BGH, Beschluss vom 02.12.2025 – 5 StR 484/25 – 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren im Fall II.4 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit fallen die Kosten…
KORE728952025 ECLI:DE:BGH:2025:021225B5STR484.25.0 BGH 5. Strafsenat 20251202 5 StR 484/25 Beschluss vorgehend LG Dresden, 11. Juli 2025, Az: 15 KLs 306 Js 33104/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren im Fall II.4 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last.
Im Übrigen bleibt der Schuldspruch des angefochtenen Urteils unberührt.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls, versuchten schweren Raubes, räuberischen Diebstahls, gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, versuchter gefährlicher Körperverletzung, versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen und mit Bedrohung, Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung und mit Hausfriedensbruch, tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Diebstahls in elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in drei weiteren Fällen in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, Sachbeschädigung sowie wegen Hausfriedensbruchs in fünf Fällen schuldig gesprochen und ihn deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.
2 Das Rechtsmittel führt lediglich zur teilweisen Verfahrenseinstellung und -beschränkung sowie zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
3 1. Um eine weitere Verzögerung durch Ermittlungen zum Vorliegen von Strafanträgen im Sinne des § 123 Abs. 2 StGB in den Fällen II.4 und II.21 der Urteilsgründe zu verhindern, hat der Senat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren im Fall II.4 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und im Fall II.21 der Urteilsgründe die Strafverfolgung nach § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Diebstahls beschränkt. Dies führt insoweit zur Anpassung des Schuldspruchs und zum Entfallen der im Fall II.4 verhängten Einzelstrafe.
4 2. Wie vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt, hat das Landgericht in der rechtlichen Würdigung des Urteils selbst erkannt, dass sich der Angeklagte im Fall II.16 der Urteilsgründe nicht auch wegen einer Bedrohung strafbar gemacht und tatsächlich nur zehn Taten des Diebstahls (und nicht wie tenoriert elf) verwirklicht hat. Der Schuldspruch war auch insoweit zu ändern.
5 3. Der Strafausspruch wird – über den Wegfall der Einzelstrafe im Fall II.4 der Urteilsgründe hinaus – durch die Verfahrenseinstellung und -beschränkung sowie die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt.
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