BGH, Beschluss vom 12.11.2025 – XII ZB 275/24 – Vergütung des Ergänzungspflegers bei Überprüfung eines notariellen Grundstückskaufvertrages 1. Ein Ergänzungspfleger kann eine…
KORE728942025 ECLI:DE:BGH:2025:121125BXIIZB275.24.0 BGH 12. Zivilsenat 20251112 XII ZB 275/24 Beschluss § 1835 Abs 1 BGB vom 04.05.2021, § 1835 Abs 2 BGB vom 04.05.2021, § 1835 Abs 3 BGB vom 04.05.2021, § 1836 Abs 1 S 2 BGB vom 04.05.2021, § 1915 Abs 1 S 1 BGB vom 17.12.2008, § 23 Abs 1 S 1 RVG, § 23 Abs 3 S 1 RVG, § 46 Abs 3 FamGKG, Nr 1008 RVG-VV, Nr 2300 RVG-VV, § 47 GNotKG vorgehend OLG München, 10. Juni 2024, Az: 16 WF 241/24 e, Beschlussvorgehend AG München, 31. Januar 2023, Az: 552 F 12247/19 RE DEU Bundesrepublik Deutschland Vergütung des Ergänzungspflegers bei Überprüfung eines notariellen Grundstückskaufvertrages 1. Ein Ergänzungspfleger kann eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er aufgrund seiner Bestellung Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie als Ergänzungspfleger berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. April 2025 - XII ZB 227/24, FamRZ 2025, 1229).
Die Rechtsbeschwerden der Betroffenen gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 10. Juni 2024 werden zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Wert: 164.649 € I.
1 Das Verfahren betrifft die Festsetzung der Vergütung eines anwaltlichen Ergänzungspflegers gegen die von ihm vertretenen minderjährigen Kinder (im Folgenden: Betroffene), die testamentarische Miterben nach ihrem im Jahr 2019 verstorbenen Vater sind.
2 Mit Beschluss vom 18. August 2020 entzog das Amtsgericht der Beteiligten zu 1 - als allein sorgeberechtigter Mutter der Betroffenen - folgende Teilbereiche der elterlichen Sorge: „Prüfung und ggf. Durchführung der Anfechtung (im weitesten Sinne)“ von zwei Erbvertragsnachträgen einschließlich einer eventuellen gerichtlichen Durchsetzung dieser Anfechtung sowie Ausübung der Kontrollrechte aus § 2216 BGB des mittels dieser Erbvertragsnachträge ernannten Testamentsvollstreckers, einschließlich der Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche, ggf. auch gegen die Kindsmutter als Zessionarin der Forderung. Insoweit bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 2 zum Ergänzungspfleger und stellte fest, dass dieser das Amt berufsmäßig ausübe.
3 Mit notariellem Kaufvertrag vom 2. Dezember 2021 veräußerten der Testamentsvollstrecker, die Kindesmutter und die beiden betroffenen Kinder, diese jeweils vertreten durch weitere für sie bestellte Ergänzungspfleger, mehrere zum Nachlass gehörende Grundstücke zu einem Kaufpreis von 42.350.000 €, wobei ein Kaufpreisanteil von 1/3 auf die Kindesmutter und von 2/3 (richtig: 28.233.333,33 €) zu gleichen Teilen auf die beiden Kinder entfiel. Der Ergänzungspfleger war im Rahmen seiner Bestellung sowohl in die Prüfung des 60-seitigen Vertragsentwurfes als auch in die beabsichtigte Verwendung des Kaufpreises eingebunden und hatte nach einigen Änderungen am Vertragstext im Ergebnis keine Einwände erhoben.
4 Im August 2022 hat der Ergänzungspfleger beantragt, seine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) unter Ansatz einer 1,3-Geschäfts- und einer 0,3-Mehrvertretungsgebühr nach einem Wert von 28.233.333,33 € nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer auf insgesamt 164.649,35 € festzusetzen. Das Amtsgericht hat diese in beantragter Höhe gegen die Kindesmutter festgesetzt. Die dagegen von ihr eingelegte Beschwerde hat vor dem Beschwerdegericht zu einer Festsetzung gegen die Betroffenen geführt und ist im Übrigen ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wenden sich die Betroffenen mit ihren zugelassenen Rechtsbeschwerden.
II.
5 Die Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg.
6 1. Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2024, 1566 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
7 Dem Ergänzungspfleger stehe ein Vergütungsanspruch nach anwaltlichem Gebührenrecht zu, der sich gegen die Betroffenen richte. Eine abweichende Kostenhaftung eines Dritten bestehe nicht. Die vom Ergänzungspfleger erbrachte Leistung stelle auch eine anwaltsspezifische Tätigkeit dar, wegen derer ein juristischer Laie in gleicher Lage berechtigter Weise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Dies rechtfertige sich sowohl aus dem Umfang des zu prüfenden Grundstückskaufvertrages und der Höhe des im Raume stehenden Kaufpreises als auch aus dem Umstand, dass nach den erbvertraglichen Regelungen eine Veräußerung nur erfolgen solle, soweit der Erlös zur Tilgung von Erbschaftssteuern notwendig sei. Dies habe entsprechende Überprüfungen der Liquidität des Nachlasses und der bestimmungsgemäßen Verwendung des Erlöses bedingt.
