BGH, Beschluss vom 22.10.2025 – I ZB 47/25 – Pflicht eines ausgeschiedenen Geschäftsführers einer GmbH zur Abgabe der Vermögensauskunft 1. Zur Abgabe der Vermögensauskunft…
KORE726922025 ECLI:DE:BGH:2025:221025BIZB47.25.0 BGH 1. Zivilsenat 20251022 I ZB 47/25 Beschluss § 35 GmbHG, § 802c Abs 1 S 1 ZPO, § 802c Abs 2 S 1 ZPO, § 802l Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 802l Abs 3 ZPO vorgehend LG Berlin II, 17. April 2025, Az: 51 T 43/25vorgehend AG Charlottenburg, 6. Dezember 2024, Az: 34 M 1684/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Pflicht eines ausgeschiedenen Geschäftsführers einer GmbH zur Abgabe der Vermögensauskunft 1. Zur Abgabe der Vermögensauskunft für eine GmbH ist grundsätzlich diejenige Person verpflichtet, die im Zeitpunkt des für die Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termins ihr Geschäftsführer ist.
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluss des Landgerichts Berlin II - Zivilkammer 51 - vom 17. April 2025 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
1 I. Die Gläubiger betreiben gegen die Schuldnerin, eine GmbH, die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil vom 6. Mai 2021 und einem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Juni 2021. Nachdem die Gläubiger einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft vom 29. September 2023 erwirkt hatten, beantragten sie am 18. April 2024 die Vollstreckung des Haftbefehls und die Abnahme der Vermögensauskunft. Die für den Geschäftssitz der Schuldnerin zuständige Gerichtsvollzieherin leitete den Antrag an den Gerichtsvollzieher eines anderen Gerichtsbezirks weiter, da die Geschäftsführerin der Schuldnerin in den Geschäftsräumen der Schuldnerin nicht anzutreffen sei und sie ihren privaten Wohnsitz in dessen Zuständigkeitsbezirk habe.
2 Die Geschäftsführerin der Schuldnerin erteilte diesem Gerichtsvollzieher am 8. Juli 2024 eine Vermögensauskunft, die sich im Wesentlichen darauf beschränkte, dass sie keine Angaben machen könne. Daraufhin beantragten die Gläubiger die Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft durch den alleinigen Gesellschafter der Schuldnerin und ehemaligen Geschäftsführer M. T. . Dieser sei der faktische Geschäftsführer der Schuldnerin.
3 Die für den Geschäftssitz der Schuldnerin zuständige Gerichtsvollzieherin hat diesen Antrag abgelehnt. Hiergegen haben die Gläubiger Erinnerung eingelegt, mit der sie in der Hauptsache die Anweisung der Gerichtsvollzieherin begehren, dem Antrag der Gläubiger auf Abnahme der Vermögensauskunft gegen die Schuldnerin, vertreten durch ihren faktischen Geschäftsführer und alleinigen Gesellschafter, zu entsprechen, sowie die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin in Höhe von 19,80 € über die nicht erledigte Amtshandlung aufzuheben. Hilfsweise beantragen die Gläubiger, den für den Wohnort der aktuellen Geschäftsführerin zuständigen Gerichtsvollzieher anzuweisen, dem Antrag der Gläubiger auf Nachbesserung der von ihr abgegebenen Vermögensauskunft zu entsprechen.
4 Das Amtsgericht hat die Erinnerung im Hauptantrag als unbegründet, im Hilfsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubiger hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen.
5 Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Gläubiger ihre bislang erfolglosen Anträge weiter.
6 II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Gerichtsvollzieherin habe den Auftrag auf Abgabe der Vermögensauskunft für die Schuldnerin durch deren Gesellschafter ablehnen dürfen. Für eine GmbH treffe den Geschäftsführer, der zum Zeitpunkt des Termins die Organstellung innehabe, die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen. Die Geschäftsführerin der Schuldnerin habe die Vermögensauskunft abgegeben. Den Gläubigern sei zuzugeben, dass diese Vermögensauskunft unzureichend sei. Dies führe aber nicht dazu, dass nunmehr der Gesellschafter der Schuldnerin verpflichtet sei, für diese die Vermögensauskunft abzugeben. Der Gesellschafter der Schuldnerin sei hierzu auch nicht als abberufener Geschäftsführer verpflichtet. Eine solche Verpflichtung bestehe nur dann, wenn eine Amtsniederlegung oder Abberufung erfolgt sei, um der Offenbarungspflicht zu entgehen. Davon sei hier nicht auszugehen. Der Gesellschafter der Schuldnerin sei seit dem 1. Februar 2018 nicht mehr Geschäftsführer. Ein zeitlicher Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel aus dem Jahr 2021 bestehe nicht. Die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin sei deshalb zu Recht ergangen. Den Gläubigern stehe die Möglichkeit offen, unter Berufung auf die offensichtlich unzureichende Vermögensauskunft nach § 802l Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Einholung von Drittauskünften zu verlangen.
