BGH RiZ (R) 9/25
KORE729782025 ECLI:DE:BGH:2025:041125URIZ.R.9.25.0 BGH Dienstgericht des Bundes 20251104 RiZ (R) 9/25 Urteil vorgehend Brandenburgischer Dienstgerichtshof für Richter, 15. Januar 2025, Az: DGH 5/24vorgehend Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 14. Juni 2024, Az: DG 11/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision des Antragstellers gegen den Beschluss des Dienstgerichtshofs des Landes Brandenburg vom 15. Januar 2025 (DGH 5/24) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht im Land Brandenburg. Am 11. Juli 2023 wurde ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet, weil ihm ein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Folgepflicht zur Last gelegt wird. Er hält die Verfahrenseinleitung für rechtsmissbräuchlich und sieht darin eine seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigende Maßnahme der Dienstaufsicht. Das Dienstgericht hat seinen Antrag mit Urteil vom 14. Juni 2024 zurückgewiesen. Das Urteil enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. In ihr werden die Beteiligten - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - darüber belehrt, dass ihnen gegen das Urteil die Berufung zustehe, diese binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem mit Adresse bezeichneten Dienstgericht einzulegen und binnen zwei Monaten nach Zustellung des Urteils bei dem ebenfalls mit Adresse bezeichneten Dienstgerichtshof zu begründen sei, sofern die Begründung nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolge.
2 Der Antragsteller hat gegen das Urteil fristgerecht beim Dienstgericht Berufung eingelegt und sodann beim Dienstgerichtshof eine Verlängerung der Begründungsfrist beantragt, die bis zum 2. Dezember 2024 bewilligt worden ist. Mit einem an das Dienstgericht adressierten und dort am 2. Dezember 2024 um 20:10 Uhr per Fax eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller seine Berufung begründet. Die Begründungsschrift ist auf Veranlassung des Vorsitzenden des Dienstgerichts an den Dienstgerichtshof weitergeleitet worden und dort am 9. Dezember 2024 eingegangen. Durch Verfügung vom 11. Dezember 2024 hat der Vorsitzende des Dienstgerichtshofs den Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Dienstgerichtshof beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb der verlängerten Rechtsmittelbegründungsfrist beim ihm eingereicht worden sei. Der Antragsteller hat daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
3 Mit Beschluss vom 15. Januar 2025 hat der Dienstgerichtshof die Berufung des Antragstellers als unzulässig verworfen und die Revision zugelassen. Die Begründungsschrift sei nicht fristgerecht beim Dienstgerichtshof eingegangen und die Berufungsschrift erfülle die an eine Berufungsbegründung zu stellenden formellen Anforderungen nicht, da sie weder einen Berufungsantrag noch Berufungsgründe enthalte. Der Antragsteller sei ordnungsgemäß über den richtigen Adressaten der Berufungsbegründung belehrt worden, so dass die Begründungsfrist auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 2 VwGO verlängert gewesen sei. Dem Antragsteller sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren, weil die fehlerhafte Adressierung einer Berufungsbegründung im Falle einer korrekten Belehrung über das zutreffende Gericht grundsätzlich schuldhaft erfolge.
Der Antragsteller hätte seinen Sorgfaltspflichten ohne großen Aufwand durch Einsichtnahme in die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils nachkommen können, um sich über den Adressaten der Berufungsbegründung zu informieren. Dass ihm dies aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht möglich gewesen sei, habe er weder konkret dargelegt, noch habe er diesen Umstand ausreichend - etwa durch ein ärztliches Attest - glaubhaft gemacht. Der Antragsteller habe auch nicht darauf vertrauen können, dass die am letzten Tag der Begründungsfrist an das Dienstgericht übermittelte Begründungsschrift im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch rechtzeitig an den Dienstgerichtshof weitergeleitet werden würde.
Der Beschluss des Dienstgerichtshofs ist dem Antragsteller am 3. Februar 2025 zugestellt worden.
4 Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 3. März 2025 eingelegten und innerhalb der verlängerten Rechtsmittelbegründungsfrist begründeten Revision. Er hält eine analoge Anwendung des § 519 ZPO für gerechtfertigt und meint, ihm hätte jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen. Zum einen hätte sich dem Vorsitzenden des Dienstgerichts aufdrängen müssen, dass die Frist zur Begründung der Berufung ablaufe, weshalb eine zügige Weiterleitung per Fax an den Dienstgerichtshof veranlasst gewesen wäre. Den Irrtum hinsichtlich der Adressierung erachtet der Antragsteller für entschuldbar, da er nicht anwaltlich vertreten, überlastet und gesundheitlich eingeschränkt gewesen sei. Im Übrigen sei das Urteil des Dienstgerichtshofs schon deshalb aufzuheben, weil er im Berufungsverfahren nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Zudem liege die Besorgnis der Befangenheit bzw. eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Dienstgerichtshofs vor.
5 Im Revisionsverfahren beantragt der Antragsteller, 6 die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an den Dienstgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
7 Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt und sich zum Rechtsmittel nicht geäußert.
8 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
9 Die nach § 125 Abs. 2 Satz 4, § 132 Abs. 1 VwGO, § 79 Abs. 2, § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 DRiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Der Dienstgerichtshof hat die Berufung des Antragstellers zu Recht als unzulässig verworfen. Auch die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
10 1. Die Berufung des Antragstellers ist unzulässig.
