BGH, Beschluss vom 01.10.2025 – VII ZR 138/24 – Aufnahme eines durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Zur Aufnahme eines durch…
KORE727872025 ECLI:DE:BGH:2025:011025BVIIZR138.24.0 BGH 7. Zivilsenat 20251001 VII ZR 138/24 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 85 Abs 1 S 1 InsO, § 85 Abs 1 S 2 InsO, § 85 Abs 2 InsO, § 87 InsO, § 179 Abs 1 InsO, § 179 Abs 3 S 1 InsO, § 180 Abs 2 InsO, § 181 InsO, § 239 Abs 2 ZPO, § 239 Abs 3 ZPO, § 239 Abs 4 ZPO, § 240 S 1 ZPO vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 5. April 2023, Az: 4 U 177/21vorgehend LG Potsdam, 30. Juli 2021, Az: 6 O 258/19nachgehend BGH, 12. November 2025, Az: VII ZR 138/24, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen DEU Bundesrepublik Deutschland Aufnahme eines durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Zur Aufnahme eines durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch den Beschwerdeführer bei Verzögerung der Verfahrensaufnahme durch den Insolvenzverwalter als Beschwerdegegner.
Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Klage für durch den Kläger aufgenommen erklärt.
Die Beklagten haben den Rechtsstreit hinsichtlich der Widerklage wirksam aufgenommen.
Zur Wahrung rechtlichen Gehörs weist der Senat darauf hin, dass er nicht vor Ablauf von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses in der Sache entscheiden wird. Der Zeitpunkt der Entscheidung bleibt von der Geschäftslage abhängig. Eine etwaige Stellungnahme zur Beschwerdebegründung hat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu erfolgen.
I.
1 Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. & L. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin).
2 Die Schuldnerin hat von den Beklagten Zahlung von Restwerklohn aus einem vorzeitig beendeten Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses sowie die Herausgabe einer Vertragserfüllungsbürgschaftsurkunde begehrt. Die Beklagten haben ihrerseits widerklagend Schadensersatzansprüche wegen höherer Baukosten der infolge ihrer Kündigung nicht erbrachten und an Drittunternehmer vergebenen Bauleistungen geltend gemacht.
3 Nachdem das Landgericht die Klage der Schuldnerin abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten hin die Schuldnerin zur Zahlung von 20.000 € verurteilt hat, hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 63.204,97 € nebst Zinsen und Herausgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft verurteilt. Die weitergehende Klage und die Widerklage hat es abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen.
4 Nach Einlegung der hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist über das Vermögen der Schuldnerin am 6. Juni 2023 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
5 Mit Schriftsatz vom 22. August 2024 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragt, den Kläger zur Aufnahme des Rechtsstreits zu laden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2024 mitgeteilt, dass er nach erfolgter Prüfung der Nichtzulassungsbeschwerde eine Aufnahme nicht ablehnen werde, über eine Aufnahme aber erst zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden könne.
6 Auf Hinweis des Senats hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 13. Mai 2025 erklärt, dass das Verfahren auch im Hinblick auf die Widerklage aufgenommen wird, und mit Schriftsatz vom 8. September 2025 beglaubigte Tabellenauszüge vorgelegt.
II.
7 Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist hinsichtlich der Klage durch Beschluss für von dem Kläger aufgenommen zu erklären. Hinsichtlich der Widerklage haben die Beklagten das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wirksam aufgenommen.
8 1. Die Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochenen Verfahrens richtet sich gemäß § 240 Satz 1 ZPO nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften. Die Aufnahme des Verfahrens ist auch möglich, wenn dieses zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde in der Revisionsinstanz anhängig war (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12 Rn. 8, BGHZ 195, 233). Werden in einem Verfahren durch Klage und Widerklage wechselseitig Ansprüche geltend gemacht, ist das Aufnahmerecht für Klage und Widerklage getrennt zu prüfen (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - VII ZR 101/14 Rn. 15, BGHZ 217, 103).
9 2. Die Voraussetzungen für die Ersetzung der Aufnahmeerklärung des Klägers liegen hinsichtlich der Klage vor. Ein Aktivprozess des Schuldners, mit dem über die Pflicht zu einer Leistung gestritten wird, die in die Masse zu gelangen hat, kann nach § 85 Abs. 1 Satz 1 InsO grundsätzlich nur durch den Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Erst wenn der Insolvenzverwalter die Aufnahme ablehnt, § 85 Abs. 2 InsO, oder wenn eine Verzögerung der Aufnahme durch den Insolvenzverwalter vorliegt, § 85 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 239 Abs. 2 bis 4 ZPO, kann der Prozessgegner das Verfahren aufnehmen. Die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Verfahrens durch den Prozessgegner wegen Verzögerung liegen vor.
10
11
12
13
14 3. Die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch die Beklagten gemäß § 180 Abs. 2 InsO liegen hinsichtlich der Widerklage vor.
15
16
17
18
20
Pamp Halfmeier Graßnack Brenneisen Hannamann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE727872025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public