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BGH IX ZB 10/24

KORE726882025 ECLI:DE:BGH:2025:161025BIXZB10.24.0 BGH 9. Zivilsenat 20251016 IX ZB 10/24 Beschluss § 5 Abs 1 InsO, § 78 Abs 1 InsO, § 7 Abs 1 S 1 SchVG 2009, § 7 Abs 3 S 1 SchVG 2009, § 7 Abs 3 S 2 Sc

§ 7Abs. 1 Sch

VG, weil es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung schweizerischen Rechts mit Sitz in der Schweiz handelt. 41 (

  1. a)Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SchVG kann zum gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger jede geschäftsfähige Person oder eine sachkundige juristische Person bestellt werden. Diese rudimentären (vgl. Hopt/Seibt/Thole, Schuldverschreibungsrecht, 2. Aufl., § 8 SchVG Rn. 2) Anforderungen an die Person des gemeinsamen Vertreters bringen zum Ausdruck, dass die Anleihegläubiger bei der Auswahl der Person des gemeinsamen Vertreters keinen (weitergehenden) Beschränkungen unterliegen sollen (vgl. BT-Drucks. 16/12814, S. 19). 42 (
  2. b)Als Gesellschaft mit nach Schweizer Recht beschränkter Haftung ist die Beteiligte zu 3 eine juristische Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SchVG. Auch ihr Sitz in Genf in der Schweiz begründet keinen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 SchVG. Weder dem Wortlaut des Gesetzes noch den Materialien lässt sich - ebenso wenig wie für natürliche Personen - entnehmen, dass nur eine inländische (juristische) Person zum gemeinsamen Vertreter bestellt werden kann. Soweit im Schrifttum vertreten wird, § 7 Abs. 1 Satz 1 SchVG meine nur inländische juristische Personen, entbehrt dies einer hinreichenden Grundlage. Es kann insbesondere nicht daraus geschlossen werden, dass es sich um ein deutsches Gesetz handelt (vgl. Hopt/Seibt/Thole, Schuldverschreibungsrecht, 2. Aufl., § 7 SchVG Rn. 7). 43 (
  3. c)Nach dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachstand fehlte der Beteiligten zu 3 nicht die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchVG erforderliche Sachkunde. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist hier ohne Bedeutung, ob die Sachkunde der Beteiligten zu 3 in der Gläubigerversammlung hinreichend nachgewiesen worden ist. 44 Maßgeblich ist, ob im vorliegenden Verfahren entsprechend § 78 InsO festgestellt werden kann, dass es nach der objektiven Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung an der erforderlichen Sachkunde der Beteiligten zu 3 fehlte. Für das durch einen entsprechenden Antrag ausgelöste Verfahren nach § 78 InsO gilt der Amtsermittlungsgrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO (HK-InsO/Sternal, 11. Aufl., § 5 Rn. 4 f; Uhlenbruck/Pape, InsO, 16. Aufl., § 5 Rn. 7; Schmidt/Stephan, InsO, 20. Aufl., § 5 Rn. 3). Die Ermittlungspflicht von Amts wegen setzt jedoch nur dann ein, wenn der Verfahrensstand Anlass für Ermittlungen bietet. Bei der Frage, wann Ermittlungen erforderlich sind, hat das Gericht einen gewissen Beurteilungsspielraum. Das Gericht ist nicht verpflichtet, ohne jeden konkreten Anhaltspunkt "ins Blaue hinein" Ermittlungen anzustellen, sondern nur dann, wenn es aufgrund gerichtsbekannter Umstände oder aufgrund der Angaben der Verfahrensbeteiligten, insbesondere des Antragstellers, hierzu veranlasst wird (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - IX ZB 232/10, ZInsO 2012, 143 Rn. 11). Besteht keine Veranlassung, Ermittlungen anzustellen, oder ergeben die durchgeführten Ermittlungen keinen Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, ist der Antrag unbegründet. Die Feststellungslast trägt also der Antragsteller. All das gilt auch für das hier vorliegende Verfahren entsprechend § 78 InsO. 45 Diesen Grundsätzen genügt die angefochtene Entscheidung. Die Sachkunde im Sinne von § 7 Abs. 1 SchVG ist ein Element des übergeordneten Rechtsbegriffs der Eignung. Die Eignung setzt zusätzlich insbesondere voraus, dass die Person über eine zur Erfüllung der Aufgaben hinreichende personelle und sachliche Ausstattung verfügt. Außerdem muss die Person Gewähr dafür bieten, dass sie Sachkunde und Ausstattung im Sinne der Anleihegläubiger einsetzt. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der Verfahrensstand Anlass zu (weiteren) Ermittlungen im Blick auf die Sachkunde bot. Ihre Einwände (irreführende Werbung eines mit der Beteiligten zu 3 verbundenen Unternehmens, ungeeignete Amtsführung in der Vergangenheit und ungeeignetes Verfahren zur Weiterleitung von Quotenzahlungen) betreffen nicht die Sachkunde an sich, sondern die Geeignetheit im Übrigen, die von den Anforderungen des § 7 Abs. 1 SchVG nicht erfasst ist. 46

