkeit der Maklerleistung bei elektronischem Abschluss eines Maklervertrags für ihn als nützlich dar. Dass er vom Makler noch vor Abschluss des Hauptvertrags unmissverständlich über die Zahlungspflichtigkeit der Maklerleistung aufgeklärt wird, ist nicht gewährleistet. 27
2 Unterabs. 2 Satz 3 der Richtlinie 2011/83/EU (nur) der Verbraucher nicht an seine Bestellung gebunden sei und über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit seiner Bestellung entscheiden könne, sei § 312j Abs. 4 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass der Vertrag schwebend unwirksam sei und der Unternehmer an ihn gebunden werde, wenn der Verbraucher in Kenntnis der Zahlungspflichtigkeit - wie im Streitfall der Beklagte mit der Bitte um Organisation eines Besichtigungstermins - die Erfüllung des Vertrags verlange und damit den bestehenden Schwebezustand beseitige. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
prüfung nicht stand. 30 bb) Die Bestimmung des Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 3 der Richtlinie 2011/83/EU sieht als Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Informationspflicht aus Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 und 2 der Richtlinie lediglich vor, dass der Verbraucher an den Vertrag nicht gebunden ist.
5 der Richtlinie 2011/83/EU bleibt - soweit Aspekte des allgemeinen Vertragsrechts in der Richtlinie nicht geregelt werden - das allgemeine innerstaatliche Vertragsrecht wie die Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen oder die Wirkungen eines Vertrags unberührt. Infolgedessen lässt
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die in Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 3 der Richtlinie 2011/83/EU vorgesehene Rechtsfolge die Möglichkeit unberührt, dass der Verbraucher
dem Erhalt einer weiteren Information über die Zahlungsverpflichtung entscheiden kann, die Wirkungen eines für ihn bislang nicht verbindlichen Vertrags aufrechtzuerhalten (EuGH, NJW 2024, 2449 [juris Rn. 54 f.] - Conny). 31 Die in Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 3 der Richtlinie 2011/83/EU normierte Rechtsfolge schreibt demnach nicht vor, wie die fehlende Bindung des Verbrauchers an seine Bestellung auszugestalten ist. Vielmehr überlässt sie dem nationalen Recht die Regelung, ob der Vertrag endgültig oder nur schwebend unwirksam ist und ob sich der Verbraucher bei
träglicher Information über seine Zahlungspflicht noch an ihn binden kann (vgl. Leier, CR 2012, 378, 384; aA BeckOK.BGB/Maume aaO § 312j Rn. 41). Der Verweis des Gerichtshofs der Europäischen Union darauf, dass die Richtlinie 2011/83/EU in ihr nicht geregelte Aspekte des allgemeinen Vertragsrechts unberührt lasse, und seine Erwägung, demzufolge bleibe die Möglichkeit, dass der Verbraucher sich später für die Aufrechterhaltung der Wirkungen des Vertrags entscheiden könne, lassen entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung unmissverständlich erkennen, dass der Gerichtshof diese Rechtsfolge nicht zwingenden Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 3 der Richtlinie 2011/83/EU entnimmt, sondern sie
Maßgabe des Rechts der Mitgliedstaaten für möglich hält. 32 cc)
den deshalb heranzuziehenden Grundsätzen des deutschen Rechts ist die Bestimmung des § 312j Abs. 4 BGB dahin auszulegen, dass der Vertrag bei einem Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB nicht nur schwebend, sondern endgültig unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 122/21, NJW-RR 2022, 663 [juris Rn. 52]; Urteil vom 4. Juni 2024 - X ZR 81/23, WM 2024, 1376 [juris Rn. 39 und 45]). 33
2 BGB nur bei Erfüllung der Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB zustande kommt, legt nahe, dass bei einem Verstoß des Unternehmers gegen § 312j Abs. 3 BGB kein wirksamer Vertrag geschlossen wird (Grüneberg/Grüneberg, BGB,
dem er die Schaltfläche "Senden" betätigt habe, durch die Einsicht in das Web-Exposé und den Erhalt der E-Mail der Klägerin vom 6. August 2021 um 10:38 Uhr Kenntnis vom Anfall einer Maklerprovision erlangt und die Klägerin mit E-Mail vom selben Tag um 10:54 Uhr um die Organisation eines Besichtigungstermins gebeten habe. Das Berufungsgericht hat angenommen, hierdurch habe der Beklagte gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebracht, die Wirkungen des Vertrags aufrechtzuerhalten, und auf diese Weise den schwebend unwirksamen Maklervertrag bestätigt. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
prüfung nicht stand. Da der über das "f. "-System geschlossene Maklervertrag nicht nur schwebend, sondern endgültig unwirksam war (dazu Rn. 32 bis 35), kann das Verhalten des Beklagten nicht als Genehmigung im Sinne von § 182 Abs. 1 BGB angesehen werden. Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen auch nicht die Annahme, dass der Beklagte den unwirksamen Maklervertrag gemäß § 141 Abs. 1 BGB bestätigt und dadurch dessen Neuabschluss bewirkt hat. 37 a) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung gemäß § 141 Abs. 1 BGB als erneute Vornahme zu beurteilen. Resultiert die Nichtigkeit eines Vertrags aus der Nichtigkeit der Willenserklärung nur einer Vertragspartei, so genügt die Bestätigung durch diese Partei (BGH, Urteil vom 21. April 2004 - XII ZR 170/01, NJW-RR 2004, 1369 [juris Rn. 14]; BeckOK.BGB/Wendtland, 75. Edition [Stand 1. August 2025], § 141 Rn. 7; Staudinger/Roth, BGB [2025], § 141 Rn. 14). 38 Danach konnte der Beklagte einen Neuabschluss des
