BGH, Beschluss vom 28.10.2025 – 3 StR 418/25 – 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13. März 2025 a) im Schuldspruch dahin…
KORE728842025 ECLI:DE:BGH:2025:281025B3STR418.25.0 BGH 3. Strafsenat 20251028 3 StR 418/25 Beschluss vorgehend LG Osnabrück, 13. März 2025, Az: 18 Kls 18/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13. März 2025
1 Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen 2 der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch „eines Kindes“, mit Herstellen „eines kinderpornografischen Inhalts, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt“, und mit sexuellem Missbrauch „eines Kindes“ ohne Körperkontakt mit dem Kind (Fall II. 4. der Urteilsgründe), 3 der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch „eines Kindes“ und mit sexuellem Missbrauch „eines Kindes“ ohne Körperkontakt mit dem Kind (Fall II. 1. der Urteilsgründe), 4 des sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen (Fall II. 18. der Urteilsgründe), 5 des sexuellen Missbrauchs „eines Kindes“ in sechs Fällen (Fälle II. 3., 6., 7., 15., 16., 19. der Urteilsgründe), davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch „eines Kindes“ ohne Körperkontakt mit dem Kind und mit Herstellen „eines kinderpornografischen Inhalts, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt“ (Fall II. 7. der Urteilsgründe), 6 des sexuellen Missbrauchs „eines Kindes“ ohne Körperkontakt mit dem Kind in sieben Fällen (Fälle II. 2., 5., 8. bis 12. der Urteilsgründe), davon in vier Fällen mit Sichverschaffen des Besitzes an „einem kinderpornografischen Inhalt“ (Fälle II. 8. bis 10., 12. der Urteilsgründe) und in einem Fall in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffen „eines kinderpornografischen Inhalts“ (Fall II. 11. der Urteilsgründe), 7 der Entziehung Minderjähriger (Fall II. 14. der Urteilsgründe), 8 des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall II. 13. der Urteilsgründe), 9 des versuchten „Überlassens von Cannabis, wobei er als Person über 21 Jahre versuchte, Cannabis an Kinder zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen“ (Fall II. 17. der Urteilsgründe) sowie 10 des „Einführens“ von Cannabis (Fall II. 20. der Urteilsgründe).
11 Der Angeklagte ist deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Dagegen wendet er sich mit der auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
12 1. In den Fällen II. 1., 4., und 7. der Urteilsgründe hat die konkurrenzrechtliche Würdigung des Landgerichts keinen Bestand.
13 Allen drei Taten lag ein in sich geschlossener Ablauf im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zugrunde, in dem es zum einen zum „Hands-on“-Geschehen gegenüber einem Kind kam, zum anderen zur Selbstbefriedigung des Angeklagten vor dem Kind (Fälle II. 1. und 4. der Urteilsgründe) beziehungsweise zum Veranlassen des Kindes zur Masturbation (Fall II. 7. der Urteilsgründe). Im Ansatz zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass der Angeklagte hierdurch jeweils sowohl einen – im Fall II. 4. der Urteilsgründe schweren – sexuellen Missbrauch von Kindern als auch einen sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind verwirklichte. In einer solchen Fallkonstellation tritt allerdings § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB hinter den schwereren Formen des § 176 Abs. 1 Nr. 1 und des § 176c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB zurück. Dies entspricht der Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16. Juni 2021 (zu dieser s. etwa BGH, Beschluss vom 28. November 2023 – 1 StR 292/23, juris Rn. 2). Allein der Umstand, dass die Begehungsformen jetzt nicht mehr in einem, sondern in unterschiedlichen Straftatbeständen normiert sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung (BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2024 – 1 StR 468/23, juris Rn. 2; vom 23. Juli 2024 – 6 StR 376/24, juris Rn. 3; vom 29. April 2025 – 1 StR 477/24, juris Rn. 2).
14 Die Schuldsprüche sind deshalb, wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegt, in allen drei Fällen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin zu ändern, dass jeweils die tateinheitliche Verurteilung des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind entfällt.
15 Die drei Einzelstrafen haben gleichwohl Bestand. Denn das Landgericht hat bei der Strafzumessung sämtliche Teilakte des jeweiligen sexuellen Missbrauchs berücksichtigen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2023 – 1 StR 292/23, juris Rn. 2; dazu, dass die abweichende konkurrenzrechtliche Würdigung regelmäßig nicht den Unrechts- und Schuldgehalt berührt, s. etwa BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2024 – 2 StR 297/23, juris Rn. 21 mwN).