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12 Soweit der Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren eine analoge Anwendung des § 519 ZPO befürwortet, der für Verfahren nach der Zivilprozessordnung die Einlegung der Berufung beim Rechtsmittelgericht vorsieht, erschließt sich nicht, was aus dieser Norm für die hier in Rede stehende Einreichung der Berufungsbegründung abzuleiten sein soll. Zudem ist für eine analoge Anwendung von § 519 Abs. 1 ZPO ohnehin kein Raum, da das dienstgerichtliche Verfahrensrecht trotz der organisatorischen Anbindung der Dienstgerichte des Landes Brandenburg an die Zivilgerichtsbarkeit im Prüfungsverfahren eine Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung vorsieht und diese ausdrücklich eine von der Zivilprozessordnung abweichende Regelung zur Einlegung der Berufung trifft (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Dezember 2024 - RiZ(R) 1/24, juris Rn. 15).
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Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, der Dienstgerichtshof sei in der Vergangenheit selbst davon ausgegangen, dass "Einlegung und Begründung beim LG" fristwahrend möglich seien, ist dies jedenfalls mit Blick darauf, dass die Berufung auch sogleich mit ihrer Einlegung beim Dienstgericht begründet werden kann, nicht unzutreffend. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsteller indes keinen Gebrauch gemacht. Denn die Berufungsschrift erfüllt die an eine Berufungsbegründung zu stellenden formellen Anforderungen nicht, weil sie weder einen Berufungsantrag noch Berufungsgründe enthält (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG). Die Begründungsschrift hat der Antragsteller am letzten Tag der verlängerten Begründungsfrist (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG) per Fax an das Dienstgericht gesandt.
Eine fristgerechte Einreichung beim empfangszuständigen Dienstgerichtshof ist somit nicht erfolgt.
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16 Diesen Maßstäben hat der Antragsteller nicht genügt, weil er bei der Einreichung der Berufungsbegründung die Rechtsbehelfsbelehrung des Dienstgerichts nicht beachtet hat. Eine solche wird erteilt, damit das Rechtsmittel insbesondere anwaltlich nicht vertretener Beteiligter nicht an - in den jeweiligen Verfahrensordnungen unterschiedlich ausgestalteten und damit fehlerträchtigen - formellen Anforderungen scheitert. Ihre Missachtung begründet Verschulden. Soweit der Antragsteller eine Überlastungssituation sowie gesundheitliche Einschränkungen bzw. eine Dienstunfähigkeit geltend macht, ist nicht ersichtlich, dass diese Umstände den Antragsteller, der sich zur Fertigung und Übersendung der mehrseitigen Begründungsschrift in der Lage sah, darin hätten beeinträchtigen können, der Rechtsbehelfsbelehrung Rechnung zu tragen und die Begründungsschrift beim hierfür empfangszuständigen Dienstgerichtshof einzureichen.
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Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden des Beteiligten nicht mehr aus, so dass dem Beteiligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2023 - AnwZ (Brfg) 31/22, juris Rn. 24, und vom 30. November 2022 - IV ZB 17/22 - NJW-RR 2023, 351 Rn. 15 mwN). Dagegen ist das unzuständige Gericht nicht verpflichtet, zu prüfen, wann die in Rede stehende Frist ablaufen wird, und den Schriftsatz als besonders eilig oder sogar per Fax weiterzuleiten (BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16, NJW-RR 2018, 56 Rn. 14, und vom 25. Januar 2017 - XII ZB 504/15, NJW-RR 2017, 386 Rn. 18). Es besteht von Verfassungs wegen auch keine Verpflichtung des unzuständigen Gerichts, den Rechtsmittelführer telefonisch oder per Fax über seinen Fehler zu informieren.
Denn andernfalls würde dem Beteiligten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Schriftsätze abgenommen und dem nicht empfangszuständigen Gericht übertragen (BVerfG, NJW 2001, 1343; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 571/12, NJW-RR 2014, 699 Rn. 15 mwN). Wenn der fristgebundene Schriftsatz bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang erst nach Fristablauf beim empfangszuständigen Gericht eingeht, liegt dies im Risikobereich des Beteiligten, der den Schriftsatz trotz ordnungsgemäßer Belehrung an das falsche Gericht adressiert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017, aaO, Rn. 14 mwN, und vom 25. Januar 2017, aaO, Rn. 18 mwN).
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20 2. Der angefochtene Beschluss unterliegt auch nicht deshalb der Aufhebung und Zurückverweisung, weil er an einem Verfahrensmangel leiden würde.
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Zudem habe der Dienstgerichtshof einen abstrakt-pauschalen Textbaustein ohne Benennung konkreter Daten (etwa des Datums des Eingangs bei welcher Stelle) verwendet und die Zuordnung teilweise dadurch erschwert, dass er weder das vom Dienstgericht noch das vom Antragsteller verwendete Aktenzeichen angegeben habe. Das Eingangsdatum seines Faxes beim Dienstgericht war dem Antragsteller indes bekannt, und wie sein Wiedereinsetzungsantrag zeigt, ist ihm eine Zuordnung auch möglich gewesen. Jedenfalls hätte der Antragsteller noch bis zum Erlass des Verwerfungsbeschlusses am 15. Januar 2025 Gelegenheit gehabt, sich ergänzend zu äußern, so dass ihm hinreichend rechtliches Gehör zu der beabsichtigten Entscheidung gewährt worden ist.
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27 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG.
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