(3)Ein zur (teilweisen) Aufhebung des Beschlusses führender Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger folgt nicht schon daraus, dass der Beschluss auch Regelungen zur Vergütung und Haftung des gemeinsamen Vertreters enthält. 47 (
  1. a)Allerdings ermächtigt § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG die Anleihegläubiger seinem Wortlaut nach nur dazu, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Im Schrifttum wird unterschiedlich beantwortet, ob der Wortlaut abschließend ist. Diskutiert wird die Frage insbesondere im Blick auf Weisungen an den gemeinsamen Vertreter. Die Möglichkeit von Weisungsbeschlüssen wird überwiegend bejaht, damit der gemeinsame Vertreter seine Tätigkeit (weisungsgemäß) unmittelbar nach seiner Bestellung ausüben kann (vgl. Hopt/Seibt/Knapp, Schuldverschreibungsrecht, 2. Aufl., § 19 SchVG Rn. 43; Reinhard/Schall/Hoffmann, SchVG, § 19 Rn. 26; Horn, BKR 2014, 449, 451; aA Heidel/Müller, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Aufl., § 19 SchVG Rn. 4; Gloeckner/Bankel, ZIP 2015, 2393, 2397; wohl auch Thole, ZIP 2014, 293, 295). 48 (
  2. b)Der Bundesgerichtshof hat bislang nicht abschließend entschieden, wie weit die Beschlussbefugnisse der Anleihegläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten gehen, insbesondere in der nach § 19 Abs. 2 Satz 2 SchVG anberaumten Gläubigerversammlung. Mit Urteil vom 16. November 2017 (IX ZR 260/15, ZInsO 2018, 22 Rn. 20
  3. ff)hat er für die Zeit nach Verfahrenseröffnung eine Beschlussfassung nach § 24 Abs. 2 SchVG für zulässig gehalten. Offengelassen hat er, ob die Gläubiger zu einer (weitergehenden) Änderung der Anleihebedingungen befugt sind. Mit Urteil vom 10. März 2022 (IX ZR 178/20, ZRI 2022, 331 Rn. 19) hat der Bundesgerichtshof erwogen, dass die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchVG, die eine Zustimmung der Gläubiger zur Verringerung der Hauptforderung durch Mehrheitsbeschluss erlaubt, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unmittelbar nicht mehr anwendbar sein könnte, weil die Gläubiger nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch befugt seien, durch Mehrheitsbeschluss einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger zu bestellen. 49 (
  4. c)Auch im Streitfall müssen die Beschlussbefugnisse der Anleihegläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten nicht abschließend geklärt werden. Jedenfalls sind Beschlüsse über die Vergütung und Haftung des gemeinsamen Vertreters von den Befugnissen der Versammlung gedeckt. Sie stehen als Annexentscheidungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem von § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG vorgesehenen Beschlussgegenstand und sind als solche zulässig. 50 Der Beschluss über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters stellt keine Änderung der Anleihebedingungen dar (vgl. auch BGH, Urteil vom 16. November 2017 - IX ZR 260/15, ZInsO 2018, 22 Rn. 18, 27; Hopt/Seibt/Thole, Schuldverschreibungsrecht, 2. Aufl., § 7 SchVG Rn. 21). Dies ergibt sich schon aus § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG, der zwischen der Änderung der Bedingungen einerseits und der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters andererseits unterscheidet. Der Begriff der Anleihebedingungen ist in § 2 Abs. 1 Satz 1 SchVG legaldefiniert. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters fällt nicht unter diese Definition. Für die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bestellung getroffenen Beschlüsse, etwa in Bezug auf Weisungen (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 SchVG) oder über die Beschränkung der Haftung des gemeinsamen Vertreters (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 2 SchVG) gilt nichts anderes. Dies zeigt, dass es keiner gesonderten Ermächtigung für Annexentscheidungen (oder für die Abberufung nach § 7 Abs. 4 SchVG als Gegenakt zur Bestellung) bedarf. Denn an einer Ermächtigung fehlte es auch für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG können die Anleihebedingungen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters vorsehen, nicht aber eine Ermächtigung zu Mehrheitsbeschlüssen über die Annexentscheidungen. Einer solchen Ermächtigung bedarf es weder vor noch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ausreichend ist, dass die Anleihegläubiger in der Lage sind, die Grundentscheidung, nämlich die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters, durch Mehrheitsbeschluss zu treffen. Diese Befugnis ergibt sich für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG (vgl. oben Rn. 37 ff). 51 Auch Regelungen über die Vergütung eines gemeinsamen Vertreters stellen eine Annexentscheidung im vorstehenden Sinne dar. Daran ändert nichts, dass es eines solchen Beschlusses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelmäßig nicht bedarf, weil der aus § 7 Abs. 6 SchVG folgende Anspruch gegen den Emittenten zu dieser Zeit noch gedeckt ist. Die im Streitfall getroffenen Regelungen über die Vergütung verstoßen auch nicht gegen § 5 Abs. 1 Satz 3 SchVG. Die Anleihegläubiger haben beschlossen, dass die Beteiligte zu 3 berechtigt sein soll, die ihr "zustehende Vergütung und Auslagenerstattungsansprüche aus Beträgen einzubehalten, die von einem etwaigen Insolvenzverwalter oder sonstigen Dritten zum Zwecke der Auszahlung an die Anleihegläubiger an den gemeinsamen Vertreter geleistet werden". Damit ist keine nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Satz 3 SchVG unzulässige Nachschuss- oder Leistungspflicht verbunden. Vielmehr entspricht das Recht des gemeinsamen Vertreters, die ihm zustehende angemessene Vergütung nebst Auslagen der auf den einzelnen Anleihegläubiger entfallenden Quote zu entnehmen, der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2022 - IX ZR 178/20, ZRI 2022, 331 Rn. 13 ff). 52
(4)Die durch den streitbefangenen Beschluss getroffenen Regelungen über die Vergütung der Beteiligten zu 3 führen auch ihrem Inhalt nach nicht zu seiner Aufhebung. 53 (
  1. a)Der Beschluss sieht vor, dass die Beteiligte zu 3 "eine Vergütung in Anlehnung an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)" erhält "mit der Maßgabe, dass die Streitwertgrenze des § 22 Abs. 2 RVG nicht zur Anwendung kommt. Die Höhe der angemessenen Vergütung ist jedoch auf maximal 0,85 % der gegenständlichen Schuldverschreibung zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer beschränkt (klarstellend: Gegenstandswert ist der Nominalbetrag der ausstehenden Schuldverschreibung des betroffenen Anleihegläubigers)." Daneben ist geregelt, dass die Beteiligte zu 3 Ersatz der ihr "entstehenden Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten für eine eventuelle aus Sicht des gemeinsamen Vertreters zur Wahrnehmung seiner Aufgaben sinnvoll gebotene Beauftragung externer Berater, insbesondere Rechtsanwälte sowie der Kosten für einen angemessenen Versicherungsschutz" erhält. 54 (
  2. b)Diese Regelungen halten einer Kontrolle entsprechend § 78 InsO stand. 55 (
  3. aa)Dies gilt zunächst für die Regelungen über die Vergütung selbst. Maßgeblich dafür ist, dass die Vergütung der Beteiligten zu 3 nach dem getroffenen Beschluss im Ausgangspunkt angemessen zu sein hat. Das entspricht der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs.

