BGH, Beschluss vom 28.10.2025 – 3 StR 458/25 – Tatbestandsirrtum beim Raub bei Annahme einer Geldforderung gegen Geschädigten 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das…
KORE728862025 ECLI:DE:BGH:2025:281025B3STR458.25.0 BGH 3. Strafsenat 20251028 3 StR 458/25 Beschluss § 16 Abs 1 S 1 StGB, § 25 Abs 2 StGB, § 52 StGB, § 223 Abs 1 StGB, § 224 Abs 1 Nr 4 StGB, § 240 Abs 1 StGB, § 240 Abs 2 StGB, § 249 Abs 1 StGB, § 229 BGB, § 230 BGB vorgehend LG Osnabrück, 17. März 2025, Az: 12 KLs 21/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Tatbestandsirrtum beim Raub bei Annahme einer Geldforderung gegen Geschädigten 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. März 2025 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung schuldig ist.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 30 € angeordnet. Der Angeklagte wendet sich gegen das Urteil mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht vollumfänglich stand.
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Dieser konnte erneut flüchten, fiel jedoch und ging zu Boden. Sodann fixierten ihn der Angeklagte und seine Begleiter, schlugen und traten ihn erneut. Der Angeklagte durchsuchte währenddessen die Taschen des Geschädigten und entnahm dessen Geldbörse, um das hierin befindliche Bargeld für sich zu behalten. Dabei ging er davon aus, „dass ihm dieses Geld wegen der noch offenen Forderungen gegen den Zeugen zustehe“. Zugleich war ihm bewusst, dass er sich die Geldbörse nicht auf diese Weise hätte verschaffen dürfen. Als Passanten die Polizei alarmierten, flohen die drei Täter, wobei der Angeklagte auf der Flucht – wie zuvor beabsichtigt – 30 € aus der Geldbörse an sich nahm und diese mit dem übrigen Inhalt in einen Mülleimer warf.
Der Geschädigte erlitt, wie vom Angeklagten für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, Prellungen an Kopf, Hand und Abdomen sowie eine blutende Schürfwunde an der Hand.
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7 Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ging der Angeklagte jedoch davon aus, infolge der ihm zustehenden fälligen und durchsetzbaren Geldforderung einen Anspruch auf „dieses Geld" zu haben. Insoweit steht die Wertung der Strafkammer, die einen Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB mit der Begründung verneint hat, der Angeklagte habe selbst nicht vorgetragen, „einen Anspruch auf die konkret in der Geldbörse vorhandenen Geldscheine zu haben“, im Widerspruch zu den von ihr getroffenen Feststellungen, die einen entsprechenden Irrtum belegen.
8 Entgegen der Wertung der Strafkammer scheidet ein Tatbestandsirrtum nicht deshalb aus, weil der Angeklagte nicht von einem bestehenden Selbsthilferecht ausging, sondern wusste, dass er die Geldbörse nicht derart hätte an sich nehmen dürfen. Denn das Selbsthilferecht gemäß §§ 229, 230 BGB betrifft als Rechtfertigungsgrund nicht die tatbestandsmäßige Rechtswidrigkeit der Zueignung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1962 – 4 StR 346/61, BGHSt 17, 87 ff.; zum Selbsthilferecht als Rechtfertigungsgrund vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. April 2011 – 3 StR 66/11, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 19 Rn. 6; Fischer/Fischer, StGB, 72. Aufl., Vor § 32 Rn. 9, § 240 Rn. 39), sondern die Rechtswidrigkeit der Wegnahme (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2011 – 3 StR 66/11, aaO, Rn. 6).
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11 2. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Dessen Änderung führt weder zu einem veränderten Strafrahmen noch wird dadurch der wesentliche Unrechts- oder Schuldgehalt der Tat reduziert. Es ist vielmehr auszuschließen, dass die Strafkammer den Angeklagten bei zutreffendem Schuldspruch mit einer niedrigeren Freiheitsstrafe belegt hätte.
12 Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falls gemäß § 249 Abs. 2 StGB – auch unter Berücksichtigung der bestehenden Forderung des Angeklagten – bejaht und folglich bei der Bemessung der Strafe den Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt (§ 52 Abs. 2 StGB). Die Annahme eines minder schweren Falls der gefährlichen Körperverletzung hat es hierbei rechtsfehlerfrei verneint. Bei seiner Gesamtabwägung hat es, wie bei der konkreten Strafzumessung, insbesondere berücksichtigt, dass der Geschädigte „von gleich drei Personen mit erheblicher Brutalität angegangen wurde und die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten beim Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung wegen des anderen Rechtsgutsbezuges in den Hintergrund treten“. Der Ausgangsstrafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bleibt daher unverändert. Gleiches gilt für die vom Landgericht maßgeblich strafschärfend berücksichtigten Umstände.
13 3. Im Übrigen lässt die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
14 4. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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