← Deutschland

BGH 3 StR 100/25

KORE728782025 ECLI:DE:BGH:2025:200825B3STR100.25.0 BGH 3. Strafsenat 20250820 3 StR 100/25 Beschluss § 27 Abs 1 StGB, § 28 Abs 2 StGB, § 129 Abs 2 StGB, § 129a Abs 1 StGB, § 129a Abs 4 StGB, § 129a Ab

§ 129Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 8; vom 2. Juni 2021 – 3 St

R 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 5; vom

  1. Juni 2022 – 3 StR 403/20, juris Rn. 9 f.). 21 Hieran gemessen erfüllte der beim Treffen am
  2. Februar 2020 ins Leben gerufene Personenverband die Merkmale einer Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB. Er bestand aus mehr als zwei Personen (personelles Element), war auf längere Dauer angelegt (zeitliches Element), verfügte über eine zumindest rudimentäre Organisationsstruktur (organisatorisches Element) und verfolgte mit dem Ziel, durch Terroranschläge einen Bürgerkrieg auszulösen, ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (interessenbezogenes Element). Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen führten die Angeklagten auf ihrer Versammlung in M. entgegen den Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten S. nicht nur eine allgemeine Diskussion über mögliche Ziele. Vielmehr vereinbarten zumindest er, Ba., H., N. und W. sowie zwei Nichtrevidenten untereinander verbindlich, wer welche zur Vorbereitung der Gewalttaten nötigen konkreten Aufgaben übernehmen und wer selbst Anschläge ausführen wird. In dieser Absprache liegt nicht nur – vergleichbar einer Bandenabrede – die Abmachung, künftig zusammen an der gemeinsamen Sache zu arbeiten, sondern zugleich die Schaffung eines Organisationsgrads, der zur Gründung einer Vereinigung genügt (vgl. hierzu näher etwa BGH, Beschluss vom
  3. Februar 2021 – AK 3/21 u.a.,

§ 129Vereinigung 9 Rn. 24 mw

N). 22 Der Zusammenschluss der Angeklagten war gerichtet auf die Verübung von Anschlägen, bei denen eine Vielzahl von Menschen getötet werden sollten, mithin darauf, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen. Somit waren auch die Tatbestandsvoraussetzungen einer terroristischen Vereinigung nach § 129a Abs. 1 StGB erfüllt. Hierfür ist unerheblich, dass es zum Zeitpunkt der Zerschlagung der Gruppe am

  1. Februar 2020 noch nicht zu Anschlägen gekommen war und solche noch nicht konkret geplant oder vorbereitet waren. Für eine Strafbarkeit genügt die Intention des Zusammenschlusses, derartige Delikte zu verwirklichen. Eine solche Absicht braucht nicht bis zur Vorbereitung einzelner Taten konkretisiert zu sein; auch der konkreten Planung einer bestimmten Tat bedarf es nicht (BGH, Beschluss vom
  2. Januar 2024 – AK 100 - 106/23, juris Rn. 36; MüKoStGB/Anstötz,
  3. Aufl., § 129 Rn. 49, 51 mwN). 23 b) Gründer im Sinne von § 129a Abs. 1 Alternative 1 StGB (oder § 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 StGB) sind solche Personen, die den Gründungsakt führend und richtungsweisend bewirken (s. BGH, Urteile vom
  4. Mai 1954 – 6 StR 88/54, NJW 1954, 1254 LS; vom
  5. Dezember 1977 – 3 StR 427/77 [S], BGHSt 27, 325, 327). Dies setzt keine organisatorische Führungsrolle voraus. Vielmehr ist nur eine wesentliche Förderung der Gründung erforderlich, mithin ein für das Zustandekommen der Vereinigung weiterführender und richtungsweisender Beitrag, auch wenn er im Verhältnis zu den Beiträgen anderer Gründer von untergeordneter Bedeutung ist (st. Rspr.; s. BGH, Beschlüsse vom
  6. Januar 2006 – 3 StR 263/05,

§ 129aGründen 2 Rn. 15; vom 5. September 2019 – AK 49/19, juris Rn. 17; vom 9. Februar 2021 – AK 3/21 u.a., NSt

Z-RR 2021, 136, 137). 24 Der bloße Beitritt als am Gründungsakt beteiligtes Mitglied „der ersten Stunde“ erfüllt deshalb das Tatbestandsmerkmal des Gründens noch nicht (vgl. Zöller, Terrorismusstrafrecht, 2009, S. 529; SK-StGB/Stein/Greco,

