KORE729472025 ECLI:DE:BGH:2025:021225BIIZR134.24.0 BGH 2. Zivilsenat 20251202 II ZR 134/24 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 544 Abs 9 ZPO, § 133 BGB, § 157 BGB vorgehend OLG Köln, 29. Oktober 2024, Az: I-4 U 129/23vorgehend LG Bonn, 8. August 2023, Az: 11 O 32/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Bezugnahme auf Anlagen und Mehrheitsberechnung für Ausschluss aus Gesellschaft Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Oktober 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 2,4 Mio. € festgesetzt. I. 1 Der Kläger, die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 sind Kommanditisten der E. Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden: KG), die Beklagte zu 3 ist deren Komplementärin. Das Kommanditkapital beträgt 2 Mio. €, hieran sind der Kläger mit 12 %, die Beklagte zu 1 mit 68 % und der Beklagte zu 2 mit 20 % beteiligt. Die Beklagte zu 3 hat gemäß § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der KG (im Folgenden: GV) kein Stimmrecht. 2 Nach § 9 Nr. 5 GV kann sich kein Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen, aber einen Berater beiziehen; nach § 13 Nr. 1 Satz 1 GV kann ein Gesellschafter "von den übrigen Gesellschaftern mit 75 % aller ihrer Stimmen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 140, 133 HGB vorliegt". 3 Der Kläger und die Beklagte zu 1 waren über 30 Jahre verheiratet. Nach Trennung im Jahr 2017 sind sie inzwischen geschieden, allerdings dauert die familienrechtliche Auseinandersetzung noch an. Der Beklagte zu 2 ist der Vater der Beklagten zu 1. Am 14. Mai 2019 wurde der Kläger als Geschäftsführer der Beklagten zu 3 abberufen und durch die Beklagte zu 1 abgelöst. 4 Am 27. April 2022 fand eine Gesellschafterversammlung der KG statt, in der der Kläger und die Beklagte zu 1 persönlich anwesend waren; der Beklagte zu 2 wurde durch einen Rechtsanwalt vertreten. Laut Protokoll wurde zu TOP 7 folgender Beschluss gefasst: Herr Rechtsanwalt N. stellte anschließend die Beschlussvorlage zu TOP 7 wie folgt zur Abstimmung und wies darauf hin, dass Herr L. aufgrund des bestehenden Stimmverbots insoweit nicht abstimmen darf. "Herr L. wird gemäß § 13 der Satzung aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen." 5 Die Beklagte zu 1 und der den Beklagten zu 2 vertretende Rechtsanwalt stimmten für den Beschluss, worauf der Rechtsanwalt feststellte, dass der Beschluss "mit 100 % der Stimmen (= 88 % der Kapitaleinlagen)" zustande gekommen sei. 6 Der Kläger hat u.a. gegen diesen Ausschließungsbeschluss Nichtigkeitsfeststellungsklage erhoben; die Beklagte zu 3 hat widerklagend beantragt, den Kläger zur Herausgabe von Schlüsseln zu einem im Untergeschoss einer Immobilie in A. gelegenen Büro der KG und zur Duldung und Ermöglichung des Zugangs ihrer Geschäftsführerin zu verurteilen. 7 Das Landgericht hat die Klage mit Teilurteil und die Widerklage mit Schlussurteil abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Teilurteil auf die Berufung des Klägers abgeändert und unter Abweisung der Klage im Übrigen die Nichtigkeit des Ausschließungsbeschlusses festgestellt. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. II. 8 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, gemäß § 544 Abs. 9 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht das Recht der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. 9 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet: 10 Der am 27. April 2022 zu TOP 7 gefasste Ausschließungsbeschluss sei zwar formell wirksam mit der nach § 13 Abs. 1 GV erforderlichen ¾-Mehrheit zustande gekommen. Entgegen der Ansicht der Beklagten hätten die Anteile der Beklagten zu 1 allein hierfür zwar nicht ausgereicht, weil der Kommanditanteil des Klägers, selbst wenn der Kläger einem Stimmverbot unterlegen haben sollte, bei der Ermittlung der Mehrheit einzubeziehen sei. Der Beklagte zu 2 sei aber trotz § 9 Nr. 5 GV angesichts seines Gesundheitszustands wirksam durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten worden. 11 Es fehle jedoch an einem wichtigen Grund für die Ausschließung des Klägers. Bei der hierfür vorzunehmenden Abwägung, ob das tiefgreifende Zerwürfnis der Parteien überwiegend von dem Auszuschließenden verursacht worden sei, seien dem Kläger ein versuchter Prozessbetrug zu Lasten der Beklagten zu 1 im Verfahren LG B. und die Vorenthaltung von KG-Unterlagen durch die Zutrittsverweigerung zum Büro der KG anzulasten. Soweit die Beklagten ihm außerdem die Erhebung (angeblich) unbegründeter Forderungen gegen die KG vorwürfen, sei ihr Vortrag hingegen nicht genügend substantiiert. Die pauschale Bezugnahme auf, ohnehin nicht vorliegende, Schriftsätze aus dem Verfahren LG B. genüge hierfür nicht; zudem habe der Kläger im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast ausreichend zu den Forderungen vorgetragen. Zu Lasten der Beklagten sei bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, dass die KG den Kläger im Verfahren LG B. mit einer unberechtigten Schadensersatzforderung aus § 43 Abs. 2 GmbHG in Höhe von 520.000 € überzogen habe. Auch wenn dieses Verfahren maßgeblich von dem Beklagten zu 2 betrieben worden sein möge, sei auch die Beklagte zu 1 dafür verantwortlich, weil sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Geschäftsführerin der Beklagten zu 3 gewesen sei. Insgesamt könne danach keine Rede davon sein, dass der Kläger das tiefgreifende Zerwürfnis weit überwiegend verschuldet habe, vielmehr habe jede Seite versucht, Ansprüche gegen den jeweils anderen mit unlauteren Mitteln durchzusetzen. 12 2. Diese Begründung beruht auf einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 9 ZPO). 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.