KORE728992025 ECLI:DE:BGH:2025:111225UIIIZR438.23.0 BGH 3. Zivilsenat 20251211 III ZR 438/23 Urteil § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 214 Abs 1 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 604 Abs 5 BGB, § 612 Abs 2 BGB, § 63
§ 675Rn. 92; Fischer in Beck
OK BGB [1. Februar 2025] § 667 Rn. 9; Habersack in Staub, Handelsgesetzbuch Großkommentar, 6. Aufl., § 318 Rn. 59; Röhl/Hidding aaO S. 1730 ff; Schur, ZIP 2024, 623 f). Die sich aus der Vornahme von Vorbehaltsaufgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 WPO ergebenden Besonderheiten rechtfertigen keine weitergehende Einschränkung des Herausgabeanspruchs. Hierfür spricht bereits, dass die auf die Handakten bezogenen Pflichten des § 51b Abs. 1 und Abs. 4 WPO unterschiedslos für Vorbehaltsaufgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 WPO einerseits und die in § 2 Abs. 2 und 3 WPO genannten Tätigkeiten andererseits gelten. Im Übrigen vermag entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten aus den unter III. 1.
- b)
- aa)und
- bb)dargelegten Gründen weder die Pflicht zur gewissenhaften und unparteiischen Abschlussprüfung noch der Schutz der Effektivität von (zukünftigen) Abschlussprüfungen eine Begrenzung der Herausgabepflicht zu tragen. 62 Hieraus folgt, dass der Abschlussprüfer nach § 667 BGB - vorbehaltlich der nachfolgend dargestellten Einschränkungen - zur Herausgabe seiner Handakte verpflichtet ist. Erfasst ist grundsätzlich die gesamte Handakte (Prüfungsakte) im Sinne von § 51b Abs. 1, Abs. 5 WPO, nicht nur - wie die Revision der Beklagten zu Unrecht meint - die in § 51b Abs. 4 WPO genannten "Schriftstücke, die Berufsangehörige aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit von ihren Auftraggebern oder für diese erhalten haben". § 51b WPO ist eine berufsrechtliche Regelung, die das Bestehen eines Herausgabeanspruchs voraussetzt, aber keine vertraglichen Rechte und Pflichten normiert (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - IX ZR 243/19, NJW 2020, 3725 Rn. 15 und 19 f zu § 50 BRAO). Die in § 51b Abs. 4 WPO genannten Dokumente stellen nur eine Teilmenge der Handakte im Sinne des Abs. 1 dar. § 51b Abs. 1 WPO und § 51b Abs. 4 WPO verwenden den Begriff Handakte in unterschiedlichem Sinne. Dies folgt schon daraus, dass § 51b Abs. 4 WPO die Handakte nur "im Sinne der Absätze 2 und 3" definiert und damit Absatz 1 ausdrücklich von seinem Regelungsbereich ausnimmt (siehe zur vergleichbaren Regelung in § 50 Abs. 4 BRAO in der bis zum 17. Mai 2017 geltenden Fassung: Entwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, BR-Drucks. 431/16 S. 133 f und BT-Drucks. 18/9521 S. 116 mit der Bemerkung, dass die unterschiedliche Definition des Begriffs der Handakte innerhalb derselben Norm ihrer Verständlichkeit sehr abträglich sei; vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 29. Juli 2014 - 9 U 53/14, juris Rn. 59; Dohle/Peitscher, DStR 2000, 1265). Daher sind insbesondere auch der drittgerichtete Schriftverkehr und Notizen über Besprechungen mit Dritten herauszugeben (vgl. OLG Hamburg aaO Rn. 44; Erman/
§ 667Rn. 8; Bode/Peters, Stbg 2021, 217, 218; Dohle/Peitscher aa
O S. 1265 f; Fiala/von Walter, DStR 1998, 694, 696 f; Fischer aaO § 667 Rn. 9; Schwab in NK-BGB,
- Aufl., § 667 Rn. 7 f). 63 Von der Herausgabepflicht sind dagegen Aufzeichnungen des Abschlussprüfers über persönliche Eindrücke aus Gesprächen mit Dritten und die Sammlung vertraulicher Hintergrundinformationen ausgenommen. Insofern gelten die zur Herausgabepflicht von Rechtsanwälten und Steuerberatern dargestellten Erwägungen entsprechend. Allerdings werden solche Aufzeichnungen bei einem Abschlussprüfer nur im Ausnahmefall anfallen. Bei einem Rechtsanwalt haben sie ihren Ursprung typischerweise in der persönlichen Komponente der Vertragsbeziehung und in der Ausrichtung auf die Interessenvertretung des Mandanten. Demgegenüber ist die Abschlussprüfung eine unparteiische Rechnungslegungsprüfung mit dem Ziel, Unrichtigkeiten und Rechtsverstöße, die sich auf die Darstellung des Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung zu erkennen (Senat, Urteil vom
- August 2024 - III ZR 74/23, juris Rn. 26 mwN). 64 Zudem wird der Herausgabeanspruch durch § 51b Abs. 4 aE WPO eingeschränkt (OLG Frankfurt am Main, ZRI 2023, 156, 157; Erman/
§ 667Rn. 8; Schwab aa
O § 667 Rn. 8); teilweise wird insoweit auch von einer "Konkretisierung" gesprochen (vgl. OLG Hamburg aaO Rn. 59; Erman/
§ 675Rn. 92; Deckers/Moser aa
O S. 1039; Fiala/von Walter aaO S. 696; Merkt, NZG 2025, 538 Rn. 34-36; Röhl/Hidding aaO S. 1730). Wie ausgeführt hat der Bundesgerichtshof zu den vergleichbaren Regelungen in § 50 Abs. 3 Satz 2 BRAO in der bis zum
- September 1994 geltenden Fassung (vgl. nunmehr § 50 Abs. 2 Satz 4 BRAO) und § 66 Abs. 2 Satz 2 StBerG in der bis zum
