KORE728122025 ECLI:DE:BGH:2025:190825B3STR85.25.0 BGH 3. Strafsenat 20250819 3 StR 85/25 Beschluss vorgehend LG Koblenz, 31. Oktober 2024, Az: 10 KLs 6 Js 1747/21 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf
§ 129aGründen 2 Rn. 15; vom 5. September 2019 – AK 49/19, juris Rn. 17; vom 9. Februar 2021 – AK 3/21 u.a., NSt
Z-RR 2021, 136, 137). 17 Der bloße Beitritt als am Gründungsakt beteiligtes Mitglied „der ersten Stunde“ erfüllt deshalb das Tatbestandsmerkmal des Gründens noch nicht (vgl. Zöller, Terrorismusstrafrecht, 2009, S. 529; SK-StGB/Stein/Greco,
- Aufl., § 129 Rn. 41). Denn mangels notwendiger wesentlicher Förderung des Zustandekommens der Vereinigung genügt die Teilnahme an der Gründungszusammenkunft nicht ohne Weiteres, ebenso wenig die dort im Einverständnis der Anwesenden erklärte bloße Bereitschaft, der Vereinigung beizutreten (s. NK-StGB/Eschelbach,
- Aufl., § 129 Rn. 58; LK/Krauß, StGB,
- Aufl., § 129 Rn. 94 mwN). Das gilt selbst dann, wenn die Vereinigung nur aus drei Personen besteht, die Beteiligung eines jeden somit ausschlaggebend für die Mindestzahl der Mitglieder ist. Das rechtliche Erfordernis eines Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen (§ 129 Abs. 2 StGB) ist von der Frage zu trennen, wer einen für dessen Zustandekommen weiterführenden und richtungsweisenden Beitrag leistet. 18 In welchem Verhalten ein solcher Beitrag liegt, bedarf der wertenden Betrachtung im Einzelfall. Im Kern kommt es auf eine wesentlich fördernde Mitwirkung an den zum Zustandekommen der Vereinigung führenden Planungen, Absprachen oder Betätigungen an, etwa durch die Auswahl und Gewinnung von Mitgliedern sowie die aktive Einflussnahme auf das Organisationskonzept (vgl. BGH, Beschluss vom
- Mai 2019 – AK 13/19 u.a., juris Rn. 20; LK/Krauß, StGB,
- Aufl., § 129 Rn. 94; ferner Scheiff, Wann beginnt der Strafrechtsschutz gegen kriminelle Vereinigungen [§ 129 StGB]? 1997, S. 93 ff. [mit weiteren Fallgruppen]; Zöller, Terrorismusstrafrecht, 2009, S. 529). Auszuscheiden haben Handlungen und Erklärungen von geringem Gewicht, die weder auf die Struktur der Vereinigung noch auf deren deliktische Zielsetzung eine erhebliche Wirkung haben (vgl. Scheiff aaO, S. 92; LK/Krauß aaO; NK-StGB/Eschelbach,
- Aufl., § 129 Rn. 58). Ausreichen kann hingegen, dass ein am Gründungsakt Beteiligter eine Zusage macht, die diese Zielsetzung betrifft. So kann es in Fällen liegen, in denen sich der Mitwirkende zur eigenhändigen Begehung derjenigen Straftaten bereiterklärt, welche die kriminellen Vereinigungszwecke bilden (vgl. BGH, Beschluss vom
- Januar 2006 – 3 StR 263/05,
§ 129aGründen 2 Rn.
