KORE727832025 ECLI:DE:BGH:2025:301025BSTB50.25.0 BGH 3. Strafsenat 20251030 StB 50/25 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrich
§ 129aAbs.
5 Unterstützen 6 Rn. 5). In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2024 – StB 66/24, juris Rn. 38; vom 31. Oktober 2024 – StB 21/24, NJW 2025, 1140 Rn. 34; Urteil vom 19. April 2018 – 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 11. Juli 2013 – AK 13/13 u.a., BGHSt 58, 318 Rn. 19; Urteil vom 14. August 2009 – 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134). 51 Hieran gemessen handelte die Beschuldigte hochwahrscheinlich in mehrfacher Hinsicht in für den IS objektiv nützlicher Weise und unterstützte damit die Vereinigung im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB. 52 Die Beschuldigte bestärkte – in Gestalt einer „psychischen Unterstützung“ (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72, 74; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 118; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 121 mwN) – die inhaftierten IS-Mitglieder durch ihr Tun darin, dem IS die Treue zu halten, Mitglied der Vereinigung zu bleiben und sich für erneute Beteiligungshandlungen im Anschluss an eine Haftentlassung zur Verfügung zu halten. Jedenfalls hochwahrscheinlich ist, dass nicht nur die Beschuldigte mit einer solchen Intention agierte, sondern ihr Handeln in jedem Einzelfall zu einer entsprechenden Entscheidung des bedachten Gefangenen tatsächlich beitrug (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72, 74). Darin lag – im Sinne des für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Unterstützungserfolgs – ein objektiver Vorteil für die Vereinigung selbst, auch wenn dieser sich – wegen der Inhaftierung der Geld- beziehungsweise Briefempfänger – aktuell in keinem messbaren Nutzen niederschlug (Fälle II.1. bis II.4. und II.6. bis II.8.). 53 Soweit die Beschuldigte einen von ihr eingeworbenen Geldbetrag an im Internierungslager Al Hol in Syrien internierte weibliche IS-Mitglieder transferierte (Fall II.5.), ermöglichte sie den Geldempfängerinnen, im Gefangenenlager ein Leben im Sinne der Vereinigung zu führen und sich für ein anderweitiges Engagement im IS nach einer Freilassung zur Verfügung zu halten (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2025 – AK 25/25, juris Rn. 42; vom 13. Dezember 2023 – AK 91-95/23, juris Rn. 122; vom 19. Oktober 2023 – StB 63+64/23, juris Rn. 35; vom 21. September 2023 – StB 56/23, juris Rn. 38; vom 23. August 2023 – StB 47/23, juris Rn. 7 ff.; vom 27. Juli 2023 – StB 44/23, juris Rn. 15 ff., 42 ff.; vom 11. August 2021 – 3 StR 268/20, juris Rn. 11; vom 9. Januar 2020 – AK 61/19, juris Rn. 29 f.). Auch dies war für den IS von objektivem Nutzen. 54 Hinzu kommt Folgendes: In den haftbefehlsgegenständlichen Geldtransferfällen, die Zahlungen an IS-Mitglieder beziehungsweise deren Ehefrauen betrafen (Fälle II.1. bis II.8.), förderte die Beschuldigte auch den IS unmittelbar. Denn mit der finanziellen Unterstützung inhaftierter IS-Mitglieder beziehungsweise ihrer Familien wurde das Signal an Mitglieder und Sympathisanten des IS ausgesandt, dass sich die Vereinigung intensiv um gefangen genommene oder aus anderen Gründen unterstützungsbedürftige Mitglieder kümmert. Da die Beschuldigte in den sozialen Medien über abgeschlossene Spendenaktionen und Briefkampagnen in Gestalt von „Erfolgsmeldungen“ berichtete, erreichte diese Botschaft eine große Zahl IS-affiner Personen. Dies war geeignet, deren Glauben an die fortbestehende Wirkmacht der Vereinigung und ihre Loyalität zu dieser zu stärken, was für den IS gleichfalls von objektivem Nutzen war, weil dadurch der Kreis potentieller zukünftiger Mitglieder und Unterstützer erhalten blieb beziehungsweise sogar erweitert wurde (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2025 – AK 25/25, juris Rn. 43; vom 31. Oktober 2024 – StB 21/24, NJW 2025, 1140 Rn. 39; vom 13. Dezember 2023 – AK 91-95/23, juris Rn. 123; vom 19. Oktober 2023 – StB 63+64/23, juris Rn. 35; vom 21. September 2023 – StB 56/23, juris Rn. 38; vom 23. August 2023 – StB 47/23, juris Rn. 7 ff.; vom 27. Juli 2023 – StB 44/23, juris Rn. 15 ff., 42 ff.). 55
