BGH, Urteil vom 02.07.2025 – 5 StR 180/25 – 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 29. Oktober 2024 im Schuldspruch dahin geändert…
KORE728362025 ECLI:DE:BGH:2025:020725U5STR180.25.0 BGH 5. Strafsenat 20250702 5 StR 180/25 Urteil vorgehend LG Leipzig, 29. Oktober 2024, Az: 8 KLs 395 Js 52/20 (2) DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 29. Oktober 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass sie der Bestechlichkeit in Tateinheit mit Untreue (Fall 1), der Bestechlichkeit in Tateinheit mit Untreue und mit Verwahrungsbruch im Amt in 64 Fällen (Fälle 2 bis 56, 60, 62, 64, 65, 68 bis 72) sowie des Verwahrungsbruchs im Amt in vier Fällen (Fälle 57, 63, 66, 67), davon in drei Fällen in Tateinheit mit Bestechlichkeit (Fälle 63, 66, 67), schuldig ist.
I.
2 1. Das Landgericht hat die folgenden Feststellungen getroffen:
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4 Regelungen zum Betrieb der Asservatenstelle wurden bei Errichtung der ZentraB nicht getroffen. Auch sonst fehlte es an Handlungsanweisungen oder Darstellungen zum korrekten Umgang mit Asservaten, insbesondere zu den Möglichkeiten der Herausgabe. Stattdessen entwickelte sich innerhalb der ZentraB durch ständige Übung ein eigenes Abwicklungssystem für die Herausgabe nicht mehr benötigter Fahrräder, das – auch von der Angeklagten und ihren Dienstvorgesetzten – für richtig gehalten wurde. Diese Praxis war auch maßgeblich für eine allgemeine Dienstanweisung über den Umgang mit in Verwahrung genommenen Gegenständen, die im März 2017 in der Polizeidirektion L. erstellt und bekanntgegeben wurde.
5 Sie stellte sich wie folgt dar: Der Sachbearbeiter des polizeilichen Vorgangs wies nach dessen Abschluss die Herausgabe der zugehörigen Asservate an. Zuständig für die Abwicklung war die Angeklagte. Sie sollte die Fahrräder primär an den Eigentümer oder den letzten berechtigten Gewahrsamsinhaber herausgeben. Waren solche nicht bekannt, kamen gleichrangig eine – nicht näher konkretisierte – Verwertung, die Vernichtung oder die Abgabe der Räder an einen gemeinnützigen Verein in Betracht. Soweit die Berechtigten bekannt waren, forderte die Angeklagte diese deshalb zunächst schriftlich unter Fristsetzung zur Abholung auf. Waren die früheren Eigentümer durch eine Versicherung entschädigt worden, richtete die Angeklagte auch an diese eine Abholaufforderung. Waren die Angeschriebenen an einer Abholung nicht interessiert, bot die Angeklagte die Vernichtung oder Verwendung des Fahrrads als gemeinnützige Spende an. Reagierten die Berechtigten trotz Mahnung nicht oder nahmen das Fahrrad tatsächlich nicht zurück, wurde dies – auch von der Angeklagten – als Eigentumsaufgabe bewertet und die Fahrräder als herrenlos angesehen. Dieses Prozedere wurde innerhalb der ZentraB als Freigabe verstanden.
6 In diesem Sinne freigegebene Fahrräder separierte die Angeklagte, soweit sie noch gebrauchstauglich schienen, um sie an gemeinnützige Vereine abzugeben; im Übrigen wurden sie verschrottet. Eine öffentliche Versteigerung oder ein organisierter freihändiger Verkauf von Fahrrädern war innerhalb der ZentraB nicht vor-, eine Abgabe an Privatpersonen nicht als zulässig angesehen.
7 Der tatsächliche Bestand an asservierten Fahrrädern stieg über die Jahre kontinuierlich von zunächst etwa 500 auf letztlich nahezu 3.000 Fahrräder an. Dies überstieg die vorhandenen Kapazitäten erheblich, sodass eine geordnete, transparente und nachvollziehbare Aufbewahrung nicht gewährleistet war. Die Fahrräder standen zu Hunderten aneinandergelehnt an Absperrgittern sowie auch in Fluren, Dienstzimmern und Nebenräumen. Die Leitungen des Dezernats und des Kommissariats, die der ZentraB übergeordnet waren, gaben angesichts des stetig ansteigenden und die vorhandenen Sach- und Personalkapazitäten weit übersteigenden Bestandes die Reduzierung der Masse an asservierten Fahrrädern als Ziel vor. Gleichzeitig wurden weder von diesen noch von der Leitung der ZentraB konkrete Lösungen oder Handlungsanweisungen für die Reduktion des Asservatenbestands erarbeitet. Dies führte dazu, dass die ZentraB und als Asservatenverantwortliche insbesondere die Angeklagte hinsichtlich der konkreten Maßnahmen weitgehend sich selbst überlassen waren.