16), aber auch in Fällen, in denen er verspricht, die für die Straftaten notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Für die konkrete Beurteilung ist allerdings stets von Belang, ob einer derartigen individuellen Zusage für die im Entstehen begriffene Vereinigung eine maßgebende Bedeutung zukommt. 19
(2)Nach diesen Maßstäben sind die Angeklagten Gründer der „Gruppe ‚P.‘“. Die Urteilsfeststellungen belegen eine wesentlich fördernde Mitwirkung beider am Gründungsgeschehen. 20 Der Angeklagte T. war Initiator der Vereinigung, übte einen beherrschenden Einfluss auf ihre Zielsetzungen aus und hatte im Entstehensprozess die organisatorische Führungsrolle inne. Der Angeklagte Th. nahm mit jenem Angeklagten und dem Mitangeklagten an dem persönlichen Gründungstreffen (UA S. 97) vom
- Februar 2021 teil. Er brachte sich dabei in den Gründungsakt insbesondere dadurch ein, dass er sich dem verbindlichen Plan entsprechend bereitfand, an der Herstellung von Repetierarmbrüsten und erlaubnispflichtigen Pistolen mitzuwirken. Im Hinblick auf die Fertigung der Handfeuerwaffen handelte es sich dabei um diejenigen Straftaten, welche den kriminellen Vereinigungszweck bildeten. Dies hatte für die Gruppierung zumindest deshalb eine maßgebende Bedeutung, weil ihr nur eine geringe Anzahl potentieller Straftäter zur Verfügung stand und für die Taten die Fertigkeiten des Angeklagten Th. als gelernter Schlosser besonders nützlich waren. 21 bb) Die Angeklagten verwirklichten den Tatbestand der Bildung bewaffneter Gruppen nach § 127 Variante 1 StGB aF, der Angeklagte T. außerdem denjenigen des Befehligens bewaffneter Gruppen gemäß § 127 Variante 2 StGB aF. Da die Überführung des § 127 StGB aF in den § 128 StGB nF durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet vom
- August 2021 (BGBl. I S. 3544) den Wortlaut der Strafvorschrift nicht verändert hat, ist nach § 2 Abs. 1 und 3 StGB das Tatzeitrecht anzuwenden. 22
(1)Der Personenzusammenschluss um den Angeklagten T. erfüllt neben den Voraussetzungen einer Vereinigung gleichfalls diejenigen einer bewaffneten Gruppe im Sinne des § 127 StGB aF (zur möglichen Idealkonkurrenz mit den §§ 129, 129a StGB vgl. MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 128 Rn. 44 mwN; ferner im Ergebnis BGH, Beschluss vom 25. März 2021 – 3 StR 10/20, juris Entscheidungsformel, Rn. 1 ff., 73 ff.). 23 (
- a)Eine Gruppe, für die ebenso eine Mindestanzahl von drei Mitgliedern zumindest in Fällen eines räumlichen Zusammenwirkens ausreicht (zum Gruppenbegriff s. BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 – 3 StR 585/17, BGHSt 63, 138 Rn. 14 ff.; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 128 Rn. 9 ff.), verfügt nach § 127 StGB aF über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge, wenn die Mitglieder imstande sind, auf die Gegenstände ungehindert Zugriff zu nehmen, um sie dem – identitätsstiftenden – Gruppenzweck entsprechend einsetzen zu können. 24 Eine zentrale Aufbewahrung der Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen wird nicht vorausgesetzt; vielmehr genügt es, wenn die Gegenstände im Besitz einzelner Gruppenangehöriger sind. Umgekehrt besteht kein – abstrakt festzulegendes – Mindestquorum von mit ihnen ausgerüsteten Mitgliedern. 25 Erforderlich ist, dass die in diesem Sinne verstandene „Bewaffnung“ den Charakter der Gruppe (mit-)bestimmt. Sie muss für den gemeinsamen Gruppenzweck wesentlich sein sowie nach Anzahl, Art und Gefährlichkeit der Gegenstände ein wesentliches Merkmal des Personenzusammenschlusses darstellen. Alleiniger Zweck oder Endziel des Sichzusammenschließens brauchen sie nicht zu sein (zur die Gruppe prägenden „Bewaffnung“ s. BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 – 3 StR 585/17, BGHSt 63, 138 Rn. 25 ff.; BeckOK StGB/Kulhanek, 66. Ed., § 128 Rn. 15 ff.; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 128 Rn. 17; TK-StGB/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, 31. Aufl., § 128 Rn. 2 mwN). 26 (