- cc)Im Fall des Geldtransfers an im syrischen Lager Al-Hol internierte IS-Frauen (Fall II.5.) hat sich die Beschuldigte hochwahrscheinlich tateinheitlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2025 – AK 25/25, juris Rn. 44; vom 13. Dezember 2023 – AK 91-95/23, juris Rn. 124; vom 19. Oktober 2023 – StB 63+64/23, juris Rn. 38; vom 27. Juli 2023 – StB 44/23, juris Rn. 46; vom 11. August 2021 – 3 StR 268/20, juris Rn. 25; vom 14. Juli 2021 – AK 37/21, juris Rn. 46 mwN) zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG strafbar gemacht. Die Übersendung von Geldern an IS-Mitglieder in Syrien verstieß gegen das in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 normierte Bereitstellungsverbot (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2023 – AK 91-95/23, juris Rn. 124; vom 19. Oktober 2023 – StB 63+64/23, juris Rn. 38 mwN; vom 23. August 2023 – StB 47/23, juris Rn. 10; vom 27. Juli 2023 – StB 44/23, juris Rn. 15 ff., 42 ff.; vom 7. Februar 2023 – 3 StR 483/21, StV 2023, 805 Rn. 22; vom 18. November 2021 – AK 47/21, juris Rn. 10 ff.; vom 14. Juli 2021 – AK 37/21, juris Rn. 32). Denn der IS ist seit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 (ABl. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 85) eine in der Verordnung gelistete Vereinigung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2023 – 3 StR 483/21, StV 2023, 805 Rn. 22; vom 11. August 2021 – 3 StR 268/20, juris Rn. 16; Urteil vom 29. Juli 2021 – 3 StR 156/20, BGHR AWG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Bereitstellungsverbot 3 Rn. 9; Beschluss vom 14. Juli 2021 – AK 37/21, juris Rn. 40 mwN). Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung dürfen gelisteten Gruppierungen weder direkt noch indirekt Gelder zur Verfügung gestellt werden. 56 Indem die Beschuldigte im Fall II.5. hochwahrscheinlich dafür sorgte, dass Geld an IS-Mitglieder im (früheren) Hauptagitationsgebiet der Vereinigung gelangten und von diesem im Sinne der Vereinigung verwendet werden konnte, stellte sie finanzielle Ressourcen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 zur Verfügung. Angesichts der Struktur des IS und des Umstandes, dass es sich bei der Vereinigung um einen Personenverband handelt, werden Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen jedenfalls dann bereits dem IS selbst unmittelbar zur Verfügung gestellt, wenn sie einem im Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation befindlichen und agierenden Mitglied, das in die dortigen Vereinigungsstrukturen eingebunden ist, zur Verwendung für die Ziele und Zwecke der Vereinigung zufließen. Insofern ist nicht erforderlich, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen in die direkte Verfügungsgewalt eines Führungsverantwortlichen oder eines für Finanzangelegenheiten zuständigen Vereinigungsmitglieds gelangen oder solche höherrangigen Mitglieder eine eigene Zugriffsmöglichkeit erhalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2025 – AK 25/25, juris Rn. 45; vom 13. Dezember 2023 – AK 91-95/23, juris Rn. 125; vom 19. Oktober 2023 – StB 63+64/23, juris Rn. 40; vom 27. Juli 2023 – StB 44/23, juris Rn. 47; vom 7. Februar 2023 – 3 StR 483/21, StV 2023, 805 Rn. 22; vom 18. November 2021 – AK 47/21, wistra 2022, 207 Rn. 17 ff.; vom 11. August 2021 – 3 StR 268/20, juris Rn. 18 ff.; Urteil vom 29. Juli 2021 – 3 StR 156/20, BGHR AWG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Bereitstellungsverbot 3 Rn. 18 ff.; Beschlüsse vom 14. Juli 2021 – AK 37/21, juris Rn. 40; vom 24. Februar 2021 – AK 6/21, juris Rn. 33, 37 f.). 57 Unerheblich für die rechtliche Beurteilung im Fall II.5. ist insofern, dass die Geldempfängerinnen in dem von kurdischen Milizen kontrollierten Lager Al Hol interniert waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2025 – AK 25/25, juris Rn. 46; vom 13. Dezember 2023 – AK 91-95/23, juris Rn. 126; vom 19. Oktober 2023 – StB 63+64/23, juris Rn. 40; vom 27. Juli 2023 – StB 44/23, juris Rn. 48). Denn die dort inhaftierten IS-Frauen konnten im Lager weitgehend selbstorganisiert ein Leben entsprechend den Vorstellungen des IS führen und für die Vereinigung tätig werden. 58
- dd)Eine Fallkonstellation, in der bei aus rein humanitärer Motivation heraus geleisteten Geldzahlungen ohne spezifischen Vereinigungskonnex an ein Vereinigungsmitglied durch enge Angehörige oder sonstige Bezugspersonen eine Strafbarkeit nicht gegeben ist (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2024 – StB 21/24, NJW 2025, 1140 Rn. 47 ff.), liegt hier ersichtlich nicht vor. 59
