BGH, Beschluss vom 29.10.2025 – XII ZB 266/25
KORE728162025 ECLI:DE:BGH:2025:291025BXIIZB266.25.0 BGH 12. Zivilsenat 20251029 XII ZB 266/25 Beschluss vorgehend LG Chemnitz, 14. Mai 2025, Az: 7 T 94/25vorgehend AG Aue-Bad Schlema, 27. Februar 2025, Az: H 3 XVII 156/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 14. Mai 2025 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
I.
1 Das Amtsgericht ordnete für die im Jahre 1956 geborene Betroffene erstmals mit Beschluss vom 16. Mai 2024 im Wege der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Betreuung mit umfassendem Aufgabenkreis an, nachdem diese am Vortag durch die Polizeibehörde in ein psychiatrisches Krankenhaus eingeliefert worden war.
2 Im anschließenden Hauptsacheverfahren hat das Amtsgericht nach Einholung eines am 15. Oktober 2024 erstatteten Sachverständigengutachtens und nach persönlicher Anhörung der Betroffenen mit Beschluss vom 27. Februar 2025 eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungsangelegenheiten sowie Versicherungsangelegenheiten eingerichtet, die bereits als vorläufige Betreuerin tätige Beteiligte zu 2 zur Vereinsbetreuerin für die Betroffene bestellt und die Überprüfungsfrist auf den 26. Februar 2027 bestimmt. Hiergegen hat sich die Betroffene mit der Beschwerde gewendet. Das Landgericht hat der Betroffenen einen Verfahrenspfleger bestellt und ihre Beschwerde zurückgewiesen.
3 Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Betroffene weiterhin gegen die Einrichtung einer Betreuung.
II.
4 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Die angefochtene Entscheidung hält den Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerde in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
5 1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Beschwerdegericht nicht von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen hätte absehen dürfen.
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9 Das Amtsgericht hatte der Betroffenen das eingeholte Sachverständigengutachten übersandt, einen Anhörungstermin auf den 25. Februar 2025 bestimmt und hierzu die Betroffene und die vorläufige Betreuerin geladen. Nachdem die Betroffene diesen Anhörungstermin mit der Begründung abgesagt hatte, sie müsse zu einem Gerichtstermin in einer Zivilsache anreisen, der am Folgetag bei einer Zweigstelle des Amtsgerichts anberaumt sei, war der Betreuungsrichter am 26. Februar 2025 als Zuschauer in der mündlichen Verhandlung vor der Zivilabteilung des Amtsgerichts erschienen und hatte nach deren Beendigung mit der Betroffenen gesprochen. Dabei hatte sich die Betroffene ausweislich des Anhörungsprotokolls „kategorisch“ nur gegen eine Betreuung in den Aufgabenbereichen Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung ausgesprochen.
Im Übrigen hatte der Betreuungsrichter eine „Einigung“ mit der Betroffenen darüber erzielen können, ihr für die Dauer von zwei Jahren die bisherige vorläufige Betreuerin mit einem Aufgabenkreis zur Seite zu stellen, der auf die aktuellen wirtschaftlichen und auf die Wohnung bezogenen Probleme der Betroffenen zugeschnitten sein sollte. Unter diesen Umständen durfte das Amtsgericht davon ausgehen, dass die Bestellung der Vereinsbetreuerin in den von der Betreuungsanordnung erfassten Aufgabenbereichen nicht gegen den Willen der Betroffenen erfolgte und sich damit jedenfalls nicht das Bedürfnis nach der obligatorischen Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG und nach einer Wiederholung der amtsgerichtlichen Anhörung in dessen Gegenwart ergab.
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13 Von dieser Verpflichtung ist das Beschwerdegericht auch durch den gescheiterten Anhörungsversuch zum anberaumten Termin am 13. Mai 2025 nicht entbunden worden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Einzelrichterin gemeinsam mit dem Verfahrenspfleger die Wohnanschrift der Betroffenen am Vormittag dieses Tages aufgesucht hatte, ohne diese dort anzutreffen und einen persönlichen Eindruck von ihr gewinnen zu können, und die Betroffene ihre Ortsabwesenheit mit einem vom 4. Mai 2025 datierenden und mit einem Poststempel vom 8. Mai 2025 versehenen Schreiben angekündigt hatte, welches bei Gericht erst mit der Nachmittagspost des 13. Mai 2025 eingetroffen war. Denn selbst bei einer nicht entschuldigten Abwesenheit der Betroffenen hätte das Beschwerdegericht zunächst alle zwanglosen Möglichkeiten zur Anhörung der Betroffenen ausschöpfen und gegebenenfalls auch die dem Gericht zu Gebote stehenden Möglichkeiten einer Vorführung nach § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG in Betracht ziehen müssen, bevor es davon absehen durfte, die Betroffene persönlich anzuhören und sich von ihr einen persönlichen Eindruck zu verschaffen.
14 2. Die angegriffene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
15 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
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