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9 Die Angeklagte erstellte daraufhin ein polizeiliches Übergabeprotokoll für sechs ausgesonderte Fahrräder, in welches sie zum Schein als Übernehmer den Kleingartenverein eintrug und für diesen mit dem Namenszug ihres Vaters unterzeichnete. Zugleich erstellte sie sechs Kaufverträge über gebrauchte Sachen, in denen sie neben den Fahrraddaten als Verkäufer ihren Vater, als Käufer den ihr bekannten Fahrradhändler und als Kaufpreis jeweils 50 Euro eintrug. Am 2. September 2014 transportierte sie die Fahrräder mit einem Polizeibus zu dem Händler und gab ihm die Asservate gegen Barzahlung von 300 Euro heraus. Der Angeklagten kam es darauf an, die Fahrräder direkt an den Fahrradhändler zu verkaufen, um aus dem Erlös die Schadenersatzforderung zu begleichen. Von dem Kaufpreis zahlte sie 220 Euro an die Inhaberin der Schadenersatzforderung, die übrigen 80 Euro vereinnahmte sie entweder selbst oder gab sie an den Kleingartenverein weiter (Fall 1).
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11 Sie wollte durch ihr Handeln einerseits ihrer dienstlichen Aufgabe nachkommen, den Asservatenbestand zu reduzieren und Fahrräder loszuwerden. Gleichzeitig wollte sie geringe Geldbeträge entweder selbst vereinnahmen oder dem Kleingartenverein zuwenden.
12 In 64 Fällen (Fälle 2 bis 56, 60, 62, 64, 65, 68 bis 72) verlangte die Angeklagte für die Entnahme aus der Asservatenstelle und die Herausgabe die Barzahlung einer Spende an den Kleingartenverein, die zumeist fünfzig Euro, vereinzelt aber auch zwanzig Euro oder fünf Euro pro Fahrrad betrug. Dabei wusste sie, dass sie nicht berechtigt war, für die Überlassung von Fahrrädern im dienstlichen Kontext Geldbeträge zu verlangen und entgegenzunehmen. Ihr war auch bewusst, dass im Fall einer Verwertung von Asservaten der Erlös dem Freistaat Sachsen zustand, er mithin an die Staatskasse abzuführen war und nicht nach eigenem Ermessen verwendet werden durfte. Das zunächst in ihrem Dienstzimmer verwahrte Geld behielt sie für sich oder überließ es dem Kleingartenverein. Sie nahm jedenfalls billigend in Kauf, dass dem Freistaat Sachsen durch ihr Handeln ein Schaden in Höhe des von ihr entgegengenommenen, nicht an die Staatskasse abgeführten Geldbetrages entstand.
13 In sechs Fällen (Fälle 63, 66, 67, 58, 59, 61) forderte die Angeklagte statt einer Barzahlung, dass die Interessenten einen Geldbetrag an einen selbstgewählten gemeinnützigen Verein spendeten und dies durch Quittung nachwiesen. In einem Fall (Fall 57) gab die Angeklagte ein Fahrrad ohne Zahlung oder Spendennachweis heraus.
14 2. Das Landgericht hat die Fälle, in denen die Angeklagte für Fahrräder Bargeld vereinnahmte (Fälle 1 bis 56, 60, 62, 64, 65, 68 bis 72), jeweils als Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB) und mit Verwahrungsbruch im Amt (§ 133 Abs. 1 und 3 StGB) gewertet. Es ist dabei davon ausgegangen, dass die Angeklagte eine Vermögensbetreuungspflicht verletzte, indem sie über die entgegengenommenen Gelder eigenhändig verfügte, statt sie an die Staatskasse abzuführen. Soweit sie anstelle einer Geldzahlung bei Herausgabe eine Spende an einen gemeinnützigen Verein forderte (Fälle 63, 66, 67, 58, 59, 61), hat das Landgericht die Angeklagte lediglich der Bestechlichkeit in Tateinheit mit Verwahrungsbruch im Amt, im Fall der Herausgabe ohne Gegenleistung (Fall 57) allein des Verwahrungsbruchs im Amt schuldig gesprochen.
