BGH, Urteil vom 22.10.2025 – I ZR 220/24 – (Umfang des Auskunftsanspruchs bei erschöpften Markenrechten und rufschädigender Präsentation - LA BIOSTHETIQUE) LA BIOSTHETIQUE…
KORE728822025 ECLI:DE:BGH:2025:221025UIZR220.24.0 BGH 1. Zivilsenat 20251022 I ZR 220/24 Urteil Art 9 Abs 2 Buchst a EUV 2017/1001, Art 15 Abs 2 EUV 2017/1001, Art 125 Abs 5 EUV 2017/1001, Art 129 Abs 2 EUV 2017/1001, Art 130 Abs 2 EUV 2017/1001, § 19 Abs 1 MarkenG, § 19 Abs 3 Nr 1 MarkenG, § 19 Abs 4 MarkenG, § 119 Nr 2 MarkenG vorgehend OLG Düsseldorf, 7. November 2024, Az: 20 U 30/24, Urteilvorgehend LG Düsseldorf, 26. Januar 2024, Az: 38 O 104/23 DEU Bundesrepublik Deutschland (Umfang des Auskunftsanspruchs bei erschöpften Markenrechten und rufschädigender Präsentation - LA BIOSTHETIQUE) LA BIOSTHETIQUE 1. Bestehen die dem Beklagten vorgeworfenen markenverletzenden Handlungen in der elektronischen Anzeige von Werbung und Verkaufsangeboten für Waren, ist davon auszugehen, dass diese Handlungen in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen worden sind, in dem sich die Verbraucher oder Händler befinden, an die sich diese Werbung und diese Verkaufsangebote richten, und zwar ungeachtet dessen, dass der Beklagte in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassen ist, dass sich der von ihm benutzte Server des elektronischen Netzes in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet oder dass sich die Waren, die den Gegenstand der Werbung und Verkaufsangebote bilden, in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden (Anschluss an EuGH, Urteil vom 5. September 2019 - C-172/18, GRUR 2019, 1047 [juris Rn. 46 f.] = WRP 2019, 1437 - AMS Neve u.a. und EuGH, Urteil vom 27. April 2023 - C-104/22, GRUR 2023, 805 [juris Rn. 41 f.] = WRP 2023, 678 - Lännen MCE; Aufgabe von BGH, Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 164/16, GRUR 2018, 84 [juris Rn. 31] = WRP 2018, 77 - Parfümmarken).
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. November 2024 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist Inhaberin der unter anderem für Kosmetikprodukte in Klasse 3 eingetragenen und in Kraft stehenden Unionswortmarken Nr. 005396031 "LA BIOSTHETIQUE PARIS" und Nr. 000202259 "LA BIOSTHETIQUE MARCEL CONTIER" (nachfolgend auch: Klagemarken). Unter der Marke "LA BIOSTHETIQUE" werden seit über 70 Jahren Kosmetikprodukte entwickelt und - ob ausschließlich oder auch, ist zwischen den Parteien im Streit - mit Hilfe von verbundenen Unternehmen der Klägerin sowie Vertriebspartnern in mehr als 30 Ländern weltweit vertrieben. Darüber hinaus erfolgt der Vertrieb über den Onlineshop www.labiosthetique.de.
2 Die in Dänemark geschäftsansässige Beklagte betreibt die Internetseite "www. .de", über die sie eine große Anzahl von Kosmetikartikeln im Fernabsatz anbietet. Am 1. April 2022 befanden sich darunter 71 Produkte, die mit den Marken der Klägerin gekennzeichnet waren. Von diesen Erzeugnissen waren 36 als lieferbar angezeigt. Bei 31 Artikeln fehlten Produktbilder. Detaillierte Produktbeschreibungen und Anwendungshinweise waren nicht vorhanden. Auf der Galerieseite war bei jedem Produkt eine Prozentzahl abgebildet. Für jedes Produkt wurde neben dem Verkaufspreis ein als unverbindliche Preisempfehlung (nachfolgend auch: UVP) deklarierter Streichpreis genannt, wobei die Streichpreise teilweise von den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers abwichen. Bei den von der Beklagten angebotenen und mit den Marken der Klägerin versehenen Kosmetikprodukten handelte es sich um Waren, die mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gebracht worden waren und an denen daher das Markenrecht der Klägerin erschöpft war.