8 Der Ergänzungspfleger könne die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG und die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer jeweils aus einem Wert von 28.233.333,33 € abrechnen. Die Obergrenze des § 46 Abs. 3 FamGKG für den Gegenstandswert gelte für die Abrechnung des Honorars des Ergänzungspflegers nicht.
9 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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12 Die Frage, unter welchen Umständen ein Ergänzungspfleger im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 16. April 2025 - XII ZB 227/24 - FamRZ 2025, 1229 Rn. 16 mwN).
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Allein dass der Erblasser diese Anordnung getroffen hatte, spricht folglich - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nicht gegen eine nötige Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Daher kann die Rechtsbeschwerde auch nicht mit dem Argument durchdringen, eine anwaltliche Tätigkeit sei deswegen nicht erforderlich gewesen, weil kein erkennbarer Anlass dafür bestanden habe, dass der Testamentsvollstrecker mit dem beabsichtigten Geschäft seinen Ermessensspielraum überschreite. In Anbetracht des wirtschaftlichen Umfangs des beabsichtigten Vertrages und der offenen, auf den Einzelfall abstellenden Maßstäbe für die Beachtung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses war es naheliegend, auch rechtliche Überlegungen und Prüfungen zu seiner Vereinbarkeit hiermit vornehmen zu lassen.
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18 Nach § 1 Abs. 1 FamGKG erstreckt sich der Anwendungsbereich des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen unter anderem auf Familiensachen iSv § 111 FamFG, zu denen nach Nr. 2 der Vorschrift Kindschaftssachen zählen. Zu diesen Verfahren gehören nach § 151 Nr. 5 FamFG Verfahren, die die Pflegschaft, insbesondere die Ergänzungspflegschaft nach § 1809 BGB, betreffen (MünchKommFamFG/Heilmann 4. Aufl. § 151 Rn. 44; BeckOGK/Fuchs [Stand: 1. September 2025] FamFG § 151 Rn. 142). Die Vorschrift erfasst aber nur die Verfahren zur Auswahl und Bestellung eines Ergänzungspflegers (Sternal/Schäder FamFG 22. Aufl. § 151 Rn. 16; BeckOK FamFG/Schlünder [Stand: 1. September 2025] § 151 Rn. 12). Im vorliegenden Fall ist der Ergänzungspfleger jedoch nicht im gerichtlichen Verfahren wegen des Teilentzugs der elterlichen Sorge und der Bestellung eines Ergänzungspflegers tätig geworden. Die Tätigkeit, für die er Vergütung begehrt, erfolgte vielmehr in Wahrnehmung der Aufgaben, die ihm in jenem Verfahren übertragen worden sind.
19 Die Anwendbarkeit des § 46 Abs. 3 FamGKG ergibt sich auch nicht aus § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG. Nach dieser Vorschrift kann der Gegenstandswert auch dann nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften bestimmt werden, die für eine anwaltliche Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gelten, wenn die Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Denn die Tätigkeit des Ergänzungspflegers hat sich im Wesentlichen auf die Überprüfung des notariellen Grundstückskaufvertrags erstreckt, die als solche nicht Gegenstand eines gesonderten Gerichtsverfahrens sein kann.
20 Zu Recht hat das Beschwerdegericht daher § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG herangezogen, der für die Bestimmung des Gegenstandswerts außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens auf die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes verweist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 608/13 - FamRZ 2015, 847 Rn. 22 mwN). Hierfür spricht auch der Zweck des Wahlrechts eines Ergänzungspflegers, bei einer rechtsanwaltsspezifischen Tätigkeit statt einer Vergütung nach Stundensätzen nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen zu können . Dadurch wird er im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 1835 Abs. 3 BGB aF so gestellt, als wäre er von dem Pflegling unmittelbar beauftragt worden. In diesem Fall hätte der Ergänzungspfleger seine Vergütung jedoch ohne die Beschränkung gemäß § 23 Abs. 1 RVG iVm § 46 Abs. 3 FamGKG abrechnen können.
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Da die Erbengemeinschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und auch sonst nicht rechtsfähig ist, wären beide betroffenen Kinder als Mitglieder der Erbengemeinschaft als Auftraggeber anzusehen, falls der Ergänzungspfleger von ihnen als Rechtsanwalt mandatiert worden wäre. Da in diesem Fall die Mehrfachvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG angefallen wäre, trifft es nicht auf Rechtsbedenken, dass das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall dem Ergänzungspfleger diese Gebührenerhöhung zuerkannt hat.
Guhling Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE728942025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public