BGH, Beschluss vom 08.10.2025 – XII ZR 28/25 – Festsetzung des Streitwerts bei Unterlassungsklage eines Verbraucherverbandes Zur Festsetzung von Streitwert und…
KORE727062025 ECLI:DE:BGH:2025:081025BXIIZR28.25.0 BGH 12. Zivilsenat 20251008 XII ZR 28/25 Beschluss § 1 UKlaG, § 5 UKlaG, § 6 Abs 1 UKlaG, § 3 ZPO, § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 8 Abs 3 Nr 3 UWG, § 12 Abs 3 UWG, § 39 Abs 2 GKG, § 48 Abs 1 S 2 GKG vorgehend OLG München, 28. Februar 2025, Az: 39 U 4778/23 e, Urteilvorgehend LG München I, 30. November 2023, Az: 12 O 1830/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Festsetzung des Streitwerts bei Unterlassungsklage eines Verbraucherverbandes Zur Festsetzung von Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einer gegen die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerichteten Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG durch einen qualifizierten Verbraucherverband.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 39. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Februar 2025 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Wert: 2.500 € I.
1 Die Parteien streiten um einen Unterlassungsanspruch nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG).
2 Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Verbraucherverbände eingetragener Verband. Die Beklagte betreibt ein Mietwagenunternehmen. Sie verwendete gegenüber Kunden, auch soweit diese Verbraucher sind, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung mit dem folgenden Inhalt: „Sonstige Gebühren und Steuern - Aufwandspauschale für die Bearbeitung von Gesetzesverstößen (Straftaten, Ordnungswidrigkeiten usw.) Für die Bearbeitung von Verstößen gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften, Besitzstörungen und sonstige Gesetzesverstöße erhebt [die Beklagte] eine Aufwandspauschale in Höhe von 29,00 EUR, es sei denn, der Mieter weist nach, dass [der Beklagten] kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.“ 3 Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Unterlassung der Verwendung dieser Klausel. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht (OLG München Urteil vom 28. Februar 2025 - 39 U 4778/23 - juris, auszugsweise veröffentlicht in MDR 2025, 925) die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und der Klage mit folgender Begründung stattgegeben:
4 Die Klausel sei gemäß § 309 Abs. 5 lit. a BGB als überhöhte Schadenspauschale unwirksam, weil die Beklagte nicht schlüssig dargetan habe, dass bei einer Bearbeitung von Verstößen gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften, Besitzstörungen und sonstigen Gesetzesverstößen typischerweise ein Schaden in Höhe von 29 Euro entstehe. Soweit mit der Pauschale allgemein der bei der Bearbeitung von Gesetzesverstößen entstehende Verwaltungsaufwand abgegolten werden solle, der durch das zu erwartende vertragswidrige Verhalten einer bestimmten Anzahl von Fahrzeugmietern entstehe, ohne aber im Einzelfall als Schaden ersatzfähig zu sein, handele es sich um eine unwirksame Preisnebenabrede. Die Pauschale sei insoweit mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteilige den Mietwagenkunden unangemessen. Zudem sei die Klausel auch in mehrfacher Hinsicht intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
5 Das Oberlandesgericht hat den Streitwert auf 2.500 Euro festgesetzt und die Revision nicht zugelassen. Mit der beabsichtigten Revision, deren Zulassung sie mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt, möchte die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Sie meint, ihre Beschwer übersteige jedenfalls 20.000 Euro.
II.
6 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
7 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich nicht nur der Gebührenstreitwert, sondern auch die Rechtsmittelbeschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der angegriffenen Klausel. Der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots, bestimmte Klauseln zu verwenden, kommt bei der Bemessung der Beschwer keine ausschlaggebende Bedeutung zu, um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen. Dies gilt nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, sondern grundsätzlich auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterlegenen Verwenders, denn das Interesse des klagenden Verbands an der allgemeinen Untersagung einer Klausel korrespondiert mit dem Interesse des beklagten Verwenders an deren allgemeiner Weiterverwendung.