  1. Aufl., § 129 Rn. 41). Denn mangels notwendiger wesentlicher Förderung des Zustandekommens der Vereinigung genügt die Teilnahme an der Gründungszusammenkunft nicht ohne Weiteres, ebenso wenig die dort im Einverständnis der Anwesenden erklärte bloße Bereitschaft, der Vereinigung beizutreten (s. NK-StGB/Eschelbach,
  2. Aufl., § 129 Rn. 58; LK/Krauß, StGB,
  3. Aufl., § 129 Rn. 94 mwN). Das gilt selbst dann, wenn die Vereinigung nur aus drei Personen besteht, die Beteiligung eines jeden somit ausschlaggebend für die Mindestzahl der Mitglieder ist. Das rechtliche Erfordernis eines Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen (§ 129 Abs. 2 StGB) ist von der Frage zu trennen, wer einen für dessen Zustandekommen weiterführenden und richtungsweisenden Beitrag leistet. 25 In welchem Verhalten ein solcher Beitrag liegt, bedarf der wertenden Betrachtung im Einzelfall. Im Kern kommt es auf eine wesentlich fördernde Mitwirkung an den zum Zustandekommen der Vereinigung führenden Planungen, Absprachen oder Betätigungen an, etwa durch die Auswahl und Gewinnung von Mitgliedern sowie die aktive Einflussnahme auf das Organisationskonzept (vgl. BGH, Beschluss vom
  4. Mai 2019 – AK 13/19 u.a., juris Rn. 20; LK/Krauß, StGB,
  5. Aufl., § 129 Rn. 94; ferner Scheiff, Wann beginnt der Strafrechtsschutz gegen kriminelle Vereinigungen [§ 129 StGB]? 1997, S. 93 ff. [mit weiteren Fallgruppen]; Zöller, Terrorismusstrafrecht, 2009, S. 529). Auszuscheiden haben Handlungen und Erklärungen von geringem Gewicht, die weder auf die Struktur der Vereinigung noch auf deren deliktische Zielsetzung eine erhebliche Wirkung haben (vgl. Scheiff aaO, S. 92; LK/Krauß aaO; NK-StGB/Eschelbach,
  6. Aufl., § 129 Rn. 58). Ausreichen kann hingegen, dass ein am Gründungsakt Beteiligter eine Zusage macht, die diese Zielsetzung betrifft. So kann es in Fällen liegen, in denen sich der Mitwirkende zur eigenhändigen Begehung derjenigen Straftaten bereiterklärt, welche die kriminellen Vereinigungszwecke bilden (vgl. BGH, Beschluss vom
  7. Januar 2006 – 3 StR 263/05,

§ 129aGründen 2 Rn.

16), aber auch in Fällen, in denen er verspricht, die für die Straftaten notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Für die konkrete Beurteilung ist allerdings stets von Belang, ob einer derartigen individuellen Zusage für die im Entstehen begriffene Vereinigung eine maßgebende Bedeutung zukommt (s. insgesamt BGH, Beschluss vom 19. August 2025 – 3 StR 85/25, juris). 26 Nach diesen Maßstäben waren die Angeklagten Ba., H., N. und W. Gründer der terroristischen Vereinigung. Die Urteilsfeststellungen belegen ihre wesentlich fördernde Mitwirkung am Gründungsgeschehen. Alle vier billigten die von S. vorgestellten Pläne. H., N. und W. wollten selbst Anschläge verüben und sagten beim Treffen am 8. Februar 2020 ernsthaft ihre entsprechende Bereitschaft zu. Die Angeklagten Ba. und H. übernahmen die für die Vereinigung wesentliche Aufgabe der Beschaffung von Waffen, ohne die die Anschläge nicht durchführbar gewesen wären. Alle vier Angeklagten versprachen damit bewusst und gewollt einen für das Gelingen des Gesamtvorhabens entscheidenden Beitrag. Das Erreichen des Zwecks des Bündnisses, die Auslösung eines Bürgerkriegs in Deutschland, stand und fiel mit ihren zugesagten Handlungen. Ohne die Zusicherungen wäre die Gruppe am 8. Februar 2020 weitgehend ergebnislos auseinandergegangen. Nach alldem hing der Gründungsakt vom Verhalten der Angeklagten maßgeblich ab. 27 Hinzu kommt, dass alle vier Angeklagten aufgrund ihrer im Urteil näher dargelegten rechtsextremistischen Einstellung ein starkes Interesse an der Gründung des Bündnisses hatten. Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen identifizierten sie sich mit dem Ziel, im politischen Kampf zur Anwendung von Waffengewalt zu greifen sowie in Deutschland lebende Muslime und Ausländer durch Anschläge beziehungsweise im Rahmen eines Bürgerkriegs zu töten oder zu vertreiben. Dieser Umstand ist hier nicht nur für das Vorliegen der Vereinigung und ihren Charakter bedeutsam, sondern spricht zugleich für die Täterschaft der Angeklagten beim Gründen. 28

