BGH, Beschluss vom 29.10.2025 – XII ZB 334/25 – Ernsthafter Überzeugungsversuch als Voraussetzung für eine Zwangsmedikation Zu den Anforderungen an die tatrichterliche…
KORE727882025 ECLI:DE:BGH:2025:291025BXIIZB334.25.0 BGH 12. Zivilsenat 20251029 XII ZB 334/25 Beschluss § 1831 Abs 1 Nr 2 BGB, § 1832 Abs 1 S 1 Nr 4 BGB, § 62 Abs 1 FamFG, § 70 Abs 3 S 1 Nr 2 FamFG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG vorgehend LG Gießen, 26. Juni 2025, Az: 7 T 166/25vorgehend AG Gießen, 23. Mai 2025, Az: 238 XVII 149/23 N DEU Bundesrepublik Deutschland Ernsthafter Überzeugungsversuch als Voraussetzung für eine Zwangsmedikation Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Feststellung und Darlegung des Versuchs, den Betreuten gemäß § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 12. September 2018 - XII ZB 87/18, FamRZ 2018, 1947; vom 13. September 2017 - XII ZB 185/17, FamRZ 2017, 2056 und vom 30. Juli 2014 - XII ZB 169/14, FamRZ 2014, 1694).
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 23. Mai 2025 und der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 26. Juni 2025 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt (§ 337 Abs. 1 FamFG).
Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
I.
1 Der Betroffene wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigten gerichtlichen Genehmigungen seiner Unterbringung und seiner Zwangsbehandlung.
2 Der im Jahr 1957 geborene Betroffene leidet an einem schizophrenen Residuum einer paranoiden Schizophrenie mit akuter psychotischer Dekompensation. Auf Antrag seines Betreuers hat das Amtsgericht nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und persönlicher Anhörung des Betroffenen dessen (weitere) Unterbringung und medikamentöse Zwangsbehandlung jeweils bis zum 3. Juli 2025 genehmigt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen.
3 Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Betroffene die Feststellung, dass die Beschlüsse der Vorinstanzen ihn in seinen Rechten verletzt haben.
II.
4 Die auch im Falle der hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 541/19 - FamRZ 2020, 1305 Rn. 8 mwN) ist zulässig und begründet. Sie führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse der Vorinstanzen nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2025 - XII ZB 365/24 - FamRZ 2025, 814 Rn. 4 mwN).
5 1. Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in die ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 BGB auf der Grundlage der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht vorlagen.
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10 2. Aus demselben Grund tragen die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen auch die Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen durch den Betreuer nicht.
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13 3. Auf den Antrag des Betroffenen ist entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG durch den Senat auszusprechen, dass die durch Zeitablauf erledigten Entscheidungen der beiden Vorinstanzen zur Zwangsbehandlung den Betroffenen in seiner durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten körperlichen Integrität und dem vom Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mitumfassten Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich seiner körperlichen Integrität und diejenigen zur Unterbringung ihn in seinem durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützten Freiheitsgrundrecht verletzt haben (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 541/19 - FamRZ 2020, 1305 Rn. 18 mwN).
14 Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse des Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der durch Zeitablauf erledigten gerichtlichen Genehmigungen der Zwangsbehandlung und der Unterbringung feststellen zu lassen, liegt vor. Denn diese Genehmigungen bedeuten einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2025 - XII ZB 365/24 - FamRZ 2025, 814 Rn. 10 mwN).
15 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Guhling Klinkhammer Botur R'inBGH Dr. Krüger istwegen Urlaubs an derSignatur gehindert.
Recknagel Guhling http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE727882025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public