BGH, Beschluss vom 15.10.2025 – 6 StR 441/25 – 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14. Mai 2025 im Einziehungsausspruch a) dahin…
KORE728982025 ECLI:DE:BGH:2025:151025B6STR441.25.0 BGH 6. Strafsenat 20251015 6 StR 441/25 Beschluss vorgehend LG Potsdam, 14. Mai 2025, Az: 23 KLs 16/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14. Mai 2025 im Einziehungsausspruch
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Betruges in fünf Fällen in Tatmehrheit mit Computerbetrug" unter Einbeziehung von früher gegen ihn verhängten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer einen Vollstreckungsabschlag von drei Monaten gewährt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten wegen „Diebstahls in Tatmehrheit mit Computerbetrug in sieben Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Computerbetrug in Tatmehrheit mit Betrug in zwei Fällen“ ebenfalls unter Einbeziehung früherer Strafen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Außerdem hat das Landgericht hinsichtlich der abgeurteilten Taten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 14.522,80 Euro angeordnet sowie die nach § 55 StGB einbezogenen Einziehungsanordnungen hinsichtlich des Wertes von Taterträgen und Tatmitteln aufrechterhalten. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist gegenstandslos.
2 1. Während der Schuld- und Strafausspruch keine Rechtsfehler aufweist, hält die Einziehungsentscheidung revisionsrechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.
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7 2. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht berührt sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen sind möglich und zum Vollstreckungsstand der durch die Urteile der Amtsgerichte Tiergarten vom 5. November 2021 und Dresden vom 3. Juni 2024 sowie hinsichtlich des Strafbefehls des Amtsgerichts Dresden vom 1. September 2022 jeweils angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen auch geboten.
8 3. Die Kostenbeschwerde des Angeklagten ist aufgrund der teilweisen Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache gegenstandslos (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2025 – 2 StR 93/25, Rn. 16; vom 16. März 2021 – 4 StR 44/21, Rn. 2; KK-StPO/Gieg, 9. Aufl., § 464 Rn. 14).
Bartel Wenske Fritsche von Schmettau Arnoldi http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE728982025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public