KORE729612025 ECLI:DE:BGH:2025:230925B2ARS470.24.0 BGH 2. Strafsenat 20250923 2 ARs 470/24 Beschluss Art 313 Abs 4 Nr 2 StGBEG, Art 316p StGBEG, § 66 Abs 2 Nr 4 JGG DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Der Beschluss des Amtsgerichts – Jugendrichter als Vollstreckungsleiter – Adelsheim vom 3. Juni 2024 wird aufgehoben. 2. Dieses Gericht ist für die nachträgliche Neufestsetzung der Einheitsjugendstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Rottweil vom 26. Oktober 2021 zuständig. 1 Das Landgericht – Große Jugendkammer – Rottweil und das Amtsgericht – Jugendrichter als Vollstreckungsleiter – Adelsheim streiten darüber, welches von ihnen für die nach dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) erforderlich gewordene Neufestsetzung der Einheitsjugendstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Rottweil vom 26. Oktober 2021 zuständig ist. I. 2 Das Landgericht – Große Jugendkammer – Rottweil hat den seinerzeit 19-jährigen Verurteilten am 26. Oktober 2021 wegen Raubes u.a. unter Einbeziehung von Urteilen des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Rottweil aus den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020 zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Rottweil vom 6. Dezember 2018 lag ein Schuldspruch u.a. wegen „unerlaubten“ Besitzes von Betäubungsmitteln zugrunde, weil der Verurteilte am 13. Juni 2018 1,7 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum mit sich geführt hatte; dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Rottweil vom 3. Juli 2020 lag ein Schuldspruch u.a. wegen „unerlaubten“ Erwerbs von Betäubungsmitteln zugrunde, weil der Verurteilte am 13. April 2020 zum Eigenkonsum 0,909 Gramm Marihuana erworben hatte. 3 Einen Teil der vom Landgericht Rottweil verhängten Einheitsjugendstrafe verbüßte der Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt Adelsheim. Mit Beschluss vom 18. März 2024 hat der Jugendrichter des Amtsgerichts Adelsheim als Vollstreckungsleiter die Vollstreckung der Jugendstrafe ab dem 9. April 2024 bis längstens 9. April 2026 zur Durchführung einer stationären Suchttherapie zurückgestellt. Mit weiterem Beschluss vom 3. Juni 2024 hat er das Verfahren „gemäß Art. 313 Abs. 3 EGStGB in Verbindung mit §§ 458, 462 Abs. 1 Satz 1, [§] 462a Abs. 1 Satz 1, Satz 3 StPO, [§] 82 Abs. 1 Satz 2 JGG“ an das Landgericht – Große Jugendkammer – Rottweil als Gericht des ersten Rechtszugs zur Entscheidung über die nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes neu zu bildende Einheitsjugendstrafe abgegeben. 4 Das Landgericht Rottweil hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Gemäß Art. 316p, Art. 313 Abs. 4 Satz 2 EGStGB i.V.m. § 66 Abs. 2 Satz 4 JGG sei der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter für die nachträgliche Festsetzung einer einheitlichen Rechtsfolge zuständig, wenn eine Jugendstrafe – wie hier – bereits teilweise verbüßt sei. Dies gelte unabhängig davon, aus welchen Gründen die Anordnung einer einheitlichen Rechtsfolge bislang unterblieben sei. Der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter habe sich bereits im Vollstreckungsverfahren mit dem Verurteilten befasst, so dass ihm am ehesten die Beurteilungsgrundlage zur Verfügung stehe, um dem Erziehungsgedanken bei der nachträglichen Entscheidung gerecht zu werden. 5 Das Landgericht Rottweil hat die Sache sodann mit Beschluss vom 30. September 2024 dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 2 Abs. 2 JGG, §§ 14, 19 StPO vorgelegt. II. 6 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Landgerichts Rottweil (Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart) und des Amtsgerichts Adelsheim (Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe) zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. 7 2. Zuständig für die nach dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes erforderlich gewordene Neufestsetzung der Einheitsjugendstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Rottweil vom 26. Oktober 2021 ist gemäß Art. 316p, Art. 313 Abs. 4 Satz 2 EGStGB i.V.m. § 66 Abs. 2 Satz 4 JGG der Jugendrichter des Amtsgerichts Adelsheim als Vollstreckungsleiter. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.