BGH, Beschluss vom 11.09.2025 – IX ZB 9/23 – Vergütung des vorläufigen Sachwalters 1. Eine vom vorläufigen Sachwalter als gesondert beauftragter Sachverständiger vorgenommene…
KORE728242025 ECLI:DE:BGH:2025:110925BIXZB9.23.0 BGH 9. Zivilsenat 20250911 IX ZB 9/23 Beschluss § 64 Abs 3 InsO, § 270b Abs 1 S 1 InsO, § 274 Abs 3 S 1 InsO, § 11 Abs 1 S 2 InsVV, § 12a Abs 1 S 2 InsVV, § 12a Abs 1 S 4 InsVV, § 12a Abs 4 InsVV, § 5 Abs 1 COVInsAG, § 5 Abs 2 COVInsAG, § 5 Abs 3 COVInsAG, § 5 Abs 7 COVInsAG, Art 6 Nr 7 SanInsFoG, Art 25 Abs 1 SanInsFoG vorgehend LG Verden, 21. Februar 2023, Az: 11 T 90/22vorgehend AG Syke, 24. Oktober 2022, Az: 15 IN 169/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Vergütung des vorläufigen Sachwalters 1. Eine vom vorläufigen Sachwalter als gesondert beauftragter Sachverständiger vorgenommene rechtliche Bewertung in Bezug auf Vermögensgegenstände - hier: von bei Verfahrenseröffnung bestehenden Aus- oder Absonderungsrechten - führt nicht zur Hinzurechnung dieser Vermögensgegenstände in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung als vorläufiger Sachwalter.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 21. Februar 2023 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
I.
1 Der weitere Beteiligte (im Folgenden: Beteiligter) wurde am 11. Oktober 2021 zum vorläufigen Sachwalter und am 1. Januar 2022 zum Sachwalter bestellt in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der m. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Das Insolvenzgericht beauftragte den Beteiligten als vorläufigen Sachwalter unter anderem damit, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, ob das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht, welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin bestehen und ob die von der Schuldnerin angestrebte Sanierung Aussicht auf Erfolg hat. Dabei sollte er auch Angaben dazu machen, in welchem Zeitraum die materiell-rechtliche Insolvenzreife eingetreten ist, und es sollten insolvenzspezifische Ansprüche dargestellt werden. Das daraufhin am 27. Dezember 2021 erstattete Gutachten des Beteiligten verhält sich auch zu einer Treuhandvereinbarung zwischen der Rechtsvorgängerin der Schuldnerin und der D. Stiftung als Treuhänderin sowie der T. Service GmbH als Administratorin der Arbeitnehmer zur Sicherung von Zusagen auf betriebliche Altersversorgung.
2 Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2022 beantragte der Beteiligte die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter in Höhe von 1.033.320,41 € brutto. Dabei ging er von einer Berechnungsgrundlage von 22.077.106,92 € aus, von der 10.705.795,61 € auf das Sondervermögen betriebliche Altersvorsorge entfielen, sowie einer Regelvergütung in Höhe von 15 % und Zuschlägen von insgesamt 150 %.
3 Das Insolvenzgericht hat die Vergütung ausgehend von einer Berechnungsgrundlage von 11.371.311,31 € auf 571.486,91 € festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte seinen Vergütungsantrag weiter, soweit zu seinem Nachteil entschieden worden ist.
II.
4 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
5 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt, das mit Absonderungsrechten belastete Vermögen sei bei der Berechnungsgrundlage nicht zu berücksichtigen. Auch wenn der Beteiligte umfassend und nachvollziehbar dargelegt habe, dass und warum er sich mit den abgerechneten Aufgaben befasst habe, gehöre die Prüfung der rechtlichen Gegebenheiten hinsichtlich der Absonderungsrechte nicht zu seinen Aufgaben, sondern wäre von einem Sachverständigen durchzuführen gewesen. Der vorläufige Sachwalter sei grundsätzlich nicht mit der Verwertung beauftragt, somit sei auch keine Sicherung der mit Absonderungsrechten behafteten Vermögensgegenstände angezeigt. Nur bei Erforderlichkeit hätten Maßnahmen nach § 270c Abs. 3 InsO angeregt werden können. Der Beklagte habe jedoch nicht vorgetragen, dass eine unmittelbare Verwertung des mit Absonderungsrechten behafteten Vermögens gedroht und er deswegen habe dringend einschreiten müssen.
6 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
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12 Aufgrund der insoweit wörtlichen Übereinstimmung des § 12a Abs. 1 Satz 4 InsVV mit der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV und des nach der Gesetzesbegründung gewollten Gleichlaufs kann sich die Auslegung des Rechtsbegriffs der erheblichen Befassung an den für den vorläufigen Insolvenzverwalter geltenden Maßstäben ausrichten (vgl. Wischemeyer in Schmidt/Wischemeyer/Wolgast, InsVV, § 12a Rn. 8). Die Befassung mit Vermögensgegenständen, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, hat demnach einen erheblichen Umfang, wenn den vorläufigen Sachwalter die darauf entfallende Tätigkeit über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen hat; entscheidend ist ebenso wie beim (vorläufigen) Insolvenzverwalter der real gestiegene Arbeitsaufwand in diesem Bereich, also das zeitliche und sachliche Maß der Befassung.
