KORE728892025 ECLI:DE:BGH:2025:071025U3STR534.24.0 BGH 3. Strafsenat 20251007 3 StR 534/24 Urteil § 261 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO, § 27 Abs 1 StGB, § 211 StGB vorgehend OLG Koblenz, 9. Juli 2024, Az: 4 St 2 BJs 328/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Vorwurf der Beihilfe zum Mord im Zusammenhang mit ausländerfeindlichem Brandanschlag; Verfahrens- und Sachrüge der Generalbundesanwaltschaft Die Revision des Generalbundesanwalts gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Juli 2024 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen 1 Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zum Mord und zum versuchten Mord in 20 Fällen freigesprochen. Zudem hat es über die Entschädigung für vollzogene Untersuchungshaft und für die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme von Gegenständen entschieden. Der Generalbundesanwalt beanstandet mit seiner zu Ungunsten des Angeklagten erhobenen Revision die Verletzungen formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. I. 2 1. Das Oberlandesgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 3 Der Angeklagte war im Sommer 1991 tonangebender Anführer der nationalsozialistisch, ausländerfeindlich und rassistisch eingestellten Skinhead-Szene in S. Ab August 1991 wurden in Deutschland zahlreiche Angriffe und erste Brandanschläge auf Asylsuchende und deren Wohnheime verübt. Es herrschte eine von Teilen der Bevölkerung getragene ausländerfeindliche Stimmung, die sich insbesondere ab dem 17. September 1991 anhand von Ausschreitungen in Hoyerswerda zeigte. Am Abend des 18. September 1991 warf dort ein Randalierer einen ersten Brandsatz auf eine Vertragsarbeiterunterkunft. Am selben Abend konsumierten der Angeklagte und seine damaligen beiden besten Freunde in einer Gaststätte in S. alkoholische Getränke. Sie hatten zwar von Ausschreitungen in Ostdeutschland gegen Asylsuchende und Ausländer, nicht aber von Brandflaschenwürfen Kenntnis. Möglicherweise die Ausschreitungen aufgreifend, äußerte der Angeklagte seinen Freunden gegenüber, dass hier in S. „auch sowas passieren“ müsse, womit er einen von ausländerfeindlichen und rassistischen Motiven getragenen Angriff auf ein bestimmtes Asylbewerberheim in S. zu einem noch unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft meinte. Die beiden anderen signalisierten dazu ihre Zustimmung, ohne dass es zu einer konkreten Planung eines Angriffs kam. 4 In derselben Nacht wurde die hölzerne Treppe des angesprochenen Asylbewerberheims mittels Benzins in Brand gesetzt. Das Feuer breitete sich mit großer Geschwindigkeit im Treppenhaus aus und erfasste im Flur des Dachgeschosses den ghanaischen Staatsangehörigen Y., der einige Stunden später an den Folgen der Brandeinwirkung im Krankenhaus verstarb. Die weiteren sich in dem Haus aufhaltenden, teils schlafenden Menschen konnten sich vor den Flammen retten und das Haus verlassen. Wegen dieser Tat verurteilte das Oberlandesgericht Koblenz einen der beiden Freunde des Angeklagten am 9. Oktober 2023. 5 2. Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, da es sich nicht davon überzeugt hat, dass er bei der in der Gaststätte geäußerten Bemerkung einen Gehilfenvorsatz in Bezug auf die Haupttat des gesondert verfolgten Freundes hatte. Die ihm zur Last gelegte Äußerung, es habe in S. „auch mal etwas brennen oder passieren müssen“, habe sich nicht nachweisen lassen. Hinsichtlich der sinngemäß erwiesenen Aussage, es müsse dort auch mal etwas passieren, hätten keine Feststellungen dazu getroffen werden können, dass der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, dem Freund zu dessen Tat psychisch Hilfe zu leisten, und dass er die wesentlichen Merkmale dieser Tat, insbesondere ihre Unrechts- und Angriffsrichtung, erkannte. Mangels einer „kontextuellen Verbindung zu einem zumindest ähnlich gelagerten Geschehen“, auf das der Angeklagte seine Äußerung bezogen haben könnte, sei ihm nicht nachzuweisen, dass er die Haupttat in ihren wesentlichen Zügen erkannt und zu fördern beabsichtigt habe. II. 6 Die Revision des Generalbundesanwalts ist unbegründet. 7 1. Die Verfahrensbeanstandung, das Oberlandesgericht habe in den Urteilsgründen einen in die Hauptverhandlung eingeführten polizeilichen Vermerk zu bundesweiten Brand- und Sprengstoffdelikten im Jahr 1991 nicht erörtert und damit den Inbegriff der Beweisaufnahme nicht ausgeschöpft (§ 261 StPO), hat keinen Erfolg. Zwar kann die unterbliebene Auseinandersetzung mit einer zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachten Urkunde als Verstoß gegen die Regelung des § 261 StPO gerügt werden, wenn eine Würdigung im Urteil im Hinblick auf die vollständige Erfassung des relevanten Beweisstoffes und die inhaltliche Richtigkeit der Feststellungen geboten war (vgl. BGH, Urteile vom 3. Juli 1991 – 2 StR 45/91, BGHSt 38, 14, 16 f.; vom 10. Oktober 2017 – 1 StR 447/14, wistra 2018, 214 Rn. 27). Jedoch hat sich das Oberlandesgericht in den Urteilsgründen ausdrücklich mit dem genannten Vermerk befasst, daraus aber – letztlich vertretbar – andere Schlüsse gezogen als der Generalbundesanwalt. 8 Dabei hat es in seine Würdigung eingestellt, dass es, wie aus dem Vermerk ersichtlich, bereits vor der Tat Brandanschläge auf Asylbewerberwohnheime gegeben habe, die Gewaltwelle nach Aussage des Ermittlungsbeamten indes nach den Ausschreitungen in Hoyerswerda sprunghaft angestiegen sei und diese eine breite Aufmerksamkeit im gesamten Bundesgebiet zur Folge gehabt hätten. Es hat daher eine Übereinstimmung mit der Einschätzung des bei dem Gespräch in der Gaststätte anwesenden Zeugen gesehen, dass „Hoyerswerda nach seiner Erinnerung das erste ‚große Ding‘ mit Brandsätzen gewesen sei“. Ergänzend hat der Strafsenat die Aussagen zweier weiterer Zeugen angeführt, die ebenfalls nicht bestätigt hätten, bereits vor der Tat in S. von Brandanschlägen gehört oder darüber etwas im Fernsehen gesehen zu haben. Mit Blick auf diese Beweislage ist es nicht erforderlich gewesen, dass das Oberlandesgericht im Einzelnen die im Vermerk bezeichneten vorangegangenen Brandanschläge erörtert, zumal sich nicht aufdrängt, dass der Angeklagte oder sein Umfeld die dort als Beleg genannten Zeitungen las. 9 2. Die materiellrechtliche Prüfung aufgrund der erhobenen Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler ergeben. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.