BGH, Urteil vom 07.11.2025 – V ZR 121/24 – Duldungspflicht für Überbau aus nachbarlichem Gemeinschaftsverhältnis oder Schikaneverbot Ein Überbau muss nur unter den…
KORE728102025 ECLI:DE:BGH:2025:071125UVZR121.24.0 BGH 5. Zivilsenat 20251107 V ZR 121/24 Urteil § 226 BGB, § 242 BGB, § 903 BGB, § 912 Abs 1 BGB, § 917 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 2 BGB vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 13. Juni 2024, Az: 4 U 37/22vorgehend LG Saarbrücken, 10. Mai 2022, Az: 4 O 138/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Duldungspflicht für Überbau aus nachbarlichem Gemeinschaftsverhältnis oder Schikaneverbot Ein Überbau muss nur unter den Voraussetzungen des § 912 Abs. 1 BGB geduldet werden; liegen diese nicht vor, kann eine Pflicht zur dauerhaften Duldung des Überbaus weder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis noch aus dem Schikaneverbot hergeleitet werden.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung des Klageantrags zu 1 im Hinblick auf die begehrte Beseitigung der von dem Beklagten auf dem Grundstück des Klägers, eingetragen im Grundbuch von B. , Gemarkung K. , Flur 11/231, errichteten Teile eines Gebäudes zur Rinderhaltung, des dem mit einer Photovoltaikanlage versehenen Gebäudes gegenüberliegenden Gebäudes, der von dem Beklagten im Grundstück des Klägers im Hinblick auf die Photovoltaikanlage verlegten Leitung und der auf dem Grundstück des Klägers errichteten Einfriedung sowie gegen die Abweisung des Klageantrags zu 4 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien sind benachbarte Landwirte. Der Beklagte betreibt auf seinen Parzellen eine Außenstelle seines landwirtschaftlichen Betriebs. Er baute zu diesem Zweck im Jahr 2000 einen Rinderstall und verschloss später dessen zunächst offene Ostseite durch ein Schleppdach und ein Windschutznetz. Ferner errichtete er u.a. eine Lagerhalle und verlegte eine unterirdische Stromleitung. Das gesamte Betriebsgelände des Beklagten ist aufgrund einer Auflage des Veterinäramts zur Vermeidung der Wildschweinpest eingezäunt. Der Kläger erwarb 2015 das Eigentum an einem zwischen den Parzellen des Beklagten liegenden schmalen, ca. 11,56 Ar großen Grundstücksstreifen, der seit jeher von dem Beklagten als Hof- und Wegfläche für seinen Betrieb mitgenutzt worden ist. Die Parzelle des Klägers durchschneidet die Betriebsfläche des Beklagten zwischen den Gebäuden. Der Rinderstall bzw. dessen Dachüberstand befindet sich im Umfang einer Fläche von 117,03 m² auf dem Grundstück des Klägers. Das Dach der Lagerhalle ragt mit einer Fläche von 5,7 m² in das Grundstück des Klägers hinein. Das unterirdisch verlegte Stromkabel verläuft ebenfalls über das Grundstück des Klägers. Im Streit steht, ob die Einfriedung jedenfalls zum Teil auf dem Grundstück des Klägers errichtet wurde.
2 Der Kläger begehrt von dem Beklagten - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - die Beseitigung der überbauten Gebäudeteile, der in seinem Grundstück verlegten Stromleitung und der Einfriedung, soweit sie auf seinem Grundstück errichtet ist, sowie die Erstattung anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
I.
3 Das Berufungsgericht meint, der Kläger sei aufgrund der konkreten Umstände des Falls ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses verpflichtet, den Überbau von Rinderstall und Lagerhalle zu dulden. Das Flurstück des Klägers habe sich bereits im Zeitpunkt seines Erwerbs als wirtschaftlich praktisch wertlos erwiesen, weil es als schmales Inselgrundstück inmitten des seit Jahren geführten landwirtschaftlichen Betriebs des Beklagten nicht in sinnvoller Weise isoliert bewirtschaftet werden könne. Der Kläger habe seine Parzelle von Anfang an nicht über eigene Flurstücke oder öffentliche Wege anfahren können. Dem stehe die herausragende Bedeutung der Parzellennutzung für den Beklagten gegenüber, die aus agrarökonomischer Sicht einen integralen und substantiellen Bestandteil des Innenhofs der Teilaussiedlung darstelle. Ohne die Inanspruchnahme des Flurstücks sei eine rentable Bewirtschaftung der Hofstelle nahezu unmöglich. Der Erwerb der von Anfang an wirtschaftlich nicht nutzbaren Parzelle führe zu einer gesteigerten Rücksichtnahmepflicht des Klägers gegenüber den Interessen des Beklagten. Daher müsse der Kläger die überbauten Gebäudeteile dauerhaft dulden.
4 Dem Kläger stehe auch kein Anspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung des Zauns zu. Ungeachtet dessen, ob der Zaun überhaupt (teilweise) auf der Parzelle des Klägers stehe, sei der Kläger gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung verpflichtet, denn die behördliche Anordnung der Umzäunung zur Vermeidung der Wildschweinpest lasse die Rechtswidrigkeit einer etwaigen Eigentumsbeeinträchtigung entfallen. Zudem habe der Kläger eine spürbare Eigentumsbeeinträchtigung durch den Zaun nicht nachvollziehbar dargelegt. Einem Beseitigungsanspruch stehe außerdem entgegen, dass die Parzelle auch im Hinblick auf die vorhandene Tierhaltung einen integralen und substantiellen Bestandteil des Betriebs des Beklagten darstelle. Aus den gleichen Gründen sei der Kläger auch zur Duldung der von dem Beklagten unterirdisch verlegten Stromleitung verpflichtet.
