BGH, Urteil vom 17.07.2025 – 5 StR 465/24 – Selbständiges Einziehungsverfahren: Herrühren aus einer Straftat bei der Einziehung von Grundstücken sowie von Miet- und…
KORE727672025 ECLI:DE:BGH:2025:170725U5STR465.24.0 BGH 5. Strafsenat 20250717 5 StR 465/24 Urteil § 76a Abs 4 S 1 StGB, § 261 StPO, § 437 StPO vorgehend LG Berlin, 5. Dezember 2023, Az: 541 KLs 9/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Selbständiges Einziehungsverfahren: Herrühren aus einer Straftat bei der Einziehung von Grundstücken sowie von Miet- und Pachtforderungen 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2023 mit den Feststellungen aufgehoben.
I.
2 1. In dem Verfahren geht es im Wesentlichen um das wegen des Verdachts der Geldwäsche beschlagnahmte (Mit-)Eigentum der Einziehungsbeteiligten an sechs zwischen 2012 und 2018 in B. für insgesamt knapp 1,9 Millionen Euro erworbenen Häusern und Wohnungen. Nach dem Urteil war aber der Vater des Einziehungsbeteiligten R. , K. R. , wirtschaftlich Berechtigter der Immobilien, die in seinem Auftrag und mit seinen Mitteln erworben wurden. Grund hierfür war, dass K. R. als Bezieher staatlicher Transferleistungen nicht offiziell als Eigentümer in Erscheinung treten wollte.
3 Das Landgericht hat zur Frage der Finanzierung der Grundstücke insbesondere Feststellungen zum familiären Umfeld des Einziehungsbeteiligten R. , zu aus diesem heraus seit Mitte der 1980er Jahre begangenen Vermögensstraftaten sowie zur Erwirtschaftung eines erheblichen, später zum Erwerb der B. er Immobilien eingesetzten Grundstücksvermögens im Libanon ab Ende der 1980er Jahre getroffen. Im Einzelnen hat es festgestellt:
4 K. R. siedelte mit seinen Eltern und mindestens zehn Geschwistern in den Jahren 1984 und 1985 aus dem Libanon nach Deutschland über. Bei der Einreise gab die Familie an, mittellos zu sein, und bezog fortan Sozialleistungen. Spätere Einkünfte aus legalen Beschäftigungen waren geringfügig.
5 Bereits kurz nach der Einreise begannen vier der Brüder des K. R. , eine Vielzahl von Straftaten – weit überwiegend Diebstähle – zu begehen. Einer der Brüder wurde bereits zwei Monate nach seiner Einreise bei dem Versuch des gewinnbringenden Verkaufs von über 150 Gramm Heroingemisch festgenommen und hierfür verurteilt. Dieser Bruder erwarb im Jahr 1987 ein Grundstück im Libanon für umgerechnet etwa 17.000 DM sowie im Jahr 1990 ein weiteres für umgerechnet rund 86.000 DM.
6 Ab Anfang 1990 verübte auch der damals 17- oder 18-jährige K. R. Diebstähle. Unter anderem entwendete er mit einem seiner Brüder im Mai 1991 vier Uhren mit einem Gesamtverkaufspreis von 73.000 DM, die unauffindbar blieben. Im selben Jahr wurden ihm von seinem Bruder etwa zehn Prozent der Eigentumsanteile der beiden Grundstücke im Libanon übertragen; weitere Anteile erhielten seine Mutter und weitere Brüder.
7 Im Jahr 1994 entwendeten zwei Brüder des K. R. einen Stahlschrank, in dem sich Fahrscheine und weitere Gegenstände im Wert von etwa 500.000 DM befanden. Nur ungefähr die Hälfte des Beutewerts konnte sichergestellt werden. Ein Jahr später erwarben K. R. , mehrere seiner Brüder und seine Mutter ein Doppelgrundstück im Libanon zu einem unbekannten Kaufpreis.
8 Im Dezember 1999 und im Januar 2000 erbeutete ein Bruder von K. R. bei Einbruchdiebstählen Elektroartikel im Gesamtwert von knapp 400.000 DM. Anfang der 2000er Jahre schloss sich K. R. unter anderem mit drei seiner Brüder zu einer Bande zusammen. Deren Mitglieder verübten Einbruchdiebstähle und erzielten erhebliche Beutewerte. Allein in den zwei Monaten um den Jahreswechsel 2000/2001 beliefen sich diese auf über 265.000 DM.
