BGH, Urteil vom 06.08.2025 – 1 StR 177/25 – Prüfung des Vorsatzes der Steuerhinterziehung 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts…
KORE728012025 ECLI:DE:BGH:2025:060825U1STR177.25.0 BGH 1. Strafsenat 20250806 1 StR 177/25 Urteil § 34 Abs 1 AO, § 370 AO, § 35 Abs 1 GmbHG, § 15 StGB vorgehend LG Stuttgart, 8. Oktober 2024, Az: 10 KLs 144 Js 126696/20 (2) DEU Bundesrepublik Deutschland Prüfung des Vorsatzes der Steuerhinterziehung 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2024 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und für erlittene Auslieferungshaft einen Anrechnungsmaßstab bestimmt. Von dem Vorwurf der Steuerhinterziehung in weiteren 15 Fällen hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Teilfreispruch des Angeklagten sowie gegen den Strafausspruch des Urteils. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.
I.
2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 1. Der Angeklagte, der keinen Beruf erlernt hat, die deutsche Sprache weder lesen noch schreiben kann und auch sonst nur über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt, war ab November 2011 als Servicekraft bei der M. GmbH (künftig: GmbH) angestellt, die in den Jahren 2011 bis 2020 an verschiedenen Orten Spielhallen betrieb und Geldgewinnspielgeräte unterhielt. Im Wesentlichen schenkte der Angeklagte Tee und Kaffee aus, gelegentlich befüllte er Automaten mit Bargeld. Mit dem Auslesen der Geldspielgeräte war er indes – ebenso wie mit anderen buchhalterischen Aufgaben – nicht befasst. Am 30. August 2012 wurde der Angeklagte zum Geschäftsführer der GmbH bestellt. Dazu kam es auf Betreiben seines Schwagers T., einem der drei Gesellschafter der GmbH, der dem Angeklagten versichert hatte, dass sich dadurch für ihn nichts ändern werde; lediglich müsse er gelegentlich die Steuererklärungen der GmbH unterschreiben, die der Steuerberater vorbereite. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben seines Schwagers und dessen Redlichkeit stimmte der Angeklagte zu. Sein Aufgabenbereich, seine Befugnisse und auch sein Lohn blieben in der Folgezeit unverändert. Tatsächlich wurde die GmbH – wie zuvor – durch die drei Gesellschafter geführt, in deren Händen auch die Auslesung der Geldspielautomaten nebst sonstiger Buchhaltung lag.
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Nach Fertigung der Steuererklärungen durch den Steuerberater legte der für die Buchhaltung der GmbH zuständige Gesellschafter dem Angeklagten die Steuererklärungen ohne weitere Erläuterungen zur Unterschrift vor. Auf Nachfrage des Angeklagten versicherte er stets, dass die Erklärung inhaltlich richtig sei und er diese unterschreiben könne. Der Angeklagte selbst war aufgrund seiner eingeschränkten Lese- und Rechenkompetenz nicht in der Lage, die Steuererklärungen inhaltlich zu erfassen und vertraute darauf, dass die von einem Steuerberater vorbereiteten Erklärungen zutreffend seien. Zudem vertraute er aufgrund seiner verwandtschaftlichen Beziehung und des deshalb bestehenden Vertrauensverhältnisses zu T. darauf, dass sein nicht vorbestrafter Schwager die zwischen ihnen bestehende familiäre Vertrauensbeziehung nicht für Straftaten missbrauchen würde.
Auf diese Weise unterzeichnete der Angeklagte in den Besteuerungszeiträumen 2011 bis einschließlich 2015 alle Jahreserklärungen der GmbH zur Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Aufgrund der unrichtigen Erklärung der Gewinne und Umsätze wurden Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer in einem Gesamtumfang von 1.362.916,28 € zu niedrig festgesetzt.