- b)Gemessen daran verfügte die „Gruppe ‚P.‘“ mit der vom Angeklagten T. in seiner Wohnung vorgehaltenen funktionsfähigen Repetierarmbrust nebst Pfeilen über eine Waffe, die den Charakter dieser – aus drei Personen bestehenden – Personenmehrheit mitbestimmte. 27 Nach den Urteilsfeststellungen handelte es sich um ein einsatzbereites Mittel, das nach dem Gruppenzweck zur Verletzung von Menschen bestimmt war und auf das jedes der Mitglieder ohne Weiteres zu dessen Verfolgung hätte zugreifen können. Die Prägung des Gruppencharakters durch die Vorhaltung dieser einsatzbereiten Armbrust ergibt sich aus ihrer Bestimmung, beim erwarteten bewaffneten Widerstand gegen vermeintliche staatliche Willkür eingesetzt werden zu können. Für den Personenzusammenschluss hatte diese Bestimmung – neben der beabsichtigten Fertigung und Ansammlung von Pistolen des Typs „FGC-9“ – eine maßgebliche Bedeutung. 28 Im Hinblick auf die Art und Gefährlichkeit von Armbrüsten ist in Bedacht zu nehmen, dass sie waffenrechtlich den Schusswaffen gleichgestellte tragbare Gegenstände sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1. 2. 3 zum WaffG); sie unterfallen somit ihrerseits dem Waffenbegriff (s. Steindorf/Heinrich, Waffenrecht, 11. Aufl., § 1 WaffG Rn. 9, Anlage 1 zum WaffG Rn. 26 [„Schusswaffen iwS“]). Wenngleich ihre Herstellung ebenso wie ihr Besitz freigestellt ist (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1. 8 und Nr. 4. 2 zum WaffG; dazu Gade, WaffG, 3. Aufl., Anlage 2 zum WaffG Rn. 116; MüKoStGB/Heinrich, 4. Aufl., § 1 WaffG Rn. 34, § 2 WaffG Rn. 90; Steindorf/Heinrich aaO, Anlage 2 zum WaffG Rn. 123, 153), weisen sie grundsätzlich ein erhebliches Gefährdungspotential auf (vgl. Steindorf/Heinrich aaO, Anlage 1 zum WaffG Rn. 32 [in „der Praxis ... todbringende ‚Waffen‘“]). Darüber hinaus war hier das von der vorgehaltenen Armbrust ausgehende Risiko dadurch erhöht, dass sie über eine Schnellladefunktion verfügte, die es ermöglichte, die bis zu sechs in das Magazin eingelegten – ebenfalls bereitgehaltenen – Pfeile in sekundenschneller Schussfolge abzufeuern (UA S. 14, 152). 29 Die Armbrust scheidet hier nicht deshalb als für die Gruppierung wesentliches Merkmal aus, weil sich die einsatzbereite Bewaffnung darin erschöpfte. Die Verwendung des Plurals „Waffen“ im Wortlaut des § 127 StGB aF hindert nicht, lediglich ein einzelnes Objekt als für die Erfüllung dieses gesetzlichen Merkmals ausreichend zu bewerten (zur Auslegung von in der Mehrzahl formulierten Tatbestandsmerkmalen vgl. allgemein Kudlich, FS Puppe, 2011, 123, 126 ff.; NK-StGB/Kargl, 6. Aufl., § 1 Rn. 106a, 120; bei der Bildung bewaffneter Gruppen BeckOK StGB/Kulhanek, 66. Ed., § 128 Rn. 16.1; in gleicher Weise bei der Fälschung von Zahlungskarten BGH, Beschluss vom 31. August 2000 – 5 StR 349/00,
§ 152aAbs. 1 Zahlungskarte 1; Urteil vom 21. September 2000 – 4 St
R 284/00, BGHSt 46, 146, 150 f.). Gerade dadurch, dass die Waffe als Prototyp für die beabsichtigte Serienherstellung dienen sollte, hatte ihre Existenz einen den Gruppencharakter mitprägenden Einfluss. 30 (c) Infolgedessen kommt es nicht darauf an, dass die bereits fertiggestellte Pistole „FGC-9“ nicht für die Verwendung durch die „Gruppe ‚P.‘“ vorgesehen war und keine weiteren derartigen Handfeuerwaffen einsatzfähig, sondern lediglich hierfür hergestellte einzelne Waffenteile vorhanden waren. 31
(2)Keiner näheren Erörterung bedarf, dass die Angeklagten die bewaffnete Gruppe unbefugt bildeten und der Angeklagte T. sie außerdem unbefugt befehligte (zu diesen beiden Tathandlungsvarianten s. BGH, Urteil vom
- Juni 2018 – 3 StR 585/17, BGHSt 63, 138 Rn. 36 f.; MüKoStGB/Anstötz,