7 Der Hilfsantrag der Gläubiger sei bereits unzulässig. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt habe, sei dieses im Rahmen des Erinnerungsverfahrens gegen die Entscheidung der Gerichtsvollzieherin nicht befugt, einen anderen Gerichtsvollzieher, der für den Bezirk des Vollstreckungsgerichts nicht zuständig sei, zu der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen anzuweisen.
8 III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann der Hauptantrag der Gläubiger, die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO durch den alleinigen Gesellschafter und ehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin T. zu erzwingen, nicht zurückgewiesen werden. Damit kann auch die Entscheidung des Beschwerdegerichts über das Rechtsmittel der Gläubiger gegen die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin keinen Bestand haben.
9 1. Nach § 802c Abs. 1 Satz 1 ZPO ist der Schuldner verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen. Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner gemäß § 802c Abs. 2 Satz 1 ZPO alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben.
10 2. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO für eine juristische Person durch ihren gesetzlichen Vertreter abzugeben ist, bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung demgemäß durch ihren Geschäftsführer (§ 35 GmbHG).
11 3. Die Rechtsbeschwerde wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts, die Vermögensauskunft sei im Streitfall nicht auch von dem Gesellschafter der Schuldnerin, der früher ihr Geschäftsführer war, abzugeben, sondern allein von der aktuellen bestellten Geschäftsführerin der Schuldnerin.
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Die Rechtsbeschwerde legt nicht dar, dass das Erkenntnisverfahren am 1. Februar 2018 bereits eingeleitet worden wäre, hierfür ist auch nichts ersichtlich. Danach ist im Rechtsbeschwerdeverfahren davon auszugehen, dass zwischen den Parteien zum Zeitpunkt der Abberufung des Allein-Gesellschafters der Schuldnerin als Geschäftsführer kein gerichtliches Verfahren zwischen den Parteien anhängig war. Deshalb kann im Streitfall der Grundsatz von Treu und Glauben in seiner verfahrensrechtlichen Ausprägung nicht zur Anwendung kommen. Es kann deshalb offenbleiben, ob dieser Grundsatz eine Verpflichtung des ausgeschiedenen Geschäftsführers zur Abgabe der Vermögensauskunft nur begründen kann, wenn Veränderungen in der gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person während des Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgen, oder ob eine solche Verpflichtung auch in Betracht kommt, wenn ein Geschäftsführer bereits während des Erkenntnisverfahrens als gesetzlicher Vertreter abberufen wird.
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22 Für die Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten hat, kommt es auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an. Danach ist es nicht erforderlich, dass der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung völlig verdrängt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Juli 2005 - II ZR 235/03, ZIP 2005, 1550 [juris Rn. 8] mwN).
23 Faktische Organe sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Verletzung ihrer Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags auch strafrechtlich wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 StGB) und wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO) verantwortlich (zu § 283 StGB vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 StR 199/12, ZIP 2013, 514 [juris Rn. 22 f.]; zu § 15a Abs. 4 InsO vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 323/14, ZIP 2015, 218).
24 Diese Rechtsprechung zum Insolvenzrecht, die die Gesamtvollstreckung in das Vermögen des Schuldners betrifft, bei der die Gesamtheit des Schuldnervermögens zu Gunsten der Gesamtheit der Gläubiger verwertet wird, dient dazu, den vom Gesetz vorgesehenen Schutz der Gläubigerinteressen (vgl. § 1 Satz 1 InsO) zu verwirklichen.
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26 Diese Erwägungen gelten auch, wenn - wie im Streitfall - Schuldner eine juristische Person ist, und die als ihr gesetzlicher Vertreter bestellte Person im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nur angeben kann, dass sie zur Erteilung von Auskünften zu dem zu offenbarenden Vermögen nicht in der Lage ist, weil sie die ihr als gesetzliche Vertreterin übertragenen Aufgaben nicht ausführe, keine Kenntnisse über die geschäftliche Tätigkeit des Unternehmens habe und Auskünfte allein eine andere Person erteilen könne. Es würde dem Justizgewährungsanspruch der Gläubiger zuwiderlaufen, wenn der Schuldner auf diese Weise durch die Einschaltung eines Strohmanns oder einer Strohfrau verhindern könnte, dass Gläubiger durch die Abgabe der Vermögensauskunft von seinem Vermögen Kenntnis erlangen. In derartigen Fällen ist es gerechtfertigt, auch den faktischen Geschäftsführer als verpflichtet anzusehen, die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO für den Schuldner abzugeben.