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6 2. a) Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten vom Vorwurf, in den Besteuerungszeiträumen 2011 bis einschließlich 2015 durch unrichtige Erklärungen jeweils Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer hinterzogen zu haben (§§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, Abs. 4, 149 ff. AO, § 34 AO, § 35 Abs. 1 GmbHG, §§ 1, 8, 23, 31 KStG i.V.m. §§ 4 ff. EStG, §§ 2, 4 ff., 10, 14, 14a, 16, 18 GewStG, § 25 GewStDV, § 18 Abs. 3 UStG, § 53 StGB), aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es hat sich nicht die Überzeugung davon zu bilden vermocht, der Angeklagte habe es im Sinne eines bedingten Vorsatzes zumindest für möglich gehalten, dass die vom Steuerberater vorbereiteten und von ihm unterzeichneten Steuererklärungen inhaltlich unrichtig sein könnten. Der nur mit untergeordneten Tätigkeiten betraute Angeklagte, der infolge seiner eingeschränkten Alphabetisierung nicht in der Lage gewesen sei, schriftliche Aufzeichnungen inhaltlich zu erfassen, habe keinen Anlass gehabt, an der inhaltlichen Richtigkeit der Erklärungen zu zweifeln. Er habe vielmehr seinem – strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen – Schwager aufgrund der verwandtschaftlichen Nähebeziehung vertraut. Der Anschein der Richtigkeit sei zudem durch die Erstellung der Erklärung durch einen Steuerberater bekräftigt worden.
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II.
8 Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist; soweit sie sich gegen den Strafausspruch wendet, ist sie unbegründet.
9 1. Die Revision ist rechtswirksam beschränkt auf den Freispruch unter Ziffer VI. der Urteilsgründe sowie den gesamten Strafausspruch. Zwar hat die Staatsanwaltschaft die uneingeschränkte Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt und die Sachrüge ohne Einschränkung erhoben. Die Auslegung ihrer Revisionsbegründung ergibt jedoch, dass lediglich der Freispruch des Angeklagten sowie der Strafausspruch des Urteils angegriffen werden. Beanstandungen gegen den Schuldspruch werden nicht erhoben. Unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV ist der Rechtsmittelangriff deshalb dahin auszulegen, dass darin keine Rechtsverletzung gesehen wird und sich der Anfechtungsumfang darauf nicht erstreckt (vgl. dazu BGH, Urteile vom 3. August 2022 – 5 StR 203/22 Rn. 13 f. und vom 22. Juni 2017 – 4 StR 151/17 Rn. 6, jew. mwN). Die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist auch wirksam; es liegen keine Umstände vor, aus denen sich ausnahmsweise eine untrennbare Verknüpfung von Schuld- und Straffrage ergibt.
10 2. Der (Teil-)Freispruch des Angeklagten hat keinen Bestand. Die Annahme des Landgerichts, der sich zur Sache einlassende Angeklagte habe bei Abgabe der inhaltlich unrichtigen Steuerklärungen für die Jahre 2011 bis 2015 ohne (bedingten) Vorsatz gehandelt, gründet auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung.
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Zum zwischen dem Angeklagten und seinem Schwager üblichen Umgang verhält sich das Urteil nicht. Wie eng das verwandtschaftliche Verhältnis im konkreten Fall mithin tatsächlich war, lässt sich auf dieser Grundlage nicht nachvollziehen. Das Landgericht hätte zudem erörtern müssen, welche Bedeutung der Angeklagte selbst seiner Bestellung zum Geschäftsführer zumaß. Es wäre gehalten gewesen, sowohl die Umstände, die der Bestellung zum Geschäftsführer vorausgingen, als auch die Belehrung vor dem Notar eingehend zu würdigen. Ob der Angeklagte seine aus der Stellung als Geschäftsführer erwachsenden Pflichten kannte oder jedenfalls hätte kennen müssen, ist der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht zugänglich.
Die Urteilsgründe lassen an dieser Stelle schließlich die erforderliche eigenständige und kritische Würdigung der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vermissen, was besorgen lässt, dass das Landgericht die Angaben des Angeklagten nicht hinreichend kritisch hinterfragt hat (vgl. dazu etwa BGH, Urteile vom 8. August 2024 – 3 StR 20/24 Rn. 13 und vom 1. März 2023 – 2 StR 366/22 Rn. 7).
