BGH, Beschluss vom 28.08.2025 – 2 StR 281/25 – Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: notwendige Feststellungen zur Gefährlichkeit der Droge…
KORE727012025 ECLI:DE:BGH:2025:280825B2STR281.25.0 BGH 2. Strafsenat 20250828 2 StR 281/25 Beschluss § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 73 Abs 1 StGB, § 73d Abs 2 StGB vorgehend BGH, 28. August 2025, Az: 2 StR 281/25, Beschlussvorgehend LG Köln, 30. Oktober 2024, Az: 324 KLs 6/24nachgehend BGH, 28. August 2025, Az: 2 StR 281/25, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: notwendige Feststellungen zur Gefährlichkeit der Droge und zur Handelsmenge; Einziehung des Wertes von Taterträgen 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Oktober 2024, soweit es sie betrifft, aufgehoben
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „zwei Fällen der bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und gegen sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 60.500 Euro – davon in Höhe von 59.500 Euro als Gesamtschuldnerin – angeordnet. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
2 Soweit hier von Bedeutung, hat das Landgericht folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 1. Spätestens Ende des Jahres 2021 schloss sich der Mitangeklagte V. mit weiteren Tatgenossen, darunter der Angeklagten, zu einer Bande zusammen, um fortlaufend Betäubungsmittel aus den Niederlanden in das Bundesgebiet zu importieren sowie Amphetamin in Deutschland herzustellen und anschließend gewinnbringend zu veräußern. V. verfügte als „Chef der Gruppierung“ über die notwendigen Kontakte und das Wissen zur Herstellung von Amphetamin, beschaffte die Betäubungsmittel und nahm den Verkauf größerer Mengen an Abnehmer vor. Die Angeklagte übernahm zunächst mehrere Kurierfahrten ins In- und Ausland. Später wurde sie ausschließlich für die Beschaffungsfahrten aus den Niederlanden sowie für Lieferungen an die gesondert Verfolgten E. und R. P. in K. eingesetzt. Konkret beteiligte sie sich an den folgenden Taten:
4
5
6
7 2. Das Landgericht hat gegen die Angeklagte in den Fällen II.5 und II.9 der Urteilsgründe – nach teilweiser Verfolgungsbeschränkung – wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Freiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten beziehungsweise vier Jahren und im Fall II.4 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren zugemessen. Dabei hat es jeweils strafschärfend gewertet, dass es sich bei Kokain um eine harte Droge handele und die nicht geringe Menge erheblich überschritten worden sei.
II.
8 1. Während die Schuldsprüche bei der auf die Sachrüge veranlassten umfassenden Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten offenbart haben, unterliegt der Strafausspruch insgesamt der Aufhebung.
9
10 Eine solche Feststellung lassen die Urteilsgründe vermissen. Die Strafkammer hat mehrfach ausgeführt, den Angaben der geständigen Angeklagten umfassend Glauben zu schenken. Diese hat sich indes dahin eingelassen, sie habe nicht gewusst, dass sie Kokain transportiert habe. Die Strafkammer hat auch diesen Teil der Einlassung nicht für unglaubhaft erachtet, sondern lediglich den Schluss gezogen, dass die Angeklagte „jedenfalls“ gewusst habe, dass es sich bei den gehandelten Substanzen um „Betäubungsmittel“ gehandelt habe. Damit ist aber eine zumindest billigende Inkaufnahme der Angeklagten zum Umgang mit einer harten Droge nicht belegt. Zwar hat sie eingeräumt, sie habe von der Herstellung und dem Verkauf von Amphetamin durch V. gewusst und irgendwann auch angenommen, dass es sich bei dem Inhalt der von ihr ausgelieferten Päckchen um Amphetamin gehandelt habe. Amphetamin nimmt indes auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz ein, weshalb die Gefährlichkeit dieses Stoffes keinen wesentlichen Strafschärfungsgrund darstellt (vgl. nur BGH, Urteil vom 1. März 2023 – 2 StR 366/22, NStZ 2023, 757, 758 Rn. 13; Beschluss vom 19. Mai 2022 – 1 StR 83/22, Rn. 4).
