Durchführung eines Berufungsverfahrens vor dem Stadtgericht Sofia seit dem 11. Februar 2021 rechtskräftig. Kurze Zeit
Erlass der amtsgerichtlichen Entscheidung im Jahr 2018 verließ die Antragsgegnerin (im Folgenden: Kindesmutter) mit dem gemeinsamen Kind Bulgarien und lebt seitdem mit dem Kind in Deutschland, zuletzt offensichtlich in Berlin. 3 Am
dem maßgeblichen bulgarischen Recht sei im konkreten Fall eine Kindesanhörung entbehrlich und das Kind bei Erlass der anzuerkennenden Entscheidung erst knapp über drei Jahre alt gewesen. Zudem ergebe sich aus der vom Antragsteller vorgelegten Übersetzung der Entscheidung des Stadtgerichts Sofia vom
dieser Bestimmung sei das Familiengericht berechtigt, fremde vollstreckungsfähige kindschaftsrechtliche Titel, die
dem Recht des Staates, in dem sie geschaffen wurden, das Recht auf Herausgabe des Kindes umfassen, um eine ausdrückliche Herausgabeanordnung zu ergänzen. Wenn aber das Gesetz eine derartige klarstellende Befugnis bereits dem deutschen Familiengericht einräume, dann bestünden keine Bedenken, wenn die ausländische Rechtsordnung eine entsprechende Befugnis zur Klarstellung der sachlichen Reichweite eines Sorgerechtstitels bereits derjenigen Stelle einräume, die die vollstreckbare Ausfertigung des entsprechenden ausländischen Titels erteile. 12 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. 13 a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht für die Frage der Anerkennung und der Vollstreckbarerklärung der Entscheidung des Amtsgerichts Sofia auf die Vorschriften der Art. 1 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. a, 21 ff. und Art. 28 ff. der Brüssel IIa-VO abgestellt, die gemäß Art. 100 Abs. 2 der
folgenden Verordnung (EU) Nr. 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel IIb-Verordnung) noch auf Entscheidungen anzuwenden ist, wenn das Verfahren - wie hier - vor dem 1. August 2022 eingeleitet worden ist. 14
3 Brüssel IIa-VO kann jedoch eine Partei, die - wie hier der Kindesvater - ein Interesse hat, eine Entscheidung über die Anerkennung beantragen.
b Brüssel IIa-VO wird eine in einem EU-Mitgliedstaat ergangene Entscheidung über die elterliche Verantwortung u.a. dann nicht anerkannt, wenn sie - ausgenommen in dringenden Fällen - ergangen ist, ohne dass das Kind die Möglichkeit hatte, gehört zu werden, und damit wesentliche verfahrensrechtliche Grundsätze des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung beantragt wird, verletzt werden. 16 bb) Aus dem Wortlaut des Art. 23 lit. b Brüssel IIa-VO und dem Erwägungsgrund 19 der Verordnung ergibt sich, dass sich die Anforderungen an die Anhörung des Kindes grundsätzlich
dem Recht des Anerkennungsstaates richten. Die Anerkennung einer Sorgerechtsentscheidung kann folglich auch dann versagt werden, wenn
der maßgeblichen Verfahrensordnung des Ursprungsstaates das Kind - etwa aufgrund seines Alters - nicht anzuhören war (vgl. Rauscher/Rauscher Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht
b Brüssel IIa-VO überwiegend die Auffassung vertreten, dass die fehlende persönliche Anhörung des Kindes durch das Ausgangsgericht regelmäßig einen Grund für die Versagung der Anerkennung einer Sorgerechtsentscheidung darstellt (OLG München FamRZ 2015, 602, 603 f.; OLG Hamm Beschluss vom
den getroffenen Feststellungen hat die Kindesmutter
der Trennung der Eltern im Oktober 2017 die Ehewohnung in Abwesenheit des Kindesvaters verlassen und das Kind ohne dessen Zustimmung mitgenommen. Seit diesem Zeitpunkt hat sie jeglichen Kontakt des Kindesvaters zum Kind unterbunden und ihm gegenüber verschwiegen, wo sich das Kind aufhält. Aus der vom Kindesvater vorgelegten Übersetzung der zweitinstanzlichen Entscheidung des Stadtgerichts Sofia vom
HKÜ scheiterte, weil ein inländischer Aufenthaltsort des Kindes nicht ermittelt werden konnte. Weiter wird in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die Kindesmutter im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens insgesamt vier Mal vorgeladen worden sei, um sie in der Sorgesache anzuhören, sie aber zu keinem Termin erschienen sei. Daher sei bei den Sozialbehörden des Stadtbezirks Krasno Selo von Sofia - dem Aufenthaltsort des Vaters - und den Sozialbehörden Botevgrad (Bulgarien) - dem letzten bekannten Aufenthaltsort von Mutter und Kind - versucht worden, Berichte über die soziale Lage des Jungen einzuholen. Das sei jedoch gescheitert, weil das Kind unbekannten Aufenthalts gewesen sei. Zudem legt das Stadtgericht dar, dass es ihm aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Kindes unmöglich gewesen sei, dieses anzuhören. Ebenso sei die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens gescheitert, weil die Kindesmutter sich der Beweisanordnung widersetzt und mit dem Sachverständigen keinen Kontakt aufgenommen habe. Dem ist die Kindesmutter nicht entgegengetreten, sondern hat nur behauptet, das Kind sei über ihre Verfahrensbevollmächtigte stets erreichbar gewesen. Aufgrund der genannten Umstände durfte das bulgarische Gericht indes davon ausgehen, dass das Kind nicht zu einer Anhörung
Bulgarien gebracht worden wäre. 20 Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die unterlassene Anhörung des Kindes im Einklang mit den Vorgaben des bulgarischen Verfahrensrechts steht. Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Kindes vom 9. Juni 2000 bestimmt zur Anhörung von Kindern, dass „bei jedem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, durch welches Rechte oder Interessen eines Kindes berührt werden, dieses zwingend anzuhören ist, sofern es das zehnte Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, dies würde seine Interessen beschädigen“. Im zweiten Absatz der Vorschrift heißt es, dass in Fällen, „in denen das Kind das zehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, es in Abhängigkeit von seiner Entwicklung angehört werden kann“ (zitiert
Jessel-Holst in Bergmann/Ferid/Henrich/Dutta/Ebert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2021] Länderteil Bulgarien).
