KORE727272025 ECLI:DE:BGH:2025:301025BAK89.25.0 BGH 3. Strafsenat 20251030 AK 89 - 91/25, AK 89/25, AK 90/25, AK 91/25 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
§ 129Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 8 f.; Mü
KoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 14a ff.). Dieses Ziel wollten die Mitglieder der Vereinigung nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens durch die Begehung von Katalogtaten im Sinne des § 129a Abs. 1 und 2 StGB erreichen. Eine Entführung des Bundesgesundheitsministers einhergehend mit der Tötung seiner Personenschützer wäre als Straftat gemäß §§ 211, 212, 239b StGB zu werten (Katalogtat gemäß § 129a Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB). Die Herbeiführung eines bundesweiten längeren Stromausfalls durch Sprengstoffanschläge stellte rechtlich zumindest einen Verstoß gegen § 316b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB und damit eine Katalogtat gemäß § 129a Abs. 2 Nr. 2 StGB dar. Das Vorhaben war mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine gewaltsame Abschaffung der Staats- und Regierungsstrukturen Deutschlands gerichtet und damit dazu bestimmt, die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Grundstrukturen der Bundesrepublik im Sinne des § 129a Abs. 2 StGB zu beseitigen. Die Pläne waren zudem objektiv geeignet, im Falle ihrer Umsetzung die Strukturen der bundesdeutschen Verfassungsordnung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. insofern MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129a Rn. 43 ff.). 37
- b)Die Angeschuldigten M. und K. unterstützten hochwahrscheinlich die Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 5 StGB. 38
- aa)Unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten – wenngleich nicht unbedingt maßgebend – erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. November 2024 – StB 66/24, juris Rn. 38; vom 27. Juli 2023 – StB 44/23, juris Rn. 44; vom 11. August 2021 – 3 StR 268/20, NStZ-RR 2022, 13; Urteil vom 19. April 2018 – 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17). Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. November 2024 – StB 66/24, juris Rn. 38; Urteile vom 19. April 2018 – 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17; vom 3. Oktober 1979 – 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 101). Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und – wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt – sogar in erster Linie auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2024 – StB 66/24, juris Rn. 38; vom 11. August 2021 – 3 StR 268/20, NStZ-RR 2022, 13; Urteile vom 19. April 2018 – 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17; vom 14. August 2009 – 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136; Beschluss vom 16. Mai 2007 – AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 16 ff.). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2023 – StB 63+64/23, juris Rn. 32; Urteil vom 19. April 2018 – 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 3 StR 334/15,
§ 129aAbs.
5 Unterstützen 6 Rn. 5). In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2024 – StB 66/24, juris Rn. 38; Urteil vom 19. April 2018 – 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 11. Juli 2013 – AK 13/13 u.a., BGHSt 58, 318 Rn. 19; Urteil vom 14. August 2009 – 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134). 39
- bb)Hiervon ausgehend unterstützten die Angeschuldigten M. und K. mit ihren hochwahrscheinlichen Handlungen die „Kaiserreichsgruppe“. Ihre Tathandlungen waren für die Gruppierung objektiv nützlich, weil sie der (weiteren) Vorbereitung des beabsichtigten Umsturzes unmittelbar dienlich waren. Das gilt auch für den Angeschuldigten K. . Zwar erschöpfte sich seine Mitwirkung im Wesentlichen darin, dass er sich gegenüber dem gesondert Verfolgten H. zu einer Mitwirkung am beabsichtigten gewaltsamen Umsturz bereiterklärte, wobei er auf Erfahrung im Umgang mit Waffen und diplomatisches Geschick verwies, und er mit seinem Einverständnis für eine Übernahme eines Regierungsamtes im neuen Staat vorgesehen wurde. Bereits in diesen Zusagen lag ein objektiver Nutzen und damit Vorteil für die Vereinigung. Denn die Führungskräfte der Gruppierung waren darauf angewiesen, auf eine größere Zahl von Mitstreitern zurückgreifen zu können; nur mit dem Wissen um die erklärte Bereitschaft von Gleichgesinnten, beim Umsturz aktiv mitzuwirken, ergab es aus Sicht der Führung der Vereinigung Sinn, die Pläne voranzutreiben. 40
- c)Der Angeschuldigte S. beteiligte sich hochwahrscheinlich als Mitglied an der „Kaiserreichsgruppe“. 41
