BGH, Urteil vom 25.11.2025 – VI ZR 51/24 – Haftung eines Krankenhausträgers aus Organisationsverschulden bei einem unzureichend organisierten augenärztlichen Nachtdienst…
KORE729362025 ECLI:DE:BGH:2025:251125UVIZR51.24.0 BGH 6. Zivilsenat 20251125 VI ZR 51/24 Urteil § 630a BGB, § 630e Abs 1 BGB, § 630h Abs 4 BGB, § 630h Abs 5 S 1 BGB, § 823 BGB vorgehend OLG Nürnberg, 15. Januar 2024, Az: 5 U 1663/21vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 22. April 2021, Az: 4 O 2822/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Haftung eines Krankenhausträgers aus Organisationsverschulden bei einem unzureichend organisierten augenärztlichen Nachtdienst Zur Haftung eines Krankenhausträgers aus Organisationsverschulden bei einem unzureichend organisierten ärztlichen Nachtdienst.
Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Januar 2024 im Kostenpunkt mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt, soweit für das Revisionsverfahren relevant, den (erst-) beklagten Klinikträger (im Folgenden: Beklagte) auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens nach augenärztlicher Behandlung in Anspruch.
2 Der im Jahr 1946 geborene Kläger begab sich am 2. März 2017 (Donnerstag) zur operativen Versorgung einer epiretinalen Gliose (Netzhautverknitterung) und eines Makulaödems (Schwellung in der Netzhautmitte) am rechten Auge in die stationäre Behandlung im Krankenhaus der Beklagten. Am Nachmittag desselben Tages führte der dortige Chefarzt Dr. L. den geplanten Eingriff (Pars-Plana-Vitrektomie und Membran-Peeling) durch. Eine Verlaufskontrolle am Folgetag (Freitag) durch Dr. L. ergab einen als "grenzwertig" beurteilten Augeninnendruck, weshalb der Kläger nicht entlassen wurde. Dr. L. fuhr nach Dienstschluss an diesem Freitag in den Urlaub. Im Hause der Beklagten bestand weder ein geregelter ärztlicher Nachtdienst noch ein geregelter fachärztlicher Hintergrunddienst. Der zunächst mitbeklagte Dr. A., ein Assistenzarzt am Ende des ersten Jahres der Ausbildung zum Facharzt für Augenheilkunde, hatte sich jedoch gegenüber Dr. L. bereit erklärt, bei Bedarf nachts in die Klinik zu kommen und Patienten zu versorgen.
3 In der Nacht von Freitag auf Samstag gegen 2 Uhr früh verständigte die Nachtschwester Dr. A., weil der Kläger über Schmerzen und Druckgefühl im operierten Auge klagte und darüber, dass er schlechter sehe. Dr. A. untersuchte gegen 3 Uhr den Kläger, der noch Handbewegungen wahrnahm, und verabreichte nach telefonischer Rücksprache mit Dr. L. antibiotische Augentropfen, Kortisol-Augentropfen und subkonjunktival gegebene Steroide. Eine Besserung trat nicht ein. Bei einer nochmaligen Untersuchung gegen 9 Uhr am Samstag stellte Dr. A. ein Hypopyon (Eiteransammlung) im rechten Auge des Klägers fest, der nur noch Lichtschein wahrnehmen konnte. Daraufhin veranlasste Dr. A. nach erneuter telefonischer Rücksprache mit Dr. L. die Verlegung des Klägers in das Klinikum N. Dort wurde eine Endophthalmitis (Infektion) diagnostiziert und gegen 14.30 Uhr ein erster Revisionseingriff durchgeführt. Es folgten zahlreiche weitere Eingriffe; im Ergebnis ist das Sehvermögen des Klägers auf dem rechten Auge stark eingeschränkt.
4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und der Klage - mit geringen Abzügen bei der Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes - im Wesentlichen stattgegeben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils.
I.
5 Nach Auffassung des Berufungsgerichts entsprach die von der Beklagten organisierte ärztliche Betreuung operierter Patienten zu Nachtzeiten nicht dem ärztlichen Standard. Da die Beklagte den Kläger hierüber nicht aufgeklärt habe, sei die Einwilligung des Klägers in den Eingriff unwirksam und der Eingriff somit rechtswidrig gewesen.