§ 7Abs. 6 Sch

VG. Die weiteren getroffenen Regelungen über die Vergütung dienen nur der Konkretisierung der Angemessenheit. Sie sind - mit Ausnahme der gegebenenfalls zugunsten der Anleihegläubiger wirkenden absoluten Beschränkung der Höhe der Vergütung - ihrerseits unkonkret und sehen insbesondere weder eine Mindestvergütung der Beteiligten zu 3 noch eine Festlegung vor, welche gegenüber dem einzelnen Anleihegläubiger zu dessen Lasten bindend wäre. 56 Welche Vergütung des gemeinsamen Vertreters angemessen ist, richtet sich nach ersichtlich einhelliger Ansicht im Schrifttum nach den Umständen des konkreten Einzelfalls (vgl. Hopt/Seibt/Thole, Schuldverschreibungsrecht,

  1. Aufl., § 7 SchVG Rn. 70; Reinhard/Schall/Hoffmann, SchVG, § 7 Rn. 40; BeckOGK-SchVG/Vogel, 2025, § 7 Rn. 101; Borowski, SchVG, 2019, § 7 Rn. 25 f; Brenner, NZI 2014, 789, 791; Gloeckner/Bankel, ZIP 2015, 2393, 2400). Maßgebliche Umstände sollen Art, Umfang und Komplexität der konkreten Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters sein (vgl. Hopt/Seibt/Thole, aaO; Reinhard/Schall/Hoffmann, aaO; BeckOGK-SchVG/Vogel, aaO; Gloeckner/Bankel, aaO). Teilweise werden auch die individuellen Fähigkeiten oder die Qualifikation der Person des gemeinsamen Vertreters für bedeutsam gehalten (Reinhard/Schall/Hoffmann, aaO; BeckOGK-SchVG/Vogel, aaO; Borowski, aaO Rn. 26). Auch die mit der Vertretung übernommene Haftungsgefahr wird genannt (Borowski, aaO). Einige Autoren verweisen auf die Möglichkeit, die angemessene Vergütung anhand der Regelungen des RVG zu bestimmen (so insbesondere Brenner, aaO; Gloeckner/Bankel, aaO). Bei einer Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters in der Insolvenz liege eine Bewertung der Angemessenheit anhand der Nr. 3313 ff VV RVG und gegebenenfalls der Hebegebühr nach Nr. 1009 VV RVG nahe (Gloeckner/Blankel, aaO). Auch die Mehrvertretungsgebühr der Nr. 1008 VV RVG wird genannt (Brenner, aaO). 57 Zutreffend ist, dass die angemessene Vergütung anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu bestimmen ist. In Betracht kommt insbesondere eine Zeitvergütung. Art und Komplexität der konkreten Tätigkeit lassen sich dabei über die Höhe des Vergütungssatzes abbilden. Der Umfang der Tätigkeit fließt über die geleistete Zeit in die Berechnung der Vergütung ein. Besondere Haftungsrisiken können ebenfalls über die Höhe des Vergütungssatzes abgebildet werden. Sie können aber auch durch einen Beschluss über die Beschränkung der Haftung des gemeinsamen Vertreters (§ 7 Abs. 3 Satz 2 SchVG) herabgemindert werden. Die individuellen Fähigkeiten des gemeinsamen Vertreters sind für die Bestimmung der angemessenen Vergütung in aller Regel ohne Bedeutung. Es handelt sich um einen objektiven Maßstab, der sich an der konkreten Tätigkeit orientiert. 