BGH RiZ (R) 6/25
KORE729722025 ECLI:DE:BGH:2025:041125URIZ.R.6.25.0 BGH Dienstgericht des Bundes 20251104 RiZ (R) 6/25 Urteil vorgehend Brandenburgischer Dienstgerichtshof für Richter, 15. Januar 2025, Az: DGH 8/22vorgehend Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 8. Juli 2022, Az: DG 2/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision des Antragstellers gegen den Beschluss des Dienstgerichtshofs des Landes Brandenburg vom 15. Januar 2025 (DGH 8/22) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht im Land Brandenburg. Er wendet sich gegen die Aufforderung der Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Dezember 2018, es zu unterlassen, die Adressaten dienstlicher Schreiben unter Hinweis auf eine angebliche Zensur zur Nutzung seines privaten (anstelle seines dienstlichen) E-Mail-Accounts anzuhalten. Das Dienstgericht hat seinen Antrag mit Urteil vom 8. Juli 2022 zurückgewiesen. Das Urteil enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. In ihr werden die Beteiligten - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - darüber belehrt, dass ihnen gegen das Urteil die Berufung zustehe, diese binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem mit Adresse bezeichneten Dienstgericht einzulegen und binnen zwei Monaten nach Zustellung des Urteils bei dem ebenfalls mit Adresse bezeichneten Dienstgerichtshof zu begründen sei, sofern die Begründung nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolge.
Das Urteil ist dem Antragsteller am 25. August 2022 zugestellt worden. Er hat mit einem an den Dienstgerichtshof adressierten Schreiben bei diesem per Fax am 26. September 2022 (Montag) um 18:01 Uhr Berufung eingelegt. Durch Verfügung vom 2. September 2024 hat der Vorsitzende des Dienstgerichtshofs den Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Dienstgerichtshof beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht beim Dienstgericht eingelegt worden sei. Der Antragsteller hat daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
2 Mit Beschluss vom 15. Januar 2025 hat der Dienstgerichtshof die Berufung des Antragstellers als unzulässig verworfen und die Revision zugelassen. Das Rechtsmittel sei nicht innerhalb der Berufungsfrist beim Dienstgericht eingelegt worden. Dem Antragsteller sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren, weil die Einlegung eines Rechtsmittels bei dem falschen Gericht grundsätzlich schuldhaft erfolge, wenn - wie hier - eine Belehrung über das zutreffende Gericht erteilt worden sei. Der Antragsteller habe auch nicht darauf vertrauen können, dass seine am letzten Tag der Berufungsfrist an den Dienstgerichtshof übermittelte Berufungsschrift im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch rechtzeitig an das Dienstgericht weitergeleitet werden würde. Der Beschluss des Dienstgerichtshofs ist dem Antragsteller am 3. Februar 2025 zugestellt worden.
3 Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 3. März 2025 eingelegten und innerhalb der verlängerten Rechtsmittelbegründungsfrist begründeten Revision. Er hält eine analoge Anwendung des § 519 ZPO für gerechtfertigt und meint, ihm hätte jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen. Zum einen hätte sich dem Vorsitzenden des Dienstgerichtshofs aufdrängen müssen, dass die Frist zur Einlegung der Berufung ablaufe, weshalb eine zügige Weiterleitung per Fax an das Dienstgericht veranlasst gewesen wäre. Den Irrtum hinsichtlich der Adressierung erachtet der Antragsteller für entschuldbar, da er nicht anwaltlich vertreten, überlastet und gesundheitlich eingeschränkt gewesen sei. Im Übrigen sei das Urteil des Dienstgerichtshofs schon deshalb aufzuheben, weil er im Berufungsverfahren nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Zudem liege die Besorgnis der Befangenheit bzw. eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Dienstgerichtshofs vor.
4 Im Revisionsverfahren beantragt der Antragsteller, 5 die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an den Dienstgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
6 Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt und sich zum Rechtsmittel nicht geäußert.
7 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
8 Die nach § 125 Abs. 2 Satz 4, § 132 Abs. 1 VwGO, § 79 Abs. 2, § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 DRiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Der Dienstgerichtshof hat die Berufung des Antragstellers zu Recht als unzulässig verworfen. Auch die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
9 1. Die Berufung des Antragstellers ist unzulässig.
