BGH, Beschluss vom 21.10.2025 – 4 StR 58/25 – 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. Mai 2024 a) im Schuldspruch dahin geändert…
KORE728692025 ECLI:DE:BGH:2025:211025B4STR58.25.0 BGH 4. Strafsenat 20251021 4 StR 58/25 Beschluss vorgehend LG Dortmund, 6. Mai 2024, Az: 35 KLs 17/23 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. Mai 2024
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und vier Monaten verurteilt. Ferner hat es die „Einziehung von Wertersatz“ in Höhe von 348.433,20 € und die „erweiterte Einziehung in Höhe eines Geldbetrags von 320.080,00 €“ angeordnet. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Die Verfahrensrügen erweisen sich aus den zutreffenden Erwägungen der Zuschrift des Generalbundesanwalts als erfolglos. Soweit die Revision die Verwertung von Chat-Nachrichten beanstandet, die der Angeklagte über den Messengerdienst „Anom“ ausgetauscht hat (§ 261 StPO), verweist der Senat auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 – 1 StR 54/24 Rn. 15 ff.; Beschluss vom 21. Januar 2025 – 1 StR 281/24 Rn. 5) und deren Billigung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. September 2025 – 2 BvR 625/25 Rn. 31 ff.).
3 2. Der Schuldspruch im Fall II. 7. der Urteilsgründe war wie aus der Beschlussformel ersichtlich abzuändern, weil die Feststellungen nicht ergeben, dass sich der Angeklagte insoweit neben einem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch einer täterschaftlich begangenen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht hat. Stattdessen liegt eine Anstiftung hierzu vor.
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7 3. Die Entscheidung über die erweiterte Einziehung des in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Geldbetrags von 320.080,00 € gemäß § 73a Abs. 1 StGB hat keinen Bestand, weil die Urteilsgründe nicht ergeben, dass das Bargeld bereits im Tatzeitraum gegenständlich vorhanden war.
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9 Sie hat sich lediglich davon zu überzeugen vermocht, dass das am 7. Februar 2023 sichergestellte Geld aus Betäubungsmittelstraftaten herrührt und eine Herkunft aus den festgestellten Taten mit Blick auf den Zeitablauf verneint. Ob das Bargeld bereits im Tatzeitraum gegenständlich vorhanden war, bleibt hiernach offen.
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11 4. Im Übrigen hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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