- Juni 1994 geltenden Fassung (vgl. nunmehr § 66 Abs. 2 Satz 4 StBerG) bereits entschieden, dass die dort genannten Dokumente keiner Herausgabepflicht unterliegen. Es spricht nichts dafür, dies für § 51b Abs. 4 aE WPO anders zu beurteilen, zumal sich der Gesetzgeber bei der Einfügung des § 51b WPO an der Regelung des § 50 BRAO orientiert hat (Entwurf der Bundesregierung zu einem Dritten Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung, BT-Drucks. 12/5685 S. 28). 65 Das Berufungsgericht ist hiernach zutreffend davon ausgegangen, dass zu internen Zwecken gefertigte Arbeitspapiere von der Herausgabepflicht nicht erfasst sind. Dabei ist dieser Begriff - wie die Vorinstanzen eingehend begründet haben - eng auszulegen. Entgegen der, auch in der Literatur (Batz in Hense/Ulrich, WPO,
- Aufl., § 51b Rn. 17, 49; Deckers/Moser aaO S. 1039 f) teilweise vertretenen, Ansicht der Revision der Beklagten können nicht "sämtliche vom Wirtschaftsprüfer erstellten Unterlagen" als zu internen Zwecken gefertigte Arbeitspapiere angesehen werden. Der Gesetzgeber hat durch den Zusatz "zu internen Zwecken" deutlich gemacht, dass gerade nicht alle Arbeitspapiere von der Herausgabepflicht ausgenommen sein sollen; andernfalls wäre der Zusatz überflüssig oder eine Tautologie (BeckOGK HGB/Bormann [
- Januar 2025] § 323 Rn. 74). Vielmehr sind damit nur solche Aufzeichnungen von der Herausgabepflicht ausgeschlossen, die der Abschlussprüfer lediglich für sich selbst als Arbeitshilfe zur Erledigung seines Auftrags angefertigt hat (vgl. BGH, Urteil vom
- Februar 1988 aaO S. 2607; Erman/
§ 667Rn. 8; Schwab aa
O § 667 Rn. 8) und die mithin nur für ihn selbst bedeutsam sind (vgl. Senat, Urteil vom 3. September 2020 aaO Rn. 42; BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 aaO), nicht hingegen solche Aufzeichnungen, die die durchgeführten Prüfungshandlungen dokumentieren und deshalb benötigt werden, um gemäß § 51b Abs. 1 WPO einem Dritten ein zutreffendes Bild über die von dem Abschlussprüfer entfaltete Tätigkeit geben zu können (BeckOGK HGB/Bormann aaO). 66
- bb)Allerdings bezieht sich die Rechenschafts- und Auskunftspflicht nicht allein auf die Gegenstände, die nach § 667 BGB herauszugeben sind. Zu Recht macht die Revision der Kläger geltend, dass diese Pflichten über den Umfang des Herausgabeanspruchs des Auftraggebers hinaus bestehen können, etwa wenn der Anspruch gemäß § 667 BGB bereits durch Erfüllung erloschen ist (Senat, Urteil vom 30. November 1989 aaO S. 266 f). Die Auskunftspflicht aus § 666 BGB setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Auftraggeber die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt; vielmehr genügt das allgemeine Interesse des Auftraggebers, die Tätigkeit des Beauftragten zu kontrollieren (Senat, Urteil vom 16. Juni 2016 - III ZR 282/14, NJW-RR 2016, 1391 Rn. 29; BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 - IX ZR 5/18, WM 2019, 732 Rn. 13). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Auskunftspflicht ohne Einschränkungen besteht. Denn die drei Informationspflichten aus § 666 BGB bezwecken, dem Auftraggeber die ihm regelmäßig fehlenden Informationen zu verschaffen, die er braucht, um seine im Zuge der Auftragserledigung sich ändernde Rechtsstellung oder wirtschaftliche beziehungsweise immaterielle Situation beurteilen und Folgerungen daraus ziehen zu können. Es geht also darum, dem Auftraggeber die notwendige Klarheit über seine Verhältnisse zu verschaffen. Der Auskunftsanspruch begründet deshalb eine aus dem Auftragsverhältnis folgende unselbständige Nebenpflicht und ist grundsätzlich abhängig von dem Auftrag beziehungsweise Geschäftsbesorgungsvertrag, dessen Absicherung er dient. Inhalt und Grenzen der Auskunftspflichten sind anhand des konkreten Rechtsverhältnisses zu bestimmen, wobei auf dieser Grundlage nach Treu und Glauben der Maßstab der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit gilt. Die Erfüllung der Informationspflichten aus § 666 BGB ist nur dann nicht erforderlich, wenn feststeht, dass der Gläubiger des Informationsanspruchs auf Grund der Auskunft und Rechenschaftslegung keinesfalls etwas fordern könnte (Senat aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 aaO). Dagegen kann der Auskunftsanspruch dann unabhängig vom Herausgabeanspruch bestehen, wenn aus sonstigen Gründen ein Bedürfnis des Auftraggebers besteht, sich Klarheit über seine Verhältnisse zu verschaffen (vgl. Senat aaO). Die Berechtigung dieses Interesses ist nicht auf den Fall beschränkt, dass der Herausgabeanspruch durch Erfüllung erloschen ist. Auch in diesem Fall, kann der Auskunftsanspruch allerdings nicht geheimhaltungsbedürftige oder sonstige allein zu internen Zwecken gefertigte Notizen umfassen. 67
- cc)Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht den Auskunftsanspruch zu Unrecht nur in einem eingeschränkten Umfang tenoriert. 68
(1)Die Beschränkung des Auskunftsanspruchs bezüglich "Briefwechsel zwischen der Beklagten und den Insolvenzschuldnerinnen, Notizen über Gespräche mit den Mandanten, Schriftstücke, die ein Mandant bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt" kann aus den unter III. 1.
