1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestehe nicht, weil der Schutz vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrags nicht im Schutzbereich dieser Vorschriften liege. Die Voraussetzungen eines Anspruchs gemäß § 826 BGB lägen ebenfalls nicht vor. Der Annahme der Sittenwidrigkeit der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung stehe jedenfalls die fehlende Grenzwertkausalität entgegen. Das Verhalten eines Fahrzeugherstellers, das im Einklang mit der Rechtsauffassung des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) stehe, könne nicht als sittenwidrig angesehen werden. Auch wenn sich das KBA diese Überzeugung erst nach der Typgenehmigung gebildet habe, könne davon ausgegangen werden, dass es sich diese bei früherer Konfrontation mit der Fragestellung ebenso gebildet hätte. Der Vortrag zu den AdBlue-Dosiermodi sei willkürlich und damit prozessual unbeachtlich, weil die Kläger keine Umstände vorgetragen hätten, die eine Prüfstandserkennung oder ein Bewusstsein der Unzulässigkeit begründeten. II. 6 Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 7 1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 8 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). 9 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Kläger auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass den Klägern nach § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es den Klägern Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Möhring Messing F. Schmidt Pastohr http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE729132025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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