6 Bei der Beklagten habe weder ein geregelter ärztlicher Nachtdienst noch ein fachärztlicher Hintergrunddienst bestanden; die ärztliche Versorgung frisch operierter Patienten habe bei der Beklagten vielmehr auf Zufall beruht. Die Pflegekräfte seien angewiesen gewesen, bei Bedarf zu versuchen, einen Arzt zu erreichen. Auch Dr. A., der sich gegenüber Dr. L. dazu verpflichtet habe, bei Bedarf nachts in die Klinik zu kommen, sei hierzu nicht verpflichtet gewesen; ihm sei die Tätigkeit auch nicht gesondert vergütet worden. Weiter entspreche es nicht den Anforderungen an eine Klinik mit frisch operierten, stationär untergebrachten Patienten, den ärztlichen Bereitschaftsdienst ohne einen fachärztlichen Hintergrunddienst von einem Assistenzarzt im ersten Jahr der Facharztausbildung wahrnehmen zu lassen. Denn bei frisch operierten Patienten könne die Abgrenzung eines nachoperativen Reizzustandes des Auges von einer durch Keimeintrag hervorgerufenen Augeninfektion, die einen Notfall darstelle und in der Regel innerhalb weniger Stunden operativ versorgt werden müsse, nur vor Ort am Patienten und mit gewisser ärztlicher Erfahrung erfolgen.
7 Die Beklagte sei gemäß § 630e Abs. 1 BGB zur Aufklärung darüber verpflichtet gewesen, dass in ihrem Haus eine standardgerechte nächtliche Versorgung nicht gewährleistet sei. Eine solche Aufklärung sei jedoch nicht erfolgt. Die Einwilligung des Klägers in den Eingriff sei somit unwirksam gewesen und der Eingriff rechtswidrig. In der Folge hafte die Beklagte auch dann, wenn der Kläger im Übrigen fehlerfrei behandelt worden sei. Es könne deshalb offenbleiben, ob dem so sei und ob ein Facharzt am Bett des Klägers anders gehandelt hätte als Dr. A. Da der rechtswidrige Eingriff vom 2. März 2017 zumindest mitursächlich für alle weiteren Eingriffe und Komplikationen sei, hafte die Beklagte auch insoweit.
8 Dahinstehen könne, ob die Beklagte dem Kläger auch wegen Behandlungsfehlern hafte, etwa wegen eines Fehlers bei der Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes.
II.
9 Mit dieser Begründung hält das angefochtene Urteil der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
10 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich eine Haftung der Beklagten nicht unter dem Gesichtspunkt der unzureichenden Selbstbestimmungsaufklärung (§ 630e Abs. 1 BGB) begründen.
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Daraus folgt jedoch nicht, dass jeder Behandlungsfehler die Einwilligung in den Heileingriff unwirksam und diesen selbst damit rechtswidrig macht, sondern lediglich, dass die Einwilligung den ärztlichen Fehler als solchen nicht rechtfertigen kann (vgl. Staudinger/Hager, BGB, 2021, § 823 Rn. I 76). Ein solcher ärztlicher Fehler kann dann unter dem Gesichtspunkt des Behandlungsfehlers eine Haftung der Behandlungsseite begründen (vgl. Senat, Urteile vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 212/03, BGHZ 161, 255, 263 ff., juris Rn. 28 ff.; vom 19. März 1985 - VI ZR 227/83, VersR 1985, 736, juris Rn. 7 f.; vom 27. September 1983 - VI ZR 230/81, BGHZ 88, 248, 252, juris Rn. 12; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 8. Aufl., Rn.
C 13.). Die für das Arzthaftungsrecht maßgebliche Unterscheidung zwischen einer Haftung aus Behandlungs- und aus Aufklärungsfehlern (vgl. nur § 630h BGB) bleibt hierdurch jedoch unberührt.
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14 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
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III.
20 Da die Sache nach all dem nicht zur Entscheidung reif ist, ist sie im Umfang der Revisionsanfechtung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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