58 Eine Bestimmung der Vergütung des gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren anhand der Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes scheidet aus. Das dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz im Grundsatz zugrundliegende System einer Vergütung, die sich nach dem Wert der Tätigkeit berechnet (vgl. § 2 Abs. 1 RVG) passt bereits nicht auf die Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters. Eine Berechnung der Vergütung nach dem Wert der Tätigkeit ist unabhängig vom konkreten Aufwand (vgl. Toussaint, Kostenrecht,
  2. Aufl., § 2 RVG Rn. 2). Der Wert einer Tätigkeit sagt nichts über den Arbeitsaufwand aus (vgl. BeckOK-RVG/v. Seltmann, 2025, § 2 Rn. 1 f). Die Berechnung einer Vergütung nach dem Wert geht typisierend vor und sichert daher nicht in jedem Einzelfall, dass die Gebühr genau dem Wert und dem Umfang der anwaltlichen Leistung entspricht. Sie kann im konkreten Fall hinter dem Aufwand zurückbleiben oder ihn übersteigen. Bestimmend ist insofern das gesetzgeberische Ziel, den Anwälten für ihre Tätigkeit insgesamt eine angemessene Vergütung zu ermöglichen. Der Rechtsanwalt kann demnach eine so genannte Mischkalkulation vornehmen und dabei die Vorteile eines umfassenden und geschlossenen Regelungssystems nutzen (vgl. BVerfGE 118, 1, 17 mwN). 59 Darum geht es hier nicht. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG bemisst sich die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach diesem Gesetz. Die Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters ist keine anwaltliche Tätigkeit, insbesondere ist sie nicht etwa Rechtsanwälten vorbehalten. Es muss dem gemeinsamen Vertreter deshalb nicht ermöglicht werden, eine Mischkalkulation vorzunehmen und dabei die Vorteile eines umfassenden und geschlossenen Regelungssystems zu nutzen. Seine Vergütung richtet sich vielmehr nach der im jeweiligen Einzelfall konkret entfalteten Tätigkeit. 60 Dem widersprechen die im streitbefangenen Beschluss getroffenen Regelungen über die Vergütung der Beteiligten zu 3, soweit dort an die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes angeknüpft wird. Darin liegt aber keine deutliche und erhebliche Verletzung des gemeinsamen Interesses der Anleihegläubiger. Die im Beschluss vorgesehene "Anlehnung an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)" ist unklar und gegenüber den einzelnen Anleihegläubigern nicht bindend. Geschuldet ist nur eine angemessene Vergütung, welche die Beschlussfassung zugunsten der einzelnen Anleihegläubiger der Höhe nach begrenzt; nur diese ist geschuldet, soweit sie nicht oberhalb der beschlossenen Höchstvergütung von maximal 0,85 % der gegenständlichen Schuldverschreibung liegt. 61 (bb) Auch die Regelungen über den Ersatz von Kosten und Aufwendungen begründen keinen Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger. Es fehlt bereits an einem Verstoß gegen rechtliche Vorgaben. Es entspricht § 19 Abs.