- c)
- bb)genannten Gründen keinen Bestand haben. Der Kläger zu 1 hat geltend gemacht, die begehrte Auskunft solle ihm zur Prüfung dienen, ob und in welcher Höhe möglicherweise Ersatzansprüche wegen der Abschlussprüfertätigkeit bestünden und sich dabei unter anderem auf die Ergebnisse des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses gestützt (vgl. BU 7, LGU 18 sowie BT-Drucks. 19/30900, S. 1620 ff - Anlage K 82). Dieser hat in seinem Bericht ausgeführt, die Abschlussprüfer der Beklagten hätten es unterlassen, von besseren Möglichkeiten Gebrauch zu machen, den Verdachtsmomenten auf Bilanzbetrug nachzugehen und diese frühzeitig festzustellen (aaO S. 1620 unter Nr. II). Es sei "festzustellen, dass in der Beweisaufnahme schwere Versäumnisse bei der Prüfung der W. AG festgestellt wurden" (aaO unter Nr. II 2). Damit hat der Kläger zu 1 ein (erhebliches) Bedürfnis, sich über seine Rechtsstellung Klarheit zu verschaffen, dargelegt. 69 Der Kläger zu 1 hat auch nicht, wie dies in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2019 zugrunde liegenden Verfahren der Fall war, sein Auskunftsbegehren auf den Herausgabeanspruch beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 aaO Rn. 13, 31), sondern vielmehr sich ausdrücklich auf einen über den Herausgabeanspruch hinausgehenden Auskunftsanspruch berufen (zB Klageschrift Rn. 123 sowie Berufungserwiderung Rn. 58 ff), was das Landgericht dementsprechend beschieden und den Auskunftsanspruch auch insoweit bejaht hat (LGU 40-43, 47, 50). 70
(2)Auch im Übrigen kann die tenorierte Einschränkung der Auskunftspflicht keinen Bestand haben. 71 Soweit das Berufungsgericht "Inhalte der Handakte, die später nicht herauszugeben sind", von der Auskunftspflicht ausgenommen hat, ist dies - sollte es sich um eine eigenständige Ausnahme handeln - (ungeachtet dessen, dass der Auskunftsanspruch aus den ausgeführten Gründen ohnehin nicht auf die herauszugebenden Gegenstände beschränkt ist) unbestimmt, da es sich bei der Frage der Herausgabepflicht um eine Rechtsfrage handelt. Die Ausnahme wäre daher nicht vollstreckbar. Sollte es sich demgegenüber lediglich um den Oberbegriff für die danach aufgeführten Ausnahmen handeln, ist dieser Zusatz überflüssig. 72 Unabhängig davon, ob die Einschränkung "interne Arbeitspapiere (enge Auslegung, vgl. Urteilsgründe; liegen nicht vor, wenn sie nicht lediglich dem internen Gebrauch dienen, sondern auch zu Dokumentationszwecken im Interesse des Mandanten angelegt wurden), Aufzeichnungen über persönliche Eindrücke des Beraters, Sammlungen vertraulicher Hintergrundinformationen" ebenfalls zu unbestimmt ist, besteht auch materiellrechtlich keine Veranlassung, die Auskunftspflicht insoweit einzuschränken. Denn die Beklagte hat nicht dargelegt, bei welchen Unterlagen die Voraussetzungen vorliegen, damit diese von der Herausgabe- und damit zugleich der Auskunftspflicht nicht erfasst sind. 73 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt demjenigen, der die Herausgabe der Handakte mit Blick auf von ihm gefertigte persönliche Aufzeichnungen, Interessen anderer Mandanten oder Interessen dritter Personen verweigert, die Darlegungslast für eine Einschränkung der Herausgabepflicht. Die Angaben müssen, bezogen auf das jeweilige Dokument, so weit ins Einzelne gehen, dass dem Richter ein Urteil über den Weigerungsgrund möglich ist (vgl. Senat, Urteil vom 30. November 1989 aaO S. 272-274; BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 aaO Rn. 17-19, siehe auch OLG Brandenburg, DStRE 2019, 1097 Rn. 20). Diese Erwägungen gelten hinsichtlich des lediglich auf Auskunft gerichteten Anspruchs erst recht. Zu diesen Voraussetzungen hat die Beklagte indes nichts vorgetragen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, nähere Informationen fehlten, um beurteilen zu können, ob Dokumente, die nach den oben genannten Grundsätzen nicht herausgegeben werden müssen, vorhanden sind. Dies wirkt sich zu Lasten der darlegungsbelasteten Beklagten aus. 74 Ohne Erfolg macht die Beklagte im Revisionsverfahren geltend, sie müsse noch Gelegenheit erhalten, nach einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu den einzelnen Dokumenten vorzutragen, weshalb diese jeweils nicht der Auskunfts- bzw. Rechenschaftspflicht unterfallen (Revisionserwiderung der Beklagten S. 24). Bereits das Landgericht hatte jedoch mangels entsprechenden Vortrags der Beklagten mit eingehender Begründung eine diesbezügliche Einschränkung des Tenors abgelehnt (LGU S. 48). Die Beklagte hat zwar insoweit eine Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO durch das Landgericht gerügt, sie hat aber nicht - wie dies erforderlich gewesen wäre (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juni 2025 - III ZR 109/24, NJW 2025, 2613 Rn. 46 mwN) -, dargelegt, was sie auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen hätte, was der Kläger zu 1 mehrfach beanstandet hat. Auch im Revisionsverfahren zeigt die Beklagte kein vorinstanzliches Vorbringen auf, aus dem sich ergäbe, dass sich der Akte entgegen der Feststellung des Berufungsgerichts "nähere Informationen" zu nicht herausgabepflichtigen Dokumenten entnehmen ließen. Die pauschale Angabe, "dass in den Handakten ... entsprechende Dokumente enthalten sind" (Revisionserwiderung der Beklagten S. 19), ermöglicht keine auf das jeweilige Dokument bezogene Beurteilung. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es auch nicht "unter Gesichtspunkten der Prozessökonomie zielführend" (Revisionserwiderung der Beklagten S. 23), ihr nach Abschluss des Revisionsverfahrens Gelegenheit zu geben, den bisher versäumten Vortrag nachzuholen. 75 2. Klageantrag zu I.2. [Auskunft über den Inhalt der Handakten betreffend die Prüfungen der Jahres- und Konzernabschlüsse der W. AG für die Geschäftsjahre 2014 und 2015] 76 Das Berufungsgericht hat indessen zu Unrecht Ansprüche des Klägers zu 1 auf Auskunft über den Inhalt der Handakten betreffend die Prüfung der Jahres- und Konzernabschlüsse der W. AG für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 gemäß § 675 Abs. 1, § 666 BGB in Verbindung mit § 80 InsO bejaht. Diesen steht gemäß § 214 BGB die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Diese Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB, ohne dass es auf die berufsrechtlichen Vorschriften zur Aufbewahrungsfrist ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - IX ZR 243/19, NJW 2020, 3725 Rn. 18). Der nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB maßgebliche Zeitpunkt ist mit der Erledigung der Prüfungsaufträge durch Vorlage der Prüfberichte vom 7. April 2015 (für das Geschäftsjahr 2014) beziehungsweise vom 6. und 8. April 2016 (für das Geschäftsjahr 2015) im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingetreten. Zugleich lagen auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor. Hierfür war - entgegen der Auffassung der Kläger und anders als bei einem auf § 242 BGB in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB gestützten ergänzenden Auskunftsanspruch (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 55) - eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einem Fehlverhalten der Beklagten nicht erforderlich. Durch die Erhebung der am 21. Dezember 2020 beim Landgericht eingegangenen Klage konnte die Verjährung dementsprechend nicht mehr gehemmt werden. 77
- a)Entstanden im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein Anspruch, wenn er vom Gläubiger im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich die Fälligkeit, die dem Gläubiger im Falle eines Leistungsanspruchs die Möglichkeit einer Leistungsklage verschafft. 78
- b)§ 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB, nach denen die Verjährung der darin geregelten Ansprüche erst beginnt, wenn der Gläubiger sie geltend macht, sind - anders als das Berufungsgericht meint - auf die in Rede stehenden Ansprüche nicht entsprechend anwendbar. 79
- aa)Allerdings hat der Bundesgerichtshof im Hinblick auf sogenannte verhaltene Ansprüche mehrfach entschieden, dass für diese entsprechend den vorgenannten Bestimmungen die regelmäßige Verjährungsfrist abweichend von der allgemeinen Regelung des § 199 Abs. 1 BGB nicht im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, sondern der Geltendmachung des Anspruchs durch den Gläubiger beginnt (vgl. BGH, Urteile vom 21. November 2024 - VII ZR 245/23, NJW 2025, 889 Rn. 24 und vom 25. März 2021 - VII ZR 94/20, BGHZ 229, 257 Rn. 26 zu § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB aF (jetzt § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB); vom 12. Juli 2023 - VIII ZR 8/22, BeckRS 2023, 20538 Rn. 33 und vom 12. Juli 2023 - VIII ZR 125/22, BeckRS 2023, 20548 Rn. 28 zu § 556g Abs. 3 BGB; vom 27. Oktober 2022 - I ZR 141/21, NJW-RR 2023, 480 Rn. 36 zu § 339 Satz 2, § 315 Abs. 1 und 2 BGB, wobei offengelassen ist, ob es sich hierbei um einen verhaltenen Anspruch handelt; ebenso [nicht tragend] BGH, Urteile vom 4. Mai 2017 - I ZR 113/16, WRP 2018, 69 Rn. 22; vom 21. November 2014 - V ZR 32/14, NJW-RR 2015, 338 Rn. 26; vom 11. März 2008 - XI ZR 81/07, juris Rn. 11 und vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 24). Zur Begründung hat er angeführt, der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (vgl. BT-Drucks. 14/4060 S. 258) habe von der Schaffung einer allgemeinen Verjährungsregelung für verhaltene Ansprüche im Hinblick auf deren Ausnahmecharakter bewusst abgesehen und stattdessen den Verjährungsbeginn einzelner, von ihm als "verhalten" identifizierter Ansprüche aus dem Leih- und Verwahrungsrecht (§ 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB) einer gesonderten Regelung zugeführt, um einen von ihm - angesichts der durch die Gesetzesnovelle erfolgten Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig auf drei Jahre - als nicht angemessen empfundenen Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 BGB zu vermeiden. Diese Gesetzeshistorie rechtfertige es, den Beginn der Verjährungsfrist verallgemeinernd für andere verhaltene Ansprüche, für die der Verjährungsbeginn nicht ausdrücklich geregelt ist, anknüpfend an das Erfüllungsverlangen des Gläubigers zu bestimmen (vgl. BGH, Urteile vom 21. November 2024; vom 12. Juli 2023 - VIII ZR 8/22 sowie VIII ZR 125/22 und vom 25. März 2021; jew. aaO). 80