9 Während K. R. samt seiner Ehefrau sowie den in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindern weiterhin Sozialleistungen bezog, erwarb er im Jahr 2005 eine Wohnung in Be. für umgerechnet ungefähr 200.000 Euro. In das Grundbuch wurde seine Ehefrau als Eigentümerin eingetragen; wirtschaftlich Berechtigter war er. Im selben Jahr verkauften er und die übrigen Anteilseigner der Familie das fünfzehn Jahre zuvor für rund 86.000 DM erworbene Grundstück im Libanon zu einem Preis von 1,1 Millionen US-Dollar an einen Investor, der dort ein Haus mit mehreren Wohnungen errichtete. Eine von diesen kaufte K. R. für umgerechnet ungefähr 225.000 Euro. Offizielle Eigentümerin wurde wiederum seine Ehefrau.
10 Im Jahr 2012 kaufte K. R. für 135.000 Euro die erste der verfahrensgegenständlichen Immobilien in B. . Um seinen Sozialleistungsbezug nicht zu gefährden, erwarb er sie im Namen seiner Schwester, die ohne ihr Wissen als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen wurde. Nach der Volljährigkeit des Einziehungsbeteiligten R. sorgte K. R. für die unentgeltliche Übereignung an ihn, wobei im notariellen Kaufvertrag wahrheitswidrig beurkundet wurde, dass der Kaufpreis „bereits zwischen den Parteien im Libanon in bar gezahlt“ worden sei.
11 Im Oktober 2014 brach ein Bruder von K. R. mit unbekannten Mittätern in eine Sparkassenfiliale ein und erzielte mehr als 10 Millionen Euro Beute, deren Verbleib weit überwiegend ungeklärt blieb.
12 Im Zeitraum von Ende 2015 bis Juni 2018 erwarb und ersteigerte der Einziehungsbeteiligte R. – in einem Fall über die von ihm als Alleingesellschafter 2017 gegründete Einziehungsbeteiligte K. GmbH – sechs weitere Immobilien in B. für insgesamt über 1,7 Millionen Euro, von denen nach zwischenzeitlichem Verkauf einer Wohnung fünf Gegenstand des vorliegenden Einziehungsverfahrens sind. Dahinter stand abermals K. R. . Er finanzierte die Immobilien aus Einkünften aus seinem libanesischen Grundbesitz und sorgte insbesondere dafür, dass zur Begleichung der Kaufpreise von einem Immobilienhändler – dem Zeugen K. – im Erwerbszeitraum insgesamt mehr als eine Million Euro aus dem Libanon auf Konten nach Deutschland überwiesen wurde.
13 2. Im Juni 2018 leitete die Staatsanwaltschaft B. gegen den Einziehungsbeteiligten R. ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche ein. Daraufhin wurden zwischen Juni 2018 und April 2019 die Verfahrensgegenstände beschlagnahmt. Im Oktober 2020 stellte die Staatsanwaltschaft mangels Nachweisbarkeit einer konkreten rechtswidrigen Vortat das Ermittlungsverfahren ein und verfügte die Einleitung des selbständigen Einziehungsverfahrens.
14 3. Die Strafkammer hat die Einziehung abgelehnt, weil sie sich nicht zu überzeugen vermocht hat, dass die verfahrensgegenständlichen Immobilien aus rechtswidrigen Taten herrühren. Zwar sei „zweifelsohne“ von einem groben Missverhältnis zwischen deren Wert und den gegenüber den Sozialbehörden angegebenen Einkünften des K. R. als „faktischem Eigentümer“ auszugehen. Auch begründe die Vielzahl der Diebstahlstaten im Vorfeld der Immobilienkäufe im Libanon „nicht unerhebliche Zweifel an der Legalität der zum Erwerb“ verwendeten Mittel. Jedoch gebe es „konkrete und nicht nur denktheoretische Anknüpfungspunkte für einen legalen Erwerb“: Der Urgroßvater des Einziehungsbeteiligten R. habe schon 1965 in Be. ein einzelnes Grundstück mit einer Zweizimmerwohnung erworben, die nach der „unwiderlegbaren Erklärung des Einziehungsbeteiligten“ durchgängig vermietet worden sei. Mit diesen Mieteinnahmen habe seine Familie ab Mitte der 1980er Jahre ihren gesamten Immobilienbesitz im Libanon aufgebaut. Dessen Vermietung sowie teilweiser Verkauf ab dem Jahr 2015 habe den Erwerb der Grundstücke in B. ermöglicht.
