BGH, Beschluss vom 15.10.2025 – XII ZB 213/25 – Betreuungsverfahren: Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der…
KORE726722025 ECLI:DE:BGH:2025:151025BXIIZB213.25.0 BGH 12. Zivilsenat 20251015 XII ZB 213/25 Beschluss § 1814 Abs 3 BGB vorgehend LG Hannover, 9. April 2025, Az: 4 T 14/25vorgehend AG Hameln, 13. Februar 2025, Az: 40 XVII D 1066 DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuungsverfahren: Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 9. April 2025 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
I.
1 Der Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung einer Betreuung.
2 Der im Jahr 1978 geborene Betroffene leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt und nach dessen Eingang einen Anhörungstermin anberaumt, zu dem der ordnungsgemäß geladene Betroffene - wie von ihm schriftlich angekündigt - nicht erschienen ist. Daraufhin hat das Amtsgericht die Vorführung des Betroffenen durch die Betreuungsbehörde gemäß § 278 Abs. 5 FamFG angeordnet. Nach Vorführung und Anhörung des Betroffenen hat es diesem eine Berufsbetreuerin mit umfassendem Aufgabenkreis bestellt und bestimmt, dass spätestens bis zum 12. Februar 2028 über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu entscheiden sei. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
3 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
4 1. Es fehlt an tragfähigen Feststellungen dazu, dass die Anordnung der Betreuung für die einzelnen Aufgabenbereiche erforderlich im Sinne von § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB ist.
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7 2. Der angefochtene Beschluss kann schon aus diesem Grund keinen Bestand haben. Daher bedarf es keiner vertieften Erörterung, dass die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrügen nicht durchgreifen. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, da diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landgericht zurückzuverweisen, das nunmehr die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird.
8 Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Landgericht mit Blick auf die Fristenregelungen in §§ 294 Abs. 3 Satz 2, 295 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu beachten haben, dass der Betroffene jedenfalls durch seine Beschwerde zu erkennen gegeben hat, mit der Einrichtung einer Betreuung nicht einverstanden zu sein.
Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE726722025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public