- aa)Die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung nach § 129a Abs. 1 StGB setzt eine gewisse formale Eingliederung des Täters in die Gruppierung voraus. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Täter die Vereinigung von innen und nicht lediglich von außen her fördert. Insoweit bedarf es zwar keiner förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft. Notwendig ist aber, dass der Täter eine Stellung innerhalb des Zusammenschlusses einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Dafür reicht allein eine Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch eine Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied. Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die einer Vereinigung nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. April 2024 – AK 39/24, juris Rn. 37; vom 23. Januar 2024 – AK 108/23, NStZ-RR 2024, 111, 112; vom 18. Oktober 2022 – AK 33/22, juris Rn. 33; vom 21. April 2022 – AK 18/22, juris Rn. 5). 42 Eine relevante Beteiligungshandlung des Mitglieds kann darin bestehen, unmittelbar zur Durchsetzung der Ziele der Vereinigung beizutragen; sie kann auch darauf gerichtet sein, lediglich die Grundlagen für die Aktivitäten der Vereinigung zu schaffen oder zu erhalten. Ausreichend ist deshalb die Förderung von Aufbau, Zusammenhalt oder Tätigkeit der Organisation. In Betracht kommt etwa ein organisationsförderndes oder ansonsten vereinigungstypisches Verhalten von entsprechendem Gewicht. In Abgrenzung hierzu fehlt es in Fällen einer bloß formalen oder passiven, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslosen Mitgliedschaft grundsätzlich an einem aktiven mitgliedschaftlichen Beteiligungsakt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. April 2024 – AK 39/24, juris Rn. 38; vom 23. Januar 2024 – AK 108/23, NStZ-RR 2024, 111, 112; vom 15. Mai 2019 – AK 22/19,
§ 129aAbs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 24 mw
N). 43
- bb)Hieran gemessen war der Angeschuldigte S. hochwahrscheinlich Mitglied der Vereinigung und wurde als solches – und nicht lediglich als deren Unterstützer – für diese tätig. Denn nach den bisherigen Ermittlungserkenntnissen erachteten ihn mutmaßliche Führungspersonen der „Kaiserreichsgruppe“ als Angehörigen des personellen Kerns der Gruppierung. Er war in die Umsturzpläne im Detail eingeweiht und wirkte mit seinen dargestellten Aktivitäten unmittelbar und intensiv an der näheren Ausgestaltung der Umsturzpläne und der Vorbereitung des beabsichtigten Umsturzgeschehens mit. Seine Einbindung in den Personenzusammenschluss als Mitglied wird auch daran deutlich, dass er für ein hohes Regierungsamt im neu zu schaffenden Staat im Gespräch war. Seine enge Einbindung in die Vereinigung und ihre Aktivitäten rechtfertigt in einer Gesamtschau die dringende Annahme einer Stellung des Angeschuldigten als Mitglied des Zusammenschlusses. 44 Die geschilderten mutmaßlichen Mitwirkungsakte des Angeschuldigten S. , von denen im Sinne eines dringenden Tatverdachts auszugehen ist, stellen Beteiligungshandlungen im Sinne des § 129a Abs. 1 StGB dar. Unerheblich ist, dass sie für sich genommen keine strafbaren Handlungen waren. Denn für eine Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung ist eine isolierte Strafbarkeit der jeweiligen Beteiligungshandlungen nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2025 – 3 StR 382/24, juris Rn. 70; vom 17. April 2024 – AK 39/24, juris Rn. 40; vom 24. Januar 2024 – AK 100-106/23, juris Rn. 39; vom 21. September 2023 – StB 56/23, juris Rn. 32; Urteil vom 12. September 2023 – 3 StR 306/22, MMR 2024, 175 Rn. 53; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 86; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 100). 45
- d)Ob die Angeschuldigten zudem dringend verdächtig sind, sich tateinheitlich (§ 52 Abs. 1 StGB) zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung beziehungsweise Unterstützung einer solchen wegen der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens (oder jedenfalls der Beihilfe hierzu) gemäß § 83 Abs. 1 StGB strafbar gemacht zu haben (zu den Voraussetzungen einer Strafbarkeit nach § 83 Abs. 1 StGB s. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2023 – AK 35/23, BGHSt 68, 1 Rn. 37 ff.), kann für diese Haftfortdauerentscheidung dahingestellt bleiben (vgl. insofern bezogen auf den vorliegenden Fallkomplex näher BGH, Beschluss vom 3. November 2022 – AK 40-43/22, juris Rn. 54). Denn bereits die hochwahrscheinliche Strafbarkeit wegen Unterstützung beziehungsweise mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung trägt hinsichtlich jedes Angeschuldigten die Fortdauer der Untersuchungshaft. 46
- e)Die Zuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaft München zur Verfolgung der Taten – und des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts München für den Erlass der Haftbefehle im vorliegenden Verfahren – ergibt sich aus § 120 Abs. 1 Nr. 2 und 6, § 142a Abs. 2 Nr. 2 GVG. 47 3. Es sind die Haftgründe der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie beim Angeschuldigten S. überdies – bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2022 – StB 15/22, juris Rn. 11 f.; vom 24. Januar 2019 – AK 57/18, juris Rn. 30 ff.; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) – der Schwerkriminalität gegeben. Es ist wahrscheinlicher, dass sich die Angeschuldigten – sollten sie auf freien Fuß gelangen – dem Strafverfahren entziehen, als dass sie sich ihm stellen werden. 