II.
15 Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. Während das Landgericht zutreffend die formellen Voraussetzungen einer selbständigen Einziehung nach § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB angenommen hat, erweist sich die Prüfung, ob die beschlagnahmten Vermögenswerte aus rechtswidrigen Taten herrühren, als rechtsfehlerhaft.
16 1. Die Strafkammer hat bei dieser Prüfung bereits einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt.
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BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23 Rn. 17 mwN; vgl. zu den in BT-Drucks. 18/9525, S. 73 in Bezug genommenen Grundsätzen zur „Teilkontamination“ beim Geldwäschetatbestand BGH, Urteile vom 15. August 2018 – 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 150; vom 10. November 2021 – 2 StR 185/20 Rn. 60, BGHR StGB § 261 Abs. 7 Gegenstand 1, jeweils mwN; zur vorzunehmenden umfassenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2025 – 5 StR 622/24 Rn. 23 ff.; Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23 Rn. 17; KG Berlin, Beschluss vom 30. September 2020 – 4 Ws 46/20 Rn. 59; zur Verfassungskonformität vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 – 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354).
Gleiches gilt für die Frage, ob es sich bei einem mischfinanzierten Grundstück um ein der Einziehung zugängliches Objekt handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23; Urteil vom 10. November 2021 – 2 StR 185/20 Rn. 58, 61).
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20 Wegen dieses verkürzten Maßstabs hat sich das Landgericht insbesondere den Blick auf die Herkunft einzelner, für Immobilienkäufe eingesetzter Teilbeträge verstellt. So ist es bei der 2012 für 135.000 Euro erworbenen B. er Immobilie von einer vollständigen Finanzierung durch libanesische Mieteinnahmen ausgegangen, hat aber nur für drei sich auf 111.832 Euro summierende Teilzahlungen einen Zahlungsweg aus dem Libanon festgestellt. Der Überweisung des rund 15 Prozent des Kaufpreises ausmachenden Restbetrags, welche K. R. von seinem Konto bei einer B. er Bank vornahm, liegen dagegen dortige Bareinzahlungen zugrunde. Ein Transfer dieses Bargeldes aus dem Libanon ist nicht festgestellt. Bei einem anderen Teilbetrag von 30.000 Euro, den K. R. im August 2017 zum Ankauf einer im Folgejahr im Zusammenhang mit B. er Erwerbungen wieder veräußerten Immobilie in K. (Libanon) in bar an den Verkäufer übergab, hat die Strafkammer überhaupt keine Feststellungen zur Herkunft getroffen.
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22 2. Darüber hinaus erweist sich die Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft.
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Ferner ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. April 2023 – 5 StR 457/22 Rn. 7 mwN). Dabei sind an die Bewertung der Einlassung eines Einziehungsbeteiligten (vgl. § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO) die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel.
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28 Das Landgericht hat schon nicht geprüft, ob die behaupteten Erträge der Höhe nach plausibel sind. Hierzu hätte Anlass bestanden, weil diese in mehreren Fällen bereits nach kurzer Zeit die Erwerbskosten überstiegen haben sollen. So soll sich der Kauf eines im Jahr 1987 für ungefähr 17.000 DM erworbenen unbebauten Grundstücks schon nach weniger als einem Jahr der Vermietung amortisiert haben. Bei einem im Jahr 1990 für rund 86.000 DM erworbenen, ebenfalls unbebauten Grundstück sollen hierzu weniger als zwei Jahresmieten genügt haben, bevor es nach rund 15 Jahren für nunmehr 1,1 Millionen US-Dollar verkauft worden sein soll. Angesichts der erheblichen Wertsteigerungen fehlen Feststellungen zu den wertbildenden Faktoren der Grundstücke und zur Entwicklung des Miet- und Immobilienmarktes im Libanon.
