BGH, Beschluss vom 03.12.2025 – XII ZB 169/25 – Anerkennung einer Sorgerechtsentscheidung eines bulgarischen Gerichts nebst Vollstreckbarerklärung der Verpflichtung zur…
KORE729852025 ECLI:DE:BGH:2025:031225BXIIZB169.25.0 BGH 12. Zivilsenat 20251203 XII ZB 169/25 Beschluss Art 23 Buchst b EGV 2201/2003, Art 28 Abs 1 EGV 2201/2003, Art 31 Abs 2 EGV 2201/2003, § 33 Abs 1 IntFamRVG vom 10.08.2021, § 44a Abs 3 IntFamRVG, § 159 FamFG vorgehend BGH, 6. August 2025, Az: XII ZB 169/25, Beschlussvorgehend KG Berlin, 12. März 2025, Az: 16 UF 133/24, Beschlussvorgehend AG Pankow-Weißensee, 2. August 2024, Az: 14 F 6493/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Anerkennung einer Sorgerechtsentscheidung eines bulgarischen Gerichts nebst Vollstreckbarerklärung der Verpflichtung zur Kindesherausgabe Die fehlende Anhörung des Kindes vor Erlass einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung hindert nicht deren Anerkennung in Deutschland, wenn der Aufenthaltsort des Kindes zu dieser Zeit nicht bekannt war und das Gericht auch ohne eine solche Anhörung eine ausreichende Tatsachengrundlage für seine Entscheidung hatte (Fortführung von Senatsbeschluss vom 8. April 2015 - XII ZB 148/14, BGHZ 205, 10 = FamRZ 2015, 1011).
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats als Familiensenat des Kammergerichts in Berlin vom 11. März 2025 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Wert: 4.000 € A.
1 Der Antragsteller (im Folgenden: Kindesvater) begehrt die Anerkennung einer zu seinen Gunsten erfolgten Sorgerechtsentscheidung eines bulgarischen Gerichts nebst Vollstreckbarerklärung der Verpflichtung der Kindesmutter zur Herausgabe des Kindes.
2 Die Beteiligten waren verheiratet. Aus ihrer Ehe ging das Kind M., geboren am 18. Februar 2015, hervor. Die Familie lebte in Sofia (Bulgarien). Das Amtsgericht Sofia erließ aufgrund mündlicher Verhandlung vom 31. Mai 2018 am 2. Juli 2018 einen Beschluss, mit dem die Scheidung der Ehe der Beteiligten ausgesprochen und die elterliche Sorge für das Kind M. dem Vater übertragen wurde, wobei Umgangskontakte zwischen der Mutter und dem Kind festgelegt wurden. Dieser Beschluss ist nach Durchführung eines Berufungsverfahrens vor dem Stadtgericht Sofia seit dem 11. Februar 2021 rechtskräftig. Kurze Zeit nach Erlass der amtsgerichtlichen Entscheidung im Jahr 2018 verließ die Antragsgegnerin (im Folgenden: Kindesmutter) mit dem gemeinsamen Kind Bulgarien und lebt seitdem mit dem Kind in Deutschland, zuletzt offensichtlich in Berlin.
3 Am 12. März 2024 erteilte das Amtsgericht Sofia dem Kindesvater eine „Vollstreckbare Ausfertigung“ betreffend die Sorgerechtsentscheidung vom 2. Juli 2018, die die Anordnung enthält, dass die Kindesmutter das betroffene Kind unverzüglich an den Kindesvater herauszugeben hat.
4 Im vorliegenden Verfahren hat der Kindesvater die Anerkennung der Sorgerechtsentscheidung und die Vollstreckbarerklärung der Herausgabeverpflichtung beantragt. Das Amtsgericht hat den Anträgen stattgegeben. Das Kammergericht hat die Beschwerde der Kindesmutter zurückgewiesen und die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet. Hiergegen wendet sich diese mit der Rechtsbeschwerde. Auf Antrag der Kindesmutter hat der Senat mit Beschluss vom 6. August 2025 die vom Kammergericht ausgesprochene Anordnung der sofortigen Wirksamkeit aufgehoben.
B.