3 Die Klägerin hat behauptet, die mit ihren Marken gekennzeichneten Produkte würden in Deutschland über ein selektives Vertriebssystem abgesetzt, zu dem die Beklagte unstreitig nicht gehört. Als Depositäre seien nur etwa 2.000 Friseursalons und Kosmetikstudios zugelassen, deren Personal beständig geschult werde und die BIOSTHETIQUE-Produkte entsprechend dem verfolgten Luxus- und Prestigecharakter der Marke präsentierten. Die Klägerin hält die Art und Weise der Präsentation ihrer Waren durch die Beklagte für imageschädigend.
4 Nachdem sie die Beklagte erfolglos abgemahnt hatte, hat die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Erstattung der Abmahnkosten nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
5 Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Mit ihrer Anschlussberufung hat die Klägerin die Klage erweitert, die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sowie weitergehende Auskunft und Rechnungslegung verlangt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen den Auskunftsanspruch dahingehend eingeschränkt, dass eine Auskunftserteilung hinsichtlich "Namen und Anschrift der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren" nicht geschuldet ist; es hat außerdem der Anschlussberufung der Klägerin stattgegeben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. November 2024 - 20 U 30/24, juris).
6 Mit der vom Berufungsgericht für die Klägerin zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, will die Klägerin eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen, soweit dieses die Beklagte zur Auskunft und Rechnungslegung über Namen und Anschrift der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren verurteilt hat.
7 A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei nicht verpflichtet, der Klägerin Auskunft über Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
8 Die Beklagte habe durch das Angebot verschiedener mit den Klagemarken gekennzeichneter Kosmetikprodukte auf der Onlineplattform www. .de die Rechte der Klägerin aus den Klagemarken verletzt. Zwar lägen die Voraussetzungen für eine Erschöpfung des Markenrechts nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke (UMV) vor, weil die von der Beklagten angebotenen Kosmetikprodukte mit der Zustimmung der Klägerin in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht worden seien. Die Klägerin könne den Weitervertrieb jedoch ausnahmsweise gemäß Art. 15 Abs. 2 UMV untersagen, weil berechtigte Gründe im Sinne dieser Vorschrift dies rechtfertigten. Den mit den Klagemarken versehenen Produkten komme ein gewisser Luxus- und Prestigecharakter zu. Die Präsentation dieser Produkte auf der Online-Plattform www. .de sei geeignet, den Ruf der Klagemarken erheblich zu beeinträchtigen. Die Beklagte habe alle von ihr angebotenen klägerischen Produkte rabattiert, die Rabatte optisch besonders hervorgehoben und dabei den Verbraucher über die Höhe der Rabatte getäuscht, indem sie zu hohe UVP-Angaben gemacht habe. Zugleich fehlten bei 36 von 71 Angeboten Produktfotos und dies bei einem Teil der Angebote über Monate hinweg. Überdies sei ein Großteil der Produkte, in etwa 50 %, mit dem Zusatz "Nicht lieferbar" versehen gewesen und schließlich habe keines der Angebote detaillierte Produktbeschreibungen oder Anwendungshinweise enthalten.
9 Der Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung folge aus Art. 129 Abs. 2, Art. 130 Abs. 2 UMV in Verbindung mit §§ 119, 19 Abs. 1 und 3 MarkenG, §§ 259, 242 BGB, allerdings mit der Einschränkung, dass die Beklagte nicht verpflichtet sei, der Klägerin Auskunft über die Herkunft der von ihr angebotenen 71 Produkte der Klagemarken unter Vorlage entsprechender Einkaufsbelege und Lieferscheine zu erteilen, nämlich über Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren. Insoweit stehe der Auskunftsverpflichtung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 19 Abs. 4 MarkenG entgegen.
10 B. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig (dazu B I), aber im Hinblick auf den im Revisionsverfahren allein noch in Streit stehenden, von der Klägerin geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch hinsichtlich der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren unbegründet (dazu B II).