16 2. Auch das Geschehen in den sechs Fällen II. 14. bis 19. der Urteilsgründe ist konkurrenzrechtlich anders zu würdigen als im angefochtenen Urteil.
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19 Für sich genommen rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer die Fahrt als Entziehung Minderjähriger gemäß § 235 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewürdigt (zu den Voraussetzungen der Norm s. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 1 StR 362/16, StraFo 2017, 247, 248). Sie hat hierfür eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt.
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24 Als Dauerdelikt ist § 235 Abs. 1 StGB grundsätzlich in der Lage, andere selbständige Taten zur Tateinheit zu verklammern, wenn sie ihrerseits mit der Entziehung Minderjähriger in Tateinheit stehen (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 – 4 StR 562/09, juris Rn. 2 mwN; LK/Krehl, StGB, 13. Aufl., § 235 StGB Rn. 134). Wenn allerdings mindestens zwei weitere, durch verschiedene Einzelakte begangene Gesetzesverstöße ein – mehr als unwesentlich – höheres Gewicht als das Entziehungsdelikt haben, stehen sie, obwohl sie mit diesem jeweils tateinheitlich zusammenfallen, in Tatmehrheit zueinander (s. zur st. Rspr. der Klammerwirkung etwa BGH, Beschluss vom 22. November 2012 – 4 StR 302/12, NStZ-RR 2013, 82, 83 mwN).
25 So liegt es hier. Die Entziehung Minderjähriger ist nur dem versuchten Überlassen von Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch annähernd gleichwertig. Denn für jene Tat sieht das Gesetz selbst bei Annahme eines besonders schweren Falls nach § 34 Abs. 3 KCanG und Missachtung der möglichen Versuchsmilderung höchstens fünf Jahre Freiheitsstrafe vor.
26 Dagegen ist das Entziehungsdelikt nicht geeignet, die vier Fälle des Kindesmissbrauchs zu einer Tat im materiellrechtlichen Sinne zu verklammern. Denn die Strafbarkeit nach § 176 Abs. 1 StGB mit dem Strafrahmen von einem bis 15 Jahren Freiheitsstrafe wiegt signifikant schwerer als diejenige nach § 235 Abs. 1 StGB, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Folglich verbleibt es bei vier tatmehrheitlichen Fällen des (in Fall II. 18. der Urteilsgründe unter anderem) sexuellen Missbrauchs von Kindern, die ihrerseits jeweils in Tateinheit mit der Entziehung Minderjähriger und dem versuchten Überlassen von Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch stehen.
27 In diesem Sinne ist der Schuldspruch ebenfalls nach § 354 Abs. 1 StPO analog zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen.
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29 Die Gesamtstrafe kann trotz der beiden entfallenden Einzelstrafen bestehen bleiben. Angesichts der Einsatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe und weiterer insgesamt 17 Einzelstrafen, darunter eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, eine solche von zwei Jahren und andere zehn, die ein Jahr erreichen oder überschreiten, ist auszuschließen, dass das Landgericht ohne die Einzelstrafen in den Fällen II. 14. und 17. der Urteilsgründe auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte. Am Unrechts- und Schuldgehalt des Geschehens hat sich durch das modifizierte Konkurrenzverhältnis ohnehin nichts geändert.
30 3. Im Übrigen weisen die rechtlichen Würdigungen der Strafkammer keinen Rechtsfehler auf. Insoweit hat der Schuldspruch lediglich eine teilweise sprachliche Neufassung erfahren. Zum einen empfiehlt es sich, das im Vergleich zu den anderen verwirklichten Tatbeständen schwerste Delikt an den Anfang zu stellen (s.o. unter 2. a) dd)), auch innerhalb einer Tat, die mehrere in Tateinheit begangene Straftatbestände aufweist. Zum anderen ist nunmehr die Bezeichnung der Tatbestände an die gesetzlichen Überschriften von § 176 und § 176a StGB angepasst (s. etwa BGH, Beschluss vom 14. August 2025 – 4 StR 279/25, juris Rn. 2) sowie an diejenige von § 184b StGB (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2024 – 6 StR 388/24, juris „Tenor“ und Rn. 3).
31 4. Der bloß geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten lässt es nicht unbillig erscheinen, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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