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30 IV. Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO), welches über das Begehren der Gläubiger erneut zu befinden haben wird.
31 1. Das Beschwerdegericht wird bei der erneuten Entscheidung über den Hauptantrag der Gläubiger zunächst die von ihm bislang nicht vorgenommene Prüfung vorzunehmen haben, ob die von den Gläubigern vorgetragenen unwidersprochenen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Allein-Gesellschafter der Schuldnerin T. ihr faktischer Geschäftsführer ist. Sollte es zu dem Ergebnis gelangen, dass dies der Fall ist, wird es die für den Wohnsitz der Schuldnerin zuständige Gerichtsvollzieherin anzuweisen haben, ihn zur Abgabe der Vermögensauskunft zu laden.
32 Ob jemand die Rolle des Vertretungsorgans faktisch übernommen hat, kann nur im Rahmen einer Gesamtschau der konkreten Verhältnisse der jeweiligen Gesellschaft beurteilt werden (BGH, Urteil vom 27. Februar 2025 - 5 StR 287/24, ZIP 2025, 1022 [juris Rn. 20]). Bei dieser Prüfung wird das Beschwerdegericht im wiedereröffneten Beschwerdeverfahren den von ihm bislang nicht in seine Beurteilung einbezogenen Vortrag der Gläubiger zu berücksichtigen haben, der dafür spricht, dass es sich bei der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführerin um eine Strohfrau-Geschäftsführerin handelt und die tatsächlichen Geschicke der Schuldnerin von ihrem Alleingesellschafter T. als faktischem Geschäftsführer gelenkt werden.
33 So haben die Gläubiger vorgetragen, die aktuelle Geschäftsführerin der Schuldnerin befinde sich nach Aussage des für ihren Wohnort zuständigen Obergerichtsvollziehers in der Privatinsolvenz. Die Geschäftsführerin hat in der für die Schuldnerin abgegebenen Vermögensauskunft erklärt, sie sei bei diversen Firmen als Geschäftsführerin auf Minijobbasis angestellt, ohne die Tätigkeit jedoch jemals auszuführen. Sie habe keinerlei Kenntnisse von den geschäftlichen Tätigkeiten dieser Firmen. Dies spricht dafür, dass eine andere Person als die aktuelle Geschäftsführerin die Geschicke der Schuldnerin in der Hand hat.
34 2. Sollte das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Allein-Gesellschafter der Schuldnerin T. nicht ihr faktischer Geschäftsführer ist, wird es sich erneut mit dem von ihm wegen Fehlens der örtlichen Zuständigkeit (§ 802e ZPO) als unzulässig angesehenen Hilfsantrag der Gläubiger zu befassen haben, den für den Wohnsitz der aktuellen Geschäftsführerin zuständigen Gerichtsvollzieher anzuweisen, die von ihr abgegebene Vermögensauskunft nachbessern zu lassen.
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36 Das Beschwerdegericht wird bei der Auslegung des Hilfsantrag zu berücksichtigen haben, dass die Gläubiger den Antrag auf Nachbesserung der Vermögensauskunft bei dem Vollstreckungsgericht (§ 764 ZPO) als demjenigen Gericht gestellt haben, bei dem die Schuldnerin ihren satzungsgemäßen Sitz hat, und dass - worauf die Rechtsbeschwerde verweist - die Gläubiger die Anweisung des für den privaten Wohnsitz der Geschäftsführerin der Schuldnerin zuständigen Gerichtsvollziehers, sie zur Nachbesserung der Vermögensauskunft zu laden, lediglich in der Weise beantragt haben, dass dieser im Rahmen der Amtshilfe für die für den Bezirk des Vollstreckungsgerichts zuständige Gerichtsvollzieherin tätig werden soll.
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42 Ob ein Strohmann-Geschäftsführer, der über die geschäftlichen Tätigkeiten der von ihm vertretenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Unkenntnis gehalten wird, im Hinblick auf seine drohende Verhaftung zur Erzwingung der Vermögensauskunft in der Lage ist, vom faktischen Geschäftsführer die Informationen zu beschaffen, die er für die Abgabe der Vermögensauskunft benötigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ist der Strohmann etwa mit dem faktischen Geschäftsführer familiär eng verbunden, wird einem Nachbesserungsverlangen nicht von vornherein die Erfolgsaussicht fehlen. Das Beschwerdegericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen, dass das Verfahren zur Nachbesserung der Vermögensauskunft durch die aktuelle Geschäftsführerin nicht geeignet wäre, den Gläubigern die von der Schuldnerin zu offenbarenden Informationen über ihr Vermögen zu verschaffen.
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