Ausgehend hiervon setzt der Bundesgerichtshof die Rechtsmittelbeschwer in ständiger Übung senatsübergreifend regelmäßig mit 2.500 Euro je angegriffener (Teil-)Klausel an (vgl. BGH [III. Zivilsenat] Beschlüsse vom 27. Februar 2025 - III ZR 422/23 - K&R 2025, 330 Rn. 6 und vom 30. Januar 2025 - III ZR 407/23 - MMR 2025, 432 Rn. 7; BGH [VIII. Zivilsenat] Beschlüsse vom 29. März 2022 - VIII ZR 99/21 - NJW-RR 2022, 782 Rn. 11 f. und vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17 - NJW 2019, 1531 Rn. 9 f.; BGH [IV. Zivilsenat] Beschlüsse vom 6. Februar 2024 - IV ZR 436/22 - juris Rn. 3 und vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15 - VersR 2016, 140 Rn. 3; BGH [II. Zivilsenat] Beschluss vom 6. Juli 2021 - II ZR 119/20 - juris Rn. 8 f.;
BGH [X. Zivilsenat] Beschlüsse vom 17. November 2020 - X ZR 3/19 - MDR 2021, 195 Rn. 6 ff. und vom 21. März 2018 - X ZR 88/16 - juris Rn. 4; BGH [XI. Zivilsenat] Beschlüsse vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18 - NJW-RR 2020, 1055 Rn. 5 und vom 10. September 2019 - XI ZR 474/18 - juris).
8 2. Dies verkennt die Beschwerde nicht. Ihre gegen diese Rechtsprechung gerichteten Angriffe geben dem Senat indessen keine Veranlassung, von der bisherigen Praxis abzuweichen.
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Dann ist es aber - auch und gerade mit Blick auf das von der Beschwerde ins Feld geführte Prinzip der Rechtsschutzgleichheit und Waffengleichheit im Prozess - nur folgerichtig, wenn auch der unterlegene Klauselverwender als Beklagter für seine Beschwer nicht auf die wirtschaftliche Bedeutung des angestrebten Klauselverbots abstellen kann, sondern die Bewertung seines Verteidigungsinteresses auf die Bewertung des Petitums beschränkt bleibt, es bestehe kein öffentliches Interesse daran, ihm die Verwendung der angegriffenen Bestimmung zu untersagen.
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15 Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht aus der zum Lauterbarkeitsrecht ergangenen Rechtsprechung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, wonach bei qualifizierten Verbraucherverbänden im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG der regelmäßig geringen finanziellen Ausstattung dieser Verbände und dem allgemeinen Interesse an ihrer Tätigkeit in Wettbewerbsprozessen (allein) durch eine großzügige Handhabung bei der Herabsetzung des Streitwertes nach § 12 Abs. 3 UWG (§ 12 Abs. 4 UWG aF) Rechnung zu tragen sei. Denn bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagen eines qualifizierten Verbraucherverbandes ist dessen Klägerinteresse schon im Ausgangspunkt anders zu bewerten, nämlich auf der Grundlage der satzungsmäßig wahrgenommenen Interessen der Verbraucher.
Maßgebend sind gerade die Nachteile, die den Verbrauchern durch das beanstandete Wettbewerbsverhalten drohen (vgl. BGH Beschluss vom 24. November 2022 - I ZR 25/22 - GRUR 2023, 597 Rn. 7 mwN). Vor diesem Hintergrund hat der I. Zivilsenat mehrfach ausdrücklich ausgesprochen, dass für die Bewertung des Klägerinteresses im Wettbewerbsprozess die für die Bewertung von Verbandsklagen nach dem Unterlassungsklagengesetz entwickelten Grundsätze nicht maßgeblich sind (vgl. BGH Beschlüsse vom 15. September 2016 - I ZR 24/16 - GRUR 2017, 212 Rn. 11 und vom 6. Juni 2013 - I ZR 128/11 - juris Rn. 3). Ist das Klagebegehren bei der Verbandsklage nach § 1 UKlaG (wie hier) auf das Verbot gerichtet, bestimmte Klauseln zu verwenden, wird der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Klauseln bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts entsprechend der senatsübergreifend geübten Praxis des Bundesgerichtshofs auch in der Rechtsprechung des I. Zivilsenats keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen (vgl.
