KORE727922025 ECLI:DE:BGH:2025:030925B3STR304.25.0 BGH 3. Strafsenat 20250903 3 StR 304/25 Beschluss § 241 Abs 2 StGB vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 30. Januar 2025, Az: 4 Ks 21/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafsache: Voraussetzungen einer Bedrohung 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 30. Januar 2025 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 1 Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 27. Oktober 2022 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Dieses Urteil hatte der Senat mit Beschluss vom 30. April 2024 (3 StR 90/23, NStZ 2025, 505) mit den Feststellungen aufgehoben. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung unter Einbeziehung der Einzelstrafen einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. 2 Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen suchte der Angeklagte in Tötungsabsicht die Wohnung der Nebenklägerin auf. Nachdem er die Tür eingetreten hatte, trat er der im Badezimmer befindlichen Nebenklägerin entgegen, richtete frontal vor ihr stehend eine Schusswaffe auf sie und drückte ab. In seiner Erregung verzog er den Schuss, sodass das Projektil die Nebenklägerin verfehlte. Mit fortbestehendem Tötungswillen schlug der Angeklagte sodann mit der Waffe mehrfach auf den Kopf der Nebenklägerin ein, ließ jedoch nach einigen Schlägen, nicht ausschließbar aus autonomen Motiven, von ihr ab. 3 Das Landgericht hat die Tat rechtlich gewertet als gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, strafbar gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2, Nr. 5, § 241 Abs. 2, § 52 StGB. II. 4 1. Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen hat sie keine weiteren Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. 5 Während die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung rechtlicher Überprüfung standhält, unterliegt der Schuldspruch in Bezug auf die angenommene tateinheitliche Strafbarkeit wegen Bedrohung mit einem Verbrechen der Aufhebung. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt: „Soweit die Kammer hingegen eine tateinheitliche Begehung wegen Bedrohung gemäß § 241 Abs. 2 StGB angenommen hat, indem der Angeklagte die geladene Schusswaffe bewusst auf die Nebenklägerin richtete (UA Bl. 79), begegnet diese Annahme durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte die Geschädigte im Sinne des § 241 Absatz 2 StGB bedroht hat. Unerheblich ist daher auch, ob durch einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten die grundsätzlich auf Konkurrenzebene verdrängte Bedrohung wieder auflebt (UA Bl. 80).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.