II.
15 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat in der Revisionshauptverhandlung das Verfahren in den Fällen 58, 59 und 61 durch Beschluss nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Dies war aus prozessökonomischen Gründen geboten, weil die Strafkammer in diesen Fällen widersprüchliche Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Angeklagte tatsächlich Fahrräder aus dem Asservatenbestand herausgab oder dies lediglich beabsichtigte.
16 Dies hat in diesen Fällen zum Wegfall des Schuldspruchs und zum Entfallen der verhängten Einzelstrafen von jeweils 60 Tagessätzen geführt. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen, darunter 64 in Höhe von 80 Tagessätzen, kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die entfallenen Strafen auf eine niedrigere Gesamtgeldstrafe erkannt hätte. Eine Einziehungsanordnung hat das Landgericht in diesen Fällen nicht getroffen.
17 2. In den Fällen 57, 63, 66 und 67 hat der Senat in der Revisionshauptverhandlung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO jeweils den tateinheitlichen Vorwurf der Untreue (§ 266 StGB), verwirklicht durch Herausgabe der Fahrräder aus dem Asservatenbestand, von der Verfolgung ausgenommen. Es kann daher offenbleiben, ob die mit der Revision der Generalstaatsanwaltschaft vertretene Auffassung mit Blick auf den Charakter der Untreue als Vermögensdelikt zutrifft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 BvR 2559/08, BVerfGE 126, 170, 210), die Angeklagte habe durch die Herausgabe der zur Verschrottung und unentgeltlichen Überlassung an gemeinnützige Vereine bestimmten Fahrräder vorsätzlich eine Pflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB verletzt und dem Freistaat Sachsen einen Vermögensnachteil zugefügt.
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III.
21 Die Revision der Angeklagten ist in dem verbleibenden aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet.
22 1. Der Schuldspruch bedarf im Fall 1 der Urteilsgründe der Abänderung. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs im Amt (§ 133 Abs. 1 und 3 StGB) hat zu entfallen. Zu Recht hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass die Strafverfolgung insoweit nach Erreichen des in § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB bestimmten Zeitpunkts verjährt war, bevor das Urteil des ersten Rechtszugs ergangen ist (§ 78b Abs. 3 StGB). Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffendem Schuldspruch auf eine niedrigere Einzelgeldstrafe erkannt hätte.
23 2. Darüber hinaus weist das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.
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IV.
28 Die zuungunsten der Angeklagten eingelegte und vom Generalbundesanwalt nur teilweise vertretene Revision der Generalstaatsanwaltschaft hat unter Berücksichtigung der vom Senat vorgenommenen Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO keinen Erfolg. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen die Angeklagte begünstigenden Rechtsfehler ergeben.
29 1. Das Landgericht hat mit tragfähigen Erwägungen davon abgesehen, die Angeklagte wegen Diebstahls an den Fahrrädern zu verurteilen. Unbeschadet der Frage, ob eine Wegnahme der Fahrräder durch die Angeklagte als Leiterin der Asservatenstelle rechtlich möglich wäre, weist jedenfalls die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Vorstellung der Angeklagten von einer Eigentums-aufgabe an den Fahrrädern – wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat – keine Rechtsfehler auf.
30 2. Die Strafzumessung des Landgerichts hält – eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes – sachlich-rechtlicher Nachprüfung ebenfalls stand. Die Strafrahmenwahl ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat hierbei alle maßgeblichen Strafzumessungsfaktoren in den Blick genommen und bei der Annahme minder schwerer Fälle nach § 332 Abs. 1 Satz 2 StGB jeweils auch rechtsfehlerfrei in ihre Gesamtwürdigung eingestellt, dass ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall nach § 335 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt ist. Die konkret zugemessene Strafe unterschreitet den tatgerichtlichen Ermessensspielraum nicht. Soweit die Generalsstaatsanwaltschaft einzelne Umstände herausgreift und beanstandet, erschöpfen sich die Ausführungen in bloßen eigenen Wertungen. Dass das Landgericht nicht jeden denkbaren Gesichtspunkt in den Urteilsgründen erörtert hat, stellt keinen Rechtsfehler dar. Denn nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO sind nur die bestimmenden Strafzumessungsumstände aufzunehmen.
Gericke Mosbacher Köhler Resch Werner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE728362025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public