BGH, Beschluss vom 29.10.2025 – XII ZB 394/25 – Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus mit anschließender Unterbringung in beschützender Pflegeeinrichtung Passt das…
KORE728252025 ECLI:DE:BGH:2025:291025BXIIZB394.25.0 BGH 12. Zivilsenat 20251029 XII ZB 394/25 Beschluss § 1815 Abs 2 Nr 1 BGB, § 1831 Abs 1 Nr 1 BGB, § 1831 Abs 2 Nr 1 BGB, Art 229 § 54 Abs 4 S 1 BGBEG, Art 229 § 54 Abs 4 S 2 BGBEG, § 62 Abs 1 FamFG, § 62 Abs 2 Nr 1 FamFG, § 323 Abs 1 Nr 1 FamFG, Art 2 Abs 2 S 2 GG vorgehend LG Augsburg, 18. Juli 2025, Az: 51 T 2422/25 evorgehend AG Augsburg, 24. Juni 2025, Az: 5 XVII 251/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus mit anschließender Unterbringung in beschützender Pflegeeinrichtung Passt das Gericht (gegebenenfalls auch im Wege einer einstweiligen Anordnung) in einem gerichtlichen Genehmigungsverfahren vor Ablauf der Übergangsfrist des Art. 229 § 54 Abs. 4 EGBGB den Aufgabenkreis des Betreuers den Erfordernissen des § 1815 Abs. 2 Nr. 1 BGB an, richtet sich die Entscheidungsbefugnis des Betreuers hinsichtlich einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung zukünftig allein nach § 1815 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 7. Februar 2024 - XII ZB 130/23, FamRZ 2024, 888).
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 24. Juni 2025 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 18. Juli 2025 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben, soweit die Unterbringung über den 23. Dezember 2025 hinaus bis zum 23. Juni 2026 genehmigt worden ist. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse zur Hälfte auferlegt.
Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
I.
1 Das Verfahren betrifft die Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus mit anschließender Unterbringung in einer beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung.
2 Nach den getroffenen Feststellungen besteht bei dem Betroffenen unabhängig vom Suchtmittelkonsum „im funktionellen Ausmaß einer Demenz ein hirnorganisches Psychosyndrom multifaktorieller Genese bei chronischer Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns bei COPD und nach langjähriger chronischer Alkoholintoxikation mit erheblichen Hinweisen auf den Übergang in ein Korsakow-Syndrom“.
3 Für den Betroffenen ist seit 2018 eine Betreuung eingerichtet, wobei der Aufgabenkreis (u.a.) die Aufenthaltsbestimmung und die Gesundheitssorge umfasst. Im April 2025 hat der Betreuer die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung des Betroffenen beantragt.
4 Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt und den Betroffenen persönlich angehört. Mit Beschluss vom 24. Juni 2025 hat es sodann im Wege der einstweiligen Anordnung, befristet bis zum 23. Dezember 2025, den Aufgabenkreis der Betreuung um die „Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 BGB“ erweitert. Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tag hat das Amtsgericht die Unterbringung des Betroffenen „in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung“ bis längstens 4. Mai 2027 genehmigt.
5 Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 18. Juli 2025 die Dauer der Unterbringung auf den Zeitraum bis zum 23. Juni 2026 verkürzt und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen.
6 Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Beschlüsse beantragt, nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2025 die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung wegen Wegfalls der medizinischen Voraussetzungen aufgehoben hat.
II.
7 Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. Sie führt nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2023 - XII ZB 130/22 - FamRZ 2023, 638 Rn. 4 mwN) für den Zeitraum vom 24. Dezember 2025 bis zum 23. Juni 2026 zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts.
8 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt:
9 Die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB lägen vor. Denn aufgrund der psychischen Krankheit des Betroffenen bestehe die Gefahr, dass er sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. Insoweit liege eine erhebliche Gesundheits- und Lebensgefahr vor, weil die wiederholte Alkoholintoxikation bei krankheitsbedingter Abstinenzunfähigkeit die für die Behandlung notwendige Medikamenteneinnahme ebenso verhindere wie die Sicherstellung der lebensnotwendigen Sauerstoffversorgung. Zudem sei der Betroffene zu einer freien Willensbildung hinsichtlich der Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erkrankung nicht in der Lage. Die Unterbringung entspreche auch dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen. Sie sei aber nur für die Dauer von einem Jahr zu genehmigen.
10 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Denn das Beschwerdegericht hätte auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen den Genehmigungszeitraum auf bis längstens 23. Dezember 2025 verkürzen müssen.
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17 3. Der Betroffene ist durch die Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt worden.
18 Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse des Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hier durch Zeitablauf erledigten - Unterbringungsmaßnahme feststellen zu lassen, liegt vor. Die gerichtliche Anordnung oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2025 - XII ZB 68/25 - FamRZ 2025, 1649 Rn. 16 mwN).
Guhling Klinkhammer Botur RinBGH Dr. Krüger istwegen Urlaubs an derSignatur gehindert.
Guhling Recknagel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE728252025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public