§ 7Abs. 6 Sch

VG, dass der gemeinsame Vertreter Ersatz seiner Kosten und Aufwendungen erhält. Der Gesetzgeber verweist hierzu auf § 670 BGB (vgl. BT-Drucks. 16/12814, S. 20). Die Ersatzfähigkeit von Kosten und Aufwendungen setzt daher voraus, dass der gemeinsame Vertreter diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Davon weicht der streitbefangene Beschluss nicht ab. 62

(5)Schließlich führen auch die durch den streitbefangenen Beschluss getroffenen Regelungen über die Haftung der Beteiligten zu 3 ihrem Inhalt nach weder ganz noch teilweise zu seiner Aufhebung. 63 (
  1. a)Der Beschluss sieht vor, dass der gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern als Gesamtgläubiger für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben haftet. Hierzu bestimmt der Beschluss: "Bei seiner Tätigkeit hat er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der gemeinsame Vertreter bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Den gemeinsamen Vertreter trifft keine Beweislastumkehr analog § 92 Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz [gemeint: § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG]. Die Haftung des gemeinsamen Vertreters ist summenmäßig auf EUR 1.000.000,00 (in Worten: eine Million Euro) begrenzt, es sei denn, er hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen entscheiden die Anleihegläubiger durch Mehrheitsbeschluss. Der gemeinsame Vertreter ist verpflichtet, für einen ausreichenden Versicherungsschutz durch Abschluss einer angemessenen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung zu sorgen." 64 (
  2. b)Die getroffenen Regelungen über die Haftung der Beteiligten zu 3 entsprechen weitgehend den rechtlichen Vorgaben, die im Blick auf eine Beschränkung der Haftung Gestaltungsmöglichkeiten vorsehen. Soweit der streitbefangene Beschluss Gestaltungsmöglichkeiten nutzt, fehlt es an einem Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger. 65 Nach § 19 Abs.

§ 7Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Sch

VG hat der gemeinsame Vertreter bei seiner Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Die Gesetzesmaterialien verweisen hierzu auf § 93 Abs. 1 AktG. Dieser besondere Sorgfaltsmaßstab erscheine angemessen, obwohl der gemeinsame Vertreter nicht die Aufgaben eines Geschäftsleiters habe (vgl. BT-Drucks. 16/12814, S. 20). Der Gesetzgeber hat hier nicht nur § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG im Blick gehabt, sondern auch die Regelung des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG, welche die Materialien ausdrücklich erwähnen (vgl. BT-Drucks. 16/12814, aaO). Zu Fragen der Beweislast - insbesondere zu einer Anwendbarkeit von § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG - äußern sich die Materialien nicht klar. Ausgeführt wird lediglich, der gemeinsame Vertreter könne sich unter Hinweis auf § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG exkulpieren (vgl. BT-Drucks. 16/12814, aaO). Vor diesem Hintergrund finden sich im Schrifttum Überlegungen zur Anwendbarkeit der Business Judgement Rule (vgl. BeckOGK-SchVG/Vogel, 2025, § 7 Rn. 81 ff; Hopt/Seibt/Thole, Schuldverschreibungsrecht, 2. Aufl., § 7 SchVG Rn. 49