5 Mangels Anspruchs in der Hauptsache könne der Kläger Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht verlangen.
II.
6 D ie Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es den Kläger für verpflichtet hält, die von dem Beklagten über die Grenze gebauten Gebäude- und Anlagenteile nach § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden, halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
7 1. Im Ausgangspunkt sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB infolge der Überbauten erfüllt. Die für einen Abwehranspruch erforderliche Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne der Norm ist bei einem dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechenden Zustand gegeben (vgl. Senat, Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1367 mwN). Ein solcher Zustand ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls durch die überbauten Gebäudeteile und das unterirdisch (auch) auf dem Grundstück des Klägers verlegte Stromkabel verwirklicht. Hinsichtlich des Zauns hat das Berufungsgericht insoweit keine Feststellungen getroffen. Für das Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass die Einfriedung jedenfalls in Teilen auch auf seinem Grundstück errichtet wurde.
8 2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, eine auf die Gebäude bezogene Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB ergebe sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis.
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14 3. Im Hinblick auf den Zaun, für den revisionsrechtlich zu unterstellen ist, dass er in Teilen auf dem Grundstück des Klägers steht (oben Rn. 7), lässt sich mit der Begründung des Berufungsgerichts ebenfalls keine Duldungspflicht des Klägers herleiten.
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18 4. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Kläger auch nicht bezogen auf die sein Grundstück unterirdisch querende Stromleitung zur Duldung verpflichtet sein. Ein Recht, Versorgungsleitungen über ein anderes, fremdes Grundstück zu führen, um diese mit den öffentlichen Versorgungsnetzen zu verbinden, kann nur unter den Voraussetzungen eines Notleitungsrechts entstehen. Dieses kann aus landesrechtlichen Regelungen oder - in Ermangelung solcher - aus einer entsprechenden Anwendung des § 917 Abs. 1 BGB folgen (vgl. Senat, Urteil vom 13. Juli 2018 - V ZR 308/17, NJW-RR 2019, 78 Rn. 8 f. mwN), nicht aber aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis (vgl. Senat, Urteil vom 6. Mai 2022 - V ZR 50/21, NJW-RR 2022, 1381 Rn. 16 f.). Es fehlt bislang an Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, ob eine Duldungspflicht des Klägers nach dem Landesrecht des Saarlandes bzw. entsprechend § 917 Abs. 1 BGB besteht. Die Parteien hatten bislang auch noch keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Frage.
19 5. Nach alledem hat die Revision ebenfalls Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen die Abweisung des auf Ersatz weiterer anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen gerichteten Klageantrags zu 4 zurückgewiesen hat.
20 6. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Eine Pflicht des Klägers zur Duldung der Eigentumsbeeinträchtigungen kann sich entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht insbesondere nicht aus dem Schikaneverbot des § 226 BGB ergeben. Wie bereits ausgeführt, ist ein Überbau dauerhaft allein unter den Voraussetzungen des § 912 Abs. 1 BGB zu dulden (s.o. Rn. 11); liegen diese nicht vor, kann eine Pflicht zur dauerhaften Duldung des Überbaus auch nicht aus dem Schikaneverbot hergeleitet werden. Als Grundlage eines Notleitungsrechts kommt nur eine landesrechtliche Regelung bzw. § 917 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung in Betracht (s.o.
Rn. 18). Ist danach ein unrechtmäßiger, aber entschuldigter Überbau bzw. ein Notleitungsrecht gegeben, hat der Eigentümer die damit verbundene Eigentumsstörung gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden. Ist eine Duldungspflicht hingegen zu verneinen, besteht ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB. Ein Rückgriff auf § 226 BGB kommt weder im einen noch im anderen Fall in Betracht. Dies gilt selbst dann, wenn der Kläger - wie von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht - seine Parzelle nur zu dem Zweck erworben haben sollte, um von dem Beklagten die Beseitigung der Eigentumsstörung zu verlangen. Denn der Vorwurf schikanöser Rechtsausübung nach § 226 BGB kann weder eine Pflicht zur Duldung eines Überbaus noch ein Notwegrecht begründen.
Welche Einschränkungen der Eigentümer eines Grundstücks im Verhältnis zu seinen Nachbarn hinzunehmen hat, bestimmt sich nach den §§ 903 ff. BGB und ggf. ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften. Deshalb handelt der Eigentümer nicht schikanös, wenn er gesetzlich nicht vorgesehene Einschränkungen nicht hinnehmen, sondern von der aus seinem Eigentum folgenden Ausschließungsbefugnis (§ 903 Satz 1 BGB) Gebrauch machen will (vgl. zum Notwegrecht Senat, Urteil vom 6. Mai 2022 - V ZR 50/21, NJW-RR 2022, 1381 Rn. 17 f.).
III.
21 Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist im Umfang der Anfechtung aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil noch weitere Feststellungen zu treffen sind. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Brückner Göbel Hamdorf Malik Grau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE728102025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public