15 3. Die Sache bedarf daher im Hinblick auf die Taten, die Gegenstand des Freispruchs sind, neuer tatgerichtlicher Verhandlung und Entscheidung.
16 Von der Aufhebung des Urteils sind, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, auch die vom Landgericht getroffenen Feststellungen betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Bei Aufhebung eines freisprechenden Urteils durch das Revisionsgericht können Feststellungen, deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen der Angeklagte mangels Beschwer nicht überprüfen lassen konnte, regelmäßig nicht als Grundlage einer möglichen Verurteilung bestehen bleiben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 14. Mai 2025 – 6 StR 623/24 Rn. 10, vom 26. März 2025 – 5 StR 692/24 Rn. 10; vom 24. April 2024 – 2 StR 218/23 Rn. 25 und vom 27. Januar 1998 – 1 StR 727/97).
17 Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die dem Tatgericht gemäß § 264 StPO obliegende Kognitionspflicht (vgl. dazu BGH, Urteile vom 6. März 2024 ‒ 1 StR 308/23 Rn. 19 und vom 11. November 2015 – 1 StR 235/15 Rn. 49 mwN) im Falle nicht vorsätzlichen Handelns gebieten würde, eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) zu prüfen, soweit nicht bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
18 4. Der Strafausspruch des Urteils hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
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Aus diesen Werten hat es für alle Casinos einheitlich die durchschnittliche Abweichung der erklärten von den tatsächlichen Gewinnen für die Monate Oktober bis Dezember 2011 errechnet und ist so zu einer durchschnittlichen Kürzungsquote von 28,77 Prozent gelangt. Wegen der nur drei Monate umfassenden Datengrundlage hat es einen Sicherheitsabschlag von 8,77 Prozent auf 20 Prozent vorgenommen. Zu Recht weist die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit zwar darauf hin, dass die einzelnen Kürzungswerte für den Monat Dezember 2011 pro Casino im Vergleich zu den weiteren Monaten des Zeitraums Oktober 2011 bis September 2012 auffallend niedrig waren und damit das Gesamtergebnis rechnerisch nicht unerheblich nach unten beeinflussen.
Von einem für das Gesamtergebnis nicht berücksichtigungsfähigen „Ausreißer“ musste das Landgericht angesichts der auch insgesamt schmalen Datenlage jedoch nicht zwingend ausgehen, zumal hierauf auch keine weiteren objektivierbaren Anzeichen hindeuteten. Mit Blick auf das Fehlen von Daten insbesondere für die Monate Januar bis September 2011 durfte das Landgericht im Rahmen freier richterlicher Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) in Bezug auf den Gesamtzeitraum 2011 auch einen weiteren Sicherheitsabschlag von 8,77 Prozent vornehmen. Der Rahmen des wirtschaftlich Möglichen und Vernünftigen ist damit noch nicht verlassen. Da für das Besteuerungsjahr 2016 gar keine Daten feststellbar waren und für die Strafbarkeit nach § 370 AO der Mindestschuldumfang festzustellen ist, ist auch die Vornahme eines weiteren Sicherheitsabschlags von fünf Prozent für dieses Jahr nicht rechtsfehlerhaft.
Soweit – worauf die Revision gleichfalls zutreffend hinweist – die für die verfahrensgegenständlichen Besteuerungsjahre angenommenen Sicherheitsabschläge mitunter erheblich voneinander abweichen, erklärt sich dies aus der jeweils unterschiedlich ausgeprägten Datengrundlage. Eine absolute Betrachtung – wie sie die Revision vornehmen will – war daher nicht zwingend geboten.
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Jäger Wimmer Bär Ri'inBGH Welnhofer-Zeitlerist urlaubsbedingt ortsab-wesend und daher gehindertzu unterschreiben.
Allgayer Jäger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE728012025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public