KORE726852025 ECLI:DE:BGH:2025:230925B4STR412.25.0 BGH 4. Strafsenat 20250923 4 StR 412/25 Beschluss vorgehend LG Fulda, 28. Januar 2025, Az: 1 Ks - 122 Js 2753/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 28. Januar 2025 im Ausspruch über die Einziehung des „Behälters mit Munition Stahlkugeln 4,5mm sowie der CO2-Kartuschen“ aufgehoben; insoweit entfällt die Einziehungsanordnung. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für ihre Wiedererteilung bestimmt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Die Formalrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 3 2. Die Einziehung der bei dem Angeklagten sichergestellten Munition und Gaskartuschen hat auf die Sachrüge keinen Bestand. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, findet sie in dem von der Strafkammer herangezogenen § 74 StGB keine Grundlage, denn es ist nicht festgestellt, dass es sich bei diesen Gegenständen um Tatmittel gehandelt hätte. Da auch andere Vorschriften, die die Einziehung rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, lässt der Senat die Anordnung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entfallen. 4 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Dezember 2024 – 5 StR 442/24 Rn. 15 mwN) revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Sie ist weder widersprüchlich noch lückenhaft. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.