5 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I.
6 Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Rechtsbeschwerde der Kindesmutter ist gemäß §§ 1 Nr. 1, 32, 28, 55 IntFamRVG iVm Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (im Folgenden: Brüssel IIa-VO) statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 - XII ZB 170/11 - FamRZ 2012, 1561 Rn. 6) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
II.
7 Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
8 1. Das Beschwerdegericht hat seine in juris (KG Beschluss vom 12. März 2025 - 16 UF 133/24) veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
9 Das Amtsgericht habe die bulgarische Sorgerechtsentscheidung vom 2. Juli 2018 in Verbindung mit der vollstreckbaren Ausfertigung vom 12. März 2024 zu Recht für das Inland anerkannt und für vollstreckbar erklärt.
10 Der Anerkennung der Sorgerechtsentscheidung stehe nicht entgegen, dass das bulgarische Gericht das bei ihrem Erlass etwa drei Jahre und vier Monate alte Kind nicht angehört habe. Nach dem maßgeblichen bulgarischen Recht sei im konkreten Fall eine Kindesanhörung entbehrlich und das Kind bei Erlass der anzuerkennenden Entscheidung erst knapp über drei Jahre alt gewesen. Zudem ergebe sich aus der vom Antragsteller vorgelegten Übersetzung der Entscheidung des Stadtgerichts Sofia vom 11. Februar 2021, dass die Eltern seit dem 3. Oktober 2017 voneinander getrennt lebten und die Antragsgegnerin die Ehewohnung in Abwesenheit des Vaters verlassen und das Kind ohne dessen Zustimmung mitgenommen habe. Seitdem enthalte sie das Kind dem Vater rechtswidrig vor. Seit Oktober 2017 habe sie jeglichen Kontakt des Vaters zum Kind unterbunden und verschweige dem Vater gegenüber, wo sich das Kind aufhalte. Unter diesen Umständen könne der Verzicht auf eine Anhörung des Kindes nicht als ein Verstoß gegen wesentliche verfahrensrechtliche Grundsätze des deutschen Rechts als dem Recht des Anerkennungsstaates im Sinne von Art. 23 lit. b Brüssel IIa-VO angesehen werden.
11 Schließlich gehe auch der Einwand der Kindesmutter fehl, aus dem Umstand, dass die Sorgerechtsentscheidung keine Herausgabeanordnung umfasse, sondern diese lediglich in der erteilten vollstreckbaren Ausfertigung vom 12. März 2024 enthalten sei, folge, dass die Herausgabeanordnung nicht auf einer gerichtlichen Entscheidung beruhe und deshalb die Art. 31 Abs. 2, 23 lit. a Brüssel IIa-VO einer Vollstreckbarerklärung der Sorgerechtsentscheidung entgegenstünden. Die im deutschen Recht normierte Aufspaltung in das eigentliche Sorgerecht und den aus dem absoluten Recht sich ergebenden Herausgabeanspruch sei nicht zwingend, sondern zahlreichen Rechtsordnungen - insbesondere denjenigen Osteuropas - fremd. Dies werde durch § 33 Abs. 1 IntFamRVG aF bestätigt. Nach dieser Bestimmung sei das Familiengericht berechtigt, fremde vollstreckungsfähige kindschaftsrechtliche Titel, die nach dem Recht des Staates, in dem sie geschaffen wurden, das Recht auf Herausgabe des Kindes umfassen, um eine ausdrückliche Herausgabeanordnung zu ergänzen. Wenn aber das Gesetz eine derartige klarstellende Befugnis bereits dem deutschen Familiengericht einräume, dann bestünden keine Bedenken, wenn die ausländische Rechtsordnung eine entsprechende Befugnis zur Klarstellung der sachlichen Reichweite eines Sorgerechtstitels bereits derjenigen Stelle einräume, die die vollstreckbare Ausfertigung des entsprechenden ausländischen Titels erteile.
12 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.