29 Außerdem hat das Landgericht vorgebliche Einkünfte aus Grundstücken im Libanon dem K. R. mehrfach über dessen Eigentumsanteil von jeweils etwa zehn Prozent hinaus zugeordnet, ohne dass sich die Urteilsgründe zum Hintergrund dieser Verteilung verhalten. So soll er von der Familie über 200.000 Euro Mieteinnahmen erhalten haben, um sich damit eine Wohnung in Be. zu kaufen, ohne dass Anhaltspunkte für eine Teilhabe der anderen Anteilseigner in annähernd ähnlichem Maße bestünden. Auch vom Verkaufserlös für drei libanesische Grundstücke in Höhe von insgesamt 2,5 Millionen US-Dollar soll er mit umgerechnet über 600.000 US-Dollar mehr als das Doppelte des ihm rechnerisch zustehenden Anteils bekommen haben. Angesichts der zentralen Bedeutung, die das Landgericht dem Umfang der Einkünfte beigemessen hat, hätte es erörtern müssen, weshalb K. R. von diesen innerhalb seiner Familie deutlich überproportional profitiert haben soll.
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31 So hat es jeden Erwerbsvorgang nur für sich betrachtet. Dabei hat es seine Prüfung auf die Frage beschränkt, ob zum jeweiligen Zeitpunkt des Erwerbs einer Immobilie rechnerisch ausreichend legale Mittel zur Verfügung standen. Hierzu hat es verschiedene Beweise wie Chats, Grundbucheinträge, Zahlungsbelege und vor allem die Aussage des Immobilienhändlers K. herangezogen, der angegeben hat, auf Anweisung von K. R. den Großteil der Gelder für den Ankauf der Grundstücke in B. aus dem Libanon transferiert zu haben. Es hat sich mit seiner auf die einzelnen Erwerbsvorgänge beschränkten Würdigung jedoch den Blick auf sich aus den Gesamtumständen ergebende Auffälligkeiten verstellt, die für eine Investition von Straftaterlösen sprechen könnten und die mithin der Erörterung in einer Zusammenschau mit den übrigen Beweisergebnissen bedurft hätten.
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33 Soweit das Landgericht dieses Verschleierungsverhalten einer Gesamtwürdigung mit der Erklärung entzogen hat, K. R. habe auf diese Weise den ungeminderten Bezug von Sozialhilfe nicht gefährden wollen, hat es nicht berücksichtigt, dass sich die Motive der Ermöglichung eines Sozialleistungsbetrugs und der Verschleierung von Beute aus anderen Straftaten nicht ausschließen. Zudem steht diese Erklärung in einem unaufgelösten Spannungsverhältnis zu der Feststellung, dass K. R. bei einem Grundstückskauf 2012 einen Betrag von über 23.000 Euro offen über sein B. er Sparkassenkonto abwickelte, obwohl dies den Sozialbehörden Anlass hätte geben können, den weiteren Leistungsbezug zu hinterfragen.
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35 Nach den Feststellungen gehörte zu seinen Aufgaben etwa die wiederholte zeitaufwändige Abwicklung detaillierter Zahlungsanweisungen an Finanzamt, Grundbuchamt oder auf Anderkonten von Notaren über Währungsgrenzen hinweg. Angesichts der damit verbundenen Mühewaltung zählt das auch dann nicht zu den üblichen Aufgaben eines Immobilienhändlers, wenn er damit eine eigene Kaufpreisschuld tilgt. Bei einer Überweisung von 190.000 Euro aus dem Libanon im Jahr 2015 durch den Zeugen K. zum Erwerb der zweiten B. er Immobilie fehlte eine entsprechende Verbindlichkeit des Zeugen. Vielmehr hatte dieser den Betrag vorher im Libanon in bar (90.000 Euro) und per Scheck (100.000 Euro) von K. R. mit der Bitte erhalten, die Geldsumme nach Deutschland zu überweisen. Unerörtert bleibt auch, dass der Zeuge es Anfang 2016 übernahm, für K. R. ausstehende Miete in Höhe von 19.500 Euro im Libanon entgegenzunehmen und anschließend nach Deutschland zu überweisen. In die Würdigung einzustellen gewesen wäre in diesem Zusammenhang auch noch, dass sich der Zeuge K. im Januar 2018 bereit gezeigt haben soll, eine erst im vorherigen August an K. R. verkaufte libanesische Immobilie auf dessen Wunsch zum selben Preis zurückzunehmen und den Kaufvertrag „zu annullieren“.
