BGH, Beschluss vom 05.11.2025 – XII ZB 105/25 – (Ablehnung der Einrichtung einer Kontrollbetreuung; Erforderlichkeit von weiteren Ermittlungen in einem Betreuungsverfahren) Die…
KORE728632025 ECLI:DE:BGH:2025:051125BXIIZB105.25.0 BGH 12. Zivilsenat 20251105 XII ZB 105/25 Beschluss § 1820 Abs 3 Nr 1 BGB, § 13 Abs 1 FamFG, § 26 FamFG, § 84 FamFG, § 280 Abs 1 S 1 FamFG vorgehend LG Münster, 12. Februar 2025, Az: 5 T 456/24vorgehend AG Münster, 22. August 2024, Az: 27 XVII 343/24 DEU Bundesrepublik Deutschland (Ablehnung der Einrichtung einer Kontrollbetreuung; Erforderlichkeit von weiteren Ermittlungen in einem Betreuungsverfahren) Die Durchführung von (weiteren) Ermittlungen in einem Betreuungsverfahren setzt hinreichende Anhaltspunkte dafür voraus, dass die Einrichtung einer Betreuung oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Juli 2021 - XII ZB 135/21, FamRZ 2021, 1738).
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 12. Februar 2025 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei (§ 25 Abs. 2 GNotKG). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
I.
1 Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Einrichtung einer Kontrollbetreuung.
2 Die im Jahr 1936 geborene Betroffene hat drei Töchter (Beteiligte zu 1 bis 3). Der Beteiligten zu 1 hat sie eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Die Beteiligte zu 2 hat die Einrichtung einer Kontrollbetreuung angeregt. Das Amtsgericht hat die Beteiligten zu 2 und 3 zum Verfahren hinzugezogen und in der Folge festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Kontrollbetreuung derzeit nicht vorlägen. Hiergegen haben die Beteiligten zu 2 und 3 Beschwerde eingelegt.
3 Von den Beteiligten zu 2 und 3 gestellte Akteneinsichtsgesuche hat das Amtsgericht im Abhilfeverfahren abgelehnt, nachdem die Betroffene diesen entgegengetreten ist. Im Beschwerdeverfahren hat das Landgericht die beantragte Akteneinsicht unter Ausschluss einer hausärztlichen Stellungnahme aus dem Juli 2024 gewährt und den Beteiligten zu 2 und 3 damit auch den die Einrichtung einer Kontrollbetreuung versagenden Beschluss des Amtsgerichts (erstmals) mit Gründen zur Kenntnis gebracht. Nach persönlicher Anhörung der Betroffenen hat das Landgericht die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 zurückgewiesen und ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner auferlegt.
4 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2, mit der diese die Einrichtung einer Kontrollbetreuung weiterverfolgt.
II.
5 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
6 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2 für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ergibt sich bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Januar 2025 - XII ZB 549/23 - FamRZ 2025, 626 Rn. 8 mwN).
7 2. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Krankheit der Betroffenen, derentwegen sie nicht mehr in der Lage sei, ihre Rechte gegenüber der Beteiligten zu 1 auszuüben. Nach Arztberichten aus dem Jahr 2019 habe eine Demenzerkrankung der Betroffenen entgegen der Darstellung der Beteiligten zu 2 nicht festgestellt werden können und seien zuletzt auch weitere Kontrolluntersuchungen nicht als notwendig befunden worden. Auch nach der im Juli 2024 eingeholten hausärztlichen Stellungnahme, der wegen der häufigen Kontakte der Betroffenen mit ihrem Hausarzt besondere Aussagekraft zukomme, bestünden keine entsprechenden Anhaltspunkte.
Aus dem Umstand, dass die Betroffene in Pflegestufe 4 eingruppiert sei, sei ebenfalls nicht auf eine Beeinträchtigung iSd § 1820 Abs. 3 BGB zu schließen, weil die Gründe für eine Bewilligung dieser Pflegestufe vielfältig sein könnten. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens habe es danach nicht bedurft. Insbesondere habe auch die persönliche Anhörung der Betroffenen keinen Hinweis auf eine dementielle Erkrankung oder eine andere Einschränkung ergeben, aufgrund deren die Betroffene zur Ausübung ihrer Rechte gegenüber der Beteiligten zu 1 nicht in der Lage wäre. Vielmehr sei diese nach dem in der Anhörung gewonnenen persönlichen Eindruck der Kammer zeitlich, örtlich und situativ voll orientiert.
Soweit Probleme der Betroffenen bei der Verbalisierung ihrer Gedanken erkennbar gewesen seien, beruhe dies nicht auf einer Demenzerkrankung, sondern auf den Auswirkungen eines Schlaganfalls, und hindere die Betroffene nicht an der Ausübung ihrer Rechte gegenüber der Beteiligten zu 1. Aus der beigezogenen Akte eines vorangegangenen Betreuungsverfahrens ergebe sich nichts anderes. Vielmehr sei danach anzunehmen, dass sich die Betroffene trotz teilweiser Pflegebedürftigkeit um ihre Angelegenheiten kümmern könne und sich der Bevollmächtigung der Beteiligten zu 1 voll bewusst sei.
8 Die versagte Akteneinsicht sei zwischenzeitlich im gebotenen Umfang gewährt worden. Hinsichtlich des ärztlichen Zeugnisses überwiege dagegen das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen, die die Gewährung von Akteneinsicht insoweit ablehne.
9 3. Dies hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
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13 Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt insoweit lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 26. März 2025 - XII ZB 178/24 - FamRZ 2025, 968 Rn. 20 mwN).
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15 Insbesondere begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Beschwerdegericht seine Entscheidung maßgeblich auf seinen in der persönlichen Anhörung gewonnenen eigenen Eindruck von der Betroffenen gestützt hat. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich bereits aus der angefochtenen Entscheidung, dem ihr zugrunde liegenden Anhörungsvermerk und den der Anhörung vorausgegangenen verfahrensleitenden Verfügungen, dass die persönliche Anhörung der Betroffenen nicht allein von der Berichterstatterin des Verfahrens, sondern dem gesamten Spruchkörper durchgeführt wurde. Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), auf die die Beteiligte zu 2 ihre Rechtsbeschwerde - von vornherein verfehlt - stützt, steht insoweit ohnehin nicht im Raum.
16 Auch der Einwand der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht hätte den Schluss, die „Probleme bei der Verbalisierung“ seien nicht Ausdruck einer demenziellen Entwicklung bei der Betroffenen, sondern Folge eines Schlaganfalls, nicht ohne Hilfe eines Sachverständigen ziehen dürfen oder jedenfalls seine diesbezügliche eigene Sachkunde darlegen müssen, greift nicht durch. Denn das Beschwerdegericht hat insoweit ersichtlich nicht auf eine eigene Sachkunde zurückgegriffen, sondern sich auf den Inhalt der hausärztlichen Stellungnahme vom Juli 2024 gestützt, wie sich aus den Gründen des von ihm in Bezug genommenen Ausgangsbeschlusses erkennen lässt, in denen der entsprechende Inhalt der ärztlichen Stellungnahme wiedergegeben ist.
17 Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde musste sich das Beschwerdegericht auch nicht wegen der Einstufung der Betroffenen in den Pflegegrad 4 zur Einholung eines Gutachtens veranlasst sehen. Vielmehr konnte es aufgrund seines in der Anhörung der Betroffenen gewonnenen persönlichen Eindrucks sowie des hausärztlichen Zeugnisses vom Juli 2024 ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis kommen, dass kognitive und kommunikative Beeinträchtigungen bei der Betroffenen nicht vorliegen.
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19 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE728632025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public