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17 Daran anknüpfend wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum zu dem Versagungsgrund nach Art. 23 lit. b Brüssel IIa-VO überwiegend die Auffassung vertreten, dass die fehlende persönliche Anhörung des Kindes durch das Ausgangsgericht regelmäßig einen Grund für die Versagung der Anerkennung einer Sorgerechtsentscheidung darstellt (OLG München FamRZ 2015, 602, 603 f.; OLG Hamm Beschluss vom 26. August 2014 - 11 UF 85/14 - juris Rn. 4 ff.; OLG Schleswig FamRZ 2008, 1761, 1762; OLG Frankfurt Beschluss vom 16. Januar 2006 - 1 UF 40/04 - juris Rn. 18; MünchKommFamFG/Gottwald 3. Aufl. Art. 23 Brüssel IIa-VO Rn. 3; Rauscher/Rauscher Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht 4. Aufl. Art. 23 Brüssel IIa-VO Rn. 7 f.).
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19 Nach den getroffenen Feststellungen hat die Kindesmutter nach der Trennung der Eltern im Oktober 2017 die Ehewohnung in Abwesenheit des Kindesvaters verlassen und das Kind ohne dessen Zustimmung mitgenommen. Seit diesem Zeitpunkt hat sie jeglichen Kontakt des Kindesvaters zum Kind unterbunden und ihm gegenüber verschwiegen, wo sich das Kind aufhält. Aus der vom Kindesvater vorgelegten Übersetzung der zweitinstanzlichen Entscheidung des Stadtgerichts Sofia vom 11. Februar 2021, mit dem die Beschwerde der Kindesmutter gegen die Sorgerechtsentscheidung vom 2. Juli 2018 zurückgewiesen wurde, ergibt sich zudem, dass das Kind im Juli 2018 von der bulgarischen Polizei zu einer landesweiten Fahndung ausgeschrieben worden war und durch die bulgarische Polizei ermittelt werden konnte, dass sich die Kindesmutter und das Kind in Deutschland aufhalten sollen.
Ein in Deutschland gestellter Rückführungsantrag nach Art. 8 HKÜ scheiterte, weil ein inländischer Aufenthaltsort des Kindes nicht ermittelt werden konnte. Weiter wird in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die Kindesmutter im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens insgesamt vier Mal vorgeladen worden sei, um sie in der Sorgesache anzuhören, sie aber zu keinem Termin erschienen sei. Daher sei bei den Sozialbehörden des Stadtbezirks Krasno Selo von Sofia - dem Aufenthaltsort des Vaters - und den Sozialbehörden Botevgrad (Bulgarien) - dem letzten bekannten Aufenthaltsort von Mutter und Kind - versucht worden, Berichte über die soziale Lage des Jungen einzuholen. Das sei jedoch gescheitert, weil das Kind unbekannten Aufenthalts gewesen sei.
Zudem legt das Stadtgericht dar, dass es ihm aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Kindes unmöglich gewesen sei, dieses anzuhören. Ebenso sei die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens gescheitert, weil die Kindesmutter sich der Beweisanordnung widersetzt und mit dem Sachverständigen keinen Kontakt aufgenommen habe. Dem ist die Kindesmutter nicht entgegengetreten, sondern hat nur behauptet, das Kind sei über ihre Verfahrensbevollmächtigte stets erreichbar gewesen. Aufgrund der genannten Umstände durfte das bulgarische Gericht indes davon ausgehen, dass das Kind nicht zu einer Anhörung nach Bulgarien gebracht worden wäre.
20 Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die unterlassene Anhörung des Kindes im Einklang mit den Vorgaben des bulgarischen Verfahrensrechts steht. Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Kindes vom 9. Juni 2000 bestimmt zur Anhörung von Kindern, dass „bei jedem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, durch welches Rechte oder Interessen eines Kindes berührt werden, dieses zwingend anzuhören ist, sofern es das zehnte Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, dies würde seine Interessen beschädigen“. Im zweiten Absatz der Vorschrift heißt es, dass in Fällen, „in denen das Kind das zehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, es in Abhängigkeit von seiner Entwicklung angehört werden kann“ (zitiert nach Jessel-Holst in Bergmann/Ferid/Henrich/Dutta/Ebert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2021] Länderteil Bulgarien). Nachdem das Kind bei Erlass der Sorgerechtsentscheidung im Juli 2018 etwas über drei Jahre alt war, war dessen Anhörung nach bulgarischem Recht nicht zwingend erforderlich.