4 BGB unwirksamen Maklervertrags durch einseitige Erklärung herbeiführen. Die Bestimmung des § 312j Abs. 3 BGB schreibt dem Unternehmer eine bestimmte Ausgestaltung der Vertragserklärung des Verbrauchers vor, um den Verbraucher vor dem unbedachten Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags zu schützen. Mit Blick darauf führt die Unwirksamkeit gerade der Vertragserklärung des Verbrauchers dazu, dass
4 BGB der Vertrag nicht wirksam zustande kommt (vgl. Raue, MMR 2012, 438, 443). 39
außen hin erkennbar machen, dass das Rechtsgeschäft trotz der Zweifel des Bestätigenden an seiner Wirksamkeit gelten soll (Staudinger/Roth, BGB [2025], § 141 Rn. 20). Darüber hinaus setzt sie einen Bestätigungswillen und damit das Bewusstsein des Bestätigenden von der Unverbindlichkeit des früheren Geschäfts voraus (BGH, Urteil vom
der Organisation eines Besichtigungstermins als Entscheidung auffassen können, die Wirkungen des bis dahin möglicherweise nicht wirksam geschlossenen Maklervertrags aufrechtzuerhalten. Mit dieser Begründung kann das Verhalten des Beklagten nicht als Bestätigung des unwirksamen Maklervertrags ausgelegt werden. 42 cc) Die Auslegung der Individualerklärung einer Partei ist in erster Linie Aufgabe des Tatgerichts. Sie unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2024 - I ZR 145/23, BGHZ 241, 1 [juris Rn. 47] - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Urteil vom 23. Juli 2025 - VIII ZR 240/24, ZIP 2025, 2569 [juris Rn. 23]).
diesen Maßstäben ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung rechtsfehlerhaft. 43
dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz könne die Wirksamkeit eines
4 BGB unwirksamen Vertrags aufgrund eines erneuten Leistungsverlangens des Verbrauchers nicht von dessen Bewusstsein oder dem Bewusstsein des Unternehmers abhängen, dass der Vertrag für den Verbraucher bislang noch nicht wirksam sei. Die Frage,
welchen Kriterien eine Entscheidung des Verbrauchers zur Aufrechterhaltung der Wirkungen des Vertrags anzunehmen ist, ist
dem nationalen Recht zu beurteilen (vgl. EuGH, NJW 2024, 2449 [juris Rn. 55] - Conny). 46 dd) Abgesehen von ihrem fehlenden Aussagewert hat die Bitte des Beklagten um die Organisation eines Besichtigungstermins auch deshalb nicht zum Neuabschluss des Maklervertrags
OGK.BGB/Busch, Stand 1. Juli 2023, § 312j Rn. 33; Staudinger/Thüsing aaO § 312j Rn. 20). Die E-Mail des Beklagten kann auch nicht als ausschließlich individuelle Kommunikation angesehen werden, für die
5 Satz 1 BGB die Vorgaben des § 312j Abs. 3 BGB nicht gälten. Der Beklagte ist zu seiner Bitte um die Organisation eines Besichtigungstermins erst durch den den Transparenzanforderungen des § 312j Abs. 3 BGB nicht genügenden Vertragsschluss veranlasst worden. Der Schutzzweck des § 312j Abs. 3 BGB, den Verbraucher vor dem übereilten Abschluss eines für ihn nicht ohne Weiteres als kostenpflichtig erkennbaren Vertrags zu bewahren, würde unterlaufen, wenn gemäß § 141 Abs. 1 BGB die konkludente Bestätigung für den Neuabschluss eines unter Verstoß des Unternehmers gegen § 312j Abs. 3 BGB geschlossenen Vertrags ausreichte. Gemäß § 312m Abs. 1 Satz 2 BGB findet die Vorschrift des § 312j Abs. 3 BGB auch im Fall einer Umgehung Anwendung. 49 4. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union
3 AEUV ist nicht veranlasst. Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU, die nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom
4 BGB unwirksamen Maklervertrag anderweitig gemäß § 141 Abs. 1 BGB formwirksam bestätigt hat oder ob die Parteien durch sonstige E-Mails außerhalb des "f. "-Systems einen wirksamen Maklervertrag geschlossen haben. Insbesondere hat es nicht geprüft, ob die vom Beklagten unterzeichnete und an die Klägerin zurückgesandte "Vermittlungs- und
weisbestätigung" zum Abschluss eines Maklervertrags geführt hat, der - unbeschadet der vom Beklagten erklärten Anfechtung - wirksam ist. 51 Sollte das Berufungsgericht
erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage den Abschluss eines wirksamen Maklervertrags verneinen, kann die Klägerin eine Maklerprovision nicht unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung des Beklagten
1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB verlangen. Dem steht der Schutzzweck des § 312j Abs. 4 BGB entgegen, den Verbraucher durch eine hinreichende Information über die Entgeltlichkeit der Gegenleistung vor einem unüberlegten und übereilten Vertragsschluss zu bewahren. Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn ein Unternehmer, der vor Vertragsschluss nicht in der gebotenen Weise klargestellt hat, dass seine Leistung entgeltpflichtig ist, vom Verbraucher Wertersatz verlangen könnte, wenn er die Leistung trotz nicht wirksamen Vertragsschlusses erbracht hat und der Verbraucher diese Leistung nicht herausgeben kann (vgl. BGH, WM 2024, 1376 [juris Rn. 44 bis 48]). Feddersen Löffler Schwonke Schmaltz Wille http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE726702025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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