dem das Kind bei Erlass der Sorgerechtsentscheidung im Juli 2018 etwas über drei Jahre alt war, war dessen Anhörung
bulgarischem Recht nicht zwingend erforderlich. 21 Unter den Umständen des vorliegenden Falls stellt die fehlende Anhörung des Kindes deshalb keine Verletzung eines wesentlichen inländischen verfahrensrechtlichen Grundsatzes im Sinne des Art. 23 lit. b Brüssel Ila-VO dar, so dass sie einer Anerkennung der bulgarischen Sorgerechtsentscheidung nicht entgegensteht. Die Entscheidung des bulgarischen Gerichts ist nicht aufgrund eines Verfahrens ergangen, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in Sorgerechtssachen in einem solchen Maße abweicht, dass die Entscheidung nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann. 22 d) Ebenfalls zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass keine Gründe vorliegen, um die Vollstreckbarerklärung der bulgarischen Sorgerechtsentscheidung vom 2. Juli 2018 in Verbindung mit der hierzu erteilten vollstreckbaren Ausfertigung vom 12. März 2024
Vm Art. 31 Abs. 2) Brüssel IIa-VO zu versagen. 23 aa)
1 Brüssel IIa-VO werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen über die elterliche Verantwortung für ein Kind, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar und die zugestellt worden sind, in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag einer berechtigten Partei für vollstreckbar erklärt wurden. Gemäß Art. 31 Abs. 2 Brüssel IIa-VO kommen für eine Ablehnung des Antrages ebenfalls die Versagungsgründe des Art. 23 Brüssel IIa-VO zum Tragen. 24 bb) Der in diesem Zusammenhang von der Rechtsbeschwerde gerügte Verstoß gegen § 26 FamFG, dass die Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts, die bulgarische Entscheidung zum Sorgerecht vom 2. Juli 2018 enthalte immanent auch bereits den Herausgabeanspruch, auf einer unzureichenden Aufklärung des ausländischen Rechts beruhe, liegt nicht vor. 25
dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nicht gestützt werden. Der deutsche Tatrichter hat ausländisches Recht im Wege des Freibeweises zu ermitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft insoweit auf entsprechende Verfahrensrüge nur, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 217, 165 = FamRZ 2018, 457 Rn. 26 und vom 24. Mai 2017 - XII ZB 337/15 - FamRZ 2017, 1209 Rn. 13 mwN). 26
dieser Vorschrift kann das Familiengericht die Herausgabeanordnung in der Vollstreckungsklausel oder in einer
FamRVG getroffenen Anordnung klarstellend aufnehmen, wenn ein vollstreckungsfähiger Titel unter anderem im Anwendungsbereich der Brüssel IIa-VO
dem Recht des Staates, in dem er geschaffen wurde, das Recht auf Herausgabe des Kindes umfasst. Hintergrund dieser Regelung ist, dass ausländische Sorgerechtsentscheidungen - anders als
deutschem Recht (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2025 - XII ZB 88/24 - FamRZ 2025, 1017 Rn. 13 mwN) - zum Teil nicht nur rechtsgestaltende Wirkungen haben, sondern auch vollstreckbare Titel auf Herausgabe des Kindes sein können, ohne dass dies in der Entscheidung notwendigerweise mit derselben Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht wird wie
deutschem Recht. Diese Vorschrift soll der gerichtlichen Praxis die Arbeit bei denjenigen ausländischen Titeln im Anwendungsbereich der Brüssel-IIa-Verordnung, des Haager Kinderschutzübereinkommens und des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens erleichtern, die dem Wortlaut
nur das Sorgerecht regeln, obwohl sie sachlich auch als Herausgabeanordnunggemeint sind (vgl. BT-Drucks. 16/12063 S. 13 und BT-Drucks. 19/28681 S. 49). Das Familiengericht soll in diesen Fällen die Herausgabeanordnung klarstellend entweder in die Vollstreckbarerklärung oder - insbesondere wenn ein Titel
der Brüssel-IIa-Verordnung unmittelbar vollstreckbar ist - in die Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen aufnehmen können. Der gesetzgeberische Zweck der Regelung in § 33 Abs. 1 IntFamRVG aF (jetzt § 44 a Abs. 3 IntFamRVG) belegt, dass in ausländischen Rechtsordnungen - anders als im deutschen Recht - Sorgerechtsentscheidungen die Anordnung zur Herausgabe eines Kindes beinhalten können und deshalb für die Vollstreckung des Herausgabeanspruchs keine gesonderte gerichtliche Entscheidung ergehen muss. 30
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.