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11 Die Möglichkeit einer fristwahrenden Einlegung der Berufung beim Rechtsmittelgericht ist - anders als bei der Revision (§ 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und bei der Beschwerde (§ 147 Abs. 2 VwGO) und anders als im Berufungsrecht nach der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung bis zum 31. Dezember 1996 (§ 124 Abs. 2 Satz 2 VwGO aF) - nicht vorgesehen. Für eine analoge Anwendung von § 519 Abs. 1 ZPO, der für Verfahren nach der Zivilprozessordnung die Einlegung der Berufung beim Rechtsmittelgericht vorsieht, ist kein Raum, da das dienstgerichtliche Verfahrensrecht trotz der organisatorischen Anbindung der Dienstgerichte des Landes Brandenburg an die Zivilgerichtsbarkeit im Prüfungsverfahren eine Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung vorsieht und diese ausdrücklich eine von der Zivilprozessordnung abweichende Regelung trifft (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Dezember 2024 - RiZ(R) 1/24, juris Rn. 15).
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15 Diesen Maßstäben hat der Antragsteller nicht genügt, weil er bei der Einlegung der Berufung die Rechtsbehelfsbelehrung des Dienstgerichts nicht beachtet hat. Eine solche wird erteilt, damit die Rechtsmitteleinlegung insbesondere anwaltlich nicht vertretener Beteiligter nicht an - in den jeweiligen Verfahrensordnungen unterschiedlich ausgestalteten und damit fehlerträchtigen - formellen Anforderungen scheitert. Ihre Missachtung begründet Verschulden. Soweit der Antragsteller eine Überlastungssituation sowie gesundheitliche Einschränkungen bzw. eine Dienstunfähigkeit geltend macht, ist nicht ersichtlich, dass diese Umstände den Antragsteller, der sich zur Fertigung und Übersendung der Rechtsmittelschrift in der Lage sah, darin hätten beeinträchtigen können, der Rechtsbehelfsbelehrung Rechnung zu tragen und die Berufung beim hierfür empfangszuständigen Dienstgericht einzulegen.
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18 Dagegen ist das unzuständige Gericht nicht verpflichtet, zu prüfen, wann die in Rede stehende Frist ablaufen wird, und den Schriftsatz als besonders eilig oder sogar per Fax weiterzuleiten (BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16, NJW-RR 2018, 56 Rn. 14, und vom 25. Januar 2017 - XII ZB 504/15, NJW-RR 2017, 386 Rn. 18). Es besteht von Verfassungs wegen auch keine Verpflichtung des unzuständigen Gerichts, den Rechtsmittelführer telefonisch oder per Fax über seinen Fehler zu informieren. Denn andernfalls würde dem Beteiligten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Schriftsätze abgenommen und dem nicht empfangszuständigen Gericht übertragen (BVerfG, NJW 2001, 1343; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 571/12, NJW-RR 2014, 699 Rn. 15 mwN). Wenn die Rechtsmittelschrift bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim empfangszuständigen Gericht eingeht, liegt dies im Risikobereich des Beteiligten, der die Rechtsmittelschrift trotz ordnungsgemäßer Belehrung an das falsche Gericht adressiert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017, aaO, Rn. 14 mwN, und vom 25. Januar 2017, aaO, Rn. 18 mwN).
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21 Grundsätzlich ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels nicht zeitnah nach dessen Eingang, sondern erst bei der Bearbeitung des Falles und gegebenenfalls nach Ablauf der Fristen überprüft (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 - VIII ZB 37/21, NJW-RR 2022, 346 Rn. 14). Allein durch eine verzögerte Bearbeitung des Verfahrens bei Gericht entsteht kein schutzwürdiges Vertrauen des Rechtsmittelführers auf die Zulässigkeit seines Rechtsmittels.
22 2. Der angefochtene Beschluss unterliegt auch nicht deshalb der Aufhebung und Zurückverweisung, weil er an einem Verfahrensmangel leiden würde.
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Zudem habe der Dienstgerichtshof einen abstrakt-pauschalen Textbaustein ohne Benennung konkreter Daten (etwa des Datums des Eingangs bei welcher Stelle) verwendet und die Zuordnung teilweise dadurch erschwert, dass er weder das vom Dienstgericht noch das vom Antragsteller verwendete Aktenzeichen angegeben habe. Das Eingangsdatum seines Faxes beim Dienstgerichtshof war dem Antragsteller indes bekannt, und wie sein Wiedereinsetzungsantrag zeigt, ist ihm eine Zuordnung auch möglich gewesen. Jedenfalls hätte der Antragsteller noch bis zum Erlass des Verwerfungsbeschlusses am 15. Januar 2025 Gelegenheit gehabt, sich ergänzend zu äußern, so dass ihm hinreichend rechtliches Gehör zu der beabsichtigten Entscheidung gewährt worden ist.
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29 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG.
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