11 I. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 20/17, GRUR 2021, 730 [juris Rn. 16] = WRP 2021, 471 - Davidoff Hot Water IV; Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 121/21, GRUR 2022, 1675 [juris Rn. 29] = WRP 2022, 1519 - Google-Drittauskunft), ist gegeben.
12 1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich für die in Dänemark ansässige Beklagte aus Art. 125 Abs. 5 UMV. Danach können Klagen betreffend die Verletzung einer Unionsmarke auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht.
13 2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss sich das Unionsmarkengericht, das mit einer Klage gemäß Art. 125 Abs. 5 UMV befasst ist, bei der Prüfung seiner Zuständigkeit für die Entscheidung über das Vorliegen einer Markenverletzung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem es seinen Sitz hat, vergewissern, dass die dem Beklagten zur Last gelegten Handlungen dort begangen wurden. Bestehen die dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen in der elektronischen Anzeige von Werbung und Verkaufsangeboten für Waren, die mit einem Zeichen versehen sind, das mit einer Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, ohne dass der Markeninhaber zugestimmt hat, ist davon auszugehen, dass diese Handlungen in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen worden sind, in dem sich die Verbraucher oder Händler befinden, an die sich diese Werbung und diese Verkaufsangebote richten, und zwar ungeachtet dessen, dass der Beklagte in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassen ist, dass sich der von ihm benutzte Server des elektronischen Netzes in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet oder dass sich die Waren, die den Gegenstand der Werbung und Verkaufsangebote bilden, in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden (zu Art. 97 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 über die Unionsmarke vgl.
EuGH, Urteil vom 5. September 2019 - C-172/18, GRUR 2019, 1047 [juris Rn. 46 f.] = WRP 2019, 1437 - AMS Neve u.a.; zu Art. 125 Abs. 5 UMV vgl. EuGH, Urteil vom 27. April 2023 - C-104/22, GRUR 2023, 805 [juris Rn. 41 f.] = WRP 2023, 678 - Lännen MCE).
14 3. Der Senat hat allerdings in seinem Urteil "Parfümmarken" entschieden, dass der Ort des für die internationale Zuständigkeit maßgeblichen schadensbegründenden Ereignisses im Sinne von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Unionsmarke - der Vorgängervorschrift zu Art. 125 Abs. 5 UMV - der Ort ist, an dem der Prozess der Veröffentlichung des Angebots durch den Wirtschaftsteilnehmer auf seiner Internetseite in Gang gesetzt worden ist, und nicht der Ort, an dem die Internetseite abgerufen werden kann (BGH, Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 164/16, GRUR 2018, 84 [juris Rn. 31] = WRP 2018, 77). Hieran hält er angesichts der vorgenannten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union "AMS Neve u.a." und "Lännen MCE" (EuGH, GRUR 2019, 1047; GRUR 2023, 805) nicht fest.
15 4. Danach kommt es für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte darauf an, ob sich die von der Klägerin beanstandete Werbung der Beklagten und ihre Verkaufsangebote an Verbraucher oder Händler richten, die sich in Deutschland befinden. Das ist hier der Fall. Die Beklagte betreibt ihre Internetpräsenz "b. .de" unter der deutschen Top-Level-Domain ".de". Der von der Klägerin konkret beanstandete Internetauftritt der Beklagten, wie er sich aus dem Anlagenkonvolut K1 ergibt, auf den der Unterlassungsantrag und die geltend gemachten Folgeansprüche Bezug nehmen, ist in deutscher Sprache gehalten und richtet sich damit ersichtlich an Verbraucher in Deutschland.
16 II. Die Klage ist im Hinblick auf den im Revisionsverfahren allein noch in Streit stehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch hinsichtlich der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren nicht begründet.
17 1. Die Verpflichtungen zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung stellen keine Sanktionen im Sinne von Art. 130 Abs. 1 UMV dar. Auf solche Ansprüche ist daher nach Art. 129 Abs. 2 und Art. 130 Abs. 2 UMV das nationale Recht anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - I ZR 201/20, GRUR 2022, 229 [juris Rn. 63] = WRP 2022, 318 - ÖKO-TEST III, mwN). Nach § 119 Nr. 2 MarkenG steht dem Inhaber einer eingetragenen Unionsmarke neben den Ansprüchen nach den Artikeln 9 bis 13 UMV unter anderem der Anspruch auf Auskunft (§ 19 MarkenG) zu.