Dieses muss das gewöhnliche Maß an Tätigkeit derart überschreiten, dass eine erhebliche Mehrbelastung des vorläufigen Sachwalters durch die Befassung mit dem Vermögensgegenstand feststeht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 - IX ZB 51/19, NZI 2021, 838 Rn. 17). Eine solche erhebliche Befassung muss das Insolvenzgericht feststellen, wenn es den vollen Wert des belasteten Vermögensgegenstandes der Berechnungsgrundlage hinzurechnet. Dies kann nicht an formale Kriterien geknüpft werden, etwa an die Zahl der Sicherungsgläubiger oder den Anteil der Fremdrechte an dem verwalteten Vermögen. Das Insolvenzgericht darf nicht schematisch aus abstrakten Tatbeständen auf eine erhebliche Befassung schließen.
Erforderlich ist vielmehr ein konkreter Vortrag des Vergütungsantragstellers, welche Tätigkeiten er für den Vermögensgegenstand im Einzelfall entfaltet hat, um eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende erhebliche Befassung feststellen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 aaO Rn. 18).
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16 (a) Soweit eine Befassung zur Feststellung der Aus- und Absonderungsrechte im Rahmen der Beauftragung als Sachverständiger erfolgt ist, fallen diese Tätigkeiten nicht unter die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 4 InsVV und sind gesondert zu vergüten. Der Beteiligte war vom Insolvenzgericht ausdrücklich als Sachverständiger beauftragt worden zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, ob das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht, welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin bestehen und ob die von der Schuldnerin angestrebte Sanierung Aussicht auf Erfolg hat. In dieser Eigenschaft hat der Beteiligte nach sachverständigen Ermittlungen das Schlussgutachten erstattet, welches sich (wohl ohne abschließende Einschätzung zur Wirksamkeit) auch mit der Treuhandvereinbarung zur Sicherung von Zusagen auf betriebliche Altersversorgung befasst.
Dass er mit dem Gutachten einen Bericht über seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter verbunden hat, reicht nicht aus, um diese Beurteilung ihres ausschließlichen Charakters als gutachtliche Äußerung zu entkleiden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 268/04, NZI 2006, 167 Rn. 21 zum vorläufigen Insolvenzverwalter). Für die vom Insolvenzgericht beauftragte Tätigkeit als Sachverständiger erhält der Beteiligte gemäß § 12a Abs. 4 InsVV gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Zur Vermeidung von gesetzlich nicht vorgesehenen Doppelvergütungen scheidet eine Hinzurechnung zur Berechnungsgrundlage der Vergütung als vorläufiger Sachwalter aus, soweit es sich bei der Prüfung - wie hier - um eine Aufgabe des Sachverständigen handelt (vgl.
Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Aufl., § 12a InsVV Rn. 34, 65 in Verbindung mit § 11 InsVV Rn. 252; Wischemeyer in Schmidt/Wischemeyer/Wolgast, InsVV, § 12a Rn. 23 in Verbindung mit § 11 Rn. 90).
17 (b) Soweit eine selbständige Befassung zur Feststellung der Wirksamkeit und des Bestands der Absonderungsrechte außerhalb der Beauftragung als Sachverständiger im Rahmen der Tätigkeit als Sachwalter erfolgt sein sollte, ist diese nicht vergütungsfähig. Denn eine solche Tätigkeit gehört nicht zum oben dargestellten Aufgabenkreis des vorläufigen Sachwalters. Dem vorläufigen Sachwalter kommt nicht die Befugnis zu, die Masse selbst zu sichern, worunter auch die Prüfung etwaiger (künftiger) Absonderungsrechte fiele. Stellt er Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen würde, so hat er dies nach § 274 Abs. 3 Satz 1 InsO lediglich unverzüglich dem (vorläufigen) Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht anzuzeigen (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14, BGHZ 211, 225 Rn. 43). In der vorläufigen Eigenverwaltung ist es grundsätzlich Aufgabe des Schuldners, die Wirksamkeit und den Bestand von Absonderungsrechten zu klären. Dem ist die Schuldnerin nachgekommen, indem sie ein Rechtsgutachten eines Dritten einholte. Dies fällt jedoch nicht in den Aufgabenkreis des vorläufigen Sachwalters. Es rechtfertigt daher nicht die Annahme einer erheblichen Befassung im Sinne von § 12a Abs. 1 Satz 4 InsVV.
Schoppmeyer Röhl Selbmann Harms Weinland http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE728242025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public