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37 Gleiches gilt für den vom Landgericht den Angaben des Einziehungsbeteiligten R. folgend mehrfach festgestellten Einsatz hoher Bargeldbeträge in Euro im Libanon. Die Ungewöhnlichkeit solcher Bargeldtransaktionen in dieser Fremdwährung hat die Strafkammer nicht erkennbar bedacht und daher auch nicht geprüft, ob ein in die Gesamtwürdigung einzustellender Indizwert darin zu sehen sein könnte, dass K. R. im Libanon auf derart hohe Bargeldbeträge in Euro zugreifen konnte.
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39 3. Das Urteil beruht auf den genannten Rechtsfehlern (§ 337 Abs. 1 StPO), die sich nicht nur auf die Einziehungsentscheidung für die Grundstücke ausgewirkt haben, sondern auch auf die übrigen beschlagnahmten Vermögensgegenstände, deren Einziehung die Staatsanwaltschaft beantragt hat.
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45 Dies belegt zunächst der Wortlaut des § 76a Abs. 4 StGB aF, der für eine Einziehung insbesondere einen aus einer rechtswidrigen Tat herrührenden Gegenstand voraussetzte. Von dem nach dem Willen des Gesetzgebers weit auszulegenden Begriff (BT-Drucks. 18/9525, S. 73) sind auch Nutzungen erfasst. Hierfür spricht auch das Ziel der selbständigen erweiterten Einziehung, strafrechtswidrige Vermögenslagen zu beseitigen, um die Nutznießung von Verbrechensgewinnen zu verhindern (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 58; zur bereicherungsrechtlichen Parallelwertung vgl. zudem § 818 Abs. 1 BGB).
46 An diesem Verständnis des § 76a Abs. 4 StGB aF hat der Gesetzgeber in der Folge festgehalten (vgl. BT-Drucks. 19/24180, S. 27). Dass erst mit der seit 18. März 2021 geltenden Fassung des § 76a Abs. 4 StGB auch Nutzungen ausdrücklich als Einziehungsobjekte bezeichnet wurden, zieht diese Deutung nicht in Zweifel (vgl. El-Ghazi/Marstaller/Zimmermann, NZWiSt 2021, 297, 302; LK/Krause, StGB, 13. Aufl., § 261 Rn. 11). Denn die Aufnahme von Nutzungen in den Wortlaut geht nach der Gesetzgebungshistorie darauf zurück, dass nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf für § 261 StGB-E eine neue Terminologie unter Wegfall des Begriffs des Herrührens vorgesehen war. Diese sollte in § 76a Abs. 4 StGB-E übernommen werden, ohne jedoch den bisherigen Anwendungsbereich der selbständigen erweiterten Einziehung insoweit zu beschränken (vgl.
BT-Drucks. 19/24180, S. 27). Deshalb wurde die ausdrückliche Aufnahme von Nutzungen als erforderlich angesehen, um diese – wie etwa Einnahmen aus der Vermietung eines gestohlenen Gegenstands – weiterhin durch § 76a Abs. 4 StGB-E zu erfassen (vgl. BT-Drucks. 19/24180, S. 29). Letztlich hat sich der Gesetzgeber zwar – der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT-Drucks. 19/26602, S. 7) folgend – für die Beibehaltung des Tatbestandsmerkmals des Herrührens entschieden, dies jedoch ohne die aus dem Gesetzentwurf stammende ausdrückliche Bezeichnung von Nutzungen als Einziehungsgegenstand wieder zu streichen. Damit kann aus der Gesetzesneufassung nicht gefolgert werden, dass von § 76a Abs. 4 StGB aF Nutzungen nicht erfasst gewesen wären.
47 4. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen waren schon deshalb aufzuheben, weil die Einziehungsbeteiligten diese nicht zur Überprüfung stellen konnten.
Cirener Mosbacher Köhler Resch Werner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE727672025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public