- bb)Ob diese Grundsätze auch auf die Ansprüche aus § 666 Fall 2 und Fall 3 BGB zu übertragen sind, hat der Senat bisher nicht, hinsichtlich des Falls 3 jedenfalls nicht ausdrücklich, entschieden. Er hat diese zwar als "verhaltene Ansprüche" bezeichnet (Urteile vom 16. Juni 2016 aaO Rn. 37; vom 1. Dezember 2011 aaO Rn. 11 [zu § 666 Fall 2 BGB] und vom 3. November 2011 - III ZR 105/11, NJW 2012, 58 Rn. 29 [zum Anspruch auf periodische Rechenschaftslegung vor Beendigung des Auftrags gemäß § 666 Fall 3 BGB]), aber - abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall eines Anspruchs auf periodische Rechenschaftslegung vor Beendigung des Auftragsverhältnisses (Urteile vom 16. Juni 2016 aaO Rn. 38 und vom 3. November 2011 aaO Rn. 29) - bezüglich des Falls 2 ausdrücklich offengelassen, ob § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB auf diese Ansprüche entsprechend anzuwenden sind (Urteile vom 16. Juni 2016 aaO Rn. 39; vom 1. Dezember 2011 aaO Rn. 14 und vom 11. März 2010 - III ZR 178/09, NJW 2010, 1956 Rn. 12). 81
- cc)Der Senat entscheidet diese Frage nunmehr dahin, dass die Verjährung der Ansprüche aus § 666 Fall 2 und Fall 3 BGB spätestens mit der Beendigung des Auftrags beginnt, § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB auf diese Ansprüche mithin nicht anwendbar sind (aA Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl., § 199 Rn. 8; Grothe in MüKoBGB, 10. Aufl., § 199 Rn. 7; Schmidt-Räntsch in Erman, aaO § 199 Rn. 4a; BeckOK BGB/Henrich [1. August 2025] § 199 Rn. 10; Schäfer in MüKoBGB, 9. Aufl., § 666 Rn. 48 (nur zu § 666 Var. 3 BGB); im Ergebnis auch Eichel, NJW 2015, 3265, 3268 f zu § 666 Var. 2 BGB). Auf diese Ansprüche lässt sich die vorstehend dargestellte Rechtsprechung nicht übertragen. 82 Entscheidend ist, dass es für eine analoge Anwendung von § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt (vgl. zu dieser Voraussetzung BGH, Urteil vom 11. Dezember 1958 - II ZR 73/57, BGHZ 29, 83, 87). Soweit die oben angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs tragend auf einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften beruhen, betrafen sie Ansprüche, bei denen - wie auch bei den in § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2 und § 696 Satz 3 BGB genannten Ansprüchen - die Gefahr einer als unbillig empfundenen Anspruchsverjährung besteht (BGH, Urteile vom 12. Juli 2023 - VIII ZR 8/22 aaO Rn. 35 und VIII ZR 125/22 aaO Rn. 30; vom 27. Oktober 2022 aaO Rn. 36; vom 25. März 2021 aaO Rn. 22 und vom 4. Mai 2017 aaO Rn. 23 f). Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus langfristig angelegten Vertragsverhältnissen, die ebenso wie das Rückforderungsrecht des Hinterlegers (§ 695 BGB) und des Entleihers (§ 604 BGB) sowie der Rücknahmeanspruch des Verwahrers (§ 696 BGB) bereits mit Vertragsabschluss im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstehen, wie etwa der Auskunftsanspruch des Mieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB (BGH, Urteile vom 12. Juli 2023 - VIII ZR 8/22 aaO Rn. 41 ff und VIII ZR 125/22 aaO Rn. 35
- ff)und der Anspruch auf Bauhandwerkersicherung gemäß § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (BGH, Urteile vom 21. November 2024 aaO Rn. 29 und vom 25. März 2021 aaO Rn. 25). 83 Eine solche Gefahr besteht bei nach Auftragsbeendigung geltend gemachten Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen gemäß § 666 Fall 2 und Fall 3 BGB dagegen nicht (ähnlich Staudinger/Herrler, BGB, 2024, Anhang zu § 217 Rn. 5 f). 84 Dies gilt zunächst für den Anspruch auf Rechenschaftslegung gemäß § 666 Fall 3 BGB, der nicht bereits bei Vertragsschluss, sondern grundsätzlich - von dem hier nicht vorliegenden, gesetzlich nicht geregelten Fall des periodischen Rechenschaftsanspruchs vor Beendigung des Auftrags abgesehen - erst nach Beendigung des Auftrags entsteht (Senat, Urteile vom 16. Juni 2016 aaO Rn. 38 und vom 3. November 2011 aaO Rn. 28 f; OLG München, Urteil vom 27. Februar 2013 - 20 U 4208/12, juris Rn. 43; Erman/
§ 666Rn. 18; Fischer aa
O § 666 Rn. 9; Schäfer aaO § 666 Rn. 29; Schwab aaO § 666 Rn.11), was sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, wonach "nach der Ausführung des Auftrags" Rechenschaft abgelegt werden muss. Daher ist es sachgerecht, wenn die Verjährung - wie in § 604 Abs. 5 BGB für die Leihe ausdrücklich angeordnet - mit der Beendigung des Auftrags beginnt (Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die Verwahrung, wenn man diese nicht als Realvertrag, sondern mit dem Rückgabeverlangen als beendet ansieht, vgl. Henssler in MüKoBGB,
- Aufl., § 695 Rn. 3, § 696 Rn. 5). Eine unbillige Belastung des Auftraggebers entsteht dadurch nicht (vgl. auch OLG Köln, Urteile vom
- Oktober 2012 - 13 U 185/11, juris Rn. 29 und vom
