BGH, Beschluss vom 25.09.2025 – IX ZB 13/25 – Nachtragsverteilung nicht verwerteter Massegegenstände und Steuererstattungsansprüche im Insolvenzverfahren 1. Zur Masse…
KORE728072025 ECLI:DE:BGH:2025:250925BIXZB13.25.0 BGH 9. Zivilsenat 20250925 IX ZB 13/25 Beschluss § 46 Abs 1 AO, § 35 Abs 1 InsO, § 203 Abs 1 Nr 3 InsO, § 300 Abs 1 S 2 Nr 2 InsO vom 15.07.2013, § 300a Abs 1 InsO vorgehend LG Bamberg, 26. Februar 2025, Az: 12 T 2/23vorgehend AG Bamberg, 18. Oktober 2022, Az: 4 IN 376/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Nachtragsverteilung nicht verwerteter Massegegenstände und Steuererstattungsansprüche im Insolvenzverfahren 1. Zur Masse gehörende, vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht verwertete Gegenstände sind im Regelfall der Nachtragsverteilung zuzuführen, selbst wenn die Verwertung nur aufgrund einer Nachlässigkeit des Verwalters unterblieben ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 229/06, WM 2008, 305 Rn. 6).
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 26. Februar 2025 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Insolvenzbeschlag für Steuererstattungsansprüche des Schuldners für den Veranlagungszeitraum 2022 auch für die Zeit vom 13. März 2022 bis zum 15. Mai 2022 aufrechterhalten und insoweit die Nachtragsverteilung angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerdeverfahren, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
I.
1 Mit Beschluss vom 13. März 2019 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter und stellte die Restschuldbefreiung in Aussicht. Der Schuldner beantragte am 10. März 2022, ihm nach Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung zu erteilen, und machte geltend, dass die Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO mit Ablauf des 13. März 2022 erfüllt seien. Mit Beschluss vom 16. Mai 2022 erteilte das Insolvenzgericht dem Schuldner die vorzeitige Restschuldbefreiung. Mit weiterem Beschluss vom 18. Oktober 2022 hob das Gericht das Insolvenzverfahren nach Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung auf. Zugleich beschloss es, dass der Insolvenzbeschlag für näher bezeichnete Steuererstattungsansprüche des Schuldners für die Veranlagungszeiträume 2019 bis 2022 und für solche, die bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, aufrechterhalten bleibe. Es ordnete die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge an und beauftragte den Beteiligten mit ihrem Vollzug.
2 Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen diese Entscheidung hat das Landgericht durch den Einzelrichter zurückgewiesen. Auf die von dem Einzelrichter zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Senat die Beschwerdeentscheidung mit Beschluss vom 26. September 2024 - IX ZB 5/24, der unter anderem in WM 2024, 2020 veröffentlicht ist, aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Aufrechterhaltung des Insolvenzbeschlags für Steuererstattungsansprüche auf die Veranlagungszeiträume 2019, 2020, 2021 und 2022 bis einschließlich 15. Mai 2022 beschränkt ist und der sofortigen Beschwerde im Übrigen stattgegeben. Mit seiner Rechtsbeschwerde möchte der Schuldner eine vollständige Aufhebung der Aufrechterhaltung des Insolvenzbeschlags und der Anordnung der Nachtragsverteilung erreichen.
II.
3 Die Rechtsbeschwerde führt zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, soweit dieses die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts wegen der Aufrechterhaltung des Insolvenzbeschlags im Hinblick auf Steuererstattungsansprüche für den Veranlagungszeitraum 2022 für die Zeit vom 13. März 2022 bis einschließlich 15. Mai 2022 zurückgewiesen hat. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde nicht begründet und zurückzuweisen.
4 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine Nachtragsverteilung bleibe auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung zulässig. Der Einkommensteuererstattungsanspruch sei bei Insolvenzverfahren natürlicher Personen nicht von der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO erfasst und daher der Nachtragsverteilung vorzubehalten. Unerheblich sei, dass dem Insolvenzgericht etwaige Steuererstattungsansprüche des Schuldners für den in Frage stehenden Zeitraum bereits zuvor ausweislich eines Aktenvermerks vom 16. Dezember 2021 bekannt gewesen seien. Von Bedeutung sei vielmehr, dass der Insolvenzverwalter keinerlei Einfluss darauf habe, wann die vollständige Rückzahlung etwaiger Steuererstattungsansprüche durch das Finanzamt abgeschlossen sei. Soweit nach dem Schlusstermin noch Steuererstattungen erfolgten, sei davon auszugehen, dass diese erst nachträglich als Gegenstand der Masse ermittelt worden seien. Da dem Schuldner am 16. Mai 2022 Restschuldbefreiung erteilt worden sei und Vermögen, das ein Schuldner nach dem Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO erwerbe, nicht mehr zur Insolvenzmasse gehöre, sei allerdings eine Beschränkung des Insolvenzbeschlags und der Nachtragsverteilung der Steuererstattungsansprüche auf die Zeit bis einschließlich 15. Mai 2022 geboten.
5 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Wesentlichen stand. Nur soweit das Beschwerdegericht die Anordnung für Steuererstattungsansprüche des Schuldners im Veranlagungszeitraum 2022 auch auf die Zeit vom 13. März 2022 bis einschließlich 15. Mai 2022 bezogen hat, fehlt es an ausreichenden Feststellungen.