BGH Beschluss vom 15. April 2021 - I ZR 23/20 - MMR 2021, 812 Rn. 12) und auf die Kosteninteressen des Verbraucherverbandes hingewiesen (vgl. BGH Beschlüsse vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14 - juris Rn. 6 und vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14 - juris Rn. 5).
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19 Dabei mag es zutreffen, dass bestimmte qualifizierte Verbraucherverbände Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht nur mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG, sondern auch mit der Musterfeststellungsklage (§ 41 VDuG) zur Überprüfung stellen können, wenn sie darlegen, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens 50 Verbrauchern abhängen können (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VDuG). Es ist ebenfalls richtig, dass nach der Umgestaltung der Gesetzeslage durch das Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz nunmehr für beide Verfahrensarten die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts in der ersten Instanz besteht. Auch wenn gegen die vom Oberlandesgericht erlassenen Musterfeststellungsurteile gemäß § 42 VDuG - in Anlehnung an die frühere Regelung in § 614 ZPO aF - die zulassungsfreie Revision stattfindet, lässt sich deshalb aber hinsichtlich des in § 6 Abs. 2 UKlaG nF für Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz abweichend geregelten Zugangs zur Revisionsinstanz keine planwidrige Regelungslücke erkennen. § 6 Abs. 2 UKlaG nF stellt das Urteil des erstinstanzlich zuständigen Oberlandesgerichts mit Blick auf das Rechtsmittel der Revision einem Berufungsurteil gleich.
Dem Gesetzgeber war dabei ausweislich der Gesetzesmaterialien bewusst, dass aus diesem Grunde „für die Statthaftigkeit der Revision … die gleichen Regelungen wie für in der Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten erlassene Urteile gelten, insbesondere § 542 Absatz 2 und die §§ 543 und 544 ZPO“ (BTDrucks. 20/6520 S. 118). Dies schließt die Regelung in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ein. Selbst wenn die mit der Mindestbeschwer bestehende Hürde in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz in vielen Fällen nicht überwunden werden kann, lässt sich nicht ohne weiteres unterstellen, dass der Gesetzgeber eine jahrzehntelang geübte Praxis des Bundesgerichtshofs zur Wertfestsetzung in diesen Verfahren nicht gekannt oder er deren Auswirkungen auf den Zugang zur Revisionsinstanz nicht überblickt hätte (aA Winter/Bielefeld NJW 2024, 2516, 2520 f.).
20 Im Übrigen weist die Beschwerdeerwiderung auch in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, dass die von der Beschwerde befürwortete Analogie zu einer am 13. Oktober 2023 in Kraft getretenen Vorschrift im Streitfall schon aus intertemporalen Gründen ausscheidet.
21 3. Die Festsetzung von Streitwert und Rechtsmittelbeschwer auf einen Betrag von 2.500 Euro ist unter den hier obwaltenden Umständen angemessen. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, der Beschwerdewert müsse wegen der wesentlichen Bedeutung der streitgegenständlichen Klausel für die gesamte Autovermietungsbranche mit mindestens 25.000 Euro bemessen werden.
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Dazu kommt, dass dem Berufungsurteil insbesondere nicht die allgemeine Aussage entnommen werden kann, die von der Beklagten erhobene Pauschale in Höhe von 29 Euro entspreche nicht dem branchenüblichen Durchschnittsschaden. Vielmehr beruht die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts in dieser Hinsicht auf der Annahme, die Beklagte habe - was die Beschwerde als Gehörsverstoß wegen Überspannung der Substantiierungsanforderungen rügt - den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden im Prozess nicht schlüssig darzulegen vermocht. Insoweit kommt dem Berufungsurteil auch keine über dessen Geltung für die Beklagte hinausgehende besondere Bedeutung für die gesamte Branche zu.
Guhling Nedden-Boeger Botur Krüger Recknagel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE727062025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public