18 Nach § 19 Abs. 1 MarkenG kann der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 MarkenG auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG). Gemäß § 19 Abs. 4 MarkenG ist der Anspruch nach § 19 Abs. 1 MarkenG ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Zweck des Auskunftsanspruchs ist es, die Quelle der schutzrechtsverletzenden Gegenstände möglichst schnell zu verschließen (BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 263/15, GRUR 2017, 1160 [juris Rn. 69] = WRP 2017, 1337 - BretarisGenuair) und den Rechtsinhaber in die Lage zu versetzen, den schutzrechtsverletzenden Weitervertrieb der in Rede stehenden Gegenstände zu unterbinden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 140/99, GRUR 2002, 709 [juris Rn. 41] = WRP 2002, 947 - Entfernung der Herstellungsnummer III).
19 Die Regelungen in § 19 MarkenG dienen der Umsetzung von Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und sind deshalb richtlinienkonform auszulegen (BGH, GRUR 2022, 1675 [juris Rn. 38] - Google-Drittauskunft, mwN). Mit § 19 Abs. 1 und 4 MarkenG wird Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG umgesetzt. Danach stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer erteilt werden, der nachweislich rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmaß in seinem Besitz hatte (Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG). § 19 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG dient der Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG. Danach erstrecken sich die Auskünfte nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG, soweit angebracht, auf die Namen und Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren.
20 2. Das Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß § 19 Abs. 1 und 3 Nr. 1 MarkenG zusteht.
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27 Danach steht dem Inhaber der verletzten Marke sowohl ein Vernichtungsanspruch als auch ein Auskunftsanspruch unabhängig davon zu, welche Art der Markenverletzung vorliegt. Insbesondere ist es ohne Belang, ob der Verletzer Waren ohne Zustimmung des Markeninhabers mit der Marke versehen hat, ob er Waren vertreibt, die zwar vom Markeninhaber mit seiner Marke versehen worden, aber ohne seine Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind, oder ob er Waren, an denen eine Erschöpfung des Markenrechts eingetreten ist, in einer Weise vertreibt, der sich der Markeninhaber aus berechtigten Gründen widersetzen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 27/03, BGHZ 166, 233 [juris Rn. 33] - Parfümtestkäufe; Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 55/05, GRUR 2008, 796 [juris Rn. 14] = WRP 2008, 1200 - Hollister; Beschluss vom 5. März 2015 - I ZB 74/14, GRUR 2015, 1248 [juris Rn. 33]).
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29 3. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass sich der grundsätzlich gegebene Auskunftsanspruch der Klägerin im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise nicht auf die Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren bezieht.
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31 Vor allem aber sei die in der Europäischen Union garantierte Warenverkehrsfreiheit gemäß Art. 34 AEUV in den Blick zu nehmen. Die Auskunftsverpflichtung könne den Rechtsinhaber in die Lage versetzen, die Bezugsquellen zu verschließen und damit zu einer künstlichen Abschottung der Märkte beizutragen. Dementsprechend nehme der Gerichtshof der Europäischen Union an, dass zwar der Grundsatz, wonach den Beklagten die Beweislast für die Erschöpfung treffe, mit dem Unionsrecht vereinbar sei, im Hinblick auf den freien Warenverkehr nach Art. 34 und 36 AEUV könne aber eine Modifizierung dieser Beweislast geboten sein. Die Gefahr der Marktabschottung bei einem selektiven Vertriebssystem, wie es die Klägerin nach eigenen Angaben praktiziere, sei nicht nur bei der Beweislast, sondern auch bei der Reichweite der Auskunftsverpflichtung zu berücksichtigen.