- b)Soweit die Beschuldigte hochwahrscheinlich Geldzahlungen zu Gunsten inhaftierter Personen erbrachte, die zwar keine IS-Mitglieder waren, sich aber gleichwohl in strafbarer Weise für die terroristische Vereinigung engagiert hatten und deshalb Strafhaft verbüßten (Fälle III.1. bis III.8.), ist angesichts der mutmaßlichen Motivation ihres Handelns im Sinne eines dringenden Tatverdachts eine Strafbarkeit der Beschuldigten wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 53 StGB gegeben. 60 Insofern gilt: 61
- aa)Im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB wirbt um Mitglieder für eine terroristische Vereinigung, wer sich um die Gewinnung von Personen bemüht, die sich mitgliedschaftlich in die Organisation einer bestimmten derartigen Vereinigung einfügen. Um Unterstützer wirbt, wer bei anderen die Bereitschaft wecken will, die Tätigkeit oder die Bestrebungen einer solchen Vereinigung direkt oder über eines ihrer Mitglieder zu fördern, ohne sich selbst als Mitglied in die Organisation einzugliedern (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2015 – 3 StR 197/14,
§ 129aAbs.
5 Werben 4; Beschlüsse vom
- Juli 2019 – AK 33/19, juris Rn. 24; vom
- Mai 2007 – AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 24). Ein Erfolg der Werbung wird nicht vorausgesetzt; auch der erfolglose Versuch, andere als Mitglied oder Unterstützer einer Vereinigung zu gewinnen, wird von der Strafbarkeit erfasst (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Juli 2019 – AK 33/19, juris Rn. 24, vom
- Februar 2019 – AK 1/19, juris Rn. 31; vom
- Mai 2007 – AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 25). Erforderlich ist allerdings eine Gedankenäußerung, die sich nach dem Verständnis des Adressaten als Werbung um Beitritt zu oder Unterstützung einer konkreten terroristischen Vereinigung darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom
- Juli 2019 – AK 33/19, juris Rn. 24). Die Werbung braucht nicht unbedingt in einer ausdrücklichen verbalen Aufforderung zu bestehen; sie kann auch konkludent zum Ausdruck gebracht werden, sofern eine Botschaft ausgesendet wird, die nach Art, Inhalt und Adressatenkreis geeignet ist, von einem verständigen Durchschnittsadressaten als Aufforderung dahin verstanden zu werden, einer bestimmten Organisation beizutreten oder diese zu unterstützen (vgl. insofern BGH, Urteil vom
- April 2015 – 3 StR 197/14,
§ 129aAbs. 5 Werben 4; LK/Krauß, St
GB, 13. Aufl., § 129 Rn. 107 mwN). 62
- bb)Hieran gemessen sind die Geldzahlungen in den Fällen III.1. bis III.8. im Sinne eines dringenden Tatverdachts als Werben um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung einzuordnen. Zwar forderte die Beschuldigte die Geldempfänger nicht ausdrücklich verbal dazu auf, sich dem IS als Mitglied anzuschließen oder die Vereinigung in strafbarer Weise zu unterstützen. Die Geldzahlungen stellten indes eine – für die Tatbestandsverwirklichung hinreichende – konkludente Aufforderung hierzu dar. Denn sie wurden von der Beschuldigten mit diesem Ziel geleistet und mussten von den Empfängern, die hochwahrscheinlich von den Netzwerken zur Sammlung von Spenden für Personen wussten, die wegen Straftaten mit IS-Bezug inhaftiert waren, dahin verstanden werden, dass es darum ging, sie dazu zu bewegen, an ihrer IS-Affinität festzuhalten und sich nach ihrer Haftentlassung erneut für die Vereinigung zu engagieren, namentlich dem IS beizutreten oder ihn nach Haftentlassung (erneut) zu unterstützen. 63 Da die bisherigen Ermittlungsergebnisse keine Erkenntnisse für eine hochwahrscheinliche Annahme dahin erkennen lassen, dass die Geldzahlungen in den Fällen III.1. bis III.8. das von der Beschuldigten beabsichtigte Ziel tatsächlich erreichten, und damit schon mangels Unterstützungserfolges kein dringender Tatverdacht einer Strafbarkeit auch in diesen Fällen wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bejaht werden kann, braucht der Senat sich nicht zu der Frage verhalten, ob in Fallkonstellationen der vorliegenden Art eine Strafbarkeit wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung schon deshalb ausgeschlossen ist, weil das inmitten stehende Handeln den Tatbestand des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer terroristischen Vereinigung erfüllt, also die letztgenannte Strafbarkeit hier eine – wie auch immer geartete – „Sperrwirkung“ gegenüber der erstgenannten entfaltet. 64