  1. f)und zur Beweislast (vgl. Hopt/Seibt/Thole, aaO Rn. 48). 66 Der Senat kann offenlassen, ob die Business Judgement Rule als solche zur Anwendung gelangt und ob die Beweislast sich (auch) nach § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG richtet. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SchVG und den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass für den gemeinsamen Vertreter ein Haftungsmaßstab gelten soll, der die Lage berücksichtigt, in welcher der gemeinsame Vertreter tätig wird. Das bildet der streitbefangene Beschluss ab. Dass er dabei auf einen Kaufmann abstellt und nicht wie § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SchVG auf einen Geschäftsleiter, ist unschädlich. Der gemeinsame Vertreter ist weder Geschäftsleiter noch Kaufmann. Ihm kommt eine eigenständige Stellung zu. Soweit ihm diese Stellung eigenverantwortliche unternehmerähnliche Entscheidungen abverlangt, haftet er nicht strenger als die Normadressaten des § 93 Abs. 1 AktG. Darüber geht der streitbefangene Beschluss nicht hinaus. 67 § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SchVG regelt, dass der gemeinsame Vertreter bei seiner Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden hat. Die Vorschrift ist daher auf den Haftungsmaßstab beschränkt; sie regelt gerade nicht, dass der gemeinsame Vertreter insgesamt haftet wie ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter. Eine Anwendung der Beweislastregel des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG auf den gemeinsamen Vertreter erscheint daher nach der Gesetzeslage eher zweifelhaft. Soweit die Gesetzesmaterialien auf die Möglichkeit zur Exkulpation verweisen (vgl. BT-Drucks. 16/12814, S. 20), kann der Gesetzgeber auch die allgemeine Vorschrift des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB im Blick gehabt haben. Gegebenenfalls enthielte der streitbefangene Beschluss im Hinblick auf die Nichtanwendbarkeit des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG nur eine Klarstellung und keine Abweichung von rechtlichen Vorgaben. Geht man von einer Anwendbarkeit der Beweislastregel auf den gemeinsamen Vertreter aus, ist die Regelung in dem angefochtenen Beschluss zu ihrer Nichtanwendbarkeit ebenso wie die summenmäßige Begrenzung der Haftung Teil einer nach § 7 Abs. 3 Satz 2 SchVG in jeder Hinsicht möglichen Haftungsbeschränkung. 68 Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 SchVG kann die Haftung des gemeinsamen Vertreters durch Mehrheitsbeschluss beschränkt oder sogar gänzlich ausgeschlossen werden (vgl. BT-Drucks. 16/12814, S. 20). Eine Haftungsbeschränkung liegt nah, wenn sich anderenfalls keine geeignete Person bereit erklärt, die Aufgabe des gemeinsamen Vertreters zu übernehmen (vgl. BT-Drucks. 16/12814, aaO). Das bedeutet aber nicht, dass ein Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger anzunehmen ist, wenn sich eine weitere geeignete Person bereit erklärt hatte. Eine Haftungsbeschränkung kann Auswirkungen auf den Vergütungssatz des gemeinsamen Vertreters haben (vgl. oben Rn. 57), sie senkt zudem das zu versichernde Risiko und damit die Kosten der notwendigen Versicherung. Die Entscheidung für oder gegen eine Haftungsbeschränkung ist demnach das Ergebnis einer Abwägung von Chancen und Risiken, die der Gesetzgeber der Mehrheit der Anleihegläubiger zuweist. Ein Eingriff in diese Entscheidungsfreiheit durch das Insolvenzgericht im Verfahren entsprechend § 78 InsO kommt nur in Betracht, wenn das Ergebnis der Abwägung dem gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger deutlich und in erheblicher Weise zuwiderläuft. Dies ist möglich, wenn die Gläubigermehrheit maßgebliche Umstände unberücksichtigt lässt und das Haftungsrisiko infolgedessen in krasser Weise unterbewertet. Derartiges ist hier nach dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachstand nicht der Fall. 69
  2. cc)Ein Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger kommt auch in Betracht, wenn der angefochtene Beschluss den materiell-rechtlichen Vorgaben genügt. Insoweit hält die Entscheidung des Beschwerdegerichts rechtlicher Prüfung nicht stand. 70

(1)Jenseits materiell-rechtlicher Vorgaben kann ein Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen des Beschlusses anzunehmen sein, aber auch wegen einer Gefährdung der von dem Beschluss erfassten Rechte der Anleihegläubiger. Das gilt insbesondere, wenn diese Rechte durch die materiell-rechtlichen Vorgaben nur unzureichend geschützt werden. Dass dies im Sinne der Gläubigerautonomie erfolgt, bedeutet unter dem Gesichtspunkt einer Überprüfung entsprechend § 78 InsO nicht, dass einzelne Gläubiger eine ungerechtfertigte Gefährdung ihrer Rechte durch Mehrheitsbeschluss hinzunehmen haben. Eine ungerechtfertigte Gefährdung der Rechte der Anleihegläubiger kann sich aus einer fehlenden Eignung des gemeinsamen Vertreters ergeben. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der gemeinsame Vertreter keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausübt und nicht etwa im Eigeninteresse. 71 Vor einer derartigen Gefährdung ihrer Rechte sind die Anleihegläubiger durch materiell-rechtliche Vorgaben nur unzureichend geschützt. § 19 Abs.

