BGH, Beschluss vom 15.05.2025 – 6 StR 360/24 – Besonders schwerer sexueller Übergriff: Verwendung eines Fentanyl-Pflasters als "gefährliches Werkzeug" Auf die Revision des…
KORE727292025 ECLI:DE:BGH:2025:150525B6STR360.24.0 BGH 6. Strafsenat 20250515 6 StR 360/24 Beschluss § 177 Abs 7 Nr 2 StGB, § 177 Abs 8 Nr 1 Alt 2 StGB, § 224 Abs 1 Nr 1 Alt 2 StGB, § 224 Abs 1 Nr 2 StGB vorgehend LG Verden, 19. Februar 2024, Az: 3 Ks 101/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Besonders schwerer sexueller Übergriff: Verwendung eines Fentanyl-Pflasters als "gefährliches Werkzeug"
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 19. Februar 2024, soweit er verurteilt worden ist, aufgehoben; jedoch haben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen Bestand.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sieben Monaten verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
I.
2 1. Nach den Feststellungen lud der Angeklagte die Nebenklägerin zu einem „Cocktailabend“ in seine Wohnung ein. Einige Zeit zuvor hatte er in der Pflegeeinrichtung, in der er beschäftigt war, sechs oder sieben Tabletten Tavor in der Dosierung von einem Milligramm Wirkstoff sowie ein Fentanylpflaster der zweithöchsten Dosierungsstufe von 75 Milligramm entwendet. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Pflegehelfer wusste er, dass es sich bei dem Medikament Tavor mit dem Wirkstoff Lorazepam um ein sedierendes Schlaf- und Beruhigungsmittel und bei dem synthetischen Opioid Fentanyl um ein „starkes, potentiell gefährliches Schmerzmittel“ handelt.
3 Nachdem die Nebenklägerin am frühen Abend in der Wohnung des Angeklagten erschienen war, bereitete er Cocktails zu und gab heimlich in ihr Glas zwei zerkleinerte Tabletten Tavor. Als sie das Glas ausgetrunken hatte, erbrach sie sich, trank im weiteren Verlauf des Abends dennoch einen weiteren halben, nicht mit Tavor versehenen Cocktail. Sie wurde zunehmend benommen, erbrach sich erneut und legte sich im Wohnzimmer auf ein Sofa. Der Angeklagte klebte ihr nun das Fentanylpflaster auf das linke Schulterblatt und nahm dabei billigend in Kauf, dass sie aufgrund der erheblichen Sedierung im Falle eines weiteren Erbrechens nicht mehr adäquat würde reagieren können, was – wie er wusste – die konkrete Gefahr einer Aspiration von Speisebrei und des Erstickungstodes barg.
4 In der Folge verlor die Nebenklägerin, wie vom Angeklagten geplant, das Bewusstsein, was er nutzte, um sie unter ihrer Unterhose im Bereich der Schambehaarung und Schamlippen zu streicheln; außerdem fertigte er Fotos von ihr in bewusstlosem Zustand an, um sich an diesen nachträglich sexuell erregen zu können.
5 Im Laufe des späteren Abends gelang es der Nebenklägerin, von ihrem Mobiltelefon Textnachrichten zu versenden. Dies veranlasste ihre Freundinnen, sie anzurufen und, als sie sich nur unverständlich zu artikulieren vermochte, beim Angeklagten abzuholen. Beim Wechseln ihrer Kleidung wurde das Fentanylpflaster entdeckt. Die Nebenklägerin wurde sodann in ein Krankenhaus gebracht. Ihr Bewusstsein war weiterhin beeinträchtigt, sie litt an Atemaussetzern, und der Sauerstoffgehalt ihres Blutes war teilweise bis auf 80 Prozent abgesunken. Ihr Zustand war „potentiell lebensbedrohlich“. Der Bereich des linken Schulterblattes, in dem zuvor das Fentanylpflaster aufgeklebt war, wies eine Rötung auf.
6 2. Das Landgericht hat die Tat rechtlich als besonders schweren sexuellen Übergriff nach § 177 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 Variante 2 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2 und Nr. 3 StGB) und mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB) gewürdigt. Aufgrund der heimlich in dem Cocktail aufgelösten Tavor-Tabletten und des Anbringens des Fentanylpflasters sei die Nebenklägerin zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen nicht mehr uneingeschränkt in der Lage gewesen, ihren entgegenstehenden Willen frei zu bilden oder zu äußern, was der Angeklagte ausgenutzt habe (§ 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Die heimliche, gezielt zur Vornahme sexueller Handlungen eingesetzte Verabreichung bewusstseinstrübender Mittel habe als körperlicher Zwang auf die Nebenklägerin gewirkt und ihre Widerstandsfähigkeit beseitigt (§ 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB).