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10 Dies gilt in gleicher Weise für Ansprüche auf Steuererstattungen. Sie gehören zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist (BGH, Beschluss vom 26. September 2024 - IX ZB 5/24, WM 2024, 2020 Rn. 8 mwN). Daher kommt es nicht darauf an, dass § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO den Einkommensteuererstattungsanspruch des Schuldners nicht erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - IX ZR 115/04, BGHZ 163, 391, 393). Es geht im Streitfall nicht um die Reichweite der Abtretung von Forderungen auf Bezüge an einen Treuhänder. Vielmehr steht die Rechtsmacht und Verpflichtung des Insolvenzverwalters, gemäß § 80 Abs. 1 InsO, § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 AO während des Insolvenzverfahrens die steuerlichen Pflichten des Schuldners wahrzunehmen, außer Frage (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2024, aaO Rn. 15 mwN).
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13 Zur Masse gehörende, vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht verwertete Gegenstände sind folglich im Regelfall gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO der Nachtragsverteilung zuzuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 229/06, WM 2008, 305 Rn. 6; vom 27. April 2017 - IX ZB 93/16, NZI 2017, 608 Rn. 18). Diese Rechtsprechung trägt einerseits insbesondere dem Interesse des Schuldners in der Insolvenz natürlicher Personen Rechnung, der damit nach Erteilung der Restschuldbefreiung in einem sogenannten asymmetrischen Verfahren - wie im Streitfall - nicht länger als nötig den Beschränkungen des Insolvenzverfahrens ausgesetzt wird. Andererseits wird mit der Anordnung der Nachtragsverteilung zugleich dem Interesse der Insolvenzgläubiger Genüge getan, an der Verwertung von Massegegenständen auch dann noch zu partizipieren.
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Ein Steuererstattungsanspruch ist in vollem Umfang pfändbar (§ 46 Abs. 1 AO) und somit Bestandteil der Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO). Die Frage, ob ein Steuererstattungsanspruch dem freien Vermögen des Schuldners oder der Masse zuzuordnen ist, bestimmt sich für die Zwecke des Insolvenzverfahrens nicht nach Steuerrecht, sondern nach Insolvenzrecht (BGH, Urteil vom 13. Januar 2022 - IX ZR 64/21, WM 2022, 290 Rn. 9 mwN). Der Insolvenzschuldner hat mit der Vorauszahlung eine Anwartschaft auf den am Ende des Veranlagungszeitraums entstehenden Erstattungsanspruch erlangt, so dass dieser in die Masse fällt, wenn der ihn begründende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während dessen Dauer verwirklicht ist.
Derartige Steuererstattungsansprüche werden daher zu Recht allgemein als zur Insolvenzmasse gehörig angesehen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 Rn. 18).
17 Der an den Steuerpflichtigen zu erstattende Betrag erlangt, auch wenn er wirtschaftlich betrachtet das auf den Veranlagungszeitraum entfallende Einkommen erhöht, nicht wieder den Charakter eines Einkommens, das dem Berechtigten aufgrund einer Arbeits- oder Dienstleistung zusteht (BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - IX ZR 115/04, BGHZ 163, 391, 393 mwN; BFHE 259, 229 Rn. 16 mwN). Das hat der Senat bereits mit seinem vorangegangenen Beschluss im Streitfall ausgeführt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2024 - IX ZB 5/24, WM 2024, 2020 Rn. 10 f), worauf verwiesen wird.
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19 Die Ermittlung des Wertes der Sachleistungen obliegt - soweit gemäß § 850e Nr. 3 ZPO Geld- und Naturalleistungen für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens zusammenzurechnen sind - dem Drittschuldner (MünchKomm-ZPO/Smid, 7. Aufl., § 850e Rn. 14; Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl., § 850e Rn. 63). Strebt der Schuldner eine niedrigere Bewertung der Naturalleistungen an, muss er dies gegenüber dem Drittschuldner - gegebenenfalls im Wege der Klage gegen den Drittschuldner vor dem Prozessgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - IX ZB 7/12, WM 2013, 137 Rn. 6; vom 19. April 2016 - IX ZB 27/17, NZI 2018, 528 Rn. 5; vom 26. September 2024 - IX ZB 5/24, WM 2024, 2020 Rn. 11) - geltend machen. Die Beträge, die unmittelbar aufgrund steuerlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen und bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850e Nr. 1 ZPO nicht mitzurechnen sind, hat auch bei der Zusammenrechnung mit Naturalleistungen ebenfalls der Drittschuldner zu ermitteln (vgl. MünchKomm-ZPO/Smid, aaO Rn. 10). Auch insoweit obliegt es dem Schuldner, eine für ihn günstigere Bemessung der Abzüge gegenüber dem Drittschuldner geltend zu machen.
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22 Dies richtet sich nicht nach dem Zeitpunkt, zu welchem dem Schuldner vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt worden ist. Vielmehr hat das Insolvenzgericht zu klären, zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO - in der maßgeblichen Fassung vom 15. Juli 2013 (s.o. Rn. 6) - eingetreten waren (BGH, Beschluss vom 26. September 2024 - IX ZB 5/24, WM 2024, 2020 Rn. 9). Nach dem im Streitfall allein in Betracht kommenden § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO entscheidet das Gericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung auf Antrag des Schuldners, wenn drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht. Nach der Sachdarstellung des Schuldners im Rechtsbeschwerdeverfahren soll dies am 13. März 2022 der Fall gewesen sein. Ob dieser Zeitpunkt zutrifft, hat das Beschwerdegericht im weiteren Verfahren noch festzustellen.
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