- c)Die hochwahrscheinlichen Taten unterfallen der deutschen Strafgewalt nach dem Territorialitätsprinzip (§ 3 StGB), weil die Beschuldigte mutmaßlich jeweils in Deutschland tätig wurde. Deshalb ist auch der von § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB geforderte strafbarkeitsbegründende Inlandsbezug gegeben. 65 4. Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von bereits begangenen und künftigen Taten nach § 129a StGB im Zusammenhang mit der terroristischen Vereinigung im Ausland „Islamischer Staat“ (IS) hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – als Neufassung einer früheren Verfolgungsermächtigung – am 13. Oktober 2015 erteilt. 66 5. Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts für die Strafverfolgung und damit die des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des angefochtenen Haftbefehls folgt für die Strafbarkeiten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland und Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung aus § 142a Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG. Hinsichtlich einer Strafbarkeit der Beschuldigten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG ist die Verfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts aufgrund Sachzusammenhangs begründet. 67 6. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Es ist gesamtwürdigend wahrscheinlicher, dass sich die Beschuldigte – sollte sie auf freien Fuß gelangen – dem Strafverfahren entziehen, als dass sie sich ihm stellen wird. 68 Denn die Beschuldigte hat angesichts des Umfangs ihres mutmaßlichen Tathandelns und der hohen Gefährlichkeit der unterstützten terroristischen Vereinigung IS mit einer längeren Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem von der Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. Insofern gilt, dass die Annahme von Fluchtgefahr kein sicheres Wissen um die sie begründenden Tatsachen erfordert; es genügt derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie bei der Annahme des dringenden Tatverdachts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2022 – AK 27/22, juris Rn. 36; vom 5. Oktober 2018 – StB 43 u. 44/18, juris Rn. 37). 69 Die verheiratete Beschuldigte, die vier Kinder hat, verfügt zwar in Deutschland über einen festen Wohnsitz. Sie ist jedoch vor ihrer Verhaftung nicht berufstätig gewesen. Zudem unterhält sie abgesehen von ihrer Mutter außerhalb ihrer Kernfamilie keine sozialen Kontakte. Ihr Umgang mit anderen Menschen in sozialen Medien konzentriert sich, soweit ersichtlich, auf das im Milieu ideologisch gleichgesinnter IS-affiner Personen. Vor dem Hintergrund ihrer eigenen salafistisch-dschihadistischen Ideologie lehnt sie die Staats- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland ab und präferiert ein Leben in einem islamistisch geprägten Land; in sozialen Medien hat sie sich dahin geäußert, es gebe für sie nicht viele Gründe, in Deutschland zu bleiben. Dies begründet die Annahme, dass sie sich, sollte sie aus der Haft entlassen werden, dem weiteren Strafverfahren durch eine Flucht ins Ausland zu entziehen versucht. Hierfür spricht auch, dass sie – über ihren türkischen Ehemann – über Kontakte in der Türkei verfügt und sie in der Vergangenheit mit ihrer Familie regelmäßig dorthin gereist ist. Für eine Fluchtgefahr streitet weiter, dass die sowohl national als auch international in IS-Kreisen gut vernetzte Beschuldigte im Falle einer Flucht ins Ausland oder einem Untertauchen in Deutschland wahrscheinlich mit vielfältiger Unterstützung durch Gleichgesinnte rechnen kann. 70 Der Zweck der Untersuchungshaft kann unter den gegebenen Umständen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO erreicht werden. 71 7. Die Untersuchungshaft ist angesichts der Straferwartung, der bisherigen – kurzen – Haftdauer sowie der aus den Verfahrensakten ersichtlichen stringenten und dem Beschleunigungsgrundsatz genügenden Ermittlungen verhältnismäßig (§ 120 StPO). Schäfer Hohoff Kreicker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE727832025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public