7 Schließlich habe der Angeklagte den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 8 Nr. 1 Variante 2 StGB verwirklicht. Insofern könne dahinstehen, ob die Medikamente Lorazepam und Fentanyl „im Einzelfall als gefährliche Werkzeuge zu beurteilen“ seien. Denn die Kombination der von dem Angeklagten verabreichten Wirkstoffe Lorazepam, Fentanyl und Alkohol begründe im Zusammenwirken ein „hohes Risiko für den Eintritt einer Lebensgefahr und damit eines erheblichen Gesundheitsrisikos, da sich die einzelnen Wirkstoffe in nicht vorhersehbarer und nicht mehr kontrollierbarer Weise potenzieren“. So bestehe schon bei der Kombination von Alkohol und Lorazepam die Gefahr wechselseitiger Verstärkungen der zentraldämpfenden Effekte in Form von Atemdepressionen, Koma und Atemlähmungen. Bei nicht opioidgewöhnten Personen wie der 17-jährigen Geschädigten bestehe bei der Einnahme von Fentanyl auch bei geringeren Dosierungen die Gefahr von Atemdepressionen.
II.
8 Der Schuldspruch hat keinen Bestand. Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen eines besonders schweren sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB.
9 1. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es, dass das Landgericht das Geschehen als sexuellen Übergriff nach § 177 Abs. 1 und 2 Nr. 2 StGB gewürdigt und die heimliche Gabe von Lorazepam und Fentanyl als Anwendung von Gewalt im Sinne von § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB angesehen hat (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 1991 – 5 StR 498/90, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 9; vom 15. September 1998 – 5 StR 173/98; Beschluss vom 8. April 2025 – 5 StR 731/24).
10 2. Es hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung jedoch nicht stand, dass die Jugendkammer die Verabreichung von Fentanyl über die Haut mittels eines Pflasters als Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des Qualifikationstatbestands des § 177 Abs. 8 Nr. 1 Variante 2 StGB gewertet hat. Denn es handelt sich bei dem synthetischen Opioid Fentanyl, auch bei Verabreichung mittels eines transdermalen Pflasters, nicht um ein „gefährliches Werkzeug“ im Sinne dieser Vorschrift.
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14 Hinzu kommt Folgendes: Zwar wird der Begriff des (gefährlichen) Werkzeugs in der Rechtsprechung und im Schrifttum weit verstanden. Er umfasst jeden beweglichen Gegenstand, mit dem, gleich auf welche Weise, auf den Körper des Opfers eingewirkt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2014 − 1 StR 503/14, NStZ 2015, 213, 214), und der nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung dazu geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2002 – 2 StR 113/02, NStZ 2002, 594), wobei mit einer erheblichen Verletzung eine nach Dauer oder Intensität gravierende, jedenfalls nicht nur ganz leichte Verletzung oder Gesundheitsschädigung gemeint ist (vgl.
BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 – 2 StR 275/13, JR 2015, 206, 207). Als gefährliches Werkzeug sind hiernach etwa erachtet worden ein Kopfkissen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2014 − 1 StR 503/14, aaO), ein Hund (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2022 – 2 StR 145/22; Beschluss vom 8. Dezember 1998 – 4 StR 584/98, NStZ-RR 1999, 174), ein Kraftfahrzeug (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 – 4 StR 275/13, NStZ-RR 2014, 11, 12), ein Reizgasspray (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 – 1 StR 664/16; vom 1. Oktober 2008 – 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376, 377), eine brennende Zigarette (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 – 1 StR 232/01, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 Werkzeug 2), eine Sprühflasche mit Haushaltsreiniger (vgl.
BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 487/10, NStZ-RR 2011, 275, 276) sowie ätzende Säure (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1950 – 4 StR 20/50, BGHSt 1, 1, 4).
15 Diesen als (gefährliches) Werkzeug angesehenen, von außen auf den Körper einwirkenden oder in den Körper gebrachten Gegenständen und Stoffen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 487/10, aaO; MüKo-StGB/Hardtung, 4. Aufl., § 224 Rn. 15; LK/Grünewald, StGB, 13. Aufl., § 224 Rn. 20; TK/Sternberg-Lieben, StGB, 31. Aufl., § 224 Rn. 6) ist gemein, dass sie unmittelbar zu einer erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität führen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2024 – 5 StR 382/24, Rn. 20). Demgegenüber entfaltet das in einem Pflaster enthaltene Fentanyl seine gesundheitsschädliche Wirkung nach Aufnahme durch die Haut erst über einen Stoffwechselprozess (vgl. zur Kochsalzintoxikation, die § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB unterfällt, BGH, Urteil vom 16.