11
12
13 Jedoch sind die Feststellungen zur Menge des von der Angeklagten übergebenen Kokains nicht tragfähig unterlegt. Die Strafkammer hat ihre Mengenbestimmung primär auf die Angabe der Angeklagten aus einer polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren gestützt, sie habe in K. aus ihrem Rucksack zwei Pakete, die sie mit „ungefähr DIN A 5 Größe“ beschrieb, übergeben. In der Hauptverhandlung hat sie allgemein ausgeführt, die Pakete seien „ungefähr DIN A 5 oder DIN A 6 Größe gewesen und fest“. Das Gewicht sei „ungefähr ein halbes oder ein ganzes Kilogramm“ gewesen.
14 Vor diesem Hintergrund hätte es einer näheren Begründung bedurft, warum die Strafkammer von einem Gewicht der beiden von der Angeklagten übergebenen Pakete von gerade zwei Kilogramm ausgegangen ist. Nach der Einlassung der Angeklagten bleibt bereits unklar, ob es sich bei ihrer Angabe von Schätzgrößen („ungefähr DIN A 5 oder DIN A 6“) um unterschiedliche Größen anlässlich verschiedener Übergaben oder um eine ungefähre Schätzung der stets gleichen Päckchengrößen handelte. Gleiches gilt hinsichtlich ihrer weiteren Schätzung, das Gewicht der Päckchen habe „ungefähr ein halbes oder ein ganzes Kilogramm“ betragen. Da auch die weiteren von der Strafkammer dargestellten Beweismittel hierzu keine nähere Erkenntnis liefern, bleibt letztlich offen, worauf die Mengenschätzung der Strafkammer im Fall II.4 der Urteilsgründe fußt.
15
16 Die Strafkammer hat ihre Feststellungen in diesem Fall maßgeblich auf Chatverläufe zwischen V. und dem unbekannten Abnehmer des Kokains „S.“ gestützt. Nachdem V. mit „S.“ über die Lieferung von 30 Litern Amphetaminöl zum Preis von 1.900 Euro je Liter übereingekommen war, fragte dieser V., wie es mit „c“ aussehe und ob der Mitangeklagte da „etwas Neues“ habe. V. antwortete, momentan sei „Kolumbia“ besser. Er könne eine Probe mit einpacken. „S.“ reagierte mit: „Ja bitte wieder 10 bitte“. Im Zuge der späteren Abwicklung des Geschäftes schrieb V. dem „S.“, dass „er schon alles in die Wege geleitet habe mit Holland und […] gerade auf dem Weg rüber sei wegen seinem Öl“. Daraufhin ermahnte „S.“ den V., dass er „bitte an die ‚Cola Probe‘ denken“ solle, was dieser bestätigte.
17 Die Strafkammer hat ihre Überzeugung, dass mit der Bestellung von „10“ eine Mengengröße von zehn Kilogramm Kokain gemeint gewesen sei, damit begründet, dass „S.“ gegenüber V. weiterhin angegeben habe, wegen der Festnahme seines bisherigen Kontaktes 70.000 Euro verloren zu haben – was dem Marktwert von zwei Kilogramm Kokain entspreche –, und V. den „aus F.“, womit „S.“ gemeint gewesen sei, in einem aufgezeichneten Gespräch als einen der größten Abnehmer bezeichnet habe. Zudem bestätige eine Videoaufzeichnung, die V. und den Kurierfahrer des „S.“ mit einer prall gefüllten IKEA-Tüte, einer Papiertüte und einer Einkaufstüte zeige, diese Mengenangabe.
18 Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand; sie sind lückenhaft. Die Strafkammer hat es angesichts des Umstandes, dass sich die von ihr herangezogene Kommunikation zwischen V. und „S.“ ausdrücklich auf eine „Probe“ bezog, versäumt, sich mit der naheliegenden Möglichkeit auseinanderzusetzen, dass es sich bei der vereinbarten Kokainmenge lediglich um eine solche von zehn Gramm handelte. Dass „S.“ in der Vergangenheit durch die Festnahme eines anderen Kontakts 70.000 Euro verloren hatte, belegt weder für sich noch in Verbindung mit den weiteren erörterten Beweismitteln tragfähig, dass es sich auch bei der hiesigen Kokainlieferung „zur Probe“ um eine solche im Kilobereich handelte. Die Abnahme einer Menge von 30 Litern Amphetaminöl zum Preis von insgesamt 57.000 Euro könnte zudem, was die Strafkammer ebenfalls nicht in den Blick genommen hat, bereits für sich sowohl die Äußerung des V. über die Eigenschaft des „S.“ als Großabnehmer als auch die auf der Videoaufzeichnung sichtbare raumgreifende Übergabe der Betäubungsmittel erklären. Zudem wäre zu erörtern gewesen, warum hinsichtlich des Amphetaminöls ausweislich der Chatkommunikation Preisverhandlungen zwischen V. und „S.“ stattfanden, während gleichzeitig eine Lieferung einer großen Menge hochwertigen Kokains ohne jeglichen Austausch über den Preis stattgefunden haben soll.