- Aufl., § 128 Rn. 20 f., 22 f.). 32 c) Das Konkurrenzverhältnis der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und der jeweiligen weiteren Straftaten ist allerdings anders als im angefochtenen Urteil zu beurteilen. 33 Die beiden Angeklagten sind lediglich eines Falls der mitgliedschaftlichen Beteiligung in Tateinheit mit den anderen Delikten schuldig. Denn der Tatbestand des § 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB verbindet grundsätzlich alle Beteiligungshandlungen zu einer einzigen Tat im sachlichrechtlichen Sinne. Weitere hierdurch verletzte Strafgesetze werden zu Tateinheit verklammert. Nur wenn – anders als hier – mindestens zwei andere, durch verschiedene Beteiligungsakte begangene Gesetzesverstöße ein mehr als unwesentlich höheres Gewicht als das Vereinigungsdelikt haben, stehen sie, obwohl sie mit diesem jeweils tateinheitlich zusammentreffen, in Tatmehrheit zueinander (s. BGH, Urteile vom
- November 2024 – 3 StR 189/24, NJW 2025, 456 Rn. 11; vom
- März 2025 – 3 StR 173/24, juris Rn. 65 ff.). Der Senat hat seine vormalige abweichende – im Jahr 2015 begründete – konkurrenzrechtliche Rechtsprechung (grundlegend BGH, Beschluss vom
- Juli 2015 – 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308), an der sich das Landgericht orientiert hat, nach Verkündung des angefochtenen Urteils aufgegeben (s. BGH, Urteile vom
- November 2024 – 3 StR 189/24, aaO). 34 Die gegen die Angeklagten ergangenen Schuldsprüche sind deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu ändern (zur sachgerechten Bezeichnung von Waffendelikten vgl. BGH, Beschluss vom
- Juni 2023 – 3 StR 120/23, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 5 Rn. 15 f.). Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 35
- Die konkurrenzrechtliche Neubewertung führt analog § 354 Abs. 1 StPO zur Änderung der Strafaussprüche dahin, dass gegen die Angeklagten jeweils auf eine (Einzel-)Freiheitsstrafe in Höhe der vom Landgericht festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe erkannt wird. 36 Durch die abweichende Beurteilung der Konkurrenzen wird der Unrechts- und Schuldgehalt regelmäßig – wie auch hier – nicht berührt (s. BGH, Beschlüsse vom
- März 2023 – 3 StR 397/22, juris Rn. 14 f.; vom
- Januar 2025 – 3 StR 538/24, juris Rn. 14; BeckOK StPO/Wiedner,
- Ed., § 354 Rn. 82 mwN). Die Staatsschutzkammer hat selbst in den Urteilsgründen klargestellt (UA S. 156 f.), dass sie im Fall der Annahme des tateinheitlichen Zusammentreffens der Delikte bei keinem der Angeklagten auf ein geringeres Strafmaß als die jeweilige Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 37 Ebenso ist auszuschließen, dass, wenn das Verfahren hinsichtlich des Angeklagten Th. im Fall 4 bereits in der ersten Instanz gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt worden wäre, dies die gegen ihn im Ergebnis verhängte bedingte Freiheitsstrafe beeinflusst hätte (zur Zulässigkeit der strafschärfenden Berücksichtigung nach § 154 StPO behandelter, indes prozessual ordnungsgemäß festgestellter Taten vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Dezember 2018 – 1 StR 407/18, NStZ-RR 2019, 153, 154 mwN; vom
- Januar 2024 – 5 StR 463/23, juris Rn. 4). 38
- Im Übrigen hat die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 39
- Nach § 357 StPO ist die Änderung der Schuld- und Strafaussprüche entsprechend auf den Mitangeklagten zu erstrecken, weil diesen die rechtlich unzutreffende Annahme mehrerer selbständiger Taten der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung ebenso betrifft. III. 40 Soweit das Verfahren gegen den Angeklagten Th. eingestellt worden ist, ergibt sich die Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO. Im Übrigen ist es angesichts des geringen Teilerfolgs der Revisionen nicht unbillig, den Angeklagten T. mit den gesamten und den Angeklagten Th. mit den verbleibenden Kosten des jeweiligen Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Berg Erbguth RiBGH Dr. Kreickerbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben. Schäfer Munk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE728122025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public