- November 2011 - 13 U 157/10, juris Rn. 47). Vielmehr ist kein berechtigtes Interesse des Auftraggebers erkennbar, mit einem Verlangen nach Rechenschaft grenzenlos abwarten zu können und den Beauftragten über die Geltendmachung des Rechenschaftsanspruchs im Ungewissen zu lassen. Insoweit kommt der verjährungsrechtliche Grundgedanke zum Tragen, dass lange verschwiegene, in der Vergangenheit vielleicht weit zurückliegende Tatsachen nicht zur Quelle von Anforderungen zu einem Zeitpunkt gemacht werden sollen, in welchem der in Anspruch genommene Gegner infolge der verdunkelnden Macht der Zeit entweder nicht mehr oder doch nur noch schwer in der Lage ist, die ihm zur Seite stehenden entlastenden Umstände mit Erfolg zu bewerten (Mugdan, Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Bd. 1, S. 512; vgl. auch RGZ 120, 355, 358). 85 Dieselben Erwägungen treffen auch auf den Auskunftsanspruch gemäß § 666 Fall 2 BGB zu. Zwar entsteht dieser im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, anders als der Rechenschaftsanspruch gemäß § 666 Fall 3 BGB, nicht erst nach der Beendigung des Auftrags. Allerdings hat der Senat bereits entschieden, dass die Verjährung des Auskunftsanspruchs gemäß § 666 Fall 2 BGB nicht vor Beendigung des Auftragsverhältnisses beginnt. Dies folgt aus der Ausgestaltung der Auskunftsverpflichtung als Dauernebenpflicht, die zur Sicherung des Anspruchs auf ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags fortlaufend bis zur Beendigung des Auftragsverhältnisses besteht. Diese Konzeption würde konterkariert, wenn der Anspruch vor Beendigung des Dauerschuldverhältnisses bezogen auf bestimmte Zeiträume wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar wäre (Urteile vom
- Juni 2016 aaO Rn. 39 und vom
- Dezember 2011 aaO Rn. 15; vgl. auch BGH, Urteil vom
- Oktober 2024 - X ZR 145/23, NJW 2024, 3777 Rn. 27; OLG Düsseldorf, FamRZ 2016, 497, 499; OLG München aaO Rn. 44; Erman/
§ 666Rn. 18; Otto in juris
PK-BGB, 10. Aufl., § 666 Rn. 12; Schäfer aaO § 666 Rn. 48; Schwab aaO § 666 Rn. 11). Dieser auf die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinausgeschobene Verjährungsbeginn ist erforderlich, um auch beim Auskunftsanspruch gemäß § 666 Fall 2 BGB eine unbillige vorzeitige Anspruchsverjährung auszuschließen. Nach Beendigung des Auftrags ist ein weiteres Hinausschieben des Verjährungsbeginns hierzu nicht mehr notwendig. Vielmehr greifen dann die für den Fall 3 geltenden Gründe für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ebenfalls ein. 86 3. Klageantrag zu I.3. [Einsicht in die Handakten betreffend die Prüfungen der Jahres- und Konzernabschlüsse der W. AG für die Geschäftsjahre 2014 bis 2019] 87
- a)Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger zu 1 gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Einsicht in die Handakten betreffend die Abschlussprüfungen der W. AG für die Geschäftsjahre 2016 bis 2019 aus § 675 Abs. 1, § 666 Fall 3 BGB in Verbindung mit § 80 Abs. 1 InsO zusteht. Die von ihm tenorierten Einschränkungen des Einsichtsanspruchs können indes keinen Bestand haben. 88
- aa)Gemäß § 666 Fall 3 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. Der Begriff "Rechenschaft" ist hier in einem weiteren Sinne gemeint als in § 259 BGB; er bezieht sich insbesondere nicht lediglich auf eine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung, sondern umfasst allgemein die Pflicht des Beauftragten, in verkehrsüblicher Weise die wesentlichen Einzelheiten seines Handelns zur Auftragsausführung darzulegen und dem Auftraggeber die notwendige Übersicht über das besorgte Geschäft zu verschaffen (Senat, Urteil vom 3. September 2020 aaO Rn. 42). Dabei sind dem Auftraggeber auch Belege, soweit üblich und vorhanden, vorzulegen; diese Vorlagepflicht des Beauftragten ist die Grundlage für den Anspruch des Auftraggebers auf Einsicht in die Handakten (vgl. Senat, Urteil vom 30. November 1989 aaO S. 263, 266; OLG Brandenburg, DStRE 2019, 1097 Rn. 14; OLG Frankfurt am Main, ZRI 2023, 156, 158; LG Bremen, Teilurteil vom 31. August 2022 - 4 O 1782/19, juris Rn. 38). 89
- bb)Das Einsichtsrecht erstreckt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht nur auf solche Unterlagen, die bereits unter die Herausgabepflicht nach § 667 BGB fallen, sondern auch auf diejenigen Bestandteile der Handakten, die nicht herausgegeben zu werden brauchen, sondern beim Abschlussprüfer verbleiben können. Dementsprechend kann das Einsichtsrecht auch dann bestehen, wenn der Herausgabeanspruch des Auftraggebers gemäß § 667 BGB bereits durch Erfüllung erloschen ist; insbesondere hinsichtlich solcher Unterlagen, die der Mandant zwar bereits erhalten hat, die aber bei ihm nachträglich verlorengegangen sind. Wenn daher ein Auftraggeber - wie hier - hinreichend substantiiert geltend macht, er verfüge nicht (mehr) über die betroffenen Unterlagen, kann der beauftragte Abschlussprüfer sich dem Verlangen nach Einsichtnahme nach Treu und Glauben grundsätzlich nicht widersetzen (vgl. Senat, Urteil vom 30. November 1989 aaO S. 266 f; OLG Frankfurt am Main aaO; LG Bremen aaO Rn. 37 f; Anzinger, ZGR 2021, 846, 862; Röhl/Hidding aaO S. 1733). 90 Zwar sind von der Pflicht zur Einsichtsgewährung Aufzeichnungen des Abschlussprüfers über persönliche Eindrücke aus Gesprächen mit Dritten und über vertrauliche Hintergrundinformationen ausgeschlossen (vgl. Senat, Urteil vom 30. November 1989 aaO S. 266; OLG Frankfurt am Main aaO S. 159; Bormann, DStR 2024, 963, 965; Fiala/von Walter, DStR 1998, 736, 737; Röhl/Hidding aaO S. 1733). Gleiches gilt für zu internen Zwecken gefertigte Arbeitspapiere (Bormann aaO). Wie unter III. 1.