48 Alle Angeschuldigten haben angesichts der hochverräterischen Absichten der mutmaßlichen terroristischen Vereinigung, die auf eine gewaltsame Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Deutschlands abzielte, und der damit verbundenen hohen potentiellen Gefährlichkeit des kriminellen Agierens der Gruppierung mit einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen, die jedenfalls nicht ohne Weiteres zur Bewährung auszusetzen sein wird. Schon dieser Umstand begründet einen großen Fluchtanreiz. Hinreichende fluchthemmende Umstände stehen diesem nicht entgegen. Insofern gilt, dass die Annahme von Fluchtgefahr kein sicheres Wissen um die sie begründenden Tatsachen erfordert; es genügt derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie bei der Annahme des dringenden Tatverdachts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2022 – AK 27/22, juris Rn. 36; vom 5. Oktober 2018 – StB 43 u. 44/18, juris Rn. 37). 49 Der Angeschuldigte M. ist geschieden und nicht berufstätig. Zu seinen – überwiegend bereits erwachsenen – Kindern hält er zwar Kontakt, jedoch leben sie nicht mit ihm in einem Haushalt, so dass keine engen familiären Bindungen zu verzeichnen sind, die einer Flucht entgegenstehen könnten. Er hat zwar eine Lebensgefährtin, jedoch lebt diese nicht in Deutschland. An seinem Wohnsitz in Deutschland hat er sich vor seiner Verhaftung nur unregelmäßig aufgehalten. 50 Der Angeschuldigte K. hat zwar einen festen Wohnsitz in Deutschland, geht indes keiner regulären Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine nennenswerten sozialen Kontakte, die fluchthemmend wirken könnten. 51 Der gesundheitlich unter anderem aufgrund einer Herzinsuffizienz beeinträchtigte Angeschuldigte S. verfügt zwar gleichfalls über einen festen Wohnsitz in Deutschland und lebte zuletzt gemeinsam mit seiner Ehefrau in einer den Eheleuten gehörenden Immobilie, war allerdings vor seiner Verhaftung nicht berufstätig, sondern lebte von Arbeitslosengeld. Seine Kinder sind erwachsen. Außer seiner familiären Verankerung und seinen gesundheitlichen Beschwerden sind keine fluchthemmenden Faktoren zu verzeichnen. 52 Hinsichtlich aller Angeschuldigten gilt zudem, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit die gegenwärtige Staats- und Verfassungsordnung der Bundesrepublik ablehnen und die Legitimität ihrer Staatsorgane zu hoheitlichem Handeln verneinen. Dies spricht dagegen, dass sie sich dem weiteren Strafverfahren im Falle einer Haftentlassung freiwillig stellten. Der Umstand, dass sie nach der Zerschlagung der Gruppierung im April 2022 weder Deutschland dauerhaft verließen noch untertauchten, steht der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen. Denn weil sie nicht zu den unmittelbaren Führungspersonen der Vereinigung gehörten und sich die Verhaftungen im April 2022 auf diesen Personenkreis beschränkten, während die Angeschuldigten noch längere Zeit unbehelligt blieben, hatten sie Anlass für die Annahme, dass eine Verhaftung nachrangiger Vereinigungsmitglieder unterbleiben werde. Schließlich können die Angeschuldigten im Falle eines Untertauchens hochwahrscheinlich mit Unterstützung – auch finanzieller Natur – durch andere Angehörige der nach wie vor personenstarken sogenannten „Reichsbürgerszene“ rechnen; auch das setzt einen signifikanten Fluchtanreiz. 53 Der Zweck der Untersuchungshaft kann unter den gegebenen Umständen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO – die bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO möglich sind – erreicht werden. 54 4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Verfahren ist bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. 55 Die Ermittlungen waren und sind besonders umfangreich. Unter anderem haben etliche bei Durchsuchungsmaßnahmen sichergestellte elektronische Datenträger mit großen Datenmengen ausgewertet werden müssen. Namentlich haben die Ermittlungsbehörden eine große Zahl sichergestellter Chatkommunikationen sichten und analysieren müssen. Wegen der Art und des Umfangs der durchgeführten Ermittlungen wird verwiesen auf die Ermittlungsberichte des Bayerischen Landeskriminalamtes zu den Angeschuldigten vom 27. August 2025 (betreffend den Angeschuldigten M. ), vom 28. August 2025 (betreffend den Angeschuldigten K. ) und vom 1. September 2025 (betreffend den Angeschuldigten S. ). Die Generalstaatsanwaltschaft München hat ungeachtet des hohen Ermittlungsaufwandes innerhalb von sechs Monaten nach Verhaftung der Angeschuldigten Ende September 2025 Anklage erhoben. Es steht zu erwarten, dass das Verfahren auch weiterhin dem in Haftsachen geltenden besonderen Beschleunigungsgebot entsprechend gefördert werden wird. 56 5. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht der Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafen (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schäfer Anstötz Kreicker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE727272025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public