21 Unter den Umständen des vorliegenden Falls stellt die fehlende Anhörung des Kindes deshalb keine Verletzung eines wesentlichen inländischen verfahrensrechtlichen Grundsatzes im Sinne des Art. 23 lit. b Brüssel Ila-VO dar, so dass sie einer Anerkennung der bulgarischen Sorgerechtsentscheidung nicht entgegensteht. Die Entscheidung des bulgarischen Gerichts ist nicht aufgrund eines Verfahrens ergangen, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in Sorgerechtssachen in einem solchen Maße abweicht, dass die Entscheidung nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann.
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27 Das Amtsgericht, auf dessen Entscheidung das Beschwerdegericht Bezug genommen hat, hat seine Feststellungen zum Inhalt der Sorgerechtsentscheidung vom 2. Juli 2018 im Wesentlichen auf die Ausführungen des Kindesvaters zum bulgarischen Recht gestützt. Dieser hat umfassend und unter Verweis auf entsprechende Fundstellen dargelegt, dass das bulgarische Familienrecht eine dem § 1632 Abs. 1 BGB vergleichbare Regelung zur Herausgabe eines Kindes an einen Elternteil nicht kennt, sondern der Titel für die Durchsetzung einer solchen Herausgabepflicht unmittelbar die sorgerechtliche Entscheidung ist. Diesen Ausführungen des Kindesvaters ist die Kindesmutter, die in Bulgarien Rechtswissenschaften studiert hat, nicht entgegengetreten.
28 Zu Recht hat das Amtsgericht diese Rechtslage dadurch bestätigt gesehen, dass der Kindesvater aufgrund der Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts Sofia vom 2. Juli 2018 eine auf den 12. März 2024 datierende „Vollstreckbare Ausfertigung“ erwirkt hat, in der ausdrücklich die Über- bzw. Herausgabe des Kindes an den Vater angeordnet wird und die damit einen vollstreckbaren Inhalt hat. Zudem wird in der vorgelegten Bescheinigung des bulgarischen Gerichts nach Art. 39 Brüssel Ila-VO die Vollstreckbarkeit der Ausgangsentscheidung ausdrücklich bejaht.
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Senatsbeschluss vom 5. März 2025 - XII ZB 88/24 - FamRZ 2025, 1017 Rn. 13 mwN) - zum Teil nicht nur rechtsgestaltende Wirkungen haben, sondern auch vollstreckbare Titel auf Herausgabe des Kindes sein können, ohne dass dies in der Entscheidung notwendigerweise mit derselben Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht wird wie nach deutschem Recht. Diese Vorschrift soll der gerichtlichen Praxis die Arbeit bei denjenigen ausländischen Titeln im Anwendungsbereich der Brüssel-IIa-Verordnung, des Haager Kinderschutzübereinkommens und des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens erleichtern, die dem Wortlaut nach nur das Sorgerecht regeln, obwohl sie sachlich auch als Herausgabeanordnunggemeint sind (vgl. BT-Drucks. 16/12063 S. 13 und BT-Drucks. 19/28681 S. 49).
Das Familiengericht soll in diesen Fällen die Herausgabeanordnung klarstellend entweder in die Vollstreckbarerklärung oder - insbesondere wenn ein Titel nach der Brüssel-IIa-Verordnung unmittelbar vollstreckbar ist - in die Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen aufnehmen können. Der gesetzgeberische Zweck der Regelung in § 33 Abs. 1 IntFamRVG aF (jetzt § 44 a Abs. 3 IntFamRVG) belegt, dass in ausländischen Rechtsordnungen - anders als im deutschen Recht - Sorgerechtsentscheidungen die Anordnung zur Herausgabe eines Kindes beinhalten können und deshalb für die Vollstreckung des Herausgabeanspruchs keine gesonderte gerichtliche Entscheidung ergehen muss.
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33 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Guhling RiBGH Prof. Dr. Klinkhammerist wegen Urlaubs an derSignatur gehindert.
Günter Guhling Nedden-Boeger Botur http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE729852025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public