KORE727702025 ECLI:DE:BGH:2025:041125BAK94.25.0 BGH 3. Strafsenat 20251104 AK 94/25 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haf
§ 89aAbs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 2a St
GB dringend verdächtig ist. 24 aa) Er hat sich hochwahrscheinlich an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB beteiligt. 25
(1)Die Hizb Allah ist auf Grundlage des nach dem gegenwärtigen Beweisstand maßgeblichen Sachverhalts als eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 129a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 129 Abs. 2 StGB zu bewerten. Insbesondere ergibt das vorläufige Beweisergebnis, dass es sich bei der Vereinigung um eine einheitliche, unter zentraler Führung stehende Gesamtorganisation handelt. Angesichts des Ausmaßes ihrer militärischen Kräfte und der ihr zuzurechnenden Angriffe sowie Anschläge ist sie auf die Begehung von Mord und Totschlag ausgerichtet. Diese von ihr bezweckten und ausgeführten Taten sind nicht allgemein gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 29. November 2023 – AK 84/23 u.a., juris Rn. 17 mwN). 26
(2)Der Angeklagte beteiligte sich hochwahrscheinlich an der Vereinigung als Mitglied, da er sich nach derzeitigem Sachstand einvernehmlich in diese eingliederte und sie durch interessenbezogene Tätigkeiten von innen her förderte, indem er in B. zu Propagandazwecken der Vereinigung über das Internet einen Beitrag veröffentlichte. 27 bb) Daneben hat er sich hochwahrscheinlich wegen Vorbereitung einer schweren
§ 89aAbs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 2a St
GB strafbar gemacht, indem er aus Deutschland in den Libanon ausreiste, sich dort, wie von Anfang an von ihm beabsichtigt, in den Umgang mit einer Schusswaffe unterweisen ließ und sich eine solche verschaffte. 28 cc) Die hochwahrscheinliche Strafbarkeit des Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB steht in Tateinheit gemäß § 52 StGB zur Vorbereitung einer schweren
§ 89aAbs. 1, Abs. 2, Abs. 2a St
GB. 29
- dd)Soweit er in Deutschland handelte, folgt die Anwendung deutschen Strafrechts aus § 3 StGB. Zugleich ergibt sich hieraus der nach § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB erforderliche Inlandsbezug. 30 Mit Blick darauf, dass er sich im Libanon unterweisen ließ und sich dort eine Waffe verschaffte, ergibt sich die Anwendung deutschen Strafrechts für § 89a StGB aus § 89a Abs. 3 Satz 2 StGB. Diese Regelung geht als spezielle Regelung den §§ 3 ff. StGB vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 ‒ AK 72/17, juris Rn. 24; vom 8. November 2017 – AK 54/17, NStZ-RR 2018, 42, 44; s. auch zu § 89c Abs. 3 StGB BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 3 StR 483/21, StV 2023, 805 Rn. 29; noch offengelassen in BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2009 – StB 52/09, BGHSt 54, 264, Rn. 11; vgl. MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 89a Rn. 69 mwN; Fischer/Anstötz, StGB, 72. Aufl., § 89a Rn. 43; BeckOK/StGB/v. Heintschel-Heinegg, 66. Ed., § 89a Rn. 37 f.; Gazeas/Grosse-Wilde/Kießling, NStZ 2009, 593, 599 f.; Zöller, Terrorismusstrafrecht, 2009, S. 578; BT-Drucks. 16/12428, 15 f., 16/11735 S. 14). 31
- ee)Ob hinsichtlich im Libanon begangener Beteiligungshandlungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB deutsches Strafrecht gilt oder ob es wegen § 9 Abs. 1 StGB hierauf nicht ankommt, bedarf hier keiner Vertiefung (vgl. LK/Werle/Jeßberger, StGB, 13. Aufl., § 9 Rn. 65; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129b Rn. 30; TK-StGB/Eser/Weißer, 31. Aufl., § 9 Rn. 35). 32
- ff)Die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB und § 89a Abs. 4 StGB liegt vor. 33 2. Es bestehen der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie ‒ auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 ‒ AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) ‒ derjenige der Schwerkriminalität. 34
- a)Nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist es wahrscheinlicher, dass sich der Angeklagte ‒ sollte er auf freien Fuß gelangen ‒ dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Dem vorbestraften und hafterfahrenen Angeklagten droht eine empfindliche Freiheitsstrafe. Dies stellt einen deutlichen Fluchtanreiz dar. Diesem stehen keine erheblichen hemmenden Aspekte entgegen. Er ist ledig, kinderlos, hat keine Berufsausbildung und lebte zuletzt von Sozialleistungen. Ferner befasste er sich mit einer erneuten Rückkehr in den Libanon, wo er dauerhaft seinen zukünftigen Lebensmittelpunkt sieht. Trotz Kenntnis eines gegen ihn bestehenden Haftbefehls reiste er zudem am 11. Dezember 2023 in den Libanon aus. 35
- b)Daneben besteht der Haftgrund der Schwerkriminalität. Der Angeklagte ist einer Straftat gemäß § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 StGB, mithin einer Katalogtat des § 112 Abs. 3 StPO, dringend verdächtig. Nach den vorgenannten Umständen des Einzelfalls ist eine Fluchtgefahr jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 ‒ 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, 349 ff.; BGH, Beschluss vom 22. September 2016 ‒ AK 47/16, juris Rn. 26). 36
- c)Eine ‒ bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche ‒ Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO analog) ist nicht erfolgversprechend. Unter den gegebenen Umständen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden. 37 3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer. Das Verfahren ist seit der Festnahme des Angeklagten mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden: 38 Die Ermittlungen waren umfangreich. Es sind mehrere Mobiltelefone des Angeklagten sichergestellt worden. Auf diesen befinden sich zahlreiche Datensätze und Chatnachrichten sowie Bild- und Videodateien, die teilweise übersetzt werden mussten. Deren Inaugenscheinnahme und Auswertung hat sich zeit- und arbeitsintensiv gestaltet. Ferner sind ein rechtsmedizinisches Gutachten zur Untersuchung einer Haarprobe des Angeklagten auf Betäubungsmittel und weitere toxikologisch relevante Wirkstoffe sowie ein kriminaltechnisches Gutachten zur waffenrechtlichen Einordnung der auf den sichergestellten Videos verwendeten Schusswaffen und Munition eingeholt worden. Inzwischen hat die Generalstaatsanwaltschaft am 24. September 2025 Anklage zum Kammergericht erhoben. Die Vorsitzende des mit der Sache befassten Staatsschutzsenats hat am 26. September 2025 die Zustellung der Anklage verfügt und eine angemessene Erklärungsfrist gemäß § 201 Abs. 1 Satz 1 StPO bis zum 10. Oktober 2025 bestimmt. Mit Eröffnungsentscheidung vom 21. Oktober 2025 hat das Kammergericht die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Überdies hat es mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 ‒ nach vorheriger Terminabsprache ‒ ab dem 13. Januar 2026 bis zum 10. März 2026 13 Hauptverhandlungstermine bestimmt. 39 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Vorlagebeschluss des Kammergerichts vom 6. Oktober 2025 Bezug genommen. 40 4. Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeklagten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht zu der Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hohoff Anstötz Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE727702025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public