  1. c)Der Angeklagte S. gründete die Vereinigung als Rädelsführer. Rädelsführer im Sinne des § 129a Abs. 4 Variante 1 StGB ist, wer in der Vereinigung dadurch eine führende Rolle spielt, dass er sich in besonders maßgebender Weise für sie betätigt, wobei nicht der Umfang, sondern das Gewicht, das der geleistete Beitrag für die Vereinigung hat, von Bedeutung ist. Besonders maßgebend ist eine Tätigkeit dann, wenn sie von Einfluss ist auf die Führung der Vereinigung im Ganzen oder in wesentlichen Teilen, wenn also der Täter, falls er nicht schon selbst zu den Führungskräften gehört, doch durch sein Tun gleichsam an der Führung mitwirkt. Der vom Täter ausgeübte Einfluss muss der Sache nach beträchtlich sein und sich auf die Vereinigung als solche richten, mithin etwa die Bestimmung der Organisationszwecke, -tätigkeiten oder -ziele, die ideologische Ausrichtung der Vereinigung, deren Organisationsstruktur oder sonstige Belange mit für die Vereinigung wesentlicher Bedeutung betreffen. Eine rein formale Stellung innerhalb eines Führungsgremiums reicht für sich genommen noch nicht aus (s. BGH, Urteile vom 16. Februar 2012 – 3 StR 243/11, BGHSt 57, 160 Rn. 8 f.; vom 20. Dezember 2018 – 3 StR 236/17, juris Rn. 140; Beschlüsse vom 25. März 2021 – 3 StR 10/20, juris Rn. 78; vom 21. Februar 2023 – 3 StR 394/22, StV 2023, 744, 745; Urteile vom 12. September 2023 – 3 StR 306/22, juris Rn. 69; vom 19. März 2025 – 3 StR 173/24, juris Rn. 45). 29 Das Qualifikationsmerkmal der Rädelsführerschaft gilt dabei nicht nur für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, sondern auch für deren Gründung (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2006 – 3 StR 263/05, NJW 2006, 1603 Rn. 16; vom 3. September 2020 – AK 27/20, juris Rn. 19; vom 9. Februar 2021 – AK 3/21 u.a., NStZ-RR 2021, 136, 137). Es ist insoweit dann erfüllt, wenn der Täter beim Gründungsakt eine führende Rolle im aufgezeigten Sinne einnimmt. 30 Diesen Anforderungen wird das vom Oberlandesgericht festgestellte Verhalten S. gerecht. Als Ideengeber und Initiator der Gruppe rief er sie unter hohem zeitlichen Einsatz und in organisatorisch und inhaltlich leitender Funktion ins Leben. Damit gründete er die Vereinigung nicht lediglich als einfacher Täter, sondern als Rädelsführer. 31
  2. d)Den Angeklagten B., der als einziger der Angeklagten und Nichtrevidenten nicht am Treffen vom 8. Februar 2020 teilnahm, hat das Oberlandesgericht schließlich rechtsfehlerfrei wegen Beihilfe zur rädelsführerschaftlichen Gründung einer terroristischen Vereinigung verurteilt. 32
  3. aa)Eine Beihilfe zur Gründung einer Vereinigung ist in Anwendung der zu § 27 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätze verwirklicht, wenn der Täter vorsätzlich das tatbestandsmäßige und rechtswidrige Verhalten des Haupttäters, mithin eines Gründers, fördert oder erleichtert. Dies war hier der Fall. B. wusste um die Pläne S., begrüßte sie und bestärkte ihn in der näher dargelegten Weise bewusst und gewollt in diesen. Damit leistete er psychische Beihilfe zu dessen Tat (zu den Voraussetzungen einer psychischen Beihilfe s. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. März 1995 – 2 StR 84/95,

§ 27Abs. 1 Hilfeleisten 14; vom 4. Februar 2016 – 1 St

R 344/15, NStZ-RR 2016, 136, 137). 33 Unerheblich ist insoweit, dass die Handlungen B. im Vorfeld der Gründung stattfanden. Denn eine Hilfeleistung ist auch durch einen Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium möglich, wenn der Haupttäter das Delikt anschließend plangemäß begeht und der Beitrag dabei fortwirkt (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 21. April 2020 – 4 StR 287/19,

§ 27Abs.

1 Hilfeleisten 37 Rn. 15). So liegt es bei psychischer Beihilfe durch Bestärken des Haupttäters geradezu typischerweise. Selbst ein – hier nicht festgestelltes – inneres Lossagen des Gehilfen von der Tat vor deren Ausführung ist dann rechtlich wirkungslos. Wird die Tat vollendet, ist er an der vollendeten Tat beteiligt (BGH, Urteil vom

  1. April 2022 – 1 StR 290/21, NStZ 2022, 605 Rn. 14 mwN). Diese Voraussetzungen sind beim Handeln des Angeklagten B. erfüllt. Sein Tatbeitrag wirkte auf den Gründungsakt fort. Denn S. hielt B. auch Anfang Februar 2020 weiterhin für nützlich (UA S. 129) und blieb mit ihm über den
  2. Februar 2020 hinaus in Kontakt (UA S. 152). 34 An den Vorsatz des Gehilfen sind geringere Anforderungen als an den des Haupttäters zu stellen. Wer lediglich eine fremde Tat fördert, braucht deren Einzelheiten nicht zu kennen und keine bestimmten Vorstellungen von ihr zu haben. Es ist nur ein Mindestmaß an Konkretisierung erforderlich, das die zentralen Merkmale der Haupttat umfasst, namentlich den wesentlichen Unrechtsgehalt und die wesentliche Angriffsrichtung. Diese muss der Hilfeleistende im Sinne eines bedingten Vorsatzes zumindest für möglich halten und billigen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom
  3. Mai 1990 – 3 StR 448/89,

§ 27Abs. 1 Vorsatz 6; vom 20. Januar 2011 – 3 St

R 420/10, NStZ 2011, 399, 400; vom 28. November 2017 – 3 StR 272/17, juris Rn. 33). Entgegen den Ausführungen in seiner Revisionsbegründung erfüllte B. diese Voraussetzungen. Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen wusste er von gewaltsamen Umsturzplänen S. mittels Waffen und dessen gezielter Suche nach Gleichgesinnten zur gemeinsamen Umsetzung dieser Pläne innerhalb eines konspirativ agierenden Bündnisses. Überdies war ihm klar, dass ein solches Bündnis von Anfang an unter S. Führung stehen wird. Das genügt für die Tatkonkretisierung. Dass B. keine konkreten Anschlagsziele kannte, steht dem nicht entgegen, zumal spezielle Tatorte selbst bei der Gründungsversammlung der Vereinigung am 8. Februar 2020 noch nicht feststanden. 35

  1. bb)Ohne Rechtsfehler ist zudem die Verurteilung B. wegen Beihilfe zur qualifizierten Tat der rädelsführerschaftlichen Gründung nach § 129a Abs. 1 und 4, § 27 Abs. 1 StGB. Denn eine solche qualifizierte Haupttat beging S., was B. wusste und wollte. Die Rädelsführerschaft kennzeichnet ein besonders gefährliches Verhalten und kein personales Unrecht. Sie ist ein tatbezogenes und kein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB (MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129a Rn. 58 und § 84 Rn. 30; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129a Rn. 88; TK-StGB/Schittenhelm/Weißer, 31. Aufl., § 129a Rn. 23 mwN). Hierzu im Einzelnen: 36 Die Strafe des Teilnehmers richtet sich grundsätzlich nach der für die Haupttat geltenden Strafandrohung. § 28 Abs. 2 StGB enthält Ausnahmen von diesem Grundsatz der akzessorischen Teilnehmerhaftung und führt zu einer Tatbestandsverschiebung, wenn beim Täter oder Teilnehmer besondere persönliche Merkmale vorliegen, welche die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen. Für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist zwischen täterbezogenen Umständen, die als besondere persönliche Merkmale nach § 28 StGB behandelt werden, und tatbezogenen Merkmalen zu differenzieren, für die § 28 StGB nicht gilt. Die Abgrenzung hängt davon ab, ob das betreffende Merkmal im Schwergewicht die Persönlichkeit des Täters oder die Tat kennzeichnet. Täterbezogenheit eines Merkmals ist anzunehmen, wenn es Motive und Gesinnungen betrifft, die die Persönlichkeit des Täters beschreiben. Umstände, die eine besondere Gefährlichkeit des Täterverhaltens anzeigen oder die Ausführungsart des Delikts beschreiben, sind dagegen in der Regel tatbezogen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 2 StR 104/10, BGHSt 55, 229 Rn. 4 f. mwN; MüKoStGB/Scheinfeld, 5. Aufl., § 28 Rn. 16 mwN). 37 Nach diesen Maßstäben ist die Rädelsführerschaft kein besonderes persönliches Merkmal. Sie wird, wie unter 2.
  2. c)näher ausgeführt, nicht durch eine formale Stellung des Täters innerhalb einer Vereinigung gekennzeichnet. Vielmehr stellt sie eine Modalität der Tatausführung dar. Entscheidend für die Rädelsführerschaft ist die maßgebende Einflussnahme auf Gründung oder Wirken der Vereinigung. Die Qualifikation erfordert ein Verhalten des Täters, das Belange mit für die Vereinigung wesentlicher Bedeutung prägt. Zweck der Straferhöhung ist somit nicht, die Motive oder Gesinnung eines Rädelsführers zu sanktionieren, sondern die außergewöhnliche Gefährlichkeit seines Tuns. Damit kennzeichnet die Rädelsführerschaft nicht den Täter, sondern die Tat. Es handelt sich somit um ein tatbezogenes Merkmal, auf das § 28 Abs. 2 StGB keine Anwendung findet. 38
  3. cc)Die Strafe für den Angeklagten B. hat das Oberlandesgericht § 129a Abs. 5 Satz 1 Variante 1 StGB entnommen. Dabei hat es sich von der Überlegung leiten lassen, dass der dort normierte Strafrahmen – Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren – unterschiedslos für alle Fälle der Unterstützung gilt, also unabhängig davon, ob der Täter die vereinigungsbezogene Tätigkeit eines einfachen Vereinigungsmitglieds oder eines Rädelsführers fördert. Anders liegt es bei einer Beihilfe zur Gründung. Erleichtert der Täter das einfache Gründen im Sinne des § 129a Abs. 1 Variante 1 StGB, richtet sich seine Strafe nach dem gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen dieser Norm. Hilft er dagegen – wie hier – einem Rädelsführer bei der Gründung, ist er aus dem nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 129a Abs. 4 StGB zu bestrafen, mithin mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten. Der Strafrahmen für die Beihilfe zur rädelsführerschaftlichen Gründung ist damit höher als derjenige für eine – zur Täterschaft hochgestufte – Beihilfe zur rädelsführerschaftlichen Beteiligung als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung. Hierin hat das Oberlandesgericht einen Wertungswiderspruch gesehen. 39 Ob in dem gesetzlichen Sanktionsgefüge tatsächlich ein solcher Wertungswiderspruch liegt oder ob den unterschiedlichen Strafrahmen eine sachliche Rechtfertigung zugrunde liegt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Angeklagte ist durch die Anwendung des milderen Strafrahmens jedenfalls nicht beschwert. 40
  4. dd)Abschließend ist auf Folgendes hinzuweisen: 41 Rechtlich zutreffend hat der Staatsschutzsenat B. Verhalten nicht als Unterstützung im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB gewürdigt. Denn diese Begehungsform setzt ebenso wie das Werben um Mitglieder oder Unterstützer angesichts des klaren Wortlauts der Norm eine bereits bestehende Vereinigung voraus (s. etwa MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 128). 42 Das Oberlandesgericht hätte hinsichtlich der Angeklagten K. und Wo. in Bedacht nehmen können, dass auch sie sich – neben der für sie abgeurteilten Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB – einer tateinheitlichen Beihilfe zur (rädelsführerschaftlichen) Gründung einer solchen strafbar gemacht haben könnten. Die Nichtannahme einer entsprechenden Strafbarkeit beschwert diese Revisionsführer allerdings nicht. Schäfer Berg Erbguth Kreicker Munk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE728782025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.