März 2006 – 4 StR 536/05, BGHSt 51, 18, 22; anders noch zu § 223a StGB aF BGH, Beschluss vom 26. November 1985 – 5 StR 717/85, bei Holtz MDR 1986, S. 270, 273; wohl auch BGH, Urteil vom 21. November 1950 – 4 StR 20/50, aaO). Das Pflaster ist zwar der Gegenstand, dessen sich der Angeklagte als Mittel zur Ausführung der Tat bedient; die maßgebliche Gefährlichkeit des Gegenstands entsteht jedoch erst nach der Aufnahme des Wirkstoffs über die Haut in das Blut durch einen Stoffwechselprozess und nicht unmittelbar durch das Pflaster. Auch die auf der Applikation des Pflasters beruhende Rötung der Haut stellt jedenfalls keine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität dar (vgl. aber zu einer Katheterinfusion, BGH, Beschluss vom 9.
Oktober 2018 – 1 StR 418/18, aaO).
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19 Die erhöhte Gefährlichkeit ergibt sich bei einem Fentanylpflaster nicht aus dem Trägermedium Pflaster selbst, das regelmäßig – wie auch hier – durch das Anhaften auf der Haut allenfalls zu einer leichten Hautreizung führt, sondern aus der in ihm enthaltenen Substanz, die durch die Haut in den Körper eindringt und dort einen Stoffwechselprozess bewirkt.
20 Das Fentanylpflaster kann auch nicht zugleich als (gefährliches) „Werkzeug“ im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet werden. Bei der Tatbestandsvariante „Begehung mittels eines gefährlichen Werkzeugs“ handelt es sich nicht um den Oberbegriff zur Variante der Begehung durch „Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen“ in § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit der Folge, dass ein gesundheitsschädlicher Stoff stets auch ein gefährliches Werkzeug wäre; die Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nicht lex specialis zu § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2024 – 5 StR 382/24, NJW 2024, 3735, 3737). Vielmehr spricht die Regelung in § 224 Abs. 1 StGB mit den Qualifikationsvarianten Nr. 1 und Nr. 2 für eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen Giften und gesundheitsschädlichen Stoffen einerseits und den Waffen und gefährlichen Werkzeugen andererseits. Für die Tatbestandserfüllung von § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt es dabei nicht darauf an, auf welche Weise die Verbindung des Giftes oder der anderen im Gesetz bezeichneten Stoffe mit dem Körper hergestellt wird; die Stoffe können mithin „innerlich“ oder „äußerlich“ angewendet werden (vgl. BGH, Urteile vom 12. August 1960 – 4 StR 294/60, BGHSt 15, 113, 114; vom 30. Juni 1976 – 3 StR 469/75, NJW 1976, 1851; jeweils zu § 229 StGB aF).
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Mit demselben Reformgesetz wurde allerdings § 223a StGB durch die Vorschrift des § 224 StGB ersetzt; an die Stelle des bis dahin geltenden § 229 StGB aF trat § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. BT-Drucks. 13/9064, S. 15 f.). Mit der Ergänzung und Neufassung der Strafvorschriften strebte der Gesetzgeber an, Strafbarkeitslücken zu schließen, Auslegungsschwierigkeiten zu beseitigen, in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht veraltete Tatbestandsfassungen den heutigen Erfordernissen anzupassen und die Strafvorschriften in ihrem Aufbau und Sprachgebrauch insgesamt zu vereinheitlichen (vgl. BT-Drucks. 13/7164, S. 18). Zu einer möglichen Überschneidung des Anwendungsbereichs der erst während des Gesetzgebungsverfahrens neben „Gift“ eingefügten Variante 2 des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB einerseits (Beibringung von anderen gesundheitsschädlichen Stoffen) und Nr. 2 Variante 2 andererseits (mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs) verhalten sich die Gesetzesmaterialien nicht.
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24 3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schweren sexuellen Übergriffs hat daher keinen Bestand.
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Vizepräsident desUnabhängigenKontrollratsDr. Feilcke ist ander Unterschriftgehindert, weil dasRichteramt ruht.
RiBGH Wenskeist wegen einerDienstreise ander Unterschriftgehindert.
Fritsche Fritsche Fritsche Arnoldi RiBGH Prof. Dr. Gödickeist wegen einer Dienstreisean der Unterschriftgehindert.
Fritsche http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE727292025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public