§ 7Abs. 1 Sch

VG stellt insoweit keine hinreichenden Anforderungen an die Person des gemeinsamen Vertreters. Der gemeinsame Vertreter hat die Vermögensinteressen der Anleihegläubiger zu wahren und muss hierzu geeignet sein. Die Eignung einer juristischen Person folgt nicht allein daraus, dass sie sachkundig ist. Die Person muss (auch) Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Sachkunde im Sinne der Anleihegläubiger einsetzt (vgl. oben Rn. 45). Unzureichenden Schutz bietet § 7 Abs. 1 SchVG erst recht im Blick auf natürliche Personen, die noch nicht einmal sachkundig, sondern nur geschäftsfähig sein müssen. 72

(2)Der Beteiligte zu 1 hat die Eignung der Beteiligten zu 3 für das Amt der gemeinsamen Vertreterin in verschiedener Hinsicht in Abrede gestellt. Er hat geltend gemacht, die Beteiligte zu 3 biete keine Gewähr dafür, dass sie ihr Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausüben werde. Hierzu hat er Beispiele ungeeigneter Amtsführung in der Vergangenheit benannt und auf eine entsprechende Presseberichterstattung verwiesen. Das Insolvenzgericht hat gemeint, die erhobenen Vorwürfe seien im vorliegenden Verfahren ohne die rechtskräftige Verurteilung aufgrund etwaiger Straftaten nicht berücksichtigungsfähig. Das Beschwerdegericht hat keinen Anlass gesehen, dem etwas hinzuzufügen. 73 Das genügt den rechtlichen Anforderungen nicht. Zum einen lässt die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht erkennen, dass es sich der im Verfahren entsprechend § 78 InsO geltenden Amtsermittlungspflicht bewusst war (vgl. oben Rn. 44). Zum anderen bedarf es keiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des gemeinsamen Vertreters oder der hinter ihm stehenden Personen, um einen Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger auf eine ungerechtfertigte Gefährdung von deren Rechten zu stützen. Zwar ist auch im Verfahren entsprechend § 78 InsO im Grundsatz die volle Überzeugung von den Tatsachen erforderlich, die den Widerspruch zum gemeinsamen Interesse begründen. Ausnahmsweise kann jedoch bereits das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die Verletzung von wichtigen Pflichten eines gemeinsamen Vertreters genügen, wenn der Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht ausgeräumt und nur auf diese Weise die Gefahr größerer Schäden für die Anleihegläubiger abgewendet werden kann. Das hat der Bundesgerichtshof für die Entlassung des Insolvenz- und Gesamtvollstreckungsverwalters aus wichtigem Grund ausgesprochen (vgl. BGH, Beschluss vom
  1. Dezember 2005 - IX ZB 308/04, ZIP 2006, 247 Rn. 11; vom
  2. März 2011 - IX ZB 192/10, ZIP 2011, 671 Rn. 12). Für die Beurteilung der Eignung eines gemeinsamen Vertreters im Verfahren entsprechend § 78 InsO gilt Entsprechendes. III. 74 Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Eine eigene abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO analog; vgl. BGH, Beschluss vom
  3. Februar 2019 - IX ZB 7/17, NZI 2019, 457 Rn. 24 mwN). Dieses wird erneut zu prüfen haben, ob sich ein Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger daraus ergibt, dass die Beteiligte zu 3 für das Amt des gemeinsamen Vertreters ungeeignet ist. Dabei werden im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch die weiteren, gegen die Eignung der Beteiligten zu 3 vorgebrachten Umstände (insbesondere irreführende Werbung eines mit der Beteiligten zu 3 verbundenen Unternehmens und ungeeignetes Verfahren zur Weiterleitung von Quotenzahlungen) zu berücksichtigen sein. Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE726882025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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