Demzufolge seien im Streitfall ausnahmsweise Angaben zu Lieferanten und Vorbesitzern vom Auskunftsanspruch auszunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass die Lieferanten und Vorbesitzer selbst eine Markenverletzung begangen hätten, bestünden nicht. Überdies liege die Markenverletzung nicht in dem Zustand der beworbenen und vertriebenen Produkte selbst begründet, sondern allein in der Art und Weise der Bewerbung und des Vertriebs durch die Beklagte. Dem könne die Klägerin bereits aufgrund der Kenntnis der Person der Beklagten wirksam begegnen. Die Klägerin könne sich nicht jedem Vertrieb außerhalb ihres Vertriebssystems widersetzen, sondern nur einem solchem, mit dem die Gefahr einer Rufschädigung einhergehe.
Das Auskunftsbegehren der Klägerin habe augenscheinlich das alleinige Ziel, vertragsbrüchige Vertriebspartner ausfindig zu machen und die weitere Belieferung der Beklagten oder anderer außerhalb des Vertriebssystems zu stoppen. Dies sei vom Sinn und Zweck des § 19 Abs. 1 MarkenG unter der gebotenen Berücksichtigung der Warenverkehrsfreiheit aber nicht mehr gedeckt. Dem Verletzten solle durch die Auskunftserteilung ermöglicht werden, Quellen und Vertriebswege der schutzrechtsverletzenden Gegenstände möglichst schnell und vollständig zu verschließen. Zugleich solle ihm die Möglichkeit zur Prüfung eingeräumt werden, ob Lieferanten oder Abnehmer Verletzungshandlungen begangen hätten. Im Streitfall solle die begehrte Auskunft nicht in erster Linie diesem Ziel dienen, sondern dazu verhelfen, Vertragsverletzungen zu verhindern.
32 Diese Beurteilung hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
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Insbesondere soll der Auskunftspflichtige vor der Gefahr eines Missbrauchs des Auskunftsanspruchs in Einzelfällen geschützt werden, der eine zu weitgehende und damit vom Gesetzeszweck her nicht mehr zu rechtfertigende Ausforschung von Konkurrenten zur Folge hätte. Das Auskunftsbegehren kann in Fällen unverhältnismäßig sein, in denen der Auskunftsberechtigte kein oder nur ein äußerst geringes Interesse an der Auskunft haben kann, etwa wenn es sich um einen Einzelfall einer Schutzrechtsverletzung handelt, oder wenn davon auszugehen ist, dass keine weiteren Schutzrechtsverletzungen zu befürchten und eingetretene Schäden ausgeglichen sind (BGHZ 166, 233 [juris Rn. 39] - Parfümtestkäufe; BGH, GRUR 2017, 1160 [juris Rn. 71] - BretarisGenuair).
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Zu den spezifischen Merkmalen des Falls gehören insbesondere Art und Umfang der Verletzung (zum Auskunftsanspruch vgl. BGHZ 166, 233 [juris Rn. 40] - Parfümtestkäufe), die öffentlichkeitswirksame Werbung für markenverletzende Produkte, die Art des Vertriebs, insbesondere wenn ein überregionaler Vertrieb oder der Vertrieb markenverletzender Ware wiederholt oder in großer Stückzahl erfolgt ist; von Bedeutung kann auch sein, ob es sich bei der verletzten Marke um eine bekannte Marke handelt (zu § 19c Satz 1 MarkenG vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2024 - I ZR 217/22, GRUR 2024, 543 [juris Rn. 34] = WRP 2024, 588 - PIERRE CARDIN). Einzubeziehen in die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch der Grad des Verschuldens des Verletzers (zu § 18 MarkenG vgl.
BGHZ 166, 233 [juris Rn. 52] - Parfümtestkäufe; zu § 19c MarkenG vgl. BGH, GRUR 2024, 543 [juris Rn. 38] - PIERRE CARDIN).
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39 (a) Voraussetzung für den Auskunftsanspruch gegen den Verletzer gemäß § 19 Abs. 1 MarkenG ist allein das Vorliegen einer von diesem begangenen Markenverletzung. Dies steht mit der Richtlinie 2004/48/EG in Einklang, nach der die Mitgliedstaaten die darin vorgesehenen Maßnahmen - darunter fällt die Auskunftsverpflichtung des Verletzers - nicht auf bestimmte Arten von Verletzungen des geistigen Eigentums beschränken dürfen (vgl. EuGH, GRUR 2022, 1672 [juris Rn. 48] - Perfumesco.pl). Der Auskunftsanspruch setzt danach insbesondere nicht voraus, dass die Lieferanten und Vorbesitzer an den in Rede stehenden Markenverletzungen beteiligt waren (BGH, GRUR 2017, 1160 [juris Rn. 73] - BretarisGenuair), weil sich eine solche Voraussetzung für den Auskunftsanspruch weder aus § 19 Abs. 1 MarkenG noch aus Art. 8 Abs. 1 der Verordnung 2004/48/EG ergibt.