19
20
21 2. Der Einziehungsausspruch unterfällt – dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – insgesamt der Aufhebung.
22 Soweit die Strafkammer im Fall II.4 der Urteilsgründe zunächst festgestellt hat, dass die Angeklagte einen „unbekannten Geldbetrag […] von K. nach E. transportierte“, im Zuge der Einziehungsentscheidung den „transportierten Kaufpreis für das Kokain auf 65.000 EUR“ geschätzt und nach Abzug eines Sicherheitsabschlags „für diesen Transport sodann eine Summe von 60.000 EUR“ veranschlagt hat, teilt sie die Grundlagen ihrer Schätzung nicht mit. Soweit hierfür die Lieferung von zwei Kilogramm Kokain in Betracht kommt, ist die Handelsmenge wie dargestellt nicht belegt. Tragfähig festgestellt ist lediglich die Entnahme eines Kurierlohns durch die Angeklagte in Höhe von 500 Euro aus dem „unbekannten Geldbetrag“. Da die Angeklagte auf die Herausgabe des sichergestellten Bargelds in Höhe von 520 Euro verzichtet hat, ist der daraus resultierende Einziehungsanspruch, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend hinweist, erloschen.
23 Soweit die Strafkammer im Fall II.5 der Urteilsgründe von einem der Angeklagten überlassenen Kurierlohn in Höhe von 500 Euro ausgegangen ist, beruht dieser wiederum allein auf einer Schätzung. Dabei hat die Strafkammer übersehen, dass allein der Umfang und der Wert des Erlangten einer Schätzung nach § 73d Abs. 2 StGB zugänglich sind, nicht aber die Frage, ob dem Angeklagten tatsächlich etwas nach § 73 Abs. 1 StGB zugeflossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2025 – 5 StR 755/24, Rn. 8). Auf welcher Basis sich die Strafkammer davon überzeugt hat, dass der Angeklagten im Fall II.5 der Urteilsgründe 500 Euro zur eigenen Verfügungsgewalt zugeflossen sind, wird aus den Urteilsgründen jedoch nicht deutlich.
24 3. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen sind nur insoweit von den aufgezeigten Rechtsfehlern betroffen, als sie die Menge des tatgegenständlichen Kokains sowie die zugeflossenen Taterlöse und den Kurierlohn in den Fällen II.4 und II.5 der Urteilsgründe betreffen. Dabei hebt der Senat auch die Feststellung zum Zufluss der 500 Euro im Fall II.4 der Urteilsgründe auf, um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht eine umfassende Überprüfung der Einziehungsentscheidung zu ermöglichen. Im Übrigen sind die Feststellungen rechtsfehlerfrei und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind – wie stets – möglich.
25 Sollte dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht jenseits des rechtsfehlerfrei festgestellten vorsätzlichen Transports von Betäubungsmitteln durch die Angeklagte keine Feststellung möglich sein, dass diese eine weitergehende Vorstellung vom Umgang mit Kokain oder einer vergleichbaren harten Droge hatte, könnte im Rahmen der Strafzumessung gegebenenfalls tatschulderhöhend berücksichtigt werden, dass sie die für das Rechtsgut der Volksgesundheit riskanten Kurierfahrten antrat, ohne die Art des transportierten Rauschgifts zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2020 – 4 StR 381/20, NStZ 2021, 574, 575 Rn. 18).
Menges RiBGH Meybergbefindet sich imUrlaub und istdeshalb gehindertzu signieren.
Grube Menges Schmidt RiBGH Dr. Zimmermannbefindet sich auf einerDienstreise und ist deshalbgehindert zu signieren.
Menges http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE727012025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public