- c)
- cc)dargelegt, kommt jedoch eine Einschränkung des tenorierten Einsichtsanspruchs insoweit nicht in Betracht. 91 Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht im Tenor darüber hinaus Inhalte der Handakte, "bei denen eine Pflicht zur Einsichtsgewährung von vorneherein nicht in Betracht kommt", von der Pflicht zur Einsichtsgewährung ausgenommen. Sollte es sich hierbei um eine eigenständige Ausnahme handeln, ist diese - da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt - unbestimmt und nicht vollstreckbar. Sollte es sich demgegenüber lediglich um den Oberbegriff für die danach aufgeführten Ausnahmen handeln, ist er überflüssig. 92
- b)Ein Anspruch auf Einsicht in die Handakten hinsichtlich der Geschäftsjahre 2014 und 2015 besteht demgegenüber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aufgrund der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung aus den oben unter III. 2. dargelegten Gründen nicht. 93 4. Klageanträge zu I.4. und I.5. [Unterlassung der Vernichtung der Handakten betreffend die Prüfungen der Jahres- und Konzernabschlüsse der W. AG für die Geschäftsjahre 2014 bis 2019] 94 Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dem Kläger zu 1 stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Vernichtung der Handakten zu den Prüfungen der Jahres- und Konzernabschlüsse der Geschäftsjahre 2014 bis 2019 aus § 241 Abs. 2 BGB zu. 95 Die Klage ist insoweit unbegründet. Zwar ist es anerkannt, dass sich ein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung aus § 280 Abs. 1 BGB im Fall der Verletzung vertraglicher (Neben-)Pflichten jedenfalls dann ergeben kann, wenn die Verletzungshandlung noch andauert beziehungsweise der daraus resultierende Schaden noch nicht irreparabel ist, wobei dieser Anspruch - ebenso wie ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB - eine Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr voraussetzt (Senat, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, BGHZ 230, 347 Rn. 102 f; BGH, Urteil vom 2. Mai 2024 - I ZR 12/23, NJW 2024, 3375 Rn. 14). Dafür, dass diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Kläger zu 1 indes nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich. 96 Im Übrigen ist anzumerken, ohne dass es für die Entscheidung hierauf ankommt, dass die Verurteilung zur Unterlassung mittels der gemäß Klageantrag zu I.5. angedrohten Verhängung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 ZPO allein repressiv vollstreckt werden könnte, da sie auf eine einmalige Verpflichtung gerichtet ist. Sie könnte daher zur Sicherung eines Einsichts- oder Herausgabeanspruchs nur mittelbar beitragen. Dabei sind die insoweit möglichen Sanktionen geringfügig im Vergleich zu den Nachteilen, die der Beklagten drohen, sollte sie sich schuldhaft außerstande setzen, die Auskunfts-, Rechenschafts- und Herausgabeansprüche des Klägers zu 1 zu erfüllen (vgl. Senat, Urteil vom 3. September 2020 aaO Rn. 47 ff zu Schadensersatzansprüchen bei Verletzung der Auskunftspflicht sowie BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 64/07, NJW 2009, 360 Rn. 19 ff zu den Folgen einer Beweisvereitelung). 97 5. Klageanträge zu II.1.a), II.2. bis II.5. [Ansprüche betreffend die Prüfungen der Jahresabschlüsse der W. T. GmbH für die Geschäftsjahre 2014 bis 2019] 98 Hinsichtlich der Ansprüche des Klägers zu 2 als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. T. GmbH für die Geschäftsjahre 2014 bis 2019 gelten die dargestellten Erwägungen zu den Ansprüchen des Klägers zu 1 betreffend die Abschlussprüfungen der W. AG vollumfänglich entsprechend. Diese bestehen betreffend die Geschäftsjahre 2016 bis 2019 ohne die vom Berufungsgericht formulierten Einschränkungen. Ansprüchen betreffend die Prüfung der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 gemäß § 675 Abs. 1, § 666 BGB in Verbindung mit § 80 InsO steht dagegen die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Die Beklagte erstattete bezogen auf den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2014 am 30. April 2015 ihren Bericht, so dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2018 endete. Bezogen auf den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015 erstattete sie am 10. Juni 2016 ihren Bericht; die Verjährungsfrist endete demgemäß mit Ablauf des 31. Dezember 2019. Die am 21. Dezember 2020 beim Landgericht eingegangene Klage konnte daher auch diesbezüglich die Verjährung nicht mehr hemmen. 99 6. Klageantrag zu III. [Fragen zur Prüfung des Konzernabschlusses der W. AG für das Geschäftsjahr 2016] 100 Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers zu 1 gegen die Beklagte auf Erteilung einer schriftlichen Auskunft zu der Frage (nebst Detailfragen) bejaht, weshalb sie als Ergebnis der Prüfung des Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2016 der W. AG trotz vorheriger Rügen einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt hat. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung des Anspruchs kann jedoch keinen Bestand haben. 101
- a)Der Anspruch folgt aus § 675 Abs. 1, § 666 Fall 2 und Fall 3 BGB in Verbindung mit § 80 Abs. 1 InsO. Wie unter III. 1.
- b)
- ee)bereits ausgeführt, ist der Anspruch entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten nicht aufgrund der Regelungen in §§ 321, 321a HGB, § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG und § 42a Abs. 3 GmbHG ausgeschlossen. 102
- b)Die in Rede stehenden Fragen überschreiten unter den gegebenen Umständen auch nicht die Grenzen des Auskunfts- und Rechenschaftsanspruchs. Insoweit weist die Revision der Beklagten zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass bei der Bestimmung des Inhalts der Auskunftspflicht auch die Üblichkeit im Geschäftsverkehr zu berücksichtigen ist. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass sich der Inhalt der Auskunftspflicht aus § 666 BGB danach richtet, was nach dem Gegenstand der Besorgung, der Üblichkeit im Geschäftsverkehr und dem Zweck der verlangten Information unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erwartet werden kann (Senat, Urteile vom 3. September 2020 aaO Rn. 42 und vom 1. Dezember 2011 aaO Rn. 20; BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 - IX ZR 90/19, NJW 2020, 1585 Rn. 15). Soweit der Bundesgerichtshof demgegenüber in anderen Entscheidungen ausgeführt hat, Inhalt und Grenzen der Auskunftspflicht müssten sich stets auf das konkrete Rechtsverhältnis beziehen und hätten sich auf dieser Grundlage nach Treu und Glauben am Maßstab der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit zu orientieren (Senat, Urteile vom 21. April 2022 - III ZR 268/20, WM 2022, 1057 Rn. 16; vom 9. November 2017 aaO und vom 16. Juni 2016 aaO Rn. 29; BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 aaO Rn. 13; Beschluss vom 22. Juni 2021 - II ZR 140/20, WM 2021, 1494 Rn. 12), handelt es sich lediglich um eine divergierende Formulierung, die jedoch inhaltlich nichts Anderes besagt. Letztlich ist der Inhalt der geschuldeten Auskunft nach den Grundsätzen des § 242 BGB zu bestimmen (BGH, Urteil vom 30. April 1964 - VII ZR 156/62, BGHZ 41, 318, 321; Staudinger/Martinek/Omlor aaO § 666 Rn. 11); hierbei ist die Üblichkeit im Geschäftsverkehr eines der heranzuziehenden Kriterien. Dies hat das Berufungsgericht verkannt, indem es ausgeführt hat, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei die Begründetheit des Anspruchs nicht davon abhängig, ob es verkehrsüblich sei, solche Ansprüche geltend zu machen. 103 Allerdings sind auch insoweit die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, so dass vorliegend eine fehlende Verkehrsüblichkeit nicht dem geltend gemachten Fragerecht entgegensteht. Die Revision der Beklagten beruft sich zwar darauf, diese habe vorgetragen, es sei unüblich für einen Abschlussprüfer, der geprüften Gesellschaft Rechenschaft zu speziellen Teilfragen der Hintergründe eines Berichts abzulegen, und es sei auch kein Fall oder Urteil ersichtlich, in dem in einem mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Umfang nachträglich spezielle Fragen an einen Abschlussprüfer gestellt worden seien oder ein Abschlussprüfer gar zu einer schriftlichen Beantwortung verurteilt worden sei. Auch wenn dies generell zutreffend sein mag, kann dies jedoch nicht den Fall betreffen, dass der Abschlussprüfer kurze Zeit vor einer Testatserteilung noch die Einschränkung des Bestätigungsvermerks angedroht hat und - wie hier aufgrund der Ergebnisse des W. -Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestags (BT-Drucks. 19/30900, S. 1620: "schwere Versäumnisse") - erhebliche Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen des Abschlussprüfers sprechen, durch die möglicherweise ein exorbitanter Schaden (mit-)verursacht worden ist. 104
- c)Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine Einschränkung dahingehend vorgenommen, dass keine Auskunft gegeben und die Fragen nicht beantwortet werden müssen, soweit sich das Auskunftsverlangen und der Fragenkatalog auf Unterlagen aus Handakten beziehen, über die nicht Auskunft gegeben werden müsste, und hat insoweit interne Arbeitspapiere, Aufzeichnungen über persönliche Eindrücke des Beraters sowie Sammlungen vertraulicher Hintergrundinformationen genannt. Eine solche Einschränkung ist jedoch aus den oben unter III. 1.
- c)cc)
(2)dargelegten Gründen nicht gerechtfertigt. 105 7. Klageantrag zu IV.1.a), IV. 2. bis IV.4. [Ansprüche betreffend die forensische Sonderuntersuchung "Projekt Ring"] 106
- a)Das Berufungsgericht hat ebenfalls zu Recht angenommen, dass dem Kläger zu 1 gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der Handakte zur forensischen Sonderuntersuchung "Projekt Ring" aus § 675 Abs. 1, § 666 BGB in Verbindung mit § 80 Abs. 1 InsO zusteht. 107 Auch der Vertrag zwischen der W. AG und der Beklagten über die Durchführung einer forensischen Sonderuntersuchung mit dem Namen "Projekt Ring" ist nach den oben (III. 1. a)) dargestellten Maßstäben (erst recht) als Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. Der Vertrag hat eine selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zum Gegenstand, denn die Beklagte sollte danach im Interesse der W. AG gegen diese erhobene Vorwürfe im Zusammenhang mit einer Unternehmensakquisition eigenverantwortlich aufklären. 108 Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Revision der Beklagten, der Zweck der verlangten Information stehe dem Anspruch auf Auskunft entgegen; der Kläger versuche über den Umweg der Einsichtnahme in die im Rahmen des "Projekt Ring" angelegten Handakten, die Beschränkungen zu umgehen, die daraus folgen, dass die Verträge über die Abschlussprüfungen reine Werkverträge darstellten und hieraus keine Auskunfts- und Einsichtsrechte gemäß §§ 675, 666 BGB bestünden. Dies verhilft der Revision der Beklagten schon deshalb nicht zum Erfolg, weil - wie ausgeführt - die Verträge über die Abschlussprüfungen als Geschäftsbesorgungsverträge zu qualifizieren sind und der Abschlussprüfer den aus § 666 Fall 2 und Fall 3 BGB in Verbindung mit § 675 Abs. 1 BGB folgenden Auskunfts- und Rechenschaftspflichten unterliegt. 109 Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist begann mit der (vorzeitigen) Beendigung des Auftrags im Jahr 2018 zu laufen und endete mit Ablauf des Jahres 2021, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Die Verjährung wurde durch die Zustellung des klageerweiternden Schriftsatzes vom 6. August 2021 am 12. Oktober 2021 rechtzeitig gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). 110 Die von dem Berufungsgericht tenorierten Einschränkungen können indes aus den unter III. 1.
- c)cc)
(2)dargelegten Gründen keinen Bestand haben. 111
- b)Entsprechendes gilt für den Anspruch des Klägers zu 1 gegen die Beklagte auf Einsicht in die Handakte zur forensischen Sonderuntersuchung "Projekt Ring" gemäß § 675 Abs. 1, § 666 Fall 3 BGB in Verbindung mit § 80 Abs. 1 InsO. Die vom Berufungsgericht tenorierten Einschränkungen des Einsichtsanspruchs können insoweit aus den unter III. 3.
- a)
- bb)dargelegten Gründen keinen Bestand haben. 112
- c)Dagegen hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, dem Kläger zu 1 stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Vernichtung der Handakte zur forensischen Sonderuntersuchung "Projekt Ring" zu. Die Klage ist aus den unter III. 4. dargelegten Gründen unbegründet. IV. 113 Das angefochtene Urteil kann daher teilweise keinen Bestand haben. Soweit es aufgehoben wird (§ 562 Abs. 1 ZPO), kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil sie insoweit zur Endentscheidung reif ist und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind. Herrmann Böttcher Kessen Liepin Ostwaldt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE728992025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public