40 (b) Dagegen sind in die Verhältnismäßigkeitsprüfung alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, die zum - vollständigen oder teilweisen - Anspruchsausschluss führen können, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Danach ist es - worauf die Revisionserwiderung zu Recht verweist - nicht widersprüchlich, dass eine etwaige Beteiligung der Lieferanten und anderer Vorbesitzer an der Markenverletzung der Beklagten bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unberücksichtigt bleibt, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung jedoch in die Abwägung einbezogen wird. Deshalb ist es aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht unabhängig von der Art der Verletzungshandlung die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch bejaht hat, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung jedoch berücksichtigt hat, dass die Marken der Klägerin durch eine rufschädigende Warenpräsentation verletzt worden sind.
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44 (a) Bei der richtlinienkonformen Auslegung von § 19 Abs. 4 MarkenG ist die Regelung in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG zu berücksichtigen. Danach müssen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe - also auch der in Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG geregelte Auskunftsanspruch - nicht nur verhältnismäßig und abschreckend, sondern auch wirksam sein und so angewendet werden, dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.
45 (b) Das Berufungsgericht hat mit Recht in den Blick genommen, dass im Streitfall die Markenrechte an den von der Beklagten vertriebenen Waren grundsätzlich erschöpft sind und die festgestellten Markenverletzungen, die in der Art und Weise der Präsentation der Waren der Klägerin auf der Internetseite der Beklagten bestehen, ohne Beteiligung der Lieferanten der Beklagten erfolgt sind und allein durch die Beklagte abgestellt werden können. Die Preisgabe von Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren stellt in einem derartigen Fall keine der Vermeidung zukünftiger Rechtsverletzungen geeignete Maßnahme dar und ist mithin nicht erforderlich.
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Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass der Zweck des Auskunftsanspruchs nicht in einer Kontrolle der Bewegung von Waren liegt, die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, nur denjenigen, der ein selektives Vertriebssystem unterhält, von dem auf Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer der Waren bezogenen Auskunftsrecht auszunehmen und die Inhaber von Marken, die kein solches Vertriebssystem unterhalten, in derselben Fallkonstellation anders zu behandeln.
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53 Diese Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union befasst sich bereits nicht mit dem Auskunftsanspruch des Inhabers der verletzten Marke, sondern mit der Beweislast für die Erschöpfung des Rechts aus einer Unionsmarke, wenn die in Rede stehenden Waren über ein selektives Vertriebssystem vertrieben werden, bei dem der Markeninhaber seinen Vertriebspartnern eine Belieferung von Außenseitern nicht gestattet. Die Bedeutung dieser Entscheidung für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit des vom Inhaber einer Marke, der ein selektives Vertriebsnetz betreibt, geltend gemachten Auskunftsanspruchs kann jedoch dahinstehen.
54 Wenn - wie hier - der Verletzer Waren vertreibt, bei denen das Recht aus der Marke erschöpft ist, und der Unterlassungsanspruch des Markeninhabers nur deshalb begründet ist, weil er sich aus berechtigten Gründen gegen die Art und Weise der Warenpräsentation des Verletzers wendet, und außerdem eine Beteiligung der Lieferanten und Vorbesitzer an diesen Markenverletzungen nicht festgestellt werden kann, ist im Regelfall - wie bereits ausgeführt (Rn. 47) - das entsprechende Auskunftsverlangen des Markeninhabers bereits angesichts dieser Umstände unverhältnismäßig, ohne dass es auf die Art des vom Markeninhaber betriebenen Vertriebssystems ankommt.
55 C. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 [juris Rn. 21